Eine Kostenentscheidung nach einem Vermögensarrest über 365.162 Euro forderte ein Gastronom vom Landgericht Lübeck, nachdem die Justiz sein wegen Steuerhinterziehung blockiertes Vermögen freigab. Obwohl der Mann sein Geld zurückerhielt, blieb die Erstattung der notwendigen Auslagen für seine Anwälte in der gerichtlichen Entscheidung völlig unerwähnt.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Kosten nach einem Vermögensarrest im Strafverfahren?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Kostenentscheidung nach einem Vermögensarrest?
- Warum verweigerte das Amtsgericht die Kostenerstattung?
- Muss die Staatskasse bei Erfolg der Beschwerde zahlen?
- Was bedeutet das Urteil für Betroffene von Beschlagnahmen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich meine Anwaltskosten auch zurück, wenn der Arrest anfangs rechtmäßig angeordnet wurde?
- Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn das Hauptverfahren wegen Steuerhinterziehung noch gegen mich läuft?
- Wie fechte ich eine fehlende Kostenentscheidung an, wenn der Beschluss nur formlos übersandt wurde?
- Was tun, wenn das Gericht die Kostenerstattung wegen eines ursprünglich bestehenden Tatverdachts verweigert?
- Kann ich die volle Erstattung verlangen, wenn das Gericht den Vermögensarrest nur teilweise aufhebt?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Qs 2/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 06.03.2024
- Aktenzeichen: 6 Qs 2/24
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Die Staatskasse zahlt die Anwaltskosten, wenn das Gericht die Beschlagnahmung von Vermögen vollständig aufhebt.
- Gerichte müssen bei der Freigabe von Vermögen immer über die Kosten entscheiden.
- Gewinnt ein Betroffener sein Geld zurück, trägt der Staat seine notwendigen Ausgaben.
- Die Frist für Beschwerden beginnt erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung.
- Die Kostenerstattung gilt hier nur für das erfolgreiche Verfahren gegen die Geldsperre.
Wer trägt die Kosten nach einem Vermögensarrest im Strafverfahren?
Es ist der Albtraum eines jeden Unternehmers: Die Staatsanwaltschaft steht vor der Tür, und plötzlich sind sämtliche Konten eingefroren. Genau dies widerfuhr einem Restaurantbetreiber aus dem Raum Lübeck. Der Vorwurf wog schwer: Steuerhinterziehung in großem Stil durch manipulierte Kassen. Die Folge war ein sogenannter Vermögensarrest über 365.162 Euro.

Doch was passiert, wenn dieser Arrest Jahre später aufgehoben wird, das Gericht aber „vergisst“, über die Erstattung der Anwaltskosten zu entscheiden? Muss der Betroffene auf seinen Auslagen sitzen bleiben, obwohl er sein Vermögen zurückerhalten hat? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Lübeck in einem bemerkenswerten Beschluss. Der Fall zeigt exemplarisch, wie zäh das Ringen um Kostenerstattung im Strafverfahren sein kann und welche prozessualen Hürden die Verteidigung überwinden muss, um die Staatskasse in die Pflicht zu nehmen.
Der Beschluss der 6. Großen Strafkammer vom 6. März 2024 (Az. 6 Qs 2/24) stärkt die Rechte von Beschuldigten erheblich. Er stellt klar: Wenn der Staat zugreift und später wieder loslässt, muss er für die entstandenen Kollateralschäden in Form von Anwaltskosten aufkommen – und zwar auch dann, wenn das Amtsgericht dazu lieber schweigen würde.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Kostenentscheidung nach einem Vermögensarrest?
Um die Brisanz des Falls zu verstehen, ist ein Blick in die Mechanik des Strafprozesses notwendig. Der Vermögensarrest ist eine scharfe Waffe des Staates. Er dient dazu, mutmaßliche Gewinne aus Straftaten schon vor einem Urteil zu sichern. Für den Betroffenen bedeutet dies oft eine existenzielle Bedrohung, da liquide Mittel schlagartig nicht mehr verfügbar sind.
