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Externe Arzneiabgabe: Apotheker wegen versuchten Abrechnungsbetrugs verurteilt

2.378 Packungen Orphan Drugs, verschickt direkt aus dem Lager eines Pharmagroßhändlers – nie durch die Apotheke selbst. Der Apotheker kontrolliert nur per App und Bildschirm, kassiert aber bei den Krankenkassen ab, als wäre alles ordnungsgemäß gelaufen. Am Ende geht es um 9.449.408,87 Euro – und um die Frage, ob eine Zahlung ohne nachweisbaren Irrtum überhaupt als vollendeter Betrug zählt.
Lagermitarbeiter legt Medikamentenschachtel in Versandkarton auf Packtisch in Lagerhalle
Sorgfältige Kommissionierung für eine zuverlässige Arzneimittellogistik. Ein Mitarbeiter verpackt Medikamente für den Versand. Unerlaubter Direktversand aus dem Konsignationslager des Großhändlers führte zur Verurteilung wegen versuchten Abrechnungsbetrugs durch den Apotheker vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 KLs 42 Js 10018/21

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Nürnberg-Fürth entschied am 20.01.2026 (12 KLs 42 Js 10018/21): Der Apotheker beging einen versuchten Betrug, weil er Arzneimittel aus Räumen eines Pharmadienstleisters an Patienten versenden ließ und sie danach bei Krankenkassen abrechnete. Das Gericht wertete die Zahlungen nur als Versuch, weil ein Irrtum der Krankenkassenmitarbeiter nicht feststand.


  • Keine Kontrolle vor Ort: Die Apotheke hatte keinen freien Zugang zum Lager und steuerte Verpackung und Versand nicht.
  • Direkte Abgabe verboten: Großhändler dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht direkt an Patienten senden.
  • Lieferung genügt nicht: Auch vollständig versorgte Patienten erlauben keine direkte Abgabe durch einen Großhändler.
  • Keine Betrugsbeteiligung: Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Geschäftsführer die Abrechnungen kannte und billigte.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 12 KLs 42 Js 10018/21
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Arzneimittelrecht, Apothekenrecht
  • Relevant für: Apotheker, Pharmagroßhändler, Krankenkassen

Illegales Konsignationslager führt zu Verurteilungen wegen versuchten Betrugs

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Apotheker wegen versuchten Abrechnungsbetrugs in zwölf Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Einziehung von 9.449.408,87 Euro Wertersatz angeordnet. Zugleich verurteilte die Strafkammer den Geschäftsführer eines beteiligten Pharmadienstleisters wegen fahrlässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Nichtberechtigte zu einer Geldstrafe, sprach ihn vom Vorwurf der Beteiligung am Betrug jedoch frei (Az. 12 KLs 42 Js 10018/21, Urteil vom 20.01.2026).

Der selbstständige Apotheker W betrieb bis zur Geschäftsaufgabe Ende 2022 eine Apotheke in M. Ohne schriftlichen Vertrag arbeitete er mit der X GmbH zusammen, einem Pharmadienstleister und Arzneimittelgroßhändler in N, den der Angeklagte K als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer leitete. Die X GmbH betreute im Rahmen von Patientenunterstützungsprogrammen schwer erkrankte Patienten, die auf die teuren Orphan Drugs Ventavis, Adempas und APO-Go angewiesen waren.

