Ein Haftbefehl wurde erlassen — sei es gegen Sie selbst oder gegen jemanden, dem Sie nahestehen. Was jetzt? Untersuchungshaft ist der schwerste staatliche Eingriff vor einer Verurteilung. Sie gilt solange die Unschuldsvermutung, und genau deshalb gibt es klare rechtliche Grenzen: für die Voraussetzungen, die Dauer und für das, was der Staat Ihnen während der Haft zumuten darf.
Hier erfahren Sie, was Sie in dieser Situation wissen müssen: Wann U-Haft rechtmäßig ist, wie lange sie dauern darf, welche Rechte Sie haben — und wie Sie mit einem Haftprüfungsantrag aktiv gegen die Inhaftierung vorgehen können.
Übersicht
- U-Haft vs. Strafhaft: Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Was ist der Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Untersuchungshaft?
- Wann ist ein Haftbefehl für die Untersuchungshaft rechtmäßig?
- Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
- Welche Rechte haben Sie in der Untersuchungshaft?
- Zu Unrecht in Untersuchungshaft: Gibt es eine Entschädigung?
- Welche Voraussetzungen gelten für den Antritt der Strafhaft?
- Wird die Untersuchungshaft auf die spätere Strafe angerechnet?
- Untersuchungshaft: Was Sie jetzt tun sollten
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich trotz festem Wohnsitz und Familie wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft kommen?
- Darf mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich unschuldig in Untersuchungshaft sitze?
- Muss ich für eine Haftprüfung neue Beweise vorlegen oder reicht ein einfacher Antrag?
- Was kann ich tun, wenn die Untersuchungshaft trotz der Sechs-Monats-Frist einfach verlängert wird?
- Erhalte ich eine finanzielle Entschädigung, wenn ich nach der Untersuchungshaft freigesprochen werde?

U-Haft vs. Strafhaft: Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Die Untersuchungshaft dient allein der Verfahrenssicherung, während die Strafhaft erst nach einem rechtskräftigen Urteil der Sühne und Resozialisierung dient.
- Für die Anordnung von U-Haft müssen zwingend ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund wie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr vorliegen.
- Beantragen Sie bei einer Inhaftierung umgehend eine Haftprüfung gemäß § 117 StPO, um die Voraussetzungen des Haftbefehls gerichtlich kontrollieren zu lassen.
- Die U-Haft darf nach § 121 StPO nur bei besonderem Ermittlungsumfang über sechs Monate hinausgehen – die Fortdauerentscheidung ist oft rechtlich hochkomplex.
- Bei unschuldiger Haft steht Ihnen eine Entschädigung von 75 Euro pro Tag zu; beachten Sie die kurze Ein-Monats-Frist für den Grundentscheidungsantrag.
- Prüfen Sie bei einer Ladung zum Strafantritt die Option eines Strafaufschubs nach § 456 StPO, falls eine unbillige Härte wie ein drohender Existenzverlust vorliegt.
- Erlittene Untersuchungshaft wird gemäß § 51 StGB im Regelfall im Verhältnis 1:1 auf eine spätere Freiheitsstrafe oder auf Tagessätze einer Geldstrafe angerechnet.
Untersuchungshaft und Strafhaft werden im Alltag oft verwechselt — sie verfolgen aber grundlegend verschiedene Zwecke und unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Das Verständnis dieses Unterschieds ist wichtig, um die eigene Situation richtig einzuschätzen,
Was ist der Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft?
Zunächst einmal muss man strikt zwischen diesen beiden Begriffen trennen, da sie nicht nur völlig unterschiedliche Zwecke und Voraussetzungen haben, sondern darüber hinaus auch zu völlig verschiedenen Zeitpunkten des Strafverfahrens in Erscheinung treten.
Grob gesagt lässt sich das gesamte Strafverfahren in zwei Teile aufteilen in:
- das sog. Erkenntnisverfahren
- das sog. Vollstreckungsverfahren
Das Erkenntnisverfahren wiederum umfasst sowohl das Ermittlungsverfahren (dazu ausführlicher der Beitrag: „Ermittlungsverfahren Ablauf – Alles was Sie wissen müssen“ unter der Rubrik: Strafrecht-Infos), das Zwischenverfahren als auch das Hauptverfahren in dessen Mittelpunkt wiederum die sog. Hauptverhandlung liegt. Daran schließt sich – im Falle der strafrechtlichen Verurteilung – das Vollstreckungsverfahren an.