Wird eine solche Maßnahme angefochten, entstehen Kosten – vor allem Anwaltsgebühren. Im deutschen Strafprozessrecht regelt die Strafprozessordnung (StPO), wer am Ende die Rechnung zahlt. Der Grundsatz klingt simpel: Wer verliert, zahlt. Doch im Detail stecken die Tücken.
Die Lücke im Gesetz
Die zentrale Norm für Kostenentscheidungen ist § 464 StPO. Dieser besagt, dass jedes Urteil und jede verfahrensabschließende Entscheidung auch festlegen muss, wer die Kosten trägt. Wird ein Angeklagter freigesprochen, ist die Sache nach § 467 StPO klar: Die Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Schwieriger wird es jedoch bei Zwischenentscheidungen wie der Aufhebung eines Arrests. Hier fehlt eine explizite Regelung, die besagt: „Wird der Arrest aufgehoben, zahlt der Staat.“ Diese gesetzliche Lücke führt in der Praxis oft dazu, dass Gerichte den Arrest zwar aufheben, aber keine Kostenentscheidung treffen – oft mit dem Argument, das Hauptverfahren laufe ja noch. Für den Beschuldigten bedeutet das: Er hat zwar sein Geld wieder, muss aber seinen Anwalt für das Beschwerdeverfahren aus eigener Tasche bezahlen.
Was sind notwendige Auslagen?
Juristisch wird zwischen den „Kosten des Verfahrens“ (Gerichtsgebühren) und den „notwendigen Auslagen“ unterschieden. Zu den notwendigen Auslagen zählen primär die Honorare der Strafverteidiger. Im vorliegenden Fall ging es um erhebliche Summen, da sich die Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von über 365.000 Euro nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schnell im hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Bereich bewegen können.
Warum verweigerte das Amtsgericht die Kostenerstattung?
Der Konflikt begann im Jahr 2019. Gegen den Gastronomen, der zwischen 2015 und 2019 ein Restaurant betrieb, ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Ein manipuliertes Kassenprogramm soll Umsätze verschleiert haben. Das Amtsgericht Lübeck erließ daraufhin im Mai 2019 den massiven Vermögensarrest.
Vier Jahre vergingen. Im März 2023 beantragte der Verteidiger des Gastronomen, den Arrest aufzuheben. Das Argument: Die Maßnahme sei mittlerweile unverhältnismäßig, da das Verfahren zu lange dauere. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu, und das Amtsgericht hob den Arrest am 1. Juni 2023 tatsächlich auf.
Doch der Beschluss hatte einen Haken: Er enthielt keine Silbe dazu, wer die Kosten für diesen jahrelangen Rechtsstreit um das Vermögen trägt. Das Amtsgericht vertrat eine harte Linie. Die Argumentation der Vorinstanz lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Arrest sei im Jahr 2019 rechtmäßig gewesen, da ein Tatverdacht bestand.
- Dass der Arrest jetzt aufgehoben werde, mache die ursprüngliche Maßnahme nicht falsch.
- Daher gebe es keinen Grund, dem Staat die Kosten aufzuerlegen.
Der Verteidiger ließ nicht locker. Er beantragte mehrfach, den Beschluss um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Amtsgericht lehnte dies beharrlich ab – mal per einfachem Vermerk, mal per förmlichem Beschluss. Die Botschaft an den Beschuldigten war deutlich: Sei froh, dass du dein Geld wiederhast, aber die Anwaltskosten sind dein Privatvergnügen.
Muss die Staatskasse bei Erfolg der Beschwerde zahlen?
Gegen diese Weigerungshaltung zog der Restaurantbetreiber vor das Landgericht Lübeck. Die Richter der 6. Großen Strafkammer mussten nun prüfen, ob das Vorgehen des Amtsgerichts rechtens war. Dabei arbeiteten sie sich Schicht für Schicht durch die prozessualen Probleme.
Hürde 1: War die Beschwerde überhaupt zulässig?
Zunächst stellte sich eine formale Frage: Darf man sich überhaupt isoliert gegen eine „vergessene“ Kostenentscheidung wehren? Das Amtsgericht hatte dies verneint. Das Landgericht sah das anders. Es griff auf einen wichtigen Rettungsanker für Bürger zurück: § 300 StPO. Dieser Paragraph besagt, dass ein Rechtsmittel nicht daran scheitern darf, dass der Bürger ihm den falschen Namen gibt.
