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Das Wichtigste im Überblick
Das KG entschied am 20.03.2026 (5 Ws 44/26): Die Behörden durften das Vermögen eines Mannes aus einer Gruppe, die mutmaßlich Cannabis verkaufte, nur bis 378.550 Euro vorläufig sperren, weil das Gericht nur dieses sichergestellte Bargeld sicher mit den Taten verband. Das Gericht berücksichtigte keine weiteren Verkaufserlöse; sein tatsächlicher Zugriff darauf stand nicht fest.
- Bloße Mitarbeit reicht nicht: Die Logistikrolle bewies keine tatsächliche Kontrolle über das Verkaufsgeld.
- Verstecktes Bargeld als Hinweis: Hohe Summen an mehreren Orten stützten den Verdacht auf eine Herkunft aus den Taten.
- Geld für Kosten blieb außen vor: Geld für bestimmte Zahlungen durfte das Gericht nicht zusätzlich als Erlös aus den Taten werten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: KG
- Datum: 20.03.2026
- Aktenzeichen: 5 Ws 44/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Sicherung von Vermögen
- Wichtig für: Menschen, deren Vermögen im Strafverfahren gesichert wird
KG kappt Vermögensarrest im Cannabis-Prozess auf 378.550 Euro
Das Kammergericht Berlin hat am 20. März 2026 (Az. 5 Ws 44/26) den Vermögensarrest gegen einen Angeklagten im Berliner Cannabis-Prozess von mehr als 25 Millionen Euro auf 378.550 Euro herabgesetzt. Der Mann hatte mit seiner Beschwerde überwiegend Erfolg. Auch der Hinterlegungsbetrag sinkt auf diese Summe. Alle darüber hinausgehenden Vollziehungsmaßnahmen entfallen.
Der Grund: Dem Angeklagten dürfen die geschätzten Handelserlöse der gesamten Gruppierung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zugerechnet werden. Eine tatsächliche Mitverfügungsgewalt, also der ungehinderte Zugriff auf das Geld, steht nicht mit der nötigen Sicherheit fest. Bestehen bleibt der Arrest nur für das Bargeld, das bei ihm sichergestellt wurde.
Das Amtsgericht Tiergarten hatte am 1. September 2025 auf Antrag der Staatsanwaltschaft zunächst einen Vermögensarrest über 23.400.000,00 Euro angeordnet. Das Landgericht Berlin I änderte den Beschluss am 6. Februar 2026 ab, setzte den Betrag nach der Korrektur eines Rechenfehlers auf 25.740.000,00 Euro fest und verwarf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Angeklagten. Dagegen legte er am 11. Februar 2026 Beschwerde ein. Das Landgericht half ihr am 12. Februar 2026 nicht ab. Die verbleibende Arrestsumme beträgt nun rund 1,5 % des ursprünglichen Betrags.
Redaktionelle Leitsätze
- Die gesamtschuldnerische Zurechnung mutmaßlicher Taterträge im Rahmen eines Vermögensarrests setzt voraus, dass der Betroffene eine tatsächliche, zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Erlöse innehatte; die bloße mittäterschaftliche Einbindung in logistische Abläufe oder Tarnstrukturen genügt hierfür nicht.
- An unerlaubt eingeführtem Cannabis kann nach § 134 BGB kein Eigentum erworben werden, weshalb eine Wertersatzeinziehung von Tatobjekten insoweit ausscheidet; die bestimmungsgemäße Ausgabe zweckgebundener Spesengelder zur Tatdurchführung stellt zudem keine Vereitelung im Sinne von § 74c Abs. 1 StGB dar.
Sieben Lieferungen mit je 1,1 Tonnen Marihuana: Die Vorwürfe gegen den Angeklagten
Seit dem 20. Januar 2026 läuft vor der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und neun Mitangeklagte. Was die Staatsanwaltschaft ihm vorwirft, ist bislang nicht bewiesen. Es bildet aber die Grundlage des Arrests.
Anklage wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis
Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft ihm in ihrer Anklageschrift vom 31. Oktober 2025 sieben Fälle des gemeinschaftlich begangenen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge vor (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 25 Abs. 2 StGB). Er soll sich vor dem 3. August 2023 mit mehreren Mitangeklagten und einem unbekannten Mittäter zusammengeschlossen haben. Spätestens am 19. Februar 2024 soll ein weiterer Mitangeklagter dazugekommen sein.
Die Gruppe soll arbeitsteilig Marihuana aus Kanada nach Deutschland gebracht und hier gewinnbringend weiterverkauft haben. In sieben Fällen zwischen dem 3. August 2023 und dem 27. November 2024 sollen jeweils etwa 1,1 Tonnen eingeführt worden sein, versteckt in Tarnladungen aus Holz. Adressiert waren diese Ladungen an eines der Unternehmen des Angeklagten. Aus den ersten sechs Taten sollen ihm und vier Mitangeklagten der mittleren bis Führungsebene Handelserlöse von insgesamt 23.400.000,00 Euro zugeflossen sein.