Die Untersuchungshaft (auch U-Haft genannt) kommt nur im Erkenntnisverfahren zum Einsatz, da es sich dabei um eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat handelt. Ihr maßgeblicher Zweck ist die Sicherung des Strafverfahrens. Die Freiheitsstrafe (auch Strafhaft genannt) hingegen schließt sich zeitlich an das Erkenntnisverfahren an und findet somit als Teil des Vollstreckungsverfahrens Anwendung. Der Zweck der (Freiheits-)Strafe liegt nach der vorherrschenden Ansicht (sog. Vereinigungstheorie) einerseits darin, durch die staatliche Sanktion eine Straftat zu sühnen, andererseits aber auch darin, präventive Elemente (Abschreckungsfunktion für andere Straftäter, Schutz der Allgemeinheit aber auch: Resozialisierung des Täters) zu berücksichtigen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft sieht die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) bzw. einer besonderen Untersuchungshaft-Vollzugsanstalt vor. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entsteht, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW).
Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei um den schwersten Eingriff des Staates in die Rechte des Bürgers handelt, für den – bis zum Nachweis des Gegenteils durch eine rechtskräftige Verurteilung („in dubio pro reo“ = „im Zweifel für den Angeklagten) – weitestgehend immerhin die Unschuldsvermutung gilt. Somit darf auch die Anordnung, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen (der sog. Haftbefehl) nur von einem Gericht erlassen werden.
Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter zuständig, nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht. Davon zu unterscheiden ist wiederum die sog. vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschuldigten, die durch die Staatsanwaltschaft und Polizei bei Vorliegen von Gefahr im Verzug angeordnet werden kann und maximal 48 Stunden andauern darf, bevor der Beschuldigte einem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der U-Haft vorzuführen oder aber zu entlassen ist.
Der Zweck der Untersuchungshaft liegt primär in der Sicherung des Strafverfahrens. Als wesentliche Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: 1. Es muss ein dringender Tatverdacht und 2. ein Haftgrund gegen den Beschuldigten vorliegen. Ein dringender Tatverdacht ist dann zu bejahen, wenn nach den gewonnenen Ermittlungsergebnissen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.
Ein Haftgrund liegt oftmals in der als Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bezeichneten Konstellation vor, dass der Beschuldigte bereits flüchtig ist oder aber werden könnte bzw. die Gefahr besteht, dass er Beweismittel vernichtet bzw. auf sie einwirkt (z.B. durch die Einschüchterung von Zeugen).
Ein weiterer Grund für die Anordnung von U-Haft kann eine drohende Wiederholungsgefahr sein (§ 112a StPO), die v.a. im Zusammenhang mit Sexualstraftaten Relevanz entfaltet. Unter Umständen kann aber auch eine Haftverschonung in Betracht kommen, die die zuvor genannten Haftgründe gewissermaßen aufhebt (z.B. durch die Abgabe des Reisepasses und/oder Meldeauflagen bei Fluchtgefahr).
Haftbefehl erlassen? Handeln Sie jetzt entschlossen
Die Untersuchungshaft ist die einschneidendste Maßnahme des Ermittlungsverfahrens. Oft entscheiden Nuancen in der Begründung des Haftbefehls über Freiheit oder Inhaftierung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der Anordnung und erarbeiten die passende Strategie für Ihre Haftprüfung oder Beschwerde.
Wann ist ein Haftbefehl für die Untersuchungshaft rechtmäßig?
Was bedeutet dringender Tatverdacht?
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Straftat begangen hat. Das ist mehr als ein bloßer Anfangsverdacht, aber weniger als die volle Überzeugung, die für ein Urteil erforderlich wäre.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden Erkenntnisse — also Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Spurenbefunde oder Geständnisse. Der dringende Tatverdacht muss im Lauf des Verfahrens fortbestehen: Neue entlastende Beweise können ihn erschüttern und sind deshalb das wichtigste Argument beim Haftprüfungsantrag.
Welche Haftgründe rechtfertigen eine Untersuchungshaft?
Selbst bei dringendem Tatverdacht ist U-Haft nur zulässig, wenn zusätzlich ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt.