Statt die Medikamente über die Apotheke in M auszuliefern, richtete X in ihren eigenen Räumen einen gesonderten Lagerbereich ein, den beide Männer als Konsignationslager der Apotheke bezeichneten. Von dort versandten X-Mitarbeiter die Arzneimittel per Kurierdienst GO! unmittelbar an die Patienten – ohne pharmazeutisch ausgebildetes Personal und ohne dass W die einzelnen Sendungen vorher freigab. In den Zeiträumen Januar bis Juni 2018 und Februar bis Juli 2019 gelangten so 2.378 Packungen an gesetzlich Versicherte. Ein Abrechnungsdienstleister reichte die Rezepte anschließend bei den Krankenkassen ein, die insgesamt 9.449.408,87 Euro zahlten und über den Dienstleister an W weiterleiteten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Mit der Abrechnung verordneter Arzneimittel gegenüber gesetzlichen Krankenkassen erklärt ein Apotheker konkludent, dass die Abgabe ordnungsgemäß aus den von seiner Betriebserlaubnis erfassten Räumen und unter eigener tatsächlicher Sachherrschaft erfolgt ist. Die unmittelbare Versendung aus einem externen Lager eines Dienstleisters ohne Einzelfreigabe und physische Kontrolle schließt den Vergütungsanspruch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Formalbetrachtung vollständig aus.
  2. Zahlt eine gesetzliche Krankenkasse vertragsgemäß vor Durchführung der materiellen Sachprüfung, bleibt die Täuschung über die Ordnungsgemäßheit der Arzneimittelabgabe im Versuchsstadium stecken, wenn eine irrtumsbedingte Kausalität der Auszahlung nicht zweifelsfrei nachweisbar ist.
  3. Ein Arzneimittelgroßhändler handelt fahrlässig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 AMG, wenn er verschreibungspflichtige Medikamente direkt an Endverbraucher versendet und sich ohne eigene qualifizierte Rechtsprüfung auf die Behauptung einer Apotheke verlässt, ein in den Räumen des Großhändlers eingerichtetes Konsignationslager begründe eine ordnungsgemäße Abgabe durch den Apotheker.

Warum die Abrechnung der ausgelagerten Medikamente als versuchter Betrug gilt

Die Abrechnung erfüllte den Tatbestand des versuchten Betrugs, weil W mit der Einreichung der Rezepte wahrheitswidrig vorspiegelte, die Arzneimittel ordnungsgemäß im Rahmen seiner eigenen Betriebserlaubnis abgegeben zu haben. Nach den von der Kammer herangezogenen Grundsätzen erklärt ein Apotheker mit der Abrechnung gegenüber Krankenkassen konkludent, die sozialrechtlichen Erstattungsvoraussetzungen eingehalten zu haben. Da im Sozialversicherungsrecht eine streng formale Betrachtungsweise gilt, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, wenn wesentliche gesetzliche Vorgaben verletzt werden – ein nachgelagerter Prüfvorbehalt oder eine mögliche Rückforderung ändern daran nichts.

Fehlende Sachherrschaft schließt ordnungsgemäße Abgabe durch die Apotheke aus

W hatte nach den Feststellungen der Kammer keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die im Lager liegenden Medikamente. Er besaß keinen Schlüssel zum Konsignationslager, musste keine Einzelfreigaben erteilen und überließ Verpackung sowie Versand vollständig dem Personal der X GmbH. Damit lag die reale Kontrolle über die Arzneimittel bei X – nicht bei der Apotheke, die die Rezepte später abrechnete.

Motiv der Patientenversorgung beseitigt den Abrechnungsvorsatz nicht

Als langjähriger Apotheker kannte W die räumlichen Grenzen seiner Betriebserlaubnis und wusste, dass das Lager außerhalb dieser Räume lag und nicht von Apothekenpersonal geführt wurde. Die Kammer wertete dies als bedingten Vorsatz hinsichtlich der Täuschung. Zugleich nahm sie ihm ab, dass seine vorrangige Motivation in einer zuverlässigen Versorgung schwer erkrankter Patienten lag – dieses Motiv schloss den Vorsatz bezüglich der unberechtigten Abrechnung nach Auffassung der Richter aber nicht aus.

Vorläufige Anwaltsberatung schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortung

W berief sich auf ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Medizinrecht am 11.07.2017, der ihm eine vorläufige Einschätzung zur möglichen Zulässigkeit des Modells gegeben hatte. Die Kammer erkannte darin keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum: Der Anwalt hatte mit Schreiben vom 17.08.2017 mitgeteilt, die Prüfung wegen Arbeitsbelastung noch nicht abgeschlossen zu haben, eine abschließende Stellungnahme blieb aus. Zudem hatte W dem Anwalt eine unzutreffende Skizze vorgelegt, in der das Konsignationslager gar nicht auftauchte und die Lieferwege anders dargestellt waren, als sie tatsächlich abliefen.

