
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 73/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 22.10.2026 stellte das LG Nürnberg-Fürth (12 Qs 73/26) klar: Ermittler dürfen Unterlagen und Datenträger erst förmlich einbehalten, wenn eine vorherige Prüfung sie als mögliche Beweise einstuft. Eine inhaltliche Prüfung darf erst nach diesem förmlichen Einbehalt beginnen.
- Unwichtiges aussortieren: Die Vorprüfung soll belanglose Gegenstände ausscheiden, bevor Ermittler sie als Beweise sichern.
- Verdacht trug weiter: Geldtransfers und widersprüchliche Herkunftsangaben stützten den Verdacht auf verschleiertes Geld aus Straftaten.
- Keine sofortige Rückgabe: Das Gericht hielt eine richterliche Bestätigung des vorläufigen Einbehalts für möglich.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 22.10.2026
- Aktenzeichen: 12 Qs 73/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren (gerichtliche Prüfung auf Beschwerde)
- Rechtsbereiche: Strafverfahren, Durchsuchung, Geldwäscheverdacht
- Wichtig für: Menschen, deren Unterlagen bei einer Durchsuchung mitgenommen werden
Beschlagnahme ohne vorherige Durchsicht aufgehoben
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 22.10.2026 (Az. 12 Qs 73/26) die Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen und Datenträger aufgehoben, weil niemand das Material zuvor gesichtet und auf seine Beweisbedeutung hin sortiert hatte. Die inhaltliche Auswertung bleibt vorläufig ausgesetzt. Die Durchsicht darf dagegen weitergehen.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt gegen einen Mann wegen leichtfertiger Geldwäsche. Das Amtsgericht Nürnberg hatte am 24.11.2025 die Durchsuchung seiner Privat- und Geschäftsräume angeordnet. Der Beschluss stützte sich auf § 102 StPO und wurde am 27.11.2025 vollzogen. Dabei stellten die Ermittler zahlreiche Unterlagen und Datenträger sicher.
Die Verteidigerin erklärte am 13.02.2026, aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob die Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Ihr Mandant habe der Sicherstellung widersprochen. Sie beantragte eine gerichtliche Entscheidung und die Feststellung, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei. Das Amtsgericht setzte Durchsicht und Auswertung am 26.03.2026 zunächst aus (57 Gs 3615/26).
Am 31.08.2026 ordnete es dann die Beschlagnahme der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an. Es lehnte ihre Herausgabe ab, hob die Aussetzung auf und wies den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung zurück. Dagegen legte die Verteidigerin Beschwerde ein.
Sie wollte außerdem festgestellt wissen, dass die Durchsuchung rechtswidrig war, soweit die Haustür gewaltsam geöffnet und dem Mann das Beiwohnen verwehrt wurde. Zusätzlich beantragte sie vorab, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, soweit er Durchsicht und Auswertung der Datenträger und Unterlagen eröffnete. Über die weiteren Anträge in der Hauptsache entschied die Kammer noch nicht. Sie kündigte dazu eine gesonderte Entscheidung an.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Beschlagnahme sichergestellter Datenträger und Unterlagen nach § 94 Abs. 1 StPO setzt eine vorherige Durchsicht gemäß § 110 StPO voraus, um potenziell beweiserhebliches Material von verfahrensfremden Inhalten zu trennen. Eine inhaltliche Auswertung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist erst nach vollzogener Beschlagnahme zulässig.
- Wird eine Beschlagnahme wegen einer unterbliebenen Durchsicht aufgehoben, begründet dies bei fortbestehendem Tatverdacht kein Beweisverwertungsverbot und führt nicht zur sofortigen Herausgabepflicht; die Ermittlungsbehörden dürfen die Durchsicht zur Klärung der Beweisbedeutung fortsetzen.
- Die Bejahung eines Anfangsverdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB erfordert keine detaillierte Konkretisierung der rechtswidrigen Vortat; es genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die unter Einbeziehung kriminalistischer Erfahrung auf eine inkriminierte Mittelherkunft hindeuten.
Warum eine Beschlagnahme die Durchsicht voraussetzt
Nach § 94 Abs. 1 StPO kann ein Gegenstand erst beschlagnahmt werden, wenn er als potenziell beweiserheblich identifiziert ist. Welche Gegenstände dafür in Betracht kommen, klärt die vorherige Durchsicht nach § 110 StPO, bei der Unerhebliches auszusondern ist. Die Beschlagnahme beendet dieses Stadium und stellt die mögliche Beweisbedeutung der als relevant eingestuften Unterlagen und Daten fest. Eine Auswertung ohne Einverständnis des Betroffenen darf erst danach erfolgen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24).
Dafür muss ex ante die nicht fernliegende Möglichkeit bestehen, dass die Gegenstände im Verfahren zu Untersuchungszwecken verwendet werden können. Genau diese Vorstufe fehlte nach Ansicht der Kammer. Die Beschlagnahme war deshalb unzulässig, und die Kammer hob sie auf.
Das Sicherstellungsverzeichnis blieb ungeprüft
Das Sicherstellungsverzeichnis vom 27.11.2025 enthielt 83 Positionen, von denen zwei gestrichen waren. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Ermittlungsrichter am 05.03.2026 mitgeteilt, eine Prüfung der Beweiserheblichkeit sei angesichts der Menge noch nicht möglich gewesen. Ob sich darunter völlig irrelevante Gegenstände befänden, könne sie noch nicht beurteilen.
Am 14.04.2026 bestätigte sie, dass Durchsicht und Auswertung wegen der laufenden Beschwerdeverfahren eingestellt worden seien. Nach dem Verständnis der Kammer fand bis zur Aufhebung der Aussetzung durch den angegriffenen Beschluss keine weitere Durchsicht statt. In der Akte fehlte entsprechend jeder polizeiliche Vermerk zur potenziellen Beweiserheblichkeit der einzelnen Unterlagen und Datenträger.