Das Gesetz kennt vier:
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO): Der Beschuldigte wird sich dem Verfahren voraussichtlich entziehen. Indizien sind fehlender fester Wohnsitz, Auslandsbindungen oder eine drohend hohe Strafe, die einen starken Anreiz zur Flucht schafft. Ein fester Wohnsitz allein schließt Fluchtgefahr nicht aus.
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO): Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, verändert oder Zeugen beeinflusst. Klassisches Beispiel: Kontaktaufnahme mit einem Tatopfer nach der Tat.
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Bei bestimmten schweren Delikten — vor allem Sexualstraftaten und schweren Körperverletzungen — kann U-Haft angeordnet werden, um weitere Straftaten zu verhindern.
Verdacht eines Schwerverbrechens (§ 112 Abs. 3 StPO): Bei Mord, Totschlag und wenigen weiteren schwersten Taten kann allein die Schwere des Vorwurfs als Haftgrund genügen — auch ohne konkrete Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Wann ist die Untersuchungshaft verhältnismäßig?
U-Haft ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gegenüber einer Person, die noch als unschuldig gilt. Deshalb gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt: Die Haft muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Erforderlich bedeutet: Es gibt kein milderes Mittel, das den Haftgrund genauso wirksam beseitigt. Kann Fluchtgefahr durch Reisepassabgabe und Meldeauflage gebannt werden, ist U-Haft unverhältnismäßig. Das Gericht muss diese Alternativen nach § 116 StPO stets prüfen.
Angemessen bedeutet: Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum Vorwurf stehen. Bei einem Vergehen mit zu erwartender Bewährungsstrafe wird U-Haft in der Praxis selten für verhältnismäßig gehalten.
Welche formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Haftbefehl muss schriftlich ergehen (§ 114 Abs. 1 StPO) und bestimmte Mindestangaben enthalten: die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat, die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die Tatsachen, auf denen der Tatverdacht und der Haftgrund beruhen (§ 114 Abs. 2 StPO). Eine formelhafte Begründung genügt nicht.
Bei der Verhaftung muss dem Beschuldigten eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt werden (§ 114a StPO). Er ist über seine Rechte zu belehren (§ 114b StPO) — insbesondere über das Schweigerecht und das Recht, einen Angehörigen zu benachrichtigen (§ 114c StPO).
Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter (§ 125 Abs. 1 StPO), nach Erhebung der Anklage das mit der Sache befasste Gericht (§ 125 Abs. 2 StPO).
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer für die Untersuchungshaft gibt es nicht. In der Praxis kann sie — bei komplexen Verfahren — mehrere Jahre betragen. Das Gesetz setzt jedoch klare Grenzen, die das Gericht einhalten muss.
Die Sechs-Monats-Grenze nach § 121 StPO
Der Vollzug der Untersuchungshaft darf wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus grundsätzlich nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zulassen — oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Diese Entscheidung trifft nicht der Haftrichter, sondern zwingend das Oberlandesgericht (§ 122 StPO).
Das Beschleunigungsgebot
Solange sich jemand in Untersuchungshaft befindet, sind Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, das Verfahren mit besonderer Zügigkeit zu betreiben. Verzögerungen, die auf vermeidbarer Überlastung oder schleppender Bearbeitung beruhen, können die Fortdauer der Haft rechtswidrig machen — selbst wenn formal noch ein Haftgrund vorliegt.
Was tun bei überlanger Untersuchungshaft?
Wird die Haft trotz der Sechs-Monats-Grenze verlängert oder das Verfahren nicht zügig betrieben, stehen zwei Rechtsmittel zur Verfügung: der Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO, mit dem neue Tatsachen oder eine veränderte Sachlage geltend gemacht werden, und die Haftbeschwerde nach § 304 StPO, mit der Rechtsfehler bei der Haftentscheidung gerügt werden. Beim Überschreiten der Sechs-Monats-Grenze ist die Beschwerde an das OLG das wirksamere Instrument, da es die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer eigenständig prüft.
Welche Rechte haben Sie in der Untersuchungshaft?
Wer in Untersuchungshaft sitzt, gilt rechtlich als unschuldig — und hat deshalb andere Rechte als ein rechtskräftig Verurteilter. Das Gesetz stellt klar: Untersuchungsgefangene dürfen nicht so behandelt werden, als verbüßten sie bereits eine Strafe (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW).
