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Das Wichtigste im Überblick
Am 11.09.2026 stellte das LG Trier (5 Qs 97/26) klar: Vor dem Ende einer Bewährung muss das Gericht zumutbare Wege zur Suche nach dem Aufenthaltsort nutzen und die betroffene Person mündlich anhören. Das gilt auch bei unbekannter Anschrift; eine Suche mit sehr hohem Aufwand ist nicht nötig.
- Offene Kontaktwege: Das Gericht fragte den früheren Anwalt nicht und verfolgte den Hinweis auf die Schweiz nicht.
- Keine Umzugsmeldung: Im Beschluss zur Bewährung stand keine Pflicht, einen Umzug mitzuteilen.
- Ausgang noch offen: Ob die Bewährung endet, steht noch nicht fest; das Amtsgericht muss neu entscheiden.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Trier
- Datum: 11.09.2026
- Aktenzeichen: 5 Qs 97/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Wichtig für: Menschen in der Bewährungszeit
LG Trier hebt Bewährungswiderruf ohne vorherige Anhörung auf
Das Landgericht Trier hat mit Beschluss vom 11. September 2026 (Az. 5 Qs 97/26) den Widerruf einer Bewährung aufgehoben. Der Verurteilte hatte mit seiner sofortigen Beschwerde Erfolg: Das Amtsgericht Trier hatte ihn vor dem Widerruf nicht mündlich angehört, obwohl es nach Auffassung des Landgerichts noch nicht alle ohne Weiteres zugänglichen Möglichkeiten genutzt hatte, seinen Aufenthaltsort herauszufinden.
Der Mann war wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Als Auflage musste er monatliche Raten an das Tatopfer zahlen. Das Amtsgericht Trier widerrief die Strafaussetzung mit Beschluss vom 18. August 2026. Dagegen richtete sich die Beschwerde.
Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Über den Widerruf selbst ist damit noch nicht entschieden. Das Amtsgericht muss erneut befinden, nachdem es den Verurteilten ordnungsgemäß angehört hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Verzicht auf die vor dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung setzt voraus, dass zuvor alle ohne Weiteres zugänglichen und zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der verurteilten Person ausgeschöpft wurden; das bloße Verlassen des bisherigen Wohnsitzes reicht hierfür nicht aus.
- Das Unterlassen der gebotenen mündlichen Anhörung vor einem Bewährungswiderruf begründet einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, der im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht nachgeholt werden kann und zur Aufhebung des Beschlusses sowie zur Zurückverweisung führt.
Unbekannter Aufenthaltsort führte zum Widerrufsbeschluss per Aushang
Ausbleibende Ratenzahlungen setzten das Verfahren in Gang. Als das Amtsgericht den Verurteilten nicht erreichte und die Polizei seinen Aufenthaltsort nicht feststellen konnte, widerrief es die Bewährung und ordnete die öffentliche Zustellung des Beschlusses an. Das Urteil, um das es ging, hatte das Amtsgericht Trier am 3. März 2023 gesprochen; es wurde mit einem Urteil des Landgerichts Trier vom 14. März 2024 verbunden.
Ausbleibende Ratenzahlungen lösten das Widerrufsverfahren aus
Zunächst hatte der Verurteilte die Raten gezahlt. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026 teilte jedoch die Bevollmächtigte des Tatopfers dem Amtsgericht mit, seit Februar 2026 seien keine Zahlungen mehr erfolgt. Die Bewährungsauflage beschränkte sich auf diese Ratenzahlungen.
Unzustellbare Anhörungsschreiben und vage Nachbarhinweise blieben ungeklärt
Ein Anhörungsschreiben des Amtsgerichts kam als unzustellbar zurück. Polizeiliche Ermittlungen stellten den Aufenthaltsort nicht fest. Am 20. Juni 2026 teilte ein ehemaliger Nachbar den Beamten mit, der Mann sei wohl in die Schweiz verzogen.
Am 18. August 2026 widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung. Es ordnete zugleich die öffentliche Zustellung des Beschlusses an, der Aushang erfolgte am 19. August 2026. Mit Schriftsatz vom 4. September 2026 legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein.