Die Beschlagnahme des Laptops ging ins Leere
Bei einem Gerät lag der Mangel noch tiefer. Die Beschlagnahme des Laptops unter Nr. 72 des Sicherstellungsverzeichnisses war nach Aktenlage zusätzlich gegenstandslos, weil das Gerät bereits an den Mann herausgegeben worden war.
Auswertung bleibt ausgesetzt, Durchsicht geht weiter
Die Kammer gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zur Hälfte statt. Die Auswertung der Gegenstände bleibt gestoppt, die Durchsicht wurde nicht ausgesetzt. Die Aussetzung nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine Ermessensentscheidung. Ist das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist sie nicht sachgerecht. Andernfalls ist abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die drohenden Nachteile überwiegt (BGH, Beschluss vom 15.12.2016 – 3 ARs 20/16; BGH, Beschluss vom 10.01.2025 – StB 75-77/24).
Ohne Beschlagnahme keine Auswertung
Eine Auswertung ist erst nach der Beschlagnahme eines potenziellen Beweismittels zulässig. Weil die Kammer die Beschlagnahme aufhob, durfte die Auswertung vorläufig nicht stattfinden. Sie verwies dazu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2022 (2 BvR 827/21). Damit setzte sie die Auswertung antragsgemäß aus.
Die Durchsicht ist Teil der Durchsuchung
Die Durchsicht nach § 110 Abs. 1 und 3 StPO gehört zur Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit müssen deren Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Es muss weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen, und die Durchsicht muss zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (BGH, Beschluss vom 26.05.2026 – StB 37/26). Für vorläufig sichergestellte Gegenstände verwies die Kammer zudem auf § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO.
Die Kammer bejahte den fortbestehenden Anfangsverdacht der leichtfertigen Geldwäsche und hielt die Durchsicht für geeignet und verhältnismäßig. Die aufgehobene Beschlagnahme stehe ihr nicht entgegen. Eine Durchsicht gehe der Beschlagnahme voraus, und das Hindernis sei mit deren Aufhebung entfallen.
Die Verzögerung geht auf den Antrag der Verteidigung zurück
Als möglichen Belastungsfaktor für den Mann prüfte die Kammer die Zeit, die während der früheren Aussetzung verstrichen war. Sie wertete sie nicht als besondere Belastung. Die Durchsicht war auf Antrag der Verteidigerin angehalten worden, bis das Oberlandesgericht die zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung streitige Verdachtsfrage entschieden hatte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte den Arrestaufhebungsbeschluss betreffend die Ehefrau des Mannes am 06.07.2026 aufgehoben (2 Ws 410/26). Die Staatsanwaltschaft hatte angekündigt, diesen Beschluss überprüfen zu lassen.
Für ähnliche Lagen deutet sich folgende Konstellation an: Liegt in einem anderen Ermittlungsverfahren ein großer, noch ungesichteter Bestand an Datenträgern vor, könnte die vorzeitige Beschlagnahme erfolgreich angegriffen werden. Die Ermittler könnten den Bestand trotzdem weiter durchsehen, relevante von unerheblichen Gegenständen trennen und danach gezielt neu beschlagnahmen. Eine erneute Beschlagnahme ist nach der zitierten Rechtsprechung zulässig (LG Aachen, Beschluss vom 01.07.2008 – 86 Qs 37/08).
Indizien tragen den Anfangsverdacht der leichtfertigen Geldwäsche
Für den Anfangsverdacht der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 StGB (Fassung seit 18.03.2021) genügen nach Auffassung der Kammer zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die unter Einbeziehung kriminalistischer Erfahrung auf eine mögliche rechtswidrige Vortat hindeuten. Die Vortat muss dafür nicht im Einzelnen konturiert sein. Die Kammer betonte zugleich, dass allein der Transfer von Bitcoin nicht für eine inkriminierte Herkunft spricht.
Transfers auf die Wallet des Schwiegervaters
Zwischen dem 18.02.2022 und dem 19.06.2023 flossen insgesamt 34,79554 BTC auf die bitcoin.de-Wallet des Schwiegervaters des Mannes. Der damalige Gesamtgegenwert betrug 1.022.513,42 €. Nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank, die die Plattform betreibt, ergaben deren Analysen indirekte Treffer mit Bezügen zu einem Darknet-Marktplatz (838.406,52 €), zu einer Hochrisikobörse (16.667,02 €) und zu nicht lizenziertem Glücksspiel (73.122,82 €).
Hinzu kamen widersprüchliche Angaben des Schwiegervaters dazu, wann und wie er 100 Bitcoin erworben hatte. Gegenüber der Bank gab er einen Erwerb im Jahr 2014 von einem anonymen Verkäufer an. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 06.06.2024 erklärte er, die Bitcoin 2009 auf einem Marktplatz von einer unbekannten Person erworben zu haben, die ihm auch beim Einrichten der Paper-Wallet geholfen habe.
Rasche Bewegungen innerhalb der Familie
Am 06.06.2024 transferierte der Sohn des Schwiegervaters, also der Schwager des Mannes, bei einer Durchsuchung insgesamt 319,8 BTC. Der damalige Gegenwert lag bei rund 32 Mio. €. Die Adressen gehörten zu einem Cluster mit rund 378 BTC, die größtenteils aus dem Darknet-Marktplatz Silk Road stammten. 259 BTC gelangten auf eine an diesem Tag neu eröffnete Wallet.
Zwischen dem 20.10.2025 und dem 14.11.2025 wurden über mehrere Zwischenschritte 20,34 BTC an das Kraken-Konto der Schwester des Schwagers übertragen, der Ehefrau des Mannes. Sie tauschte den Großteil in Euro um und überwies 1.756.062 € auf Konten bei einer Sparkasse sowie 161.997 € auf ein Konto bei einer weiteren Bank. Nach dem Analysetool der Polizei waren 89,59 % der von ihr empfangenen Bitcoin im Darknet verwendet worden, davon 98,07 % beim Silk Road Marketplace. 10.000 € überwies sie auf das Konto ihres Ehemannes.