Obwohl der Verteidiger formell eine „gerichtliche Entscheidung“ beantragt hatte, legte das Landgericht dies als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus. Der Wille, die Entscheidung anzufechten, sei klar erkennbar gewesen. Damit war der Weg zur inhaltlichen Überprüfung frei.
Hürde 2: Die Falle der Zustellung
Ein entscheidender Punkt in vielen Gerichtsverfahren sind Fristen. Normalerweise muss eine sofortige Beschwerde innerhalb einer Woche eingelegt werden (§ 311 StPO). Der Aufhebungsbeschluss stammte vom 1. Juni 2023, die entscheidende Beschwerde aber erst aus dem November 2023. War der Zug längst abgefahren?
Hier deckte das Landgericht einen gravierenden handwerklichen Fehler der Vorinstanz auf. Eine Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn eine Entscheidung förmlich zugestellt wird. Eine formlose Übersendung per Brief oder Fax reicht im Strafprozess oft nicht aus, um die harte Wochenfrist in Gang zu setzen.
Das Gericht stellte klar:
Da eine förmliche Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger unterblieben ist, wurde die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht in Gang gesetzt.
Das bedeutet: Weil das Amtsgericht sich die Mühe einer förmlichen Zustellung gespart hatte, lief die Frist für den Gastronomen nicht ab. Die Beschwerde war auch Monate später noch rechtzeitig und zulässig. Das Gericht verwies hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31.08.2020), wonach eine bloße formlose Bekanntmachung keine negativen Fristfolgen für den Bürger auslösen darf.
Der Kern: Wer gewinnt, bekommt Geld
Nachdem die formalen Hürden genommen waren, ging es um den Kern der Sache: Hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten? Das Landgericht Lübeck bejahte dies uneingeschränkt und erteilte der Rechtsauffassung des Amtsgerichts eine deutliche Absage.
Die Richter wandten § 467 Abs. 1 StPO analog an. Diese Vorschrift regelt eigentlich den Freispruch. Der Gedanke dahinter: Wenn der Staat einen Bürger zu Unrecht verfolgt (was sich durch den Freispruch zeigt), muss er ihn schadlos halten. Das Landgericht übertrug diesen Gedanken auf das Beschwerdeverfahren gegen den Arrest.
Entscheidend war für die Kammer allein der Erfolg der Maßnahme. Der Verteidiger hatte die Aufhebung des Arrests beantragt. Das Amtsgericht hatte den Arrest aufgehoben. Damit war die Beschwerde in vollem Umfang erfolgreich.
Das Argument des Amtsgerichts, der Arrest sei „damals“ ja rechtmäßig gewesen, ließen die Richter nicht gelten. Es kommt im Kostenrecht nicht darauf an, ob die Ermittler vor vier Jahren einen Anfangsverdacht hatten. Es kommt darauf an, wer am Ende des prozessualen Streits obsiegt. Da der Arrest ersatzlos gestrichen wurde, steht der Beschuldigte so da, als hätte er den Prozess gewonnen.
Das Gericht formulierte dies unmissverständlich:
Bei vollem Erfolg der Beschwerde ist die Staatskasse gem. entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO zur Tragung der Kosten heranzuziehen.
Die Weigerung des Amtsgerichts, eine Kostenentscheidung zu treffen, war somit rechtsfehlerhaft. Eine verfahrensbeendende Entscheidung – und dazu zählt die Aufhebung eines Arrests – muss zwingend klären, wer die Zeche zahlt.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene von Beschlagnahmen?
Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck ist ein wichtiges Signal für die Waffengleichheit im Strafverfahren. Sie verhindert, dass Ermittlungsrichter die Kostenfrage als Instrument nutzen können, um Verteidigungshandlungen wirtschaftlich unattraktiv zu machen.
Die praktischen Auswirkungen
Für den konkreten Fall bedeutet der Beschluss: Der Gastronom bekommt nicht nur sein eingefrorenes Vermögen zurück. Die Staatskasse muss ihm auch sämtliche notwendigen Auslagen erstatten, die ihm durch das Verfahren zur Aufhebung des Arrests entstanden sind. Dazu gehören die Anwaltsgebühren für die Anträge beim Amtsgericht und für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht.