Er machte unter anderem geltend, sein Mandant sei nicht verpflichtet gewesen, dem Gericht einen neuen Wohnsitz mitzuteilen, weil der Bewährungsbeschluss keine solche Weisung enthielt. Außerdem beantragte er, dem Verurteilten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Trier verzichtete auf eine Stellungnahme.
Warum die sofortige Beschwerde trotz öffentlicher Zustellung zulässig war
Die sofortige Beschwerde war zulässig, weil sie selbst bei einer wirksamen öffentlichen Zustellung rechtzeitig eingegangen wäre. Für die Zulässigkeit kam es deshalb nicht darauf an, ob der Aushang wirksam war. Zwei Fristen bestimmten die Rechnung: Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt eine öffentliche Zustellung erst zwei Wochen nach dem Aushang als bewirkt. Die Beschwerdefrist folgt aus §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO und beträgt eine Woche.
Zweiwöchige Aushangfrist bestimmte den Beginn der Rechtsmittelfrist
Der Aushang erfolgte am 19. August 2026. Die Zustellung hätte demnach mit Ablauf des 2. September 2026 als bewirkt gegolten. Die Beschwerde ging am 4. September 2026 ein und lag damit auch unter dieser Annahme innerhalb der Wochenfrist.
Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung berührte die Fristwahrung nicht
Das Landgericht hielt die öffentliche Zustellung dennoch für unwirksam. Vor ihrer Anordnung müssen alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft sein. Dazu verwies das Gericht auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. Dezember 2005 (1 AR 1496/05 – 5 Ws 612/05) sowie auf KK-StPO/Schneider-Glockzin zu § 40 Rn. 12. Diese Voraussetzung sah es hier als nicht erfüllt an. Für die Frage der Fristwahrung blieb das ohne Folgen.
Unbekannter Aufenthaltsort rechtfertigt Verzicht auf Anhörung nicht ohne Weiteres
Erst dann, wenn es zuvor alle ohne Weiteres zugänglichen und zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft hat. Nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der Verurteilte vor einem Widerruf der Strafaussetzung grundsätzlich mündlich anzuhören. Ein unbekannter Aufenthaltsort allein genügt für den Verzicht nicht, auch wenn der bisherige Wohnsitz verlassen wurde.
Unverhältnismäßig hohen Aufwand muss das Gericht dafür nicht betreiben. Es muss aber die Möglichkeiten nutzen, die ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehen und zumutbar sind. Das Landgericht stützte sich dabei auf KK-StPO/Appl (9. Aufl. 2023, § 453 Rn. 8) und MüKoStPO/Nestler (2. Aufl. 2024, § 453 Rn. 13).
Das Gericht muss sich jedoch jedenfalls der ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten bedienen, um den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln und ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu eröffnen, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen. – so das Landgericht Trier
Der Verurteilte hat im Bewährungsverfahren Obliegenheiten, vor allem bei einem Wohnsitzwechsel. Das Landgericht verwies insoweit auf seinen eigenen Beschluss vom 19. Januar 2026 (1 Qs 54/25, juris Rn. 42). Der Verurteilte soll es nicht in der Hand haben, den Widerruf durch bewusstes Vereiteln der Anhörung zu verhindern. Das Amtsgericht durfte aber nicht allein deshalb von der Anhörung absehen, weil der Mann seinen Wohnsitz aufgegeben hatte und die neue Anschrift zunächst fehlte.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Zieht ein Verurteilter um, ohne sich abzumelden, dürfte das Gericht die Anhörung erst dann als entbehrlich behandeln, wenn es alle behördlich und aus den Akten greifbaren Kontaktwege erfolglos überprüft hat.
Welche Ermittlungen das Amtsgericht vor dem Widerruf versäumte
Das Landgericht sah zwei naheliegende Schritte als nicht ausgeschöpft an: die Nachfrage beim früheren Verteidiger und die Verfolgung des Hinweises auf die Schweiz. Beides hätte nach seiner Einschätzung nur geringen Aufwand bedeutet. Das Amtsgericht hatte daher die ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung nicht ausgeschöpft.