Die Kammer hielt einen Zusammenhang der Transfers vom 06.06.2024 mit der Durchsuchung und eine mögliche Erschwerung der Zuordnung der Zugriffsmöglichkeit zu einer Person für naheliegend. Sie berücksichtigte außerdem, dass 2018 gegen den Schwager wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln im Darknet ermittelt worden war, wobei Bitcoin als Zahlungsmittel eingesetzt worden sein sollen. Die weitergeleiteten Bitcoin führten nach dem Umtausch in Euro zu einem Gesamtgegenwert von 1.861.232,85 €, von dem ein Teil an den Mann gelangte.
Die rasche Bewegung erheblicher Beträge innerhalb der Familie, die zeitliche Abfolge und die widersprüchlichen Herkunftsangaben wertete die Kammer als Indizien. Danach hätten die Beteiligten, darunter der Mann, von Abreden und einer möglicherweise rechtswidrigen Herkunft der Mittel zumindest leichtfertig wissen müssen. Der Anfangsverdacht reichte aus: Die erheblichen Mittel stammten möglicherweise aus einem illegalen Kontext, etwa aus Taten im Betäubungsmittelbereich, und sollten vor den Ermittlungsbehörden verborgen werden.
Die Vortat muss nicht konkret benannt sein
In der Frage, wie genau die Vortat bezeichnet sein muss, erörterte die Kammer unterschiedliche Auffassungen. Für die Ansicht, die Neufassung von § 261 StGB verlange auf der Ebene des doppelten Anfangsverdachts keine Konkretisierung, verwies sie auf Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi/El-Ghazi (GeldwäscheR, 6. Aufl., StGB § 261 Rn. 56, 58) und Neuheuser (NZWiSt 2026, 274, 279 f.). Auch das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 24.06.2026 – 7 Qs 128/25) liegt auf dieser Linie.
Abweichende Stimmen nannte die Kammer ebenfalls: das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 18.07.2024 – 13 Qs 19/24), Draf (StV 2026, 466, 467) und Bülte (wistra 2026, 437 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage nach den Ausführungen der Kammer offengelassen (Beschluss vom 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25).
Die Kammer folgte der ersten Linie. Eine Übertragung der Maßstäbe für ein Urteil oder eine Eröffnungsentscheidung eins zu eins auf den Anfangsverdacht würde dessen Anforderungen überspannen. Den Ansatz des Oberlandesgerichts München hielt sie für eher mit dem Grundsatz freier Beweiswürdigung vereinbar als eine abstrakte Einschätzung, die als Beweisregel missverstanden werden könne.
Warum die Kammer ihre frühere Bewertung aufgab
Im Beschluss über den Vermögensarrest vom 23.02.2026 (12 Qs 46/25) hatte dieselbe Kammer den Anfangsverdacht noch anders bewertet. Nach erneuter Prüfung hielt sie daran nicht fest. Den Ausschlag gaben insbesondere die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 06.07.2026 (2 Ws 410/26) und des Oberlandesgerichts München vom 18.05.2026 (3 Ws 242/26). Auf der Ebene des Anfangsverdachts legte sie geringere Anforderungen an die Konkretisierung der Vortat an als bei einer abschließenden Überzeugungsbildung.
Keine sofortige Herausgabe der sichergestellten Gegenstände
Die Aufhebung der Beschlagnahme führt hier nicht zur sofortigen Rückgabe. Zwar entfällt mit ihr grundsätzlich der Rechtsgrund, aus dem die Ermittlungsbehörden die Sachen behalten (KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 – 1 AR 73/06 – 5 Ws 40/06). Die Kammer hielt eine sofortige Herausgabe dennoch nicht für geboten, weil der fortbestehende Anfangsverdacht weiterhin Durchsuchung und Sicherstellung rechtfertigt.
Kein faktisches Beweisverwertungsverbot
Der Fehler habe darin bestanden, anstelle der richterlichen Bestätigung der Sicherstellung nach § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO voreilig einen Beschlagnahmebeschluss zu erlassen. Die Aufhebung der Beschlagnahme korrigiere diesen Fehler. Daraus ein faktisches Beweisverwertungsverbot abzuleiten und alles sofort herauszugeben, gehe zu weit.
Der Mann habe die Gegenstände bereits aufgrund der Sicherstellung nicht mehr besessen. Die vorübergehende Änderung ihres rechtlichen Status durch die Beschlagnahme habe deshalb praktisch keine negativen Auswirkungen gehabt. Eine sofortige Herausgabe sei zudem nicht mit der staatlichen Pflicht vereinbar, mögliche Straftaten zu ermitteln.
Besitz über die Bestätigung der Sicherstellung absichern
Bis zur umgehend durchzuführenden Durchsicht und einer möglichen Beschlagnahme kann der vorläufige Rechtsgrund für das Behalten durch eine richterliche Bestätigung der Sicherstellung abgesichert werden. Über eine Beschwerde der Verteidigerin vom 24.03.2026 gegen die Sicherstellung hatte der Ermittlungsrichter nach den Ausführungen der Kammer noch nicht entschieden.
Der Beschluss lässt damit mehreres offen. Ob die Gegenstände nach der Durchsicht erneut beschlagnahmt werden, hängt vom Ergebnis der Sichtung ab. Über die gerügte Art und Weise der Durchsuchung, also das gewaltsame Öffnen der Haustür und das verwehrte Beiwohnen, entscheidet die Kammer gesondert. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung eine Orientierung bieten, wie Auswertung und Durchsicht voneinander abzugrenzen sind.
Unsere Einschätzung
Für sichergestellte Unterlagen und Datenträger zieht diese Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine zeitliche Grenze: erst sichten, dann beschlagnahmen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein Vermerk die Prüfung jeder Position belegt. Ohne diesen Nachweis zur möglichen Beweisbedeutung – also Eignung als Beweismittel im Verfahren – hält die Beschlagnahme nicht stand, während die Durchsicht weiterlaufen darf.