In der Praxis bedeutet das:
Recht auf sofortigen Anwaltskontakt
Das wichtigste Recht in dieser Situation: Sie dürfen jederzeit und ohne Einschränkung mit einem Rechtsanwalt sprechen — auch unmittelbar nach der Festnahme, noch bevor Sie gegenüber der Polizei irgendeine Aussage machen. Dieses Recht kann Ihnen nicht entzogen werden.
Falls Sie keinen Anwalt haben oder sich keinen leisten können, haben Sie bei notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten zunächst die Staatskasse trägt.
Schweigerecht
Als Beschuldigter sind Sie zu keiner Aussage verpflichtet — weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Staatsanwalt oder dem Haftrichter. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt und darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Empfehlung: Machen Sie grundsätzlich keine Aussage, bevor Sie mit
einem Strafverteidiger gesprochen haben.
Eigene Kleidung und Verpflegung
Untersuchungsgefangene dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich — auf eigene Kosten — Mahlzeiten von außen bringen lassen. Diese Regelung unterstreicht den Unterschied zur Strafhaft: Sie befinden sich in Verwahrung, nicht im Strafvollzug.
Besuchsrechte
Sie dürfen grundsätzlich Besuch empfangen (§ 18 Abs. 1 UVollzG NRW). Besuche bedürfen jedoch der Genehmigung durch das Gericht. Häufigkeit, Dauer und Besuchspersonen können beschränkt werden, wenn konkrete Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Der Kontakt zum Rechtsanwalt ist von diesen
Beschränkungen ausgenommen.
Briefkontrolle nur bei richterlicher Anordnung
Ihre Post darf nur dann kontrolliert werden, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet — und nur zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 20 Abs. 1 UVollzG NRW). Briefverkehr mit dem Anwalt ist grundsätzlich unkontrolliert.
Benachrichtigung von Angehörigen
Sie haben das Recht, nach der Verhaftung einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson über Ihre Inhaftierung zu informieren (§ 114c StPO). Dieses Recht wird bei der Verhaftung zusammen mit den übrigen Rechten verlesen (Belehrung nach § 114b StPO).

Zu Unrecht in Untersuchungshaft: Gibt es eine Entschädigung?
Da die Untersuchungshaft lediglich auf einem Verdacht basiert, kommt es immer wieder vor, dass Inhaftierte später freigesprochen werden oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. In diesen Fällen stellt sich unweigerlich die Frage nach einer finanziellen Wiedergutmachung für den massiven Freiheitsentzug.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) regelt diesen Anspruch. Wer zu Unrecht in Untersuchungshaft saß, hat Anspruch auf eine pauschale Haftentschädigung für den immateriellen Schaden. Aktuell (Stand 2024/2025) beträgt diese Pauschale 75 Euro für jeden angefangenen Tag in Haft. Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, diesen Betrag künftig auf 100 Euro (und ab dem sechsten Monat auf 200 Euro) pro Tag zu erhöhen.
Zusätzlich zur Tagespauschale können Betroffene auch den Ersatz von konkreten Vermögensschäden verlangen, die durch die Inhaftierung entstanden sind. Dazu zählen beispielsweise ein erlittener Verdienstausfall, die Kosten für die Wohnungsräumung oder Anwaltskosten.
Gibt es Fristen für die Beantragung der Haftentschädigung?

Ja, hier gelten strenge Fristen, die Sie unbedingt beachten müssen, um Ihren Anspruch nicht zu verlieren. Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut:
- 1. Grundentscheidung: Zunächst muss das Gericht feststellen, dass Sie dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung haben. Dies geschieht oft automatisch mit dem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung. Geschieht dies nicht, müssen Sie die Feststellung innerhalb von einem Monat beantragen (§ 9 StrEG).
- 2. Bezifferung des Anspruchs: Sobald die Grundentscheidung rechtskräftig ist, haben Sie sechs Monate Zeit, um Ihren konkreten finanziellen Anspruch (die genaue Summe) bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen (§ 10 StrEG).
Da die Berechnung von Vermögensschäden komplex sein kann, ist es ratsam, für diesen Schritt frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Antritt der Strafhaft?
Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe schließt sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zeitlich an das Erkenntnisverfahren an. Somit wird bei einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe im Vollstreckungsverfahren quasi das umgesetzt, was zuvor Gegenstand des Erkenntnisverfahrens, inklusive der diesen Verfahrensabschnitt abschließenden Hauptverhandlung, war. Voraussetzung ist natürlich, dass das Strafurteil rechtskräftig geworden ist.