Unterlassene Nachfrage beim aktenkundigen Verteidiger
Der damalige Verteidiger hatte den Verurteilten im Ausgangsverfahren vertreten. Noch am 21. Juli 2025 hatte er sich im bereits laufenden Bewährungsverfahren für ihn gemeldet und eine neue Anschrift mitgeteilt. Daraus ergab sich ein konkreter Anhaltspunkt, dass er weiterhin eine Kontaktmöglichkeit zu dem Mann hatte und Auskunft zu dessen Aufenthaltsort geben konnte. Eine Anfrage wäre nach Auffassung des Landgerichts ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen.
Unberücksichtigte Schweiz-Spur und fehlendes Rechtshilfeersuchen
Die polizeilichen Ermittlungen hatten zudem einen konkreten Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt in der Schweiz ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Amtsgericht veranlasste Ermittlungsverfahren diesem Hinweis nachging. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das von der Staatsanwaltschaft angeregte Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden gestellt wurde.
Fehlende Weisung zur Wohnsitzanzeige entband das Gericht nicht von Nachforschungen
Das Argument des Verteidigers, der Verurteilte habe mangels Weisung im Bewährungsbeschluss keinen Wohnsitzwechsel mitteilen müssen, ließ das Landgericht nicht durchgreifen. Es stellte fest, dass eine Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, tatsächlich nicht erteilt worden war. Ob dem Mann das Unterlassen einer Mitteilung zum Nachteil gereicht werden kann, ließ es ausdrücklich offen.
Darauf kam es nicht an. Auch in einem solchen Fall durfte das Amtsgericht auf die persönliche Anhörung erst verzichten, nachdem es die ohne Weiteres zugänglichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung ausgeschöpft hatte. Das war nicht geschehen.
Warum das Landgericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwies
Das Landgericht verwies die Sache zurück, weil die fehlende mündliche Anhörung ein schwerwiegender Verfahrensmangel war, den es im Beschwerdeverfahren nicht beheben konnte. Eine mündliche Anhörung findet dort regelmäßig nicht statt. Das Gericht berief sich dazu auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2025 (1 Ws 3/25 (S), juris Rn. 14).
Schwerer Verfahrensfehler schließt Nachholung im Beschwerdeweg aus
Das Amtsgericht hatte die grundsätzlich gebotene Anhörung nicht durchgeführt. Es durfte davon nicht allein deshalb absehen, weil der Mann seinen bisherigen Wohnsitz verlassen hatte und seine neue Anschrift nicht bekannt war. Der Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt in der Schweiz und die Kontaktmöglichkeit über den früheren Verteidiger waren nicht ausgeschöpft worden. Mit dem Widerruf ohne diese Anhörung beging das Amtsgericht nach Auffassung des Landgerichts einen schwerwiegenden Verfahrensmangel.
Amtsgericht muss nach ordnungsgemäßer Anhörung neu entscheiden
Der Widerrufsbeschluss vom 18. August 2026 wurde deshalb aufgehoben. Das Amtsgericht Trier muss nun nach ordnungsgemäßer Anhörung des Verurteilten erneut über einen etwaigen Widerruf der Strafaussetzung entscheiden. Ob die Bewährung widerrufen wird, steht damit weiterhin offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten. Die Staatsanwaltschaft Trier hatte im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschluss betrifft zunächst nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann er als Orientierung dienen, wenn ein Gericht die Anhörung wegen eines unbekannten Aufenthaltsorts überspringen will.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Bewährungswiderrufe bei unbekanntem Aufenthalt verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Trier den Blick vom Umzug auf die Suche danach. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob das Gericht greifbare Kontaktspuren aus Ihrer Akte genutzt hat. Der Verzicht auf die mündliche Anhörung vor dem Widerruf trägt nur, wenn diese Wege zuvor erfolglos blieben, was sich aus Ihrer Akte noch aufzeigen lässt.