Wir halten diese Abfolge für konsequent, weil sie den Zugriff auf private Daten an eine belegte Vorauswahl bindet. Ob eine nachgeholte Durchsicht eine erneute Beschlagnahme desselben Bestands trägt, musste die Kammer nicht entscheiden. Betroffene sollten daher wissen, dass die Aufhebung allein die Rückgabe nicht sichert, solange der Verdacht die Sichtung noch rechtfertigt.
Beschlagnahme ohne vorherige Durchsicht der Unterlagen
In der Akte fehlte ein polizeilicher Vermerk, der die einzelnen sichergestellten Unterlagen und Datenträger auf ihre mögliche Beweisbedeutung hin geprüft hätte – genau das kostete die Beschlagnahme ihren Bestand. Hätte die Staatsanwaltschaft die 83 Positionen des Sicherstellungsverzeichnisses tatsächlich gesichtet und unerhebliche Gegenstände ausgesondert, bevor sie den Beschlagnahmebeschluss beantragte, wäre die Maßnahme nach denselben Grundsätzen voraussichtlich bestehen geblieben.
Für einen vergleichbaren eigenen Fall kann es darauf ankommen, ob zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme überhaupt eine erkennbare Durchsicht lag oder ob die Behörde direkt beschlagnahmte. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob der Anfangsverdacht, auf den sich die Maßnahme stützt, im eigenen Verfahren noch so trägt wie zu Beginn der Ermittlungen oder ob er zwischenzeitlich erschüttert wurde. Schließlich kann relevant werden, ob einzelne Gegenstände – wie hier ein bereits zurückgegebener Laptop – formal noch von einer Beschlagnahme erfasst sind, obwohl sie faktisch längst wieder beim Betroffenen liegen.
In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Datum und Umfang des Sicherstellungsverzeichnisses
- Vermerk oder Mitteilung der Behörde zur Prüfung der Beweiserheblichkeit
- Zeitpunkt, zu dem Durchsicht oder Auswertung begonnen haben
- Einzelne bereits zurückgegebene Gegenstände trotz fortbestehender Beschlagnahme
Der Hebel liegt hier nicht bei der Durchsuchung selbst, sondern bei der oft übersehenen Zwischenstufe: ob zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme wirklich gesichtet wurde, wie es das Fehlen eines Vermerks in diesem Fall offenlegte. Ob das bei einem eigenen Beschluss ebenso zu belegen oder zu widerlegen ist, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein meist nicht zuverlässig einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht ein Bitcoin-Transfer allein für den Anfangsverdacht der Geldwäsche?
Allein ein Bitcoin-Transfer begründet noch keinen Anfangsverdacht der Geldwäsche. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte müssen auf eine möglicherweise rechtswidrige Herkunft der Mittel hindeuten.
Für den Anfangsverdacht nach § 261 StGB genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die auch anhand kriminalistischer Erfahrung bewertet werden. Die mögliche Vortat muss dafür noch nicht im Einzelnen feststehen. Im entschiedenen Fall berücksichtigte die Kammer neben Bitcoin-Transfers indirekte Analyse-Treffer zu einem Darknet-Marktplatz, einer Hochrisikobörse und nicht lizenziertem Glücksspiel. Hinzu kamen widersprüchliche Angaben zur Herkunft der Bitcoin sowie erhebliche, rasche Geldbewegungen innerhalb der Familie. Diese zusätzlichen Indizien trugen den Verdacht; der bloße Transfer hätte dafür nicht genügt.
Hat das Gericht entschieden, ob nach einer Durchsicht erneut beschlagnahmt werden darf?
Über eine erneute Beschlagnahme nach der Durchsicht hat das Gericht für die 83 Gegenstände noch nicht entschieden; sie hängt vom Ergebnis der Sichtung ab. Entschieden wurde nur, dass die Beschlagnahme ohne vorherige Durchsicht unzulässig war und aufgehoben wird, während die Durchsicht fortgesetzt werden darf.
Nach § 94 Abs. 1 StPO setzt eine Beschlagnahme voraus, dass ein Gegenstand als potenziell beweiserheblich erkannt wurde. Die vorherige Durchsicht nach § 110 StPO dient dazu, beweiserhebliche von verfahrensfremden Unterlagen und Daten zu trennen. Im konkreten Fall fehlten in der Akte polizeiliche Vermerke zur Beweiserheblichkeit der einzelnen Gegenstände. Deshalb hob die Kammer die Beschlagnahme auf, ließ die weitere Durchsicht aber zu; die inhaltliche Auswertung bleibt vorläufig ausgesetzt.
Als Orientierung verwies die Kammer auf eine Entscheidung des Landgerichts Aachen, nach der eine gezielte erneute Beschlagnahme nach der Sichtung zulässig sein kann. Das war jedoch keine Entscheidung über die Gegenstände in diesem Verfahren; ob sie erneut beschlagnahmt werden, bleibt offen.
Hat das Gericht über die gewaltsame Türöffnung und den Ausschluss des Beschuldigten schon entschieden?
Über die gewaltsame Türöffnung und die verwehrte Anwesenheit des Beschuldigten bei der Durchsuchung hat das Gericht noch nicht entschieden; eine gesonderte Entscheidung steht aus. Die Kammer hat daher bislang weder die Rechtswidrigkeit festgestellt noch das Vorgehen als rechtmäßig bestätigt.
Bislang entschied die Kammer über die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände sowie über Auswertung und weitere Durchsicht. Sie hob die Beschlagnahme auf, setzte die inhaltliche Auswertung vorläufig aus und ließ die Durchsicht weiterhin zu. Diese Entscheidungen betrafen den Umgang mit den Unterlagen und Datenträgern, nicht die beanstandete Art der Durchsuchung. Die beantragte Feststellung zur gewaltsamen Türöffnung und zur verwehrten Anwesenheit blieb deshalb einer späteren Entscheidung vorbehalten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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1. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin wird die vom Amtsgericht Nürnberg am 31.08.2026 angeordnete Beschlagnahme (Ziff. 1 des Beschlusses) aufgehoben.
