Skip to content

Akteneinsichtsrecht – Anspruch auf Überlassung von Kopien aufgezeichneter Telefonate

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 146/12 – Beschluss vom 29.05.2012

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird die Anordnung des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Offenburg vom 14.05.2012, den Verteidigern jeweils sämtliche im vorliegenden Ermittlungskomplex im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichneten Audiodateien auf Datenträgern zu überlassen, aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Akteneinsichtsrecht - Anspruch auf Überlassung von Kopien aufgezeichneter Telefonate
Symbolfoto: Von Andrei Korzhyts/Shutterstock.com

Am 25.04.2012 begann gegen die vier Angeklagten die erste Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg wegen des Vorwurfs insbesondere der Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Durch einen der Verteidiger wurde in der Sitzung beantragt, die Hauptverhandlung bis zum 09.05.2012 zu unterbrechen, damit  zur sachgemäßen Verteidigung insbesondere Einsicht in die kompletten Unterlagen aus der Telefonüberwachung und sämtliche Aufzeichnungen aus dem überwachten Pkw  genommen werden könne. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung bis zum 09.05.2012. Noch am 25.04.2012 beauftragte er die ermittlungsführenden Kriminalbeamten mit der Abklärung, ob die im Rahmen der TKÜ-Maßnahmen gefertigten Aufnahmen in Form von Audiodateien zur Verfügung gestellt werden könnten. Zudem sicherte die Polizei dem Gericht zu, die TKÜ-Maßnahmen bezüglich sämtlicher bereits gefertigter Protokolle in den kommenden Tagen als Daten-CD ebenso zur Verfügung zu stellen wie die Audiodateien bezüglich der Pkw-Innenraumüberwachung des Angeklagten M. S.. Mit Verfügung vom 30.04.2012 stellte der Vorsitzende den Verteidigern Kopien der von der Kriminalpolizei bereitgestellten Datenträger der PKW-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs  zur Verfügung. Mit weiterer Verfügung vom 04.05.2011 teilte der Vorsitzende sämtlichen Verteidigern per Fax mit, dass für diese – grundsätzlich auch im Beisein der jeweiligen Angeklagten – die Möglichkeit bestehe, den gesamten Audiodatenbestand werktags zwischen 8.30 und 17.00 Uhr in den Diensträumen der Kriminalpolizei Offenburg anzuhören. Hinsichtlich der Audiodateien, die die Kriminalpolizei als konkret verfahrensrelevant in den vorgelegten Fallakten aufgelistet und hinsichtlich der sie Textprotokolle beigefügt habe, werde ein Datenträger erstellt werden, der – wie zwischenzeitlich geschehen – zur Überlassung an die Verteidiger zur Verfügung gestellt werde. Die Kriminalpolizei Offenburg wies ferner bereits mit einem auch den Verteidigern zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom 03.05.2012 an das Landgericht darauf hin, dass ein Brennen sämtlicher im vorliegenden Verfahren entstandener Audio-Dateien (pro Verteidiger ca. 120 DVDs) voraussichtlich mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde. Mit am selben Tage beim Landgericht Offenburg eingegangenen Schriftsatz vom 07.05.2012 beantragte auch der Verteidiger des Angeklagten S., ihm die gesamten Audiodateien der TKÜ zukommen zu lassen. Diesen Antrag wies der Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 07.05.2012 zurück. Nachdem der Verteidiger dieses Angeklagten mit Schreiben vom 08.05.2012 eine „Rüge“ gegen die zurückweisende Verfügung vom 07.05.2012 erhoben hatte und die Verteidiger im Fortsetzungstermin vom 09.05.2012 erklärt hatten, dass ihre Mandanten vor der Gewährung von Einsicht in die Audiodateien keine Angaben zur Person und zur Sache machen würden, setzte die Strafkammer das Verfahren nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 09.05.2012 aus. Noch am 09.05.2012 erhielt die Strafkammer die Mitteilung der Polizei, dass die Audio-Dateien des gesamten Ermittlungskomplexes in ca. 120 DVDs je Verteidiger passwortgeschützt und mit einer Zeitbegrenzung zur Verfügung gestellt werden könnten, wobei das LKA dies von einer Anordnung durch das Landgericht Offenburg abhängig machte und die Bereitstellung zuletzt bis zum 04.06.2012 in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 10.05.2012 wurde die Sache durch den Vorsitzenden umgehend erneut auf den 11.06.2012 mit sieben Fortsetzungsterminen terminiert. Nachdem die Staatsanwaltschaft einer Herausgabe sämtlicher Audiodateien des Ermittlungskomplexes auf Datenträgern mit Stellungnahme vom 11.05.2011 insbesondere im Hinblick auf den  Grundrechtsschutz von den Überwachungsmaßnahmen betroffener Dritter widersprochen hatte, auf telefonische Nachfrage der Kammer allerdings einer Aushändigung der kopierten Audiodateien der von den Ermittlungsbehörden bislang als konkret verfahrensrelevant eingestuften Aufzeichnungen nicht entgegengetreten war, ordnete der Vorsitzende mit Verfügung vom 14.05.2012 die Herstellung von kopier- und passwortgeschützten Audiodateiensammlungen des gesamten Ermittlungskomplexes mit einer zeitlichen Begrenzung und deren Überlassung an die Verteidiger an, soweit diese versichert hätten, diese nicht zu kopieren bzw. Dritten nicht zum Kopieren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Strafkammer wieder zur Verfügung zu stellen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Offenburg am 15.05.2012 Beschwerde ein. Der Verteidiger des Angeklagten S. ist dem Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22.05.2012 entgegengetreten.

II.