Tarnstruktur über die eigenen Firmen
Seine Aufgabe soll nach der Anklage gewesen sein, über seine Unternehmen eine logistische Tarnstruktur und operative Standorte auf Firmengrundstücken bereitzustellen. Außerdem soll er Informationen über Lieferungen weitergeleitet, fingierte Rechnungen für die als Tarnung genutzten Holzlieferungen erstellt und Scheinüberweisungen nach Kanada veranlasst haben.
Bargeld bei der Durchsuchung
Bei einer Durchsuchung der Meldeanschrift des Angeklagten am 28. November 2024 stellten die Ermittler insgesamt 378.550,00 Euro Bargeld sicher. Nach der Anklageerhebung beantragte er am 11. November 2025 beim Landgericht, den Arrestbeschluss aufzuheben. Die Beschwerde richtete sich schließlich gegen die Annahme des Landgerichts, er habe Mitverfügungsgewalt über die gesamten mutmaßlichen Erlöse der Gruppierung gehabt.
Warum dem Angeklagten nicht die gesamten Erlöse der Gruppierung zugerechnet werden durften
Die Zurechnung der gesamten Erlöse scheiterte, weil der Angeklagte nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht nachweislich tatsächlichen Zugriff auf die Verkaufserlöse hatte. Mittäterschaftliches Handeln ersetzt diesen Nachweis nicht. Das Landgericht hatte die Mitverfügungsgewalt allein aus der vorgeworfenen Art der Tatbegehung und der Einbindung seiner Unternehmen abgeleitet. Das Kammergericht hielt diese Begründung für nicht tragfähig und gab der Verteidigung insoweit recht.
Eingeschränkte Prüfung bei laufender Hauptverhandlung
Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen. Anfangs genügt ein einfacher Verdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO, verbunden mit Gründen für die Annahme, dass im Urteil Wertersatz eingezogen wird. In einem späteren Verfahrensstadium gelten wegen der fortlaufenden Verhältnismäßigkeitsprüfung höhere Anforderungen an die Beweisdichte. Liegen dringende Gründe vor, soll der Arrest nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden. Hinzu kommen stets ein Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit.
Der Senat bestätigte den dringenden Tatverdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen. Weil die Hauptverhandlung bereits lief, prüfte er den Tatverdacht und die Erwartung einer Wertersatzeinziehung nur eingeschränkt. Das Beschwerdegericht soll die laufende Beweisaufnahme nicht in einem „Schattenverfahren“ nachholen. Der Angeklagte hatte zum Stand der Beweisaufnahme nichts vorgetragen. Deshalb konnte der Senat auf seine Beschlüsse vom 20. November 2025 (5 Ws 257-258/25) und vom 17. Juli 2025 (5 Ws 162/25) Bezug nehmen.
Höchstrichterliche Anforderungen an die tatsächliche Verfügungsgewalt
Ob ein Vermögenswert aus einer Tat erlangt wurde, bemisst der Senat nach der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Dabei verwies er auf die §§ 73 Abs. 1, 73c und 73d StGB. Eine gesamtschuldnerische Zurechnung sämtlicher Taterträge setzt voraus, dass die Beteiligten sich einig waren, jedem solle Mitverfügungsgewalt zukommen. Der Betroffene muss diese außerdem tatsächlich gehabt haben.
Auch faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt kann genügen, wenn ein ungehinderter Zugriff auf den Vermögensgegenstand möglich war. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns reicht dafür nicht. Genau daran scheiterte die Begründung des Landgerichts: Sie wurde den höchstrichterlichen Anforderungen an die tatsächliche Mitverfügungsgewalt nicht gerecht.
Die Rolle des Angeklagten: Tarnung und Logistik
Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Zuschrift vom 3. März 2026 aus, die Voraussetzungen für einen Arrest in Höhe von 25.361.450,00 Euro lägen nicht vor. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sei nicht deutlich, wer die Verkaufserlöse unmittelbar vereinnahmt habe. Der Angeklagte scheine überwiegend in die Beschaffungsstruktur eingebunden gewesen zu sein. Laut Anklageschrift sei er in drei Fällen beim Abladen des Cannabis in Erscheinung getreten und habe sich sonst im Wesentlichen um die Logistik der Tarnbestellungen gekümmert.
Kein sicherer Zufluss der Millionenerlöse
Der Senat schloss sich dieser Einschätzung an. Ein Zufluss der gesamten geschätzten Verkaufserlöse an den Angeklagten ließ sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen. Sein Einwand, die Einbindung seiner Unternehmen genüge für eine Mitverfügungsgewalt über die Gruppenerlöse nicht, griff deshalb durch. Ihm konnte nicht der gesamte geschätzte Handelserlös zugerechnet werden.
Weshalb auch Cannabis als Tatobjekt und Spesengelder keinen höheren Arrest trugen
Der Arrest ließ sich nicht auf andere Einziehungsgrundlagen stützen, weil nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, der der Senat folgte, weder am eingeführten Cannabis Eigentum erworben werden konnte noch die Verwendung zweckgebundener Gelder eine Vereitelung der Einziehung darstellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Sicherung einer Wertersatzeinziehung von Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB geprüft und für nicht tragfähig gehalten.