2. Die Aussetzung der Vollziehung der Auswertung der im Sicherstellungsverzeichnis (Anlage zum Beschluss 57 Gs 1966/26, 57 Gs 1973/26 des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.08.2026) genannten Gegenstände wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Durchsicht der genannten Gegenstände abgelehnt.
Gründe
I.
Die StA Nürnberg-Fürth führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche. Am 24.11.2025 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg gegen ihn einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss betreffend dessen Privat- und Geschäftsräume. Der Beschluss wurde am 27.11.2025 vollzogen. Dabei wurden zahlreiche Unterlagen und Datenträger sichergestellt.
Am 13.02.2026 zeigte sich die Verteidigerin des Beschuldigten an und führte u.a. aus, es sei aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Der Beschuldigte habe der Sicherstellung widersprochen. Sie stelle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme.
Der Ermittlungsrichter beschloss auf Antrag der Verteidigerin am 26.03.2026, die Durchsicht und Auswertung der bei dem Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Datenträger auszusetzen (AG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2026 – 57 Gs 3615/26). Der Grund dafür war, dass die erkennende Kammer den gegen den Beschuldigten vollzogenen Arrestbeschluss am 23.02.2026 aufgehoben hatte (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2026 – 12 Qs 46/25, juris) und die StA ankündigte, sie werde den gleichsinnig begründeten Arrestaufhebungsbeschluss betreffend die Ehefrau des Beschuldigten, der – anders als der Beschluss 12 Qs 46/25 – den in § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Betrag überschritt, vom Oberlandesgericht überprüfen lassen.
Das OLG Nürnberg hob auf die weitere Beschwerde der StA den Beschluss betreffend die Ehefrau am 06.07.2026 auf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26). Daraufhin ordnete der Ermittlungsrichter am 31.08.2026 die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände an. Zugleich lehnte er den Antrag auf deren Herausgabe ab und hob seine Aussetzungsentscheidung vom 26.03.2026 auf. Weiterhin lehnte er den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigerin des Beschuldigten, mit der sie beantragt:
– die Anordnung der Beschlagnahme der im Sicherstellungsverzeichnis genannten Gegenstände,
– die Ablehnung der Herausgabe dieser Gegenstände und
– die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung aufzuheben,
– sowie festzustellen, dass die Durchsuchung insoweit rechtswidrig war, als die Haustür gewaltsam geöffnet wurde und dem Beschuldigten das Beiwohnen bei der Durchsuchungsmaßnahme verwehrt war.
Weiterhin beantragte die Verteidigerin, vorab nach § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung des Beschlusses vom 31.08.2026 insoweit auszusetzen, als er die Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Datenträger und Unterlagen eröffnet.
II.
Die Kammer entscheidet, wie beantragt, vorab über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (2). Sie hebt zugleich auch schon die angeordnete Beschlagnahme auf (1), weil dies die Rechtslage vereinfacht.
1. Der Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme richtet.
a) Eine Beschlagnahme kann erst erfolgen, wenn ein sichergestellter Gegenstand als potenziell beweiserheblich identifiziert worden ist (vgl. § 94 Abs. 1 StPO). Zur Klärung dessen dient die vorangehende Durchsicht des sichergestellten Materials (§ 110 StPO). Dabei ist unerhebliches Material auszusondern, sodass nur potenziell beweiserhebliche Unterlagen und Daten der Beschlagnahme unterworfen werden. Mit der Beschlagnahme wird das Stadium der Durchsicht beendet, zugleich wird mit ihr die potenzielle Beweisbedeutung der bei der Durchsicht für relevant befundenen Unterlagen und Daten nach § 94 Abs. 1, 2 StPO festgestellt. Voraussetzung für letzteres ist, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sie im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Das ist ex ante zu beurteilen, weil sich die tatsächliche Beweisbedeutung erst bei der Auswertung ergeben kann. Die inhaltliche Auswertung der gesichteten und vorsortierten Unterlagen und Daten kann also – wenn der Betroffene nicht einverstanden ist – erst stattfinden, nachdem eine entsprechende Beschlagnahme erfolgt ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 10 mwN).
b) Eine Durchsicht, die zur Aussonderung des potenziell beweiserheblichen Materials geführt hätte, fand vor der Beschlagnahme nicht statt. Das Sicherstellungsverzeichnis vom 27.11.2025, das als in Bezug genommene Anlage dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss anhängt, weist 83 Positionen aus, wobei zwei Positionen gestrichen wurden. Dazu schrieb die StA an den Ermittlungsrichter am 05.03.2026, eine Prüfung der Beweiserheblichkeit der sichergestellten Gegenstände sei aufgrund ihrer Menge noch nicht möglich gewesen. Ob es sich um völlig irrelevante Gegenstände handele, könne daher derzeit noch nicht beurteilt werden. Unter dem 14.04.2026 bestätigte die StA dem Ermittlungsrichter, dass im Hinblick auf die laufenden Beschwerdeverfahren derzeit die Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Gegenstände eingestellt worden sei. Bis zur erst im angegriffenen Beschluss aufgehobenen Aussetzung der Durchsicht hat – so versteht es die Kammer – eine weitere Durchsicht der sichergestellten Gegenstände nicht stattgefunden. Konsequenterweise findet sich in der Akte kein polizeilicher Vermerk, in dem zur potenziellen Beweiserheblichkeit der einzelnen Unterlagen und Datenträger ausgeführt wird.
Damit war die Beschlagnahme unzulässig, weil durch die Ermittlungsbehörden nicht vorab geklärt wurde, inwieweit das beschlagnahmte Material überhaupt potenziell beweiserheblich war.