Der Rat des Rechtsanwalts M beim Gespräch vom 11.07.2017 war – was auch der Angeklagte W erkannte – nicht abschließend und erfolgte auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage, sodass er keine belastbare Einschätzung der Rechtslage trug. – so das LG Nürnberg-Fürth

Vorzeitige Kassenauszahlung lässt die Vollendung des Betrugs scheitern

Vollendet war die Tat trotz allem nicht. Die Krankenkassen zahlten nach den vertraglichen Abrechnungsverträgen innerhalb von zehn Tagen und vor der eigentlichen Sachprüfung. Ob die Sachbearbeiter bei der Auszahlung tatsächlich einem Irrtum über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unterlagen, ließ sich nach Überzeugung der Kammer nicht zweifelsfrei feststellen – die spätere Prüfung konnte für die vorherige Zahlung nicht kausal gewesen sein. Deshalb blieb es in allen zwölf Fällen beim Versuch.

Die Vollendung des Betrugs scheiterte jeweils daran, dass die Vermögensverfügungen der das Geld an O anweisenden Mitarbeiter der Krankenkassen nicht nachweislich irrtumsbedingt erfolgten. – so das LG Nürnberg-Fürth

Warum weder Botendienst noch Versandhandel die externe Auslieferung rechtfertigen

Weder die Vorschriften über den Botendienst noch die Regeln zum Versandhandel legitimierten den direkten Versand vom Gelände des Großhändlers. Das Apothekenrecht knüpft die ordnungsgemäße Abgabe zwingend an die behördlich genehmigten Betriebsräume der jeweiligen Apotheke, um eine lückenlose pharmazeutische Aufsicht zu sichern.

Fremdbeauftragter Kurierdienst agiert nicht als pharmazeutischer Bote

Der Kurierdienst GO! stand nur in einem Vertragsverhältnis zur X GmbH. X beauftragte GO!, gab Lieferort und Lieferzeit vor und bezahlte den Dienstleister. Dass W über einen Account die Sendungen verfolgen und theoretisch bis zur Zustellung stoppen konnte, begründete nach Auffassung der Kammer kein umfassendes Weisungsrecht, wie es für einen echten Apothekenboten erforderlich gewesen wäre.

Gesetzliche Beschränkung auf Einzelfälle schließt dauerhafte Botenbelieferung aus

Zur Tatzeit erlaubte § 17 Abs. 2 ApBetrO die Botenzustellung nur „im Einzelfall“ – erst zum 22.10.2019 wurde diese Beschränkung aufgehoben. Die fortlaufenden, strukturierten Zustellungen an die Patienten im Tatzeitraum erfüllten diese Voraussetzung nicht, weil es sich gerade nicht um vereinzelte Ausnahmefälle, sondern um ein eingespieltes Regelverfahren handelte.

Räumlich getrenntes Großhandelslager erfüllt nicht die Vorgaben des Versandhandels

Auch ein zulässiger Versandhandel nach § 11a ApoG schied aus, weil dieser den Versand aus den von der Betriebserlaubnis erfassten Räumen der Apotheke voraussetzt. Das Lager der X GmbH in N gehörte nicht dazu. Es war auch kein zulässiger ausgelagerter Raum nach § 4 Abs. 4 ApBetrO, da weder eine entsprechende Erlaubnis vorlag noch die räumliche Nähe zur Apotheke in M gegeben war. Die zweiwöchentlichen Besuche eines nicht pharmazeutisch ausgebildeten Mitarbeiters und die digitale Kontrolle über Apps ersetzten nach Ansicht der Richter keine echte Leitung und Aufsicht vor Ort.

Demgemäß war zur Tatzeit das Konzept eines Konsignationslagers, das in größerer Entfernung durch einen Dritten für eine Apotheke betrieben wurde und aus dem heraus die Arzneimittelversendung unmittelbar an die Patienten erfolgte, den maßgeblichen Regelwerken (ApoG, ApBetrO) nicht bekannt und widersprach den dort aufgestellten Anforderungen. – so das LG Nürnberg-Fürth

Warum sich der Großhändler wegen fahrlässiger Arzneimittelabgabe strafbar machte

K machte sich strafbar, weil er als Inhaber einer Großhandelserlaubnis verschreibungspflichtige Medikamente unmittelbar an Patienten liefern ließ, statt die gesetzlich vorgeschriebenen Vertriebswege einzuhalten. Nach § 47 Abs. 1 AMG dürfen Großhändler solche Präparate nur an Apotheken, andere Großhändler, pharmazeutische Unternehmer, Krankenhäuser und Ärzte abgeben – nicht an Patienten selbst.

Unmittelbare Belieferung von Endverbrauchern verletzt das Vertriebsmonopol

Als Geschäftsführer und Alleingesellschafter