Das bedeutet, dass gegen das strafrechtliche Urteil keine Rechtsmittel wie Berufung oder Revision mehr eingelegt werden können. Die Strafvollstreckung erfolgt dabei durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Eine Besonderheit besteht allerdings im Jugendstrafrecht: bei der Vollstreckung von Rechtsfolgen gegen Jugendliche oder gegen nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter übertragen (§ 82 Abs. 1 JGG). Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung sind u.a. die §§ 449 – 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung sowie die Einforderungs- und Beitreibungsordnung.
Bei Freiheitsstrafen gehört zur Strafvollstreckung der eigentliche Strafvollzug, dessen Einzelheiten das Strafvollzugsgesetz der einzelnen Bundesländer regelt. Der Strafzweck – Vergeltung bzw. Sühne einerseits und Spezial- bzw. Generalprävention andererseits – bestimmen den Inhalt und den Ablauf der Freiheitsstrafe. Die Unterbringung erfolgt in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) und das oberste Vollzugsziel ist die Resozialisierung des Täters. Zur inneren Ausgestaltung des Vollzugs gehört, dass die Häftlinge vom ersten Tag der Inhaftierung an auf den Tag der Entlassung vorbereitet werden, um im Anschluss daran ein Leben in Freiheit ohne die wiederholte Begehung von Straftaten führen zu können.
Zur Resozialisierung führte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1973 aus: „Dem Gefangenen sollen Fähigkeiten und Willen zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen.“ (sog. Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. vom 05.06.1973 – Az. 1 BvR 536/72). Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Verbrechen (z.B. für Mord, § 211 StGB oder für einen besonders schweren Fall des Totschlags, § 212 Abs. 2 StGB).
Die meisten anderen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches sehen eine zeitige Freiheitsstrafe vor (§ 38 Abs. 1 StGB); diese beträgt nach § 38 Abs. 2 Hs. 2 StGB und Art. 298 EGStGB mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Wobei Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten gem. § 47 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt werden.
Die Ladung zum Strafantritt erfolgt gem. § 27 Abs. 2 StVollstrO NRW im Regelfall so rechtzeitig, dass der verurteilten Person eine Frist von mindestens einer Woche zum Ordnen ihrer Angelegenheiten (z.B. Haushaltsauflösung) verbleibt. Ein einmal rechtskräftiges Urteil kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Dies ist zum einen der Fall bei einem Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO; z.B. § 359 Nr. 5 StPO: „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind“) und zum anderen bei einem Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO; z.B. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird).
Kann ich den Antritt der Strafhaft verschieben?
Wenn Sie die Ladung zum Strafantritt erhalten, müssen Sie die Haft grundsätzlich zu dem darin genannten Termin antreten. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie jedoch einen sogenannten Strafaufschub (§ 456 StPO) beantragen.
Ein solcher Aufschub von maximal vier Monaten kann gewährt werden, wenn die sofortige Inhaftierung für Sie oder Ihre Familie erhebliche, unbillige Härten bedeuten würde. Typische Gründe für einen Strafaufschub sind:
- Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, wenn durch eine kurze Verzögerung eine Kündigung vermieden werden kann.
- Die Notwendigkeit, den eigenen Betrieb abzuwickeln oder eine Vertretung zu organisieren.
- Schwere Erkrankungen oder eine bevorstehende Entbindung (§ 455 StPO).
Wichtig: Der Antrag auf Strafaufschub hat keine aufschiebende Wirkung. Folglich müssen Sie die Haft antreten, falls bis zum Stichtag noch nicht über Ihren Antrag entschieden wurde, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung vorläufig aus.
Wird die Untersuchungshaft auf die spätere Strafe angerechnet?
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang von der Untersuchungshaft in die Strafhaft ist die nach der Anrechnung der bereits verbüßten Zeit. Wenn sich der Tatverdacht in der Hauptverhandlung bestätigt und es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, ist die Rechtslage hierzu eindeutig.
Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches (StGB) wird die erlittene Untersuchungshaft vollständig auf die verhängte Strafe angerechnet. Dabei gilt ein strikter Maßstab:
- Bei einer Freiheitsstrafe: Ein Tag in Untersuchungshaft entspricht genau einem Tag der zu verbüßenden Freiheitsstrafe.