Die Beschlagnahme des Laptops unter Nr. 72 des Sicherstellungsverzeichnisses war im Übrigen schon deshalb rechtswidrig (eigentlich: gegenstandslos), weil das Gerät ausweislich der Akte bereits an den Beschuldigten herausgegeben wurde.
2. Der beantragten Aussetzung der Vollziehung gem. § 307 Abs. 2 StPO war zu entsprechen, soweit sie die Auswertung der Unterlagen und Datenträger betrifft (a). Hinsichtlich ihrer Durchsicht war sie zu versagen (b).
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung voraussichtlich als unzulässig oder unbegründet, so ist es nicht sachgerecht, den Vollzug einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Ist das nicht der Fall, so ist abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (BGH, Beschluss vom 15.12.2016 – 3 ARs 20/16, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.01.2025 – StB 75-77/24, juris Rn. 7 f.).
a) Soweit die Verteidigung die Auswertung der Unterlagen und Datenträger vorläufig gestoppt sehen wollte, hat die Kammer dem entsprochen, weil die Auswertung erst nach erfolgter Beschlagnahme eines potenziellen Beweismittels zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 BvR 827/21, juris Rn. 6), die Beschlagnahme aber gerade aufgehoben wurde (oben 1).
b) Anders ist es bei der Durchsicht. Die Abwägung ergibt, dass deren Vollziehung nicht ausgesetzt wird.
Die Durchsicht gem. § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie nicht mehr, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (BGH, Beschluss vom 26.05.2026 – StB 37/26, juris Rn. 12 mwN).
aa) Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 StGB).
Das hat die Kammer in ihrer Entscheidung über den gegen den Beschuldigten verhängten Vermögensarrest zwar noch anders gewertet (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2026 – 12 Qs 46/25, juris Rn. 8 ff.). Sie hat ihren rechtlichen Maßstab jedoch insbesondere im Lichte der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26, n.v.) und München (Beschluss vom 18.05.2026 – 3 Ws 242/26, juris, zust. Koslar, NZWiSt 2026, 373; abl. Bülte, wistra 2026, 437) überdacht und hält an ihrer früheren Wertung nicht mehr fest.
(1) Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Der Schwiegervater des Beschuldigten, der Beschuldigte HB, handelt über den Krypto-Marktplatz bitcoin.de mit Kryptowährungen. Im Zeitraum vom 18.02.2022 bis 19.06.2023 erfolgten mehrere Transfers von Bitcoin in Höhe von insgesamt 34,79554 BTC auf die bitcoin.de-Wallet des Beschuldigten, was damals einem Gesamtgegenwert von 1.022.513,42 € entsprach. Diese Transaktionen stammten hauptsächlich von Wallets des Clusters „14…“. Die … Bank, die die bitcoin.de-Plattform betreibt, erstattete insoweit eine Geldwäscheverdachtsmeldung. Dabei teilte sie mit, dass alle Ein- und Auszahlungen auf bitcoin.de automatisch durch deren Transaktionsmonitoring überwacht würden. Die dafür verwendete Software stamme von der auf Blockchain-Analyse spezialisierten Firma Chainalysis und ermögliche die Überwachung und Rückverfolgung von Kryptotransaktionen bis zum Ursprung, dem Genesis-Block. Chainalysis werte nicht nur direkte Treffer aus („alerts“, d.h. direkte Überträge inkriminierter Krypto-Assets auf eine bitcoin.de-Walletadresse), sondern stelle auch indirekte Treffer dar („indirekte alerts“, d.h. Transaktionen über mehrere Wallet-Adressen hinweg auf eine bitcoin.de-Wallet). Die bankinterne Analyse habe bei den Transaktionen mehrere indirekte alerts ausgelöst. Danach seien Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 838.406,52 € dem Ursprung aus einem Darknet-Marktplatz zuzuordnen, weitere Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 16.667,02 € dem Ursprung aus einer Hochrisikobörse weitere Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 73.122,82 € dem Ursprung aus nicht lizenziertem Glücksspiel. Die Bank habe diese Treffer als so gravierend gewertet, dass sie nicht mehr von einer zufälligen Vermischung habe ausgehen können.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nahm daraufhin die Ermittlungen auf, erwirkte einen Vermögensarrest, der am 07.02.2024 in ein Konto des Beschuldigten HB durch Pfändung vollstreckt wurde und führte bei ihm am 06.06.2024 zwischen 8:36 und 12:08 Uhr eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche durch. Am selben Tag von 10:03 bis 13:51 Uhr transferierte der Sohn des Beschuldigten, der weitere Beschuldigte FB, insgesamt 319,8 BTC von Adressen weiter, die HB zuzuordnen waren. Diese dem Cluster „14…“ zugehörigen Adressen bezogen sich auf Wallets, deren Bitcoin-Bestand von rund 378 BTC größtenteils aus dem Darknet vom Silk Road Marketplace stammte, und auf dem in der Zeit, als er online war (Januar 2011 bis Oktober 2013) vor allem Drogen und Waffen gehandelt wurden.
Von diesen 319,8 BTC wurden 259 BTC an die am 06.06.2024 neu eröffnete Wallet mit der Adresse „15…“ übertragen. Von dieser Wallet aus wurden im Zeitraum 20.10.2025 bis 14.11.2025 über mehrere Zwischenschritte 20,34 BTC an den Kraken-Account der Tochter des Beschuldigten HB und Schwester des Beschuldigten FB, SR, übertragen. SR tauschte den Großteil der empfangenen Bitcoin sodann in Euro um und überwies sich die Tauschsummen auf ihre Konten bei der Sparkasse … (insgesamt 1.756.062 €) bzw. bei der … Bank (insgesamt 161.997 €). Das Analysetool der Polizei wies nach, dass 89,59 % der Bitcoin, die die Beschuldigte empfangen hat, beim Handel im Darknet Verwendung fanden. 98,07 % von den 89,59 % wiederum stammten vom Silk Road Marketplace, das im Oktober 2013 vom FBI geschlossen wurde. Von den eingetauschten Euro überwies SR 10.000 € auf ein Konto ihres Ehemannes, des Beschuldigten DR.