Die zulässige Beschwerde (vgl. zur überzeugend begründeten Zulässigkeit OLG Karlsruhe 1. Senat Beschluss vom 05.04.2007 – 1 Ws 42 u. 43/07; OLG Frankfurt StV 2001, 611) der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

Beweismittel – zu diesen zählen die Aufzeichnungen über die abgehörten Telefongespräche – können grundsätzlich im Gegensatz zu Akten (§ 147 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1) nicht zur Einsichtnahme an den Verteidiger mitgegeben, sondern nach § 147 Abs. 1 2. Alt. nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung eingesehen bzw. im Fall von Aufzeichnungen im Rahmen einer Telefonüberwachungsmaßnahme abgehört werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Beweismitteln bzw. auf Anfertigung von Kopien der Beweismittel steht dem Verteidiger grundsätzlich nicht zu (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 1995, 611 f.; Wessing in Beck’scher Online-Kommentar StPO, Stand 01.02.2012 § 147 Rdnr. 18).

Das den Verteidigern gemäß § 147 Abs. 1 2. Alt. StPO zustehende Besichtigungsrecht hinsichtlich sämtlicher der im vorliegenden Ermittlungskomplex gefertigten Audiodateien steht nicht in Streit. Vielmehr geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein um dessen Ausgestaltung. Im Einzelfall kann aus Gründen des fairen Verfahrens bzw. angemessener Verteidigung oder unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung die Fertigung und Überlassung von Kopien sachgerecht und geboten sein (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdnr. 117). Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen hierfür im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung jedoch nicht vor:

Bei der Telekommunikationsüberwachung werden sämtliche Gespräche ohne Differenzierung nach den Gesprächspartnern oder den Inhalten der Gespräche aufgezeichnet und anschließend ausgewertet. Damit werden in aller Regel – und so auch hier – von der Telefonüberwachung auch Gespräche mit oder zwischen Personen erfasst, die offensichtlich in keiner Weise mit der aufzuklärenden Tat in Verbindung stehen. Des weiteren besteht auch die Möglichkeit der Aufzeichnung von Gesprächen, die dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für von der Maßnahme betroffene Dritte schon im Rahmen der Aufzeichnungen der Gespräche zu wahren, und da der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche  besteht, sondern sich durch die Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortsetzt und vertieft (BVerfG NJW 2004, 999, 1005), muss im Verlauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass der bestehende Grundrechtseingriff nicht weiter als erforderlich vertieft wird (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Bei der Frage der Ausgestaltung des Besichtigungsrechtes gemäß § 147 Abs. 1 2. Alt. StPO ist vorliegend demgemäß trotz der von der Strafkammer vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen in gewichtiger Form zu berücksichtigen, dass durch die Fertigung und Aushändigung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsaufzeichnungen des Ermittlungskomplexes – hier ca. 120 DVDs – an den jeweiligen Verteidiger nicht nur der Eingriff in Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen unbeteiligter Dritter vertieft, sondern auch die Einhaltung der die Sicherung der Angemessenheit des Grundrechtseingriffs dienenden Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Löschung der aufgezeichneten Gespräche (vgl. § 101 Abs. 8 StPO) erschwert wird (OLG Karlsruhe a.a.O.). Andererseits besteht für sämtliche Verteidiger vorliegend bereits seit einigen Wochen die Möglichkeit, sämtliche im vorliegenden Ermittlungskomplex aufgezeichneten Telefongespräche werktags zwischen 8.30 und 17.00 Uhr bei der Kriminalpolizei Offenburg anzuhören. Zudem haben die Verteidiger nicht nur einen Anspruch, die Gespräche dort in Gegenwart eines Dolmetschers abzuhören, sondern auch ein Recht auf Anwesenheit des jeweils von ihnen verteidigten Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 147 Rdnr. 19). Der Senat geht ferner davon aus, dass den Verteidigern – anderenfalls wäre dies nunmehr organisatorisch sicherzustellen – auch die Möglichkeit eröffnet wird, die Audiodateien in Offenburg allein in einem separaten Raum in Gegenwart eines Dolmetschers und des von ihnen verteidigten Angeklagten abzuhören, um dabei insbesondere direkt im Zusammenhang mit dem Abspielen von Dateien Fragen der Verteidigungsstrategie erörtern zu können. Dass ein derartig gewährleistetes Besichtigungsrecht der Verteidiger zu Informationszwecken nicht ausreichend ist und die Verteidigungsinteressen nur durch die Überlassung amtlicher Kopien gewahrt wären, vermag der Senat im Ergebnis nicht zu erkennen. Der zusätzliche Zeitaufwand, der dadurch entsteht, dass die Verteidiger für eine Inaugenscheinnahme der Audiodateien nach Offenburg fahren müssten, stellt sich nicht als unzumutbar dar und ist angesichts der Bedeutung der Sache insbesondere auch nicht unverhältnismäßig.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die angefochtene Anordnung des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Offenburg vom 14.05.2012 demgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Abschließend weist der Senat ferner auf Folgendes hin:

Sollte die Polizei vorliegend hinsichtlich weiterer Telefonate aus dem gesamten Ermittlungskomplex – etwa in Form von Computerdateien – Kurzübersetzungen und inhaltliche Zusammenfassungen erstellt haben, die dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten bisher nicht vorliegen, wären diese, da es sich dabei nicht um interne Hilfs- und Arbeitsmittel, sondern um Auswertungen gewonnenen Beweismaterials und damit Aktenbestandteile handelt, sämtlichen Verfahrensbeteiligten unverzüglich zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH StraFo 2009, 338, 340; Wessing a.a.O. § 147 Rdnr. 15).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!