Kein Eigentumserwerb an illegal eingeführtem Cannabis
Ein Eigentumserwerb an dem eingeführten Cannabis sei wegen § 134 BGB nicht möglich, sofern es sich nicht um medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis handele. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB komme deshalb nicht in Betracht. Damit könne der Arrest auch nicht auf § 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 74 StGB und § 37 KCanG gestützt werden. Der Senat schloss sich dem an. Die mögliche Einziehung von Tatobjekten rechtfertigte keinen weitergehenden Arrest.
Weitergeleitete Auslagen als Tatmittel, nicht als Tatertrag
Zweitens ging es um Bargeld, das dem Angeklagten übergeben worden sein soll. Er sollte damit Überweisungen an das Hauptzollamt Spandau, an Speditionen, an Pflanzenschutzbehörden und an kanadische Holzladungsorganisatoren veranlassen. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich um Spesengeld und damit um Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB. Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sei es nicht.
Keine Vereitelung durch bestimmungsgemäße Verwendung
Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB scheide zudem aus, weil die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes keine Vereitelung der Einziehung sei. Der Senat folgte auch dieser Auffassung. Die zweckgebundenen Geldmittel trugen daher keinen weitergehenden Arrest.
Warum der Arrest für das gefundene Bargeld von 378.550 Euro bestehen bleibt
Für die 378.550,00 Euro bleibt der Arrest bestehen, weil der Senat dringende Gründe dafür sah, dass das Geld aus den Taten stammt. Zudem bejahte er Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit. Den Einwänden des Angeklagten folgte er insoweit nicht.
Dringender Verdacht auf Taterträge aus den Drogengeschäften
Für das bei dem Angeklagten sichergestellte Bargeld sah der Senat dringende Gründe für die Annahme, dass es aus den Taten stammte. Eine Wertersatzeinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB war in dieser Höhe zu erwarten. Der Angeklagte hatte die Beträge an verschiedenen Stellen in seinen Wohnräumen und in der Garage versteckt.
Widerlegung der Erklärung mit den Tanzschul-Einnahmen
Der Angeklagte hatte unterschiedliche Erklärungen für das Geld geliefert. In einem Schriftsatz vom 25. November 2025 gab er an, die 279.000,00 Euro aus einer Reisetasche stammten aus Bareinkünften seiner Lebensgefährtin aus deren Geschäft, aus Zuwendungen von ihm an sie und aus Einkünften seines eigenen Geschäftsbetriebs. Bei einer Haftprüfung am 15. Januar 2025 soll er nach der Wiedergabe der Generalstaatsanwaltschaft unter anderem behauptet haben, das Geld stamme aus Mitgliedsbeiträgen der Tanzschule seiner Lebensgefährtin.
Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Behauptung zu den Mitgliedsbeiträgen für durch eine Analyse widerlegt, nämlich die der Einnahmen der Tanzschule. Der Senat schloss sich dem an. Aus der konspirativen Aufbewahrung und der erheblichen Summe folgerte er einen Zusammenhang mit der Beteiligung des Angeklagten an den Geschäften der Bande.
Sicherungsbedürfnis wegen versteckter Bargeldbeträge
Die Verteidigung hatte geltend gemacht, ein Sicherungsbedürfnis fehle, weil sich der Angeklagte während der Haftverschonung durchweg kooperativ verhalten habe. Der Senat sah das anders. Die Beteiligung an umfangreichen illegalen Cannabisgeschäften sei auf eine Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse angelegt gewesen. Dazu kamen die an verschiedenen Stellen versteckten hohen Bargeldbeträge. Ergänzend verwies er auf die insoweit fortgeltenden Gründe des Landgerichtsbeschlusses.
Verhältnismäßigkeit trotz langer Dauer der Sicherung
Bei der Verhältnismäßigkeit zählen die Schwere der Tatvorwürfe, die Stärke des Tatverdachts, die Dringlichkeit der erwarteten Einziehung und die Belastung des Betroffenen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen dauerten seit insgesamt etwa einem Jahr und vier Monaten an. Dennoch überwog das staatliche Interesse an der Abschöpfung des mutmaßlich aus Straftaten stammenden Vermögens das Eigentumsinteresse des Angeklagten. Eine ungewöhnliche oder existenzgefährdende Belastung hatte er weder konkret vorgetragen, noch war sie sonst ersichtlich.
Kosten trägt die Landeskasse, der Prozess läuft weiter
Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Wegen des weit überwiegenden Teilerfolgs legte der Senat nach § 473 Abs. 4 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Berlin auf. Er verwies darauf, dass die verbleibende Arrestsumme nur ca. 1,5 % der ursprünglich angeordneten betrug.
Die Entscheidung betrifft allein die Höhe der Sicherung und beruht auf dem derzeitigen Verfahrensstand. Ob der Angeklagte schuldig gesprochen wird, entscheidet die Strafkammer des Landgerichts Berlin I in der laufenden Hauptverhandlung. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss als Argumentationshilfe dienen, wenn es darum geht, ob einem Beteiligten die gesamten Erlöse einer Gruppierung zugerechnet werden dürfen.