Wichtig ist jedoch eine Einschränkung, die das Gericht am Ende vornahm: Die Erstattung betrifft nur das „isolierte“ Verfahren um den Arrest. Die Kosten für die Verteidigung gegen den eigentlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung sind davon noch nicht umfasst. Über diese entscheidet sich erst ganz am Schluss, wenn das Hauptverfahren durch Urteil oder Einstellung endet.
Lehren für die Verteidigung
Aus dem Urteil lassen sich zwei wesentliche Strategien für Betroffene ableiten:
- Beharrlichkeit zahlt sich aus: Auch wenn ein Gericht einen Antrag auf Kostenerstattung ablehnt oder ignoriert, lohnt sich der Weg in die nächste Instanz. Die prozessuale „Bequemlichkeit“ mancher Amtsgerichte wird von den Landgerichten oft korrigiert.
- Fristen genau prüfen: Der Fall zeigt eindrücklich, dass vermeintliche Fristversäumnisse oft gar keine sind. Wenn ein Beschluss nur im Briefkasten liegt, aber nicht förmlich zugestellt wurde (etwa per Postzustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis beim Anwalt), beginnt die Uhr oft gar nicht zu ticken.
Das Landgericht Lübeck hat mit diesem Beschluss klargestellt: Der Staat kann nicht einerseits in massiver Weise in das Vermögen von Bürgern eingreifen und sich andererseits bei der Kostenfrage aus der Verantwortung stehlen, wenn er die Maßnahmen wieder rückgängig machen muss. Wer die Musik bestellt – oder in diesem Fall: wer sie abbestellt –, der muss sie am Ende auch bezahlen.
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Ein aufgehobener Vermögensarrest ist ein bedeutender Erfolg, doch die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten erfolgt oft nicht automatisch. Unsere Rechtsanwälte prüfen die rechtlichen Voraussetzungen, um Ihre notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend zu machen. Wir unterstützen Sie dabei, prozessuale Hürden zu überwinden und Ihre finanziellen Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Experten Kommentar
Ein aufgehobener Arrest ist oft nur der halbe Sieg, wenn der explizite Kostenbeschluss fehlt. Gerichte „übersehen“ diesen Punkt gerne, um die Staatskasse zu schonen, und spekulieren darauf, dass beim Mandanten die Erleichterung über das freigegebene Vermögen überwiegt. Wer hier nicht hartnäckig eine formelle Entscheidung erzwingt, zahlt die Verteidigung trotz Erfolgs aus eigener Tasche.
Der eigentliche Lebensretter in diesem Fall war jedoch die schlampige Zustellung durch das Amtsgericht. Ich erlebe regelmäßig, dass Panik wegen vermeintlich versäumter Fristen ausbricht, obwohl der Beschluss nur formlos per Brief im Briefkasten lag. Solange kein förmlicher Zustellnachweis existiert, beginnt die Uhr für die Beschwerde gar nicht erst zu ticken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich meine Anwaltskosten auch zurück, wenn der Arrest anfangs rechtmäßig angeordnet wurde?
JA. Sie erhalten Ihre notwendigen Auslagen auch dann zurück, wenn der Arrest zu Beginn des Verfahrens rechtmäßig angeordnet wurde, sofern Ihr Rechtsbehelf zur endgültigen Aufhebung der belastenden Maßnahme geführt hat. Entscheidend ist allein der Erfolg Ihres Antrags im Beschwerdeverfahren, da die ursprüngliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung keinen Einfluss auf die spätere Kostenlast des Staates hat.