- Bei einer Geldstrafe: Ein Tag in Untersuchungshaft entspricht genau einem Tagessatz der verhängten Geldstrafe.
Konkret: Wer beispielsweise bereits sechs Monate in Untersuchungshaft saß und anschließend zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, muss im Rahmen der Strafhaft nur noch die verbleibenden 18 Monate verbüßen. Das Gericht kann die Anrechnung nur in absoluten Ausnahmefällen verweigern, etwa wenn der Verurteilte die Untersuchungshaft durch sein eigenes Verhalten nach der Tat (z.B. durch Flucht) selbst provoziert hat.
Untersuchungshaft: Was Sie jetzt tun sollten
Untersuchungshaft ist eine Ausnahmesituation — rechtlich wie menschlich. Die entscheidenden Weichen werden oft in den ersten Stunden gestellt: ob ein Haftprüfungsantrag gestellt wird, ob Auflagen als milderes Mittel in Betracht kommen, ob der Haftbefehl angreifbar ist.
Je früher ein Strafverteidiger eingebunden wird, desto größer ist der Handlungsspielraum. Wenn Sie oder ein Angehöriger von einem Haftbefehl betroffen sind, sollten Sie so schnell wie möglich rechtliche Unterstützung suchen — noch vor einer Aussage gegenüber der Polizei.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich trotz festem Wohnsitz und Familie wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft kommen?
JA. Eine Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch dann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte über einen festen Wohnsitz und soziale Bindungen verfügt. Diese Faktoren stellen lediglich Indizien dar, die gegen eine Flucht sprechen, aber keine absolute Sicherheit vor einer Inhaftierung bieten.
Die Entscheidung über die Untersuchungshaft basiert auf einer umfassenden Abwägung zwischen den Fluchtanreizen und den fluchthemmenden Faktoren im Einzelfall. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Straferwartung, denn bei einer drohenden hohen Freiheitsstrafe ohne Bewährung geht die Rechtsprechung oft davon aus, dass der Anreiz zur Flucht die sozialen Bindungen an Familie und Beruf überwiegt. Das Gericht prüft hierbei, ob die Bindungen stark genug sind, um den Beschuldigten trotz des drohenden Freiheitsentzugs von einem Untertauchen abzuhalten. Soziale Integration allein reicht nicht aus, wenn die Beweislast erdrückend ist und die zu erwartende Strafe einen massiven Druck auf die Lebensplanung des Betroffenen ausübt. In solchen Fällen wird die Fluchtgefahr bejaht, da das staatliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens Vorrang vor der persönlichen Freiheit des Beschuldigten erhält.
Allerdings muss das Gericht stets prüfen, ob mildere Maßnahmen nach § 116 StPO ausreichen, um die Fluchtgefahr zu bannen. Eine Haftverschonung kann beispielsweise durch die Abgabe des Reisepasses, regelmäßige Meldeauflagen bei der Polizei oder die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit (Kaution) erreicht werden.
Darf mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich unschuldig in Untersuchungshaft sitze?
ES KOMMT DARAUF AN, da eine fristlose Kündigung rechtlich meist unzulässig ist, jedoch eine ordentliche Kündigung bei längerer Abwesenheit drohen kann. Die Kündigung erfolgt meist nicht wegen der Tat, sondern wegen der durch die Haft bedingten Nichterfüllung der Arbeitspflicht.
Im Arbeitsrecht gilt die Unschuldsvermutung zwar fort, weshalb ein bloßer Tatverdacht ohne rechtskräftige Verurteilung selten für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB ausreicht. Allerdings stellt die Untersuchungshaft eine sogenannte personenbedingte Leistungsstörung dar, weil der inhaftierte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aus objektiven Gründen nicht mehr erbringen kann. Betroffene sollten ihren Arbeitgeber über einen Anwalt sachlich über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informieren, ohne dabei Details zur Tat zu nennen. Wenn die Haft voraussichtlich länger andauert und dadurch die betrieblichen Abläufe erheblich beeinträchtigt werden, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beenden.
Kurze Haftzeiten von wenigen Wochen rechtfertigen üblicherweise keine Kündigung, da dem Arbeitgeber in diesen Fällen das Abwarten der Rückkehr oder eine kurzfristige Umorganisation des Betriebs zumutbar ist.