Unsere Einschätzung
Für Vermögensarreste in Bandenverfahren beim Cannabis-Handel zieht diese Entscheidung des Kammergerichts Berlin eine klare Grenze zwischen Tatbeitrag und Zugriff aufs Geld. Mittäterschaft und Logistik über die eigenen Firmen ersetzen nicht den Nachweis, dass tatsächlich über die Millionenerlöse verfügt werden konnte. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob sich ungehinderter Zugriff auf die Verkaufserlöse belegen lässt – nicht, wie groß die Rolle im Hintergrund war.
Wir halten diese Unterscheidung für konsequent, auch wenn sie für die Verteidigung zunächst nur die Sicherungshöhe senkt und über Schuld nichts sagt. Ob sich der Zugriff bei anderen Gruppen anders darstellt, etwa bei gemeinsamer Kasse, musste der Senat hier nicht entscheiden. Für Betroffene heißt das, zwischen dem Vorwurf der Beteiligung und dem Vorwurf des eigenen Erlöses zu unterscheiden, denn die legale Herkunft des sichergestellten Bargelds bleibt daneben eigenständig prüfbar.
Arrest nur für das eigene Bargeld, nicht die Gruppenerlöse
Dass die Logistik über eigene Firmen lief und Tarnrechnungen erstellt wurden, reichte dem Senat nicht aus, um dem Angeklagten die gesamten Millionenerlöse der Gruppe zuzurechnen – entscheidend war, ob er tatsächlich auf das Geld zugreifen konnte, nicht wie zentral seine Rolle in der Beschaffung war. Hätte sich aus den Ermittlungen ergeben, dass er selbst Verkaufserlöse entgegennahm oder eine Absprache bestand, wonach ihm wie den anderen ein ungehinderter Zugriff auf eine gemeinsame Kasse zustand, wäre die Zurechnung der gesamten Summe tragfähig gewesen.
Wie ein solcher Fall bei Ihnen liegt, hängt stark davon ab, welche Rolle Ihnen die Ermittlungsbehörden tatsächlich zuschreiben. Wer nachweislich nur Logistik, Tarnung oder Beschaffung organisiert hat, ohne dass Geld über die eigenen Hände lief, kann sich auf eine ähnliche Unterscheidung berufen – allerdings nur, wenn sich das aus den Akten auch so ergibt und nicht durch andere Indizien, etwa eigene Kassenführung, widerlegt wird. Je weiter die Hauptverhandlung bereits fortgeschritten ist, desto enger wird zudem der Prüfungsmaßstab der Beschwerdeinstanz, was die eigenen Erfolgsaussichten beeinflussen kann.
Auch die Herkunft von sichergestelltem Bargeld kann unterschiedlich zu beurteilen sein: Lässt sie sich durch Belege oder nachvollziehbare Geschäftsunterlagen stützen, kann das anders liegen als bei wechselnden oder widerlegbaren Erklärungen. Und selbst wenn sich die eigene Rolle im Tatkomplex begrenzen lässt, kann ein Sicherungsbedürfnis bestehen bleiben, wenn Vermögenswerte an ungewöhnlichen Orten versteckt oder Vermögensverhältnisse verschleiert wurden – dann bleibt zumindest ein Teilarrest möglich.
Im eigenen Arrestbeschluss kann sichtbar sein:
- Pauschale Verweise auf die Unternehmensstruktur statt konkreter Zahlungsflüsse
- Unterscheidung zwischen Tatmitteln und tatsächlich erlangten Erlösen
- Fundorte und Aufbewahrung von sichergestelltem Bargeld
- Rechenkorrekturen oder Schätzgrundlagen bei der Arrestsumme
Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, wie zentral die eigene Rolle war, sondern darin, ob der Beschluss diese Rolle überhaupt in tatsächlichen Zugriff auf Geld übersetzt – im vorliegenden Fall reichte dafür die bloße Einbindung der Firmen gerade nicht aus. Ob das in einem eigenen Bescheid ebenso liegt, lässt sich aus der bloßen Lektüre meist nicht zuverlässig einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Arrest trotz laufender Hauptverhandlung noch auf frühere Ermittlungen gestützt werden?
Ein Vermögensarrest kann während einer laufenden Hauptverhandlung weiterhin auf frühere Ermittlungen und gerichtliche Bewertungen gestützt werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zum Stand der Beweisaufnahme vorgetragen sind. Das Beschwerdegericht prüft dann eingeschränkt, statt die Beweisaufnahme vollständig erneut durchzuführen.
Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO muss eine Wertersatzeinziehung im Urteil zu erwarten sein; im späteren Verfahrensstadium steigen die Anforderungen an die Beweisdichte. Bei laufender Hauptverhandlung soll das Beschwerdegericht die Beweisaufnahme nicht vollständig in einem „Schattenverfahren“ nachholen. Deshalb beschränkte sich die Prüfung im entschiedenen Fall auf Tatverdacht und erwartete Einziehung, ohne Zeugen erneut zu würdigen. Der Angeklagte hatte zum Stand der Beweisaufnahme nichts vorgetragen, weshalb der Senat frühere Beschlüsse heranzog und den dringenden Tatverdacht bestätigte.
Die eingeschränkte Prüfung ersetzt jedoch nicht die Arrestvoraussetzungen: Bei dringenden Gründen soll der Arrest angeordnet werden; außerdem müssen ein Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die geringere Prüftiefe betrifft allein die erneute Bewertung der laufenden Beweisaufnahme.
Kann sichergestelltes Bargeld trotz Erklärung legaler Herkunft im Arrest bleiben?
Sichergestelltes Bargeld kann im Vermögensarrest bleiben, wenn dringende Gründe für seine Herkunft aus Straftaten sprechen und eine legale Herkunftserklärung widerlegt ist. Das Kammergericht sah diese Voraussetzungen bei den 378.550 Euro im entschiedenen Fall als erfüllt an.
Bei dem Bargeld hielt der Senat eine Wertersatzeinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in dieser Höhe für zu erwarten. Der Angeklagte nannte unterschiedliche Herkunftsquellen, darunter Geschäftseinnahmen und Mitgliedsbeiträge einer Tanzschule. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Tanzschul-Erklärung nach einer Analyse der Einnahmen für widerlegt; der Senat schloss sich an. Zudem waren die hohen Beträge an verschiedenen Stellen in Wohnräumen und Garage versteckt. Daraus folgerte der Senat einen Zusammenhang mit den vorgeworfenen Drogengeschäften.
Eine familiäre oder betriebliche Herkunft wurde damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im konkreten Fall stützten die widerlegte Erklärung und die Aufbewahrungsumstände den Tatverdacht. Weitergehende Gruppenerlöse durfte der Senat dagegen nicht zurechnen, weil eine tatsächliche Mitverfügungsgewalt darüber nicht hinreichend feststand; der Arrest blieb auf das sichergestellte Bargeld beschränkt.
Welche Rolle spielt eine konkret belegte Existenzgefährdung bei der Verhältnismäßigkeit des Arrests?
Eine konkret belegte Existenzgefährdung kann bei der Verhältnismäßigkeit eines Arrests Gewicht haben; ob sie den Arrest zu Fall bringt, hat das Kammergericht offengelassen. Im entschiedenen Fall blieb der Arrest über 378.550 Euro bestehen, weil eine ungewöhnliche oder existenzgefährdende Belastung weder konkret vorgetragen noch sonst erkennbar war.
Für die Abwägung berücksichtigte der Senat die Schwere der Tatvorwürfe, die Stärke des Tatverdachts, die Dringlichkeit der erwarteten Einziehung und die Belastung des Betroffenen. Die Sicherungsmaßnahmen dauerten bereits etwa ein Jahr und vier Monate; trotzdem überwog nach seiner Bewertung das staatliche Interesse an der Abschöpfung mutmaßlicher Taterträge. Die Dauer allein machte den Arrest daher nicht unverhältnismäßig. Eine konkrete außergewöhnliche Belastung war im Verfahren jedoch nicht ersichtlich.
Das Kammergericht hat weder festgelegt, welche Unterlagen oder Zahlen eine Existenzgefährdung belegen müssen, noch entschieden, ob ein solcher Nachweis den Arrest vermindert oder aufhebt. Eine feste Belegschwelle folgt daraus nicht.
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Das vorliegende Urteil
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KG
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 6. Februar 2026 dahin abgeändert, dass der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungsbetrag jeweils auf einen Betrag in Höhe von 378.550,00 Euro herabgesetzt werden.
Die über die Sicherstellung des genannten Betrages hinausgehenden Vollziehungsmaß-nahmen entfallen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer und neun Mitangeklagte findet seit dem 20. Januar 2026 die um-fangreiche Hauptverhandlung vor der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I statt. Mit ihrer Anklageschrift vom 31. Oktober 2025 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer sieben Fälle des – gemeinschaftlich begangenen – bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis (in nicht geringer Menge) zur Last (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 25 Abs. 2 StGB). Konkret wird ihm vorgeworfen, sich vor dem 3. August 2023 mit den Mitangeklagten Pp1, pp2Friesen und Pp3 sowie mit einem unbekannten Mittäter namens „pp4“ und spätestens am 19. Februar 2024 auch mit dem Mitangeklagten pp5r zusammengeschlossen zu haben, um künftig arbeitsteilig Blütenstände der Cannabispflanze (Marihuana) aus Kanada nach Deutschland zu verbringen und es hier gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hierbei habe es dem Beschwerdeführer oblegen, unter Nutzung seiner Unternehmen „pp Vermietung & Verkauf“ und „pp“ eine logistische Tarnstruktur sowie operative Standorte auf seinen Firmengrundstücken zur Verfügung zu stellen, über den Mitangeklagten Pp1 und den als Logistikkoordinator fungierenden Mitangeklagten Pp3 Informationen über die Lieferungen weiterzuleiten sowie fingierte Rechnungen für die zur Tarnung verwendeten Holzliefe-rungen zu erstellen und Scheinüberweisungen nach Kanada zu veranlassen, um den Anschein ordnungsgemäßer Geschäftsabläufe zu erwecken. Unter Beteiligung weiterer Mitangeklagter und auf der Grundlage der getroffenen Bandenabrede hätten der Beschwerdeführer und die genannten Mitangeklagten sodann in insgesamt sieben Fällen in der Zeit vom 3. August 2023 bis zum 27. November 2024 jeweils eine Lieferung im Umfang von etwa 1,1 Tonnen Marihuana veranlasst, die in einer an eines der Unternehmen des Beschwerdeführers adressierten Tarnladung Holz aus Kanada versteckt gewesen sei (Tatvorwürfe 1, 2, 4, 6, 8, 10, 13 der Anklage). Durch die ersten sechs dieser Taten sollen der Beschwerdeführer und die vier genannten Mitangeklagten der mittleren bis Führungsebene innerhalb der Bandenstruktur Handelserlöse in Höhe von 23.400.000,00 Euro erlangt haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug.