Die rechtliche Grundlage für diese Erstattungspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Obsiegens, wonach die Staatskasse die Kosten tragen muss, wenn eine Zwangsmaßnahme im Ergebnis erfolgreich angefochten wurde. Das Landgericht Lübeck hat mit seinem Beschluss (Az. 6 Qs 2/24) ausdrücklich klargestellt, dass Gerichte die Kostenerstattung nicht mit dem Argument verweigern dürfen, ein Tatverdacht habe zu Beginn der Ermittlungen objektiv vorgelegen. Diese sogenannte Ex-post-Betrachtung (Sichtweise im Nachhinein) verdrängt die ursprüngliche Ex-ante-Sicht (Sichtweise zum damaligen Zeitpunkt), da ein Beschuldigter nicht finanziell belastet werden darf, wenn sich der staatliche Eingriff letztlich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen hat. Da das Kostenrecht strikt an den tatsächlichen Prozesserfolg anknüpft, spielt die hypothetische Rechtmäßigkeit in der Vergangenheit für die aktuelle Entscheidung über die Anwaltsgebühren nach der Aufhebung keine materielle Rolle mehr.
Wichtig ist jedoch, dass dieser Anspruch zwingend eine förmliche Aufhebung des Arrests oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraussetzt, die eindeutig zu Ihren Gunsten ausfällt. Sollte der Arrest lediglich durch Zeitablauf oder prozessuale Erledigung ohne inhaltliche Prüfung enden, kann die Kostenentscheidung unter Umständen anders ausfallen, weshalb eine gezielte Begründung des Aufhebungsantrags für den späteren Erstattungsanspruch unerlässlich bleibt.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Aufhebungsbeschluss genau auf Formulierungen zur Kostenlast und legen Sie sofort Beschwerde ein, falls das Gericht die Erstattung unter Hinweis auf den damaligen Anfangsverdacht verweigert. Vermeiden Sie es, eine Kostentragung ohne gerichtliche Prüfung des Erfolgs einfach zu akzeptieren.
Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn das Hauptverfahren wegen Steuerhinterziehung noch gegen mich läuft?
NEIN – Der Erstattungsanspruch für die Kosten des Arrestverfahrens bleibt rechtlich vollumfänglich bestehen, auch wenn die Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung im Hauptverfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch andauern. Da das Arrestverfahren als isolierter Streitgegenstand gewertet wird, führt die Aufhebung der Sicherungsmaßnahme zu einer sofortigen Kostentragungspflicht der Staatskasse.
Der rechtliche Hintergrund dieser Regelung liegt in der strikten prozessualen Trennung zwischen dem Hauptstrafverfahren wegen des Tatvorwurfs und dem isolierten Nebenverfahren des Vermögensarrests. Gemäß der gefestigten Rechtsprechung stellt die Bekämpfung einer staatlichen Sicherungsmaßnahme einen eigenständigen Rechtsstreit dar, dessen Kostenfolge unmittelbar nach der gerichtlichen Aufhebung der Maßnahme festzusetzen ist. Ein Zuwarten auf das rechtskräftige Urteil in der Hauptsache ist nach Ansicht des Landgerichts Lübeck unzulässig, da der Erfolg im Arrestverfahren die Rechtswidrigkeit dieser spezifischen Maßnahme bereits final dokumentiert. Würde man die Kostenerstattung bis zum Abschluss des oft jahrelangen Hauptverfahrens hinauszögern, würde dies den Beschuldigten unangemessen belasten und den effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe erheblich schwächen. In der täglichen Rechtspraxis bedeutet dies konsequent, dass die Staatskasse zur Zahlung verpflichtet bleibt, sobald der Arrestbeschluss aufgehoben wurde, ungeachtet der noch ungeklärten Schuldfrage bezüglich der Steuerhinterziehung.
Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, dass sich dieser sofortige Erstattungsanspruch lediglich auf die Anwaltsgebühren für die Arrestabwehr bezieht und keinesfalls die gesamte Verteidigung im Strafprozess umfasst. Die Kosten für die Abwehr des eigentlichen Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung können erst nach einem endgültigen Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gegenüber der Landeskasse geltend gemacht werden.
Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Anwalt an, die Kostenfestsetzung für das Arrestverfahren unmittelbar nach der Aufhebung isoliert zu beantragen und lassen Sie sich nicht auf das Ende des Hauptverfahrens vertrösten. Vermeiden Sie es unbedingt, Anträge zu stellen, die beide Verfahrensteile vermischen, um unnötige Verzögerungen bei der Auszahlung zu verhindern.