Muss ich für eine Haftprüfung neue Beweise vorlegen oder reicht ein einfacher Antrag?
Ein einfacher Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO reicht formal aus, ist jedoch ohne neue Beweise meist wirkungslos. Zwar ist der Antrag formlos möglich, doch für eine Freilassung müssen neue Tatsachen den dringenden Tatverdacht oder den Haftgrund entkräften. Ohne neue Argumente wird der zuständige Richter seine bisherige Entscheidung kaum revidieren.
Die rechtliche Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass über die Haftprüfung gemäß § 126 StPO derselbe Richter entscheidet, der bereits den ursprünglichen Haftbefehl erlassen hat. Da dieser Richter bereits von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung überzeugt war, wird er seine Rechtsauffassung ohne veränderte Sachlage nur selten ändern. Ein bloßer Verweis auf die bestehende Aktenlage führt daher meist zur Bestätigung der Untersuchungshaft, weshalb die strategische Vorbereitung durch einen Verteidiger essenziell ist. Erst durch neue Entlastungsbeweise wie Alibis oder Zeugenaussagen entsteht ein Spielraum, der die Aufhebung oder eine Haftverschonung gegen Auflagen rechtfertigt.
Erscheint die rechtliche Bewertung des Richters fehlerhaft, ist die Haftbeschwerde nach § 304 StPO das geeignetere Mittel. Hierbei prüft das nächsthöhere Gericht die Entscheidung auf Rechtsfehler, ohne dass zwingend neue Tatsachen vorliegen müssen.
Was kann ich tun, wenn die Untersuchungshaft trotz der Sechs-Monats-Frist einfach verlängert wird?
Gegen eine Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus können Sie eine Haftbeschwerde einlegen, um die Fortdauer durch das Oberlandesgericht prüfen zu lassen. Hierbei wird geprüft, ob die Justiz das Beschleunigungsgebot verletzt hat und ob tatsächlich besondere Gründe eine weitere Inhaftierung rechtfertigen.
Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zulassen. Das Gericht muss detailliert begründen, warum die Fortdauer der Haft trotz des massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit weiterhin verhältnismäßig und zwingend erforderlich ist. Ein wesentlicher Aspekt ist das Beschleunigungsgebot, welches die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, das Verfahren mit größtmöglicher Zügigkeit voranzutreiben, solange sich ein Beschuldigter in Haft befindet. Wenn Verzögerungen lediglich auf einer vermeidbaren Überlastung des Gerichts oder einer schleppenden Sachbearbeitung beruhen, ist die Fortführung der Untersuchungshaft in der Regel rechtswidrig. Ihr Verteidiger sollte daher durch eine umfassende Akteneinsicht prüfen, ob die Ermittlungen in den vergangenen Monaten aktiv und ohne unnötige Unterbrechungen geführt wurden.
Die Fristprüfung erfolgt nicht durch den ursprünglichen Haftrichter, sondern zwingend durch das Oberlandesgericht, welches als Kontrollinstanz eine objektive Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Freiheitsanspruch des noch als unschuldig geltenden Inhaftierten vornimmt.
Erhalte ich eine finanzielle Entschädigung, wenn ich nach der Untersuchungshaft freigesprochen werde?
JA, nach einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens haben Sie grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und dient dem Ausgleich des schwerwiegenden staatlichen Eingriffs.
Die staatliche Wiedergutmachung setzt sich aus einer Pauschale für den immateriellen Schaden sowie dem Ersatz konkreter Vermögensschäden wie etwa einem nachweisbaren Verdienstausfall zusammen. Seit der letzten gesetzlichen Anpassung beträgt die Pauschale für den reinen Freiheitsentzug aktuell 75 Euro pro angefangenem Tag der unrechtmäßig erlittenen Inhaftierung. Um diese Zahlungen zu erhalten, muss das Gericht bereits im Freispruch förmlich feststellen, dass eine Entschädigungspflicht des Staates dem Grunde nach besteht. Nach dieser gerichtlichen Feststellung muss der Betroffene innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen bezifferten Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.
Der Entschädigungsanspruch kann jedoch vollständig entfallen, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshaft durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verursacht hat, beispielsweise durch ein bewusst falsches Geständnis oder die Flucht vor den Behörden.