Ob das Verschweigen eines Umzugs dem Verurteilten angelastet werden kann, wenn keine Mitteilungsanordnung erteilt war, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Trennung für überzeugend, weil sie die Pflicht zur Suche beim Gericht belässt und nicht auf die fehlende Meldung verlagert. Für Betroffene bedeutet das, einen noch erreichbaren Kontakt konkret zu benennen, statt sich allein auf den fehlenden Hinweis im Beschluss zu verlassen.
Bewährungswiderruf ohne Anhörung bei unbekanntem Aufenthalt
Den Ausschlag gab nicht der unbekannte Aufenthaltsort selbst, sondern dass zwei naheliegende Wege zur Ermittlung ungenutzt blieben: Der frühere Verteidiger, der sich noch 2025 mit einer neuen Anschrift gemeldet hatte, wurde nicht befragt, und dem Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt in der Schweiz ging niemand nach. Hätte das Amtsgericht diese beiden Spuren erfolglos geprüft, wäre der Verzicht auf die mündliche Anhörung nach der Begründung des Landgerichts wohl tragfähig gewesen.
In vergleichbaren Fällen kann es darauf ankommen, ob in der Akte überhaupt ein noch erreichbarer Kontakt auftaucht, über den das Gericht Auskunft hätte einholen können – etwa ein früherer Verteidiger, Angehörige oder eine zuletzt bekannte Meldeadresse. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob ein konkreter Hinweis auf den neuen Aufenthaltsort vorlag und ob er weiterverfolgt wurde, etwa durch ein Rechtshilfeersuchen. Fehlte im Bewährungsbeschluss zudem eine ausdrückliche Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, könnte das die Bewertung zusätzlich beeinflussen, ohne dass damit schon feststeht, wie ein Gericht das im Einzelfall gewichtet.
Im eigenen Beschluss oder in der Akte kann sichtbar sein:
- Datum und Ergebnis eines Anhörungsschreibens, insbesondere ein Vermerk „unzustellbar“
- Hinweise auf polizeiliche Ermittlungen zum Aufenthalt und deren Ergebnis
- Erwähnung eines früheren Verteidigers mit zuletzt bekannter Kontaktadresse
- Anordnung und Aushangdatum einer öffentlichen Zustellung
Der Hebel liegt häufig nicht im eigenen Umzug, sondern darin, ob das Gericht die aus der Akte ersichtlichen Kontaktwege tatsächlich genutzt hat – hier etwa der Verteidiger, der ein Jahr zuvor noch eine neue Anschrift gemeldet hatte. Ob ein solcher Anhaltspunkt in der eigenen Akte vorhanden und ausreichend gewichtig ist, lässt sich aus den Unterlagen allein nicht zuverlässig beurteilen.
Gegen einen Widerrufsbeschluss läuft die Beschwerdefrist von einer Woche ab Zustellung, bei öffentlicher Zustellung ab Ablauf der Aushangfrist von zwei Wochen; wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, den Beschluss noch anzugreifen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein nicht gemeldeter Umzug ohne entsprechende Weisung als Pflichtverstoß gewertet werden?
Das Landgericht Trier ließ ausdrücklich offen, ob ein nicht gemeldeter Umzug ohne entsprechende Weisung dem Verurteilten zum Nachteil gereichen kann. Der Beschluss sagt daher weder, dass darin ein Pflichtverstoß liegt, noch schließt er dies aus.
Im Bewährungsbeschluss fehlte eine Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen; das Landgericht stellte dies ausdrücklich fest. Für die Entscheidung war jedoch maßgeblich, dass die Anhörung vor einem Widerruf nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO grundsätzlich mündlich stattfinden muss. Auf sie durfte das Amtsgericht erst verzichten, nachdem es alle ohne Weiteres zugänglichen und zumutbaren Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung ausgeschöpft hatte. Weil weder der frühere Verteidiger kontaktiert noch der Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt in der Schweiz weiterverfolgt worden war, hob das Landgericht den Widerruf auf.
Reicht eine erfolglose Polizeisuche, wenn ein früherer Verteidiger und ein Auslandshinweis bekannt sind?