2. it Beschluss vom 1. September 2025, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ordnete das Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz den Vermögensarrest in Höhe von 23.400.000,00 Euro in das Vermögen des Beschwerdeführers an.
3. Zuvor war bei der am 28. November 2024 an der Meldeanschrift des Beschwerdeführers durchgeführten Wohnungsdurchsuchung unter anderem Bargeld in Höhe von insgesamt 378.550,00 Euro beschlagnahmt worden.
4. Nach Anklageerhebung stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. November 2025 den an die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer gerichteten Antrag, den genannten Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2025 aufzuheben (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 4 Ws 26/21 – [Umdeutung einer noch nicht beschiedenen Beschwerde gegen einen Arrestbeschluss nach Anklageerhebung in einen Antrag auf Beschlussaufhebung an das erkennende Gericht]). Zur Begründung führte er insbesondere an, es fehle angesichts des durchweg kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers während der Zeit seiner Haftverschonung an einem Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO. Mit Schriftsatz vom 25. November 2025 trägt er zudem vor, dass es sich bei dem in einer Reisetasche aufgefundenen Bargeld in Höhe von 279.000,00 Euro um Bareinkünfte seiner Lebensgefährtin aus deren pp., Zuwendungen des Beschwerdeführers an sie und Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinem Geschäftsbetrieb handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsvorbringens verweist der Senat auf die beiden genannten Schriftsätze.
5. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat ebenfalls Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin I die „Beschwerde“ des hier in Rede stehenden Angeklagten verworfen und den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2025 insoweit abgeändert, als es den Arrestbetrag auf 25.740.000,00 Euro festgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer auf die als solche bezeichneten zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amts-gerichts verwiesen und hinsichtlich der dortigen Berechnung der Arrestsumme einen Rechenfehler korrigiert. Zudem hat die Kammer unter anderem ausgeführt, dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zumindest Mitverfügungsgewalt an den Handelserlösen erlangt habe, bereits aus der ihm vorgeworfenen Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere der Einbindung der durch ihn geführten Unternehmen ergebe.
6. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Februar 2026, mit der er im Wesentlichen eine rechtsfehlerhafte Annahme einer Mitverfügungsgewalt des Beschwerdeführers über die angeblichen Gesamterlöse der Gruppierung rügt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel am 12. Februar 2026 in einem Vermerk nach Kammerberatung nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Arrestbeschluss des Landgerichts Berlin I vom 6. Februar 2026 ist statthaft nach § 304 Abs. 1 StPO und nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. Mai 2021, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2026 – 5 Ws 284/25 -; allgemein hierzu vgl. Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 305 Rn. 1 ff., 6). Das Rechtsmittel hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen (erheblichen) Teilerfolg. Im Umfang der herabgesetzten Arrestsumme (in Höhe von 378.550,00 Euro) sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrests jedoch erfüllt.
Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Erforderlich ist (zunächst) der einfache Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung gegeben sind, mithin, dass ein Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Arrestanspruch; vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 1 Ws 67/23 -, juris Rn. 13; KG, Beschlüsse vom 27. April 2022 – 4 Ws 42-43/22 und 2. Juni 2020 – 4 Ws 21/20 -, juris Rn. 18; Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 – 5 Ws 55/24 – und 7. Oktober 2022 – 5 Ws 272/21 -; jew. m. w. N.). Der einfache Tatverdacht ist dann ausreichend, wenn die Anordnung in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens getroffen werden soll; in einem späteren Stadium sind – unter dem Aspekt der stetig vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung – erhöhte Anforderungen an die Beweisdichte zu stellen (vgl. Senat, a. a. O.). Liegen dringende Gründe für die Annahme, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird, vor, so soll der Vermögensarrest gemäß § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden; die Anordnung steht dann nicht im gerichtlichen Ermessen, sondern ist der gesetzliche Regelfall (vgl. Senat, Be-schluss vom 14. Januar 2026, a. a. O.; m. w. N.). Eine Arrestanordnung setzt ferner voraus, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht (Arrestgrund) und die Anordnung verhältnismäßig ist (vgl. KG, Beschluss vom 2. Juni 2020, a. a. O.; vgl. im Einzelnen dazu Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2022, a. a. O.; m. w. N.).