(2) Auf die mutmaßliche Geldwäsche ist § 261 StGB in der seit 18.03.2021 geltenden Fassung (BGBl. I 2021, S. 327) anzuwenden. Auf der Ebene des (doppelten) Anfangsverdachts setzt die neue Regelung keine Konkretisierung der Vortat voraus (vgl. Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi/El-Ghazi, GeldwäscheR, 6. Aufl., StGB § 261 Rn. 56, 58; Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 279 f.; a.A. LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2024 – 13 Qs 19/24, juris Rn. 19; Draf, StV 2026, 466, 467; Bülte, wistra 2026, 437 ff.; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25, juris Rn. 9). Es reicht aus, wenn es aufgrund von konkreten Anhaltspunkten als möglich erscheint, dass der Gegenstand – hier die 10.000 € – aus (irgend)einer rechtswidrigen Tat herrührt.
(a) Bereits zum § 261 StGB aF ließ der Bundesgerichtshof eine Überzeugungsbildung ex negativo genügen, auf die positive Feststellung einer bestimmten Vortat konnte mithin verzichtet werden. Es musste aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand der Geldwäsche legal erlangt wurde, sondern auch, dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Urteil vom 10.08.2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 45).
(b) Für § 261 StGB nF hat der Gesetzgeber erwogen: „Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Vortat hängen von den Umständen des Einzelfalls ab … [es] muss die strafrechtliche Herkunft des Geldwäschegegenstands aus einer rechtswidrigen Tat aufgrund erschöpfender Beweiswürdigung zur uneingeschränkten Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Umstände der Vortat müssen dabei (nur) in dem Umfang feststehen, der für das Gericht erforderlich ist, um von der strafbaren Herkunft des Vermögensgegenstands überzeugt zu sein“ (BT-Drs. 19/24180, S. 29 f.). Daran knüpfte er weiter die Einschätzung, dass wo keinerlei Erkenntnisse über eine Vortat zu erlangen seien, sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen werde, dass es eine Vortat gegeben habe.
Das OLG München teilte diese letztere Einschätzung im Ergebnis nicht (abl. Bülte, wistra 2026, 437 ff.) und führte zum § 261 StGB nF aus, es genüge, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelange, dass der Gegenstand aus (irgend)einer rechtswidrigen Tat herrühre, indem es die Möglichkeit eines legalen Erwerbs zweifelsfrei ausschließe. Es sei lediglich erforderlich, dass sich das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen irgendeiner Vortat bilden können müsse. Im konkreten Fall erscheine die Wertung der GenStA als überzeugend, wonach eine legale Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände ausgeschlossen sei und dementsprechend ein hinreichender Tatverdacht der Geldwäsche vorliege (OLG München, Beschluss vom 18.05.2026 – 3 Ws 242/26, juris Rn. 25, 33, 44). Die Auffassung des OLG München hat für sich, dass sie mit dem für ein Gericht maßgeblichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung eher zu vereinbaren ist als eine abstrakte Einschätzung, die als Beweisregel missverstanden werden könnte.
(c) Die vorstehenden, an der vollen Überzeugungsbildung im Urteil bzw. an der Annahme einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen einer Eröffnungsentscheidung orientierten Erwägungen sind auf die Ebene des Anfangsverdachts nicht Eins zu Eins zu übertragen. Vielmehr genügen lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung (zutr. Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 278) zwar nicht lückenlos belegen, aber immerhin darauf deuten, dass eine rechtswidrige Vortat stattgefunden haben kann, die aber im Einzelnen nicht konturiert werden muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2026 – 2 Ws 410/26, S. 6, n.v.; LG Lübeck, Beschluss vom 24.06.2026 – 7 Qs 128/25, NZWiSt 2026, 280, 281; Neuheuser, NZWiSt 2026, 274, 280). Andernfalls würde man für die Bejahung eines Anfangsverdachts weitergehende Anforderungen stellen, als sie ggf. später, nach Durchführung einer Beweisaufnahme, für die Verurteilung erforderlich sind.
(3) An diesem Maßstab gemessen lagen bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses tatsächliche Anhaltspunkte vor, die in ihrer Zusammenschau den Anfangsverdacht sowohl der Geldwäsche als auch einer rechtswidrigen Vortat begründen
Vorab ist zu bemerken, dass aus dem Umstand allein, dass hier im Ausgangspunkt Bitcoin transferiert worden sind, nichts zulasten des Beschuldigten folgt. Bitcoin stellen auch im legalen Rechtsverkehr ein gebräuchliches und anerkanntes Zahlungsmittel dar, dessen Einsatz allein nicht für inkriminierte Herkunft streitet. Allerdings gibt es hier Indizien, die für ein Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat sprechen. Neben dem früheren Einsatz der Bitcoin auf dem Silk Road Marketplace sind es die lebensfremden und widersprüchlichen Angaben des Schwiegervaters des Beschuldigten dazu, woher er die gehandelten Bitcoin habe. Gegenüber der … Bank gab er an, dass er 100 Bitcoin im Jahr 2014 von einem anonymen Verkäufer erworben habe. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 06.06.2024 führte er aus, er habe die 100 Bitcoin im Jahr 2009 in … auf dem Marktplatz erworben. Dazu sei er von einer unbekannten Person proaktiv angesprochen worden, die ihm dann die Bitcoin verkauft habe. Im weiteren Verlauf habe die Person sogar geholfen, ihm die Paper-Wallet einzurichten. Dazu kommt der Transfer von Bitcoin im seinerzeitigen Gegenwert von rund 32 Mio. € durch den Schwager des Beschuldigten, den er just durchführte, als beim Schwiegervater am 06.06.2024 durchsucht wurde. Der Verdacht drängt sich auf, dass dies keine zufällige zeitliche Koinzidenz war, sondern mit der laufenden Durchsuchung zusammenhing und durch sie ausgelöst wurde. Das wiederum spricht dafür, dass den Ermittlungsbehörden die Zuordnung der Zugriffsmöglichkeit auf diese Bitcoin zu einer Person erschwert werden sollte. Dazu passt, dass gegen diesen Schwager im Jahr 2018 wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln im Darknet ermittelt wurde, wobei Bitcoin als Zahlungsmittel eingesetzt worden sein sollen. Von diesen rasch beiseite geschafften Bitcoin erhielt die Ehefrau des Beschuldigten einen Teil, der nach dem Umtausch in Euro einen Gegenwert von insgesamt 1.861.232,85 € ergab, wovon ein Teil – die hier gegenständlichen 10.000 € – an den Beschuldigten weiter transferiert wurde. Die rasche und offenbar abgesprochene Bewegung erheblicher Beträge, in Bitcoin und in Euro, innerhalb der Familie spricht deutlich dafür, dass die beteiligten Personen, auch der Beschuldigte, um die zugrunde liegenden Abreden und um die möglicherweise rechtswidrige Herkunft der Mittel zumindest im Sinne der Leichtfertigkeit hätten wissen müssen.
Das Gesamtbild, oder auf den Anfangsverdacht heruntergebrochen: die Gesamtskizze, spricht bei wertender Betrachtung dafür, dass die beträchtlichen Mittel aus einem illegalen Kontext – möglicherweise aus rechtswidrigen Taten, möglicherweise im BtM-Bereich – herrührten und vor den Ermittlungsbehörden verborgen gehalten werden sollen. Die von der Kammer im Beschluss 12 Qs 46/25 angestellten Erwägungen (juris Rn. 10-12) erweisen sich demgegenüber im gegebenen Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren) und bei gegebenen Anforderungen (Anfangsverdacht) als zu eng geführt. Lenkt man den Blick von der Blockchain-Analyse, die für sich nur beschränkt aussagekräftig ist, auf die weiteren, oben genannten Umstände und führt sich vor Augen, dass es derzeit nicht auf die positive Bezeichnung einer bestimmten Vortat ankommt, sondern darauf, dass (irgend)eine solche lediglich möglich sein müsste, reicht das für die Annahme eines Anfangsverdachts aus.
bb) Die Durchführung der Durchsicht ist auch verhältnismäßig.
(1) Die nach der Durchsuchung anstehende Durchsicht der im Privathaus des Beschuldigten und seiner Ehefrau sichergestellten Gegenstände unterblieb bislang nur deshalb, weil der Ermittlungsrichter auf Antrag der Verteidigerin des Beschuldigten deren Durchführung stoppte, bis die zwischen StA und Verteidigung streitige Frage nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts bei der Ehefrau des Beschuldigten (für den Beschuldigten lag der Fall ähnlich) vom Oberlandesgericht – zugunsten der StA – entschieden wurde. Die aus diesem Grund verflossene Zeit kann der Beschuldigte daher nicht als besondere Belastung in Ansatz bringen.
(2) Die Durchsicht ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie derzeit gar nicht durchgeführt werden könnte. Das ist nicht der Fall. Zwar scheidet eine Durchsicht aus, nachdem eine Beschlagnahme erfolgt ist; sie geht der Beschlagnahme gerade voraus. Nach der Aufhebung der Beschlagnahme besteht das Hindernis aber nicht mehr.
(3) Die Durchsicht ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie wegen der Pflicht zur Rückgabe der Asservate nicht durchgeführt werden könnte. Das trifft ebenso wenig zu. Allerdings hat nach Aufhebung der Beschlagnahme regelmäßig die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen zu erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 – 1 AR 73/06 – 5 Ws 40/06, juris Rn. 7 mwN), weil damit der Rechtsgrund für das Haben und Behalten der Sachen durch die Ermittlungsbehörden entfällt. Hier liegt der Fall aber anders. Es besteht gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht, der die Durchsuchung und die Sicherstellung bei ihm rechtfertigte. Dass hier sodann anstatt der angezeigten richterlichen Bestätigung der Sicherstellung (vgl. § 110 Abs. 4 mit § 98 Abs. 2 StPO), übereilt ein Beschlagnahmebeschluss erlassen wurde, war fehlerhaft. Dieser Fehler ist mit der Aufhebung der Beschlagnahme korrigiert worden. Aus dem Fehler weitergehend den Schluss auf ein faktisches Beweisverwertungsverbot zu ziehen – darauf liefe es hinaus, gäbe man die sichergestellten Gegenstände sogleich wieder heraus -, ginge indes zu weit. Durch die aufgehobene Beschlagnahme ist vorübergehend ein anderer rechtlicher Status der sichergestellten Gegenstände begründet worden, das hatte aber praktisch keine negativen Auswirkungen auf den Beschuldigten, denn er hatte die Sachen auch zuvor aufgrund der Sicherstellung nicht mehr in seinem Besitz. Die Herausgabe an ihn jetzt wäre mit der staatlichen Pflicht, mögliche Straftaten zu ermitteln auch nicht zu vereinbaren. Vielmehr muss in gegebener Lage eines behobenen prozessualen Fehlers die Möglichkeit bestehen, bis zur umgehend durchzuführenden Auswahl der potenziell beweiserheblichen Datenträger und Unterlagen (Durchsicht) und zu deren Beschlagnahme (eine wiederholte Beschlagnahme ist zulässig, vgl. LG Aachen, Beschluss vom 01.07.2008 – 86 Qs 37/08, juris Rn. 11), den vorläufigen Rechtsgrund zum Behaltendürfen durch richterliche Bestätigung der Sicherstellung zu untermauern (insoweit liegt gegen die Sicherstellung auch eine vom Ermittlungsrichter noch nicht verbeschiedene Beschwerde der Verteidigerin vom 24.03.2026 vor, vgl. Hauptakte, Bl. 565).
3. Über die weiteren Anträge in der Hauptsache wird gesondert entschieden.