Eine erfolglose Polizeisuche genügt nicht, wenn die Nachfrage beim früheren Verteidiger und die Prüfung eines konkreten Schweiz-Hinweises noch möglich sind. Das Landgericht hielt beide Schritte für zumutbar.
Vor einem Widerruf der Strafaussetzung ist der Verurteilte grundsätzlich mündlich anzuhören (§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Ein unbekannter Aufenthaltsort erlaubt den Verzicht darauf nicht allein. Das Gericht darf die Anhörung erst auslassen, wenn es zuvor alle ohne Weiteres verfügbaren und zumutbaren Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung ausgeschöpft hat. Hier hatte sich der frühere Verteidiger im Bewährungsverfahren gemeldet und eine Anschrift mitgeteilt, sodass eine Nachfrage als weiterer Kontaktweg nahelag. Außerdem gab es den konkreten Hinweis eines ehemaligen Nachbarn auf einen möglichen Umzug in die Schweiz. Nicht ersichtlich war, dass das Amtsgericht diesem Hinweis nachging oder das angeregte Rechtshilfeersuchen an Schweizer Behörden stellte.
Das Landgericht hob den Widerrufsbeschluss wegen der unterlassenen Anhörung auf und verwies die Sache zurück. Über den Widerruf selbst entschied es nicht; das Amtsgericht muss nach ordnungsgemäßer Anhörung erneut entscheiden.
Muss die Beschwerde die Wirksamkeit öffentlicher Zustellung klären, um fristgerecht zu sein?
Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung musste für die Fristwahrung nicht geklärt werden, weil die sofortige Beschwerde selbst bei wirksamem Aushang rechtzeitig einging. Im entschiedenen Fall erfolgte der Aushang am 19. August 2026; die Beschwerde ging am 4. September ein.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt eine öffentliche Zustellung rechtlich erst zwei Wochen nach dem Aushang als bewirkt. Bei dem Aushang vom 19. August 2026 wäre die Zustellung daher erst mit Ablauf des 2. September 2026 als bewirkt behandelt worden. Die einwöchige Beschwerdefrist folgt aus §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO und begann erst danach. Der Eingang am 4. September lag innerhalb dieser Woche; dass das Landgericht den Aushang im Übrigen für unwirksam hielt, änderte daran nichts.
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Das vorliegende Urteil
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Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 18. August 2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Trier zurückverwiesen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 3. März 2023 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Trier vom 14. März 2024 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Landgericht legte dem Beschwerdeführer als Bewährungsauflage lediglich auf, an das Tatopfer monatliche Ratenzahlungen zu leisten. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Nachdem der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen zunächst geleistet hatte, teilte die Empfängerin der Zahlungen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Juni 2026 mit, dass seit Februar 2026 keine Zahlungen mehr erfolgt seien.
Das daraufhin vom Amtsgericht an den Beschwerdeführer versandte Anhörungsschreiben, mit dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, kam als unzustellbar zurück.
Die daraufhin vom Amtsgericht veranlassten polizeilichen Ermittlungen führten nicht zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers. Am 20. Juni 2026 trafen Polizeibeamte jedoch einen ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers an. Dieser teilte mit, der Beschwerdeführer sei wohl in die Schweiz verzogen.
Mit Beschluss vom 18. August 2026 widerrief das Amtsgericht die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete die öffentliche Zustellung des Beschlusses an. Der entsprechende Aushang erfolgte am 19. August 2026.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2026, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei mangels entsprechender Weisung im Bewährungsbeschluss nicht verpflichtet gewesen, dem Gericht einen neuen Wohnsitz mitzuteilen. Er beantragte, seinem Mandanten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft Trier hat auf ihr Recht zur Stellungnahme verzichtet.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die öffentliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses war unwirksam. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 40 StPO lagen nicht vor, da das Amtsgericht vor deren Anordnung nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers ausgeschöpft hatte (zu diesem Erfordernis: KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2005 – 1 AR 1496/05 – 5 Ws 612/05 -, juris Rn. 13; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 40 Rn. 12). Auf die untenstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. Auf die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht entscheidend an.
