Skip to content

Begründung der Fahrerlaubnisentziehung bei Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB

KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 193/19 (3/20) – Beschluss vom 12.02.2020

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Februar 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erläuterung bedarf nur Folgendes:

1. Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist ausreichend begründet. Namentlich bei einem – hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB – verwirklichten Regelfall sind an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn nach der gesetzlichen Wertung ist ein Täter bei Begehung einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben kann und sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten; nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung (vgl. BGH VRS 92, 204 mwN). Diesen Anforderungen genügt das Urteil.

2. Das Landgericht hat die – erst in der Berufungshauptverhandlung erklärte – Beschränkung des Rechtsmittels zugunsten des Angeklagten gewürdigt. Bei den Ausführungen über die Strafzumessung (UA S. 5) führt die Strafkammer ausdrücklich aus, dass sie die Beschränkung als einem Geständnis gleichstehend erachtet. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung der Revision, der Umstand sei „nicht gewichtet und gewürdigt“ worden, fern. Auch die weitere Beanstandung, das Landgericht habe den „Zeitablauf zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Aburteilung“ nicht berücksichtigt, findet im Urteil, in dem auf die nach der Tat verstrichene „erhebliche Zeit“ (UA S. 5) ausdrücklich hingewiesen wird, keine Stütze.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.