Wie fechte ich eine fehlende Kostenentscheidung an, wenn der Beschluss nur formlos übersandt wurde?
Sie fechten eine fehlende Kostenentscheidung durch eine sofortige Beschwerde an, die auch nach Ablauf der regulären Wochenfrist zulässig bleibt, sofern die förmliche Zustellung des Beschlusses unterblieben ist. Sie können das Rechtsmittel auch Monate später einlegen, weil eine rein formlose Übersendung des Gerichtsbeschlusses per einfachem Brief den gesetzlichen Fristlauf für die Anfechtung rechtlich nicht wirksam in Gang setzt. Damit bleibt die Beschwerdefrist offen, solange keine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Entscheidung durch das Gericht erfolgt ist.
Nach den gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung beginnt die einwöchige Frist für eine sofortige Beschwerde gemäß § 311 StPO grundsätzlich erst mit der förmlichen Zustellung der jeweiligen Entscheidung. Eine solche Zustellung erfordert zwingend einen qualifizierten Zustellungsnachweis, der üblicherweise durch einen gelben Umschlag mit einer Postzustellungsurkunde (PZU) dokumentiert wird und das exakte Datum des Einwurfs rechtssicher belegt. Erfolgt die Mitteilung des Gerichts hingegen nur durch eine einfache Übersendung per Post, fehlt es an diesem notwendigen formalen Akt, weshalb die Beschwerdefrist für den Betroffenen faktisch nicht zu laufen beginnt. Das Landgericht Lübeck hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass eine solche formlose Bekanntgabe nicht ausreicht, um den Verlust von Rechtsschutzmöglichkeiten durch Fristablauf zu begründen. In der Konsequenz bedeutet dies für Ihre Situation, dass der Beschluss rechtlich als noch nicht zugestellt gilt und eine Beschwerde somit zeitlich unbegrenzt zulässig bleibt.
Dieses strategische Vorgehen zur Fristrettung funktioniert jedoch ausschließlich dann, wenn das Gericht tatsächlich auf die förmliche Zustellung verzichtet hat und keine Heilung von Zustellungsmängeln durch tatsächlichen Empfang eingetreten ist. Falls Ihnen der Beschluss doch in einem gelben Umschlag zugestellt wurde oder Sie den Empfang gegenüber dem Gericht bereits schriftlich bestätigt haben, beginnt die einwöchige Frist unverzüglich mit diesem Ereignis zu laufen. Eine verspätete Beschwerde würde in diesen Fällen als unzulässig verworfen werden, da die formalen Anforderungen an die Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung dann vollständig erfüllt wurden.
Unser Tipp: Prüfen Sie unbedingt den Originalumschlag des Schreibens auf das Vorhandensein eines Zustellstempels oder Merkmale eines förmlichen Zustellungsauftrags, um die Zulässigkeit Ihrer verspäteten Beschwerde zweifelsfrei zu belegen. Vermeiden Sie es, voreilig den Erhalt des Beschlusses gegenüber dem Gericht zu bestätigen, bevor Sie die rechtlichen Möglichkeiten einer Anfechtung abschließend geprüft haben.
Was tun, wenn das Gericht die Kostenerstattung wegen eines ursprünglich bestehenden Tatverdachts verweigert?
Legen Sie gegen den ablehnenden Kostenbeschluss innerhalb der Wochenfrist die sofortige Beschwerde ein und stützen Sie sich dabei ausdrücklich auf die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Lübeck. Sie müssen beantragen, dass die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen trägt, da der spätere Erfolg der Aufhebung eines Arrests den ursprünglichen Tatverdacht im Rahmen der Kostenentscheidung rechtlich vollständig verdrängt. Ein bloßer Verweis auf den damaligen Ermittlungsstand reicht für eine Ablehnung der Kostenerstattung nicht aus.