Selbst wenn die öffentliche Zustellung als wirksam anzusehen wäre, wäre die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung erfolgte am 19. August 2026. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt die Zustellung erst als bewirkt, wenn seit dem Aushang zwei Wochen verstrichen sind. Die Zustellung wäre danach mit Ablauf des 2. September 2026 als bewirkt anzusehen gewesen. Die am 4. September 2026 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde wäre mithin auch unter Zugrundelegung einer wirksamen öffentlichen Zustellung innerhalb der gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO maßgeblichen Wochenfrist eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist daher zulässig.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Amtsgericht hat die gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung des Beschwerdeführers vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht durchgeführt.
Das Amtsgericht durfte von einer Anhörung des Beschwerdeführers nicht allein deshalb absehen, weil dieser seinen bisherigen Wohnsitz verlassen hatte und seine neue Anschrift nicht bekannt war.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt zu seinen Lasten entgegengehalten werden kann, dass er dem Gericht seine neue Meldeanschrift nicht mitgeteilt hat. Eine entsprechende Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, war ihm im Bewährungsbeschluss gerade nicht erteilt worden. Jedenfalls setzt der Verzicht auf die grundsätzlich gebotene persönliche Anhörung auch in einem solchen Fall voraus, dass zuvor die ohne Weiteres zugänglichen Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft worden sind (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 453 Rn. 8 m.w.N.).
Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass das Gericht zur Aufenthaltsermittlung unverhältnismäßig hohe Aufwendungen betreibt. Dies folgt auch daraus, dass den Verurteilten im Bewährungsverfahren seinerseits Obliegenheiten treffen (dazu, insbesondere zum Wohnsitzwechsel: LG Trier, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 1 Qs 54/25-, juris Rn. 42) und er es nicht durch eine bewusste Vereitelung seiner Anhörung in der Hand haben soll, den Widerruf der Strafaussetzung zu verhindern (MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024, StPO § 453 Rn. 13). Das Gericht muss sich jedoch jedenfalls der ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten bedienen, um den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln und ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu eröffnen, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen.
Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Zum einen war der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren durch einen Verteidiger vertreten. Eine Anfrage bei dem damaligen Verteidiger nach dem aktuellen Aufenthaltsort oder einer Kontaktmöglichkeit zu dem Beschwerdeführer lag daher nahe und wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich der Verteidiger noch am 21. Juli 2025 im bereits laufenden Bewährungsverfahren für den Beschwerdeführer meldete und dabei eine neue Anschrift seines Mandanten mitteilte. Es bestand damit ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Verteidiger weiterhin über eine Kontaktmöglichkeit zu dem Beschwerdeführer verfügte und gegebenenfalls zu dessen Aufenthaltsort hätte Auskunft geben können.
Zum anderen ergaben die vom Amtsgericht veranlassten polizeilichen Ermittlungen einen konkreten Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein ehemaliger Nachbar teilte den ermittelnden Polizeibeamten am 20. Juni 2026 mit, dass der Beschwerdeführer wohl in die Schweiz verzogen sei. Damit lag nicht lediglich ein unbekannter Aufenthaltsort vor; vielmehr bestand ein konkreter Ermittlungsansatz hinsichtlich des möglichen Aufenthaltsstaates. Die Staatsanwaltschaft regte dementsprechend auch an, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthaltsorts zu richten. Dass ein solches Rechtshilfeersuchen gestellt oder der Hinweis auf den möglichen Aufenthalt in der Schweiz auf andere Weise weiterverfolgt worden wäre, ist indes nicht ersichtlich.
Nach alledem hat das Amtsgericht die ihm ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. Es hat vielmehr den Widerruf der Strafaussetzung ausgesprochen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung zu ermöglichen. Darin liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Dieser kann im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden, da die erforderliche mündliche Anhörung dort regelmäßig nicht stattfindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 1 Ws 3/25 (S) -, juris Rn. 14). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Das Amtsgericht wird über einen etwaigen Widerruf der Strafaussetzung nach ordnungsgemäßer Anhörung des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO