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis (in nicht geringer Menge) in sieben Fällen, wobei dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass er aus diesen Taten mindestens einen Betrag in Höhe des bei der Wohnungsdurchsuchung bei ihm sichergestellten Bargeldes von insgesamt 378.550,00 Euro erlangte, so dass eine entsprechende Wertersatzeinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB zu er-warten ist.
a) Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt hier wie Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder nach einer tatgerichtlichen Verurteilung vor Eintritt der Rechts-kraft erfolgen, im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage ist, deren (vorläufige) Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht sowie die Erwartung der Wertersatzeinziehung nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht (in Bezug auf Haftentscheidungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – StB 21/03 -, juris Rn. 2 = BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 2 Ws 236/15 -, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 Ws 12/25 -; bezüglich des Vermögensarrests vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2026, a. a. O.). Der Prüfungsumfang ist insbesondere dann erheblich eingeschränkt, wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder unmittelbar vor dem Abschluss steht und sich auf Beweismittel erstreckt hat, deren – potentielle – Beweisbedeutung dem Beschwerdegericht aus den Akten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 3; Senat, a. a. O. [Anordnung eines Vermögensarrests nach einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung].). Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durch-geführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines „Schattenverfahrens“ findet im Haftbeschwerdeverfahren und demnach auch im Beschwerdeverfahren, das einen Arrestbeschluss betrifft, nicht statt (zum Haftbeschwerdeverfahren vgl. Hans. OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 14, m. w. N.).
b) Danach ist hier die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zu diesem in Bezug auf den Stand der Beweisaufnahme nichts vorgetragen hat, so dass der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 20. November 2025 – 5 Ws 257-258/25 – und 17. Juli 2025 – 5 Ws 162/25 – Bezug nehmen kann. Anders verhält es sich mit der Arrestsumme und insbesondere der Frage, was der Beschwerdeführer nach derzeitiger vorläufiger Würdigung aus den Taten erlangt hat, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob er an den (geschätzten) gesamten Handelserlösen Mitverfügungsgewalt ausübte. Hierzu hat die Kammer im angefochtenen Beschluss lediglich ausgeführt, dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zumindest Mitverfügungsgewalt an den Handelserlösen erlangt habe, bereits aus der ihm vorgeworfenen Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere der Einbindung der durch ihn geführten Unternehmen er-gebe. Diese Würdigung beachtet – worauf die Verteidigung zutreffend hinweist – nicht die diesbezüglichen höchstrichterlichen Maßstäbe, nach denen Mitverfügungsgewalt an Taterträgen anzunehmen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 3. März 2026 hierzu ausgeführt (Anmerkungen des Senats in eckigen Klammern):
„[aa)] Es fehlt jedoch in Höhe von 25.361.450,00 Euro an der für eine Anordnung nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Annahme, dass die Voraussetzungen der Ein-ziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB in der Person des Ange-klagten pp. dergestalt vorliegen, dass er durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat. Gegenstand des Vermögensarrests war der geschätzte Verkaufserlös aus den Betäubungsmittelverkäufen der Bande.
Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung aber nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschl[üsse] vom 22. April 2025 – 5 StR 27/25 – [, juris Rn. 11] [und] [..] 9. November 2021 – 5 StR 244/21 – [, juris Rn. 3] [sowie] [..] Urteil vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18 -, [..] juris [Rn. 6]).
Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen [..] (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18 -, juris [Rn. 8]).
Wer die Taterlöse unmittelbar vereinnahmte, wird nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht deutlich. Der Angeklagte scheint danach überwiegend in die Beschaffungsstruktur eingebunden gewesen zu sein. Er trat ausweislich der Anklageschrift dabei nur in drei Fällen beim Abladen des Cannabis von den Paletten mit den zur Tarnung aus Kanada bestellten Holzlieferungen in Erscheinung[;] darüber hinaus kümmerte [er] sich im Wesentlichen um die Logistik der Tarnbestellungen. Dass ihm direkt aus dem Verkauf des Cannabis an diverse Abnehmer der Gruppierung etwas zugeflossen ist, steht derzeit nicht mit der für eine Arrestanordnung erforderlichen Sicherheit fest.
[bb)] Der Vermögensarrest kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage (§ 111e Abs. 1 StPO i. V. m. § 74 StGB, § 37 KCanG) gestützt werden. Die noch in Betracht kommende Wertersatzeinziehung von Tatobjekten (dem aus Kanada eingeführten Cannabis) nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. BGH, Beschl[ü]ss[e] vom 9. November 2021 [, a. a. O., Rn. 4] und […] 24. September 2019 – 5 StR 269/19 -, […] juris [Rn. 7]).
Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis aus Kanada ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb […] möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist.
Ansonsten fallen Betäubungsmittel [und] Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 L 1371/25 -[, juris Rn. 56] und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – C-137/09 -, […] juris [Rn. 41]).
Daher ist ein Eigentumserwerb an dem eingeführten Cannabis gemäß § 134 BGB nicht möglich, so dass auch dahinstehen kann, inwieweit der Angeklagte pp. das Cannabis körperlich in Empfang nahm und ob nach der Bandenabrede ein Eigentumserwerb [durch ihn] überhaupt beabsichtigt war.
[cc)] Auch ein Vermögensarrest zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB hinsichtlich der Bargeldmittel, die dem Angeklagten pp. vornehmlich von dem Mitangeklagten Pp3 für Überweisungen an das Hauptzollamt Spandau, die Speditionen, die Pflanzenschutzbehörden und die kanadischen Holzladungsorganisatoren übergeben […] [worden sein sollen], scheidet aus.
Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl.[…], § 73 […] Rn. 25). Die Einziehung von Tatmitteln bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB. Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn der Täter die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung (für Kaution und Miete) zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 StR 392/22 -, juris [Rn. 5]). So liegt der Fall hier.
[dd)] Jedoch kann die Anordnung nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO zur Sicherung der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c […] StGB in Höhe von 378.550,00 Euro Bestand haben. Bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des [Beschwerdeführers] […] am 28. November 2024 wurden insgesamt 378.550,00 Euro Bargeld aufgefunden: in der Garage 20.100,00 [Euro]; im Ankleidezimmer 279.750,00 [Euro], im Sideboard im Wohnzimmer 23.100,00 [Euro], im Schlafzimmer in einer Damenhandtasche [15.600,00 Euro] und unter der Isolierung im Kaltdachboden 40.000,00 [Euro] […]. [Soweit] der [Beschwerdeführer] in der Haftprüfung am 15. Januar 2025 [unter anderem] behauptete, dass diese Gelder aus den Mitgliedsbeiträgen der Tanzschule seiner Lebensgefährtin […] stammen würden, ist diese Aussage durch die Analyse der Einnahmen der Tanzschule widerlegt […]. Aufgrund der konspirativen Aufbewahrungsumstände und der ganz erheblichen Bargeldsumme kann davon ausgegangen werden, dass der [Beschwerdeführer] die Gelder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den Geschäften der Bande erworben hat.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
2. Im Umfang der zu erwartenden Einziehung besteht auch ein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) im Sinne von § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO.
a) Das Erfordernis ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ der Wertersatzeinziehung angeordnet wird (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 49, 76). Durch die Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO und die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht berührt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 76, 77). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist, weil konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die besorgen lassen, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Ar-restes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise seiner Tatbegehung ergeben. Ein Arrestgrund ist dabei jedenfalls dann indiziert, wenn der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt hat oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern und zu verschieben (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 2 Ws 183/18 -, juris Rn. 55 ff.; KG, Beschlüsse vom 27. April 2022, a. a. O. und 2. Juni 2020, a. a. O., Rn. 25 f.; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2025, a. a. O.; jew. m. w. N.; vgl. im Einzelnen auch Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2022, a. a. O., m. zahlr. w. N.).
b) Die Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes in der herabgesetzten Höhe erscheint zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich, weil bereits die konkrete Art der Tatbegehung – die Beteiligung an umfangreichen illegalen Cannabisgeschäften – auf eine Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse auch des Beschwerdeführers angelegt ist. Hinzu kommt, dass er in seinen Wohnräumen sowie seiner Garage an verschiedenen Stellen die genannten hohen Bargeld-summen versteckte. Ergänzend verweist der Senat auf die insoweit fortgeltenden Gründe des an-gefochtenen Beschlusses.
3. Die Anordnung und weitere Aufrechterhaltung in der reduzierten Höhe ist auch verhältnismäßig (vgl. zu den Maßstäben Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2022, a. a. O.; m. w. N.). Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, der Stärke des Tatverdachts und damit der Dringlichkeit der Erwartung einer vorzunehmenden Einziehung überwiegt das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens trotz der zwischenzeitlichen Dauer der vorläufigen Sicherungsmaß-nahmen – einschließlich der der Arrestanordnung vorausgegangenen Beschlagnahme – von ins-gesamt etwa einem Jahr und vier Monaten derzeit noch das Eigentumsinteresse des Beschwerdeführers. Dass sich durch die Sicherstellung der aufgefundenen Bargeldmittel eine ungewöhnliche oder gar existenzgefährdende Belastung des Beschwerdeführers ergeben hätte, ist bislang weder von diesem konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des weit überwiegenden Teil-erfolgs der Beschwerde – die verbleibende Arrestsumme beträgt lediglich ca. 1,5 % der ursprünglich angeordneten – entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens insgesamt sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO) aufzuerlegen. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 2024 – 4 Ws 2/24 -; Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 473 Rn. 51; jew. m. w. N.). Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist (vgl. Kurtze, a. a. O.; m. w. N.).