Die Verweigerung der Kostenerstattung stützt sich oft fälschlicherweise auf die Annahme, dass ein zum Zeitpunkt der Anordnung bestehender Tatverdacht die Kostenlast des Betroffenen rechtfertigen würde. Gemäß der Entscheidung des Landgerichts Lübeck (Az. 6 Qs 2/24) ist jedoch eine ex-post-Betrachtung (nachträgliche Bewertung der Sachlage) zwingend erforderlich, sobald eine belastende Maßnahme aufgehoben wurde. In diesen Fällen findet der Rechtsgedanke des § 467 Abs. 1 StPO analoge Anwendung, was bedeutet, dass der Staat die Kosten eines letztlich erfolglosen Eingriffs zu tragen hat. Das bloße Vorliegen eines Verdachts zu Beginn des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass der rechtlich rehabilitierte Bürger auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt. Die prozessuale Folge der Aufhebung ist die Pflicht des Gerichts, eine positive Kostenentscheidung zugunsten des Beschuldigten zu treffen.
Es ist dabei entscheidend, dass Sie sich nicht auf inhaltliche Diskussionen über alte Beweismittel oder die damalige Verdachtslage einlassen, sondern rein formal auf die Aufhebung verweisen. Sollte das Amtsgericht die Kostenentscheidung im Aufhebungsbeschluss schlicht vergessen haben, kann auch ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses nach den allgemeinen prozessualen Regeln zum Ziel führen.
Unser Tipp: Verweisen Sie in Ihrer Beschwerde explizit auf das Aktenzeichen 6 Qs 2/24 des Landgerichts Lübeck, um die Bindungswirkung dieser obergerichtlichen Entscheidung für Ihren Fall zu nutzen. Vermeiden Sie es unbedingt, die Angemessenheit des ursprünglichen Verdachts erneut inhaltlich zu rechtfertigen, da dies den Fokus von Ihrem prozessualen Sieg ablenkt.
Kann ich die volle Erstattung verlangen, wenn das Gericht den Vermögensarrest nur teilweise aufhebt?
NEIN. Voraussichtlich erhalten Sie keine volle Erstattung der Kosten, wenn das Gericht dem Antrag auf Aufhebung des Vermögensarrests nur zu einem gewissen Teil stattgegeben hat. Da der Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar an den Umfang des rechtlichen Erfolgs geknüpft ist, führt ein Teilsieg regelmäßig zu einer anteiligen Verteilung der entstandenen Gebühren.
Die rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung im Strafverfahren folgt dem Erfolgsprinzip, welches das Gericht bei einem Vermögensarrest unter analoger Anwendung des § 467 StPO (Entscheidung über notwendige Auslagen) berücksichtigt. Wird ein Arrest lediglich reduziert, beispielsweise von einem Betrag über 300.000 Euro auf eine Summe von 100.000 Euro, nimmt das Gericht regelmäßig eine sogenannte Kostenquotelung (anteilige Verrechnung) vor. Das bedeutet konkret, dass die Staatskasse nur denjenigen Prozentsatz Ihrer notwendigen Auslagen übernimmt, der dem wirtschaftlichen Verhältnis des erzielten Erfolgs im Vergleich zum ursprünglichen Arrestbefehl entspricht. Im Gegensatz zum vollständigen Sieg trägt der Betroffene bei einem solchen Teilerfolg die restlichen Gebühren und Auslagen für seinen Rechtsbeistand zumeist selbst, da diese als nicht erstattungsfähig gelten.
Eine Ausnahme von dieser strengen Quotelung kommt nur in Betracht, wenn der erfolglose Teil der Beschwerde für sich genommen keine nennenswerten zusätzlichen Kosten oder Gebühren im Verfahren verursacht hat. In der gerichtlichen Praxis bleibt die Aufteilung nach dem ökonomischen Obsiegen jedoch der Regelfall, da eine vollständige Entlastung bei teilweisem Unterliegen meist als unbillig gegenüber der Staatskasse gewertet wird.
Unser Tipp: Berechnen Sie vorab das Verhältnis zwischen der ursprünglich arretierten Summe und dem tatsächlich freigegebenen Betrag, um eine realistische Erwartungshaltung bezüglich Ihrer Kostenerstattung zu entwickeln. Vermeiden Sie die Annahme, dass jeder Teilerfolg automatisch zur vollständigen Entlastung von Ihren Anwaltskosten führt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Lübeck 6. Große Strafkammer – Az.: 6 Qs 2/24 – Beschluss vom 1.6.2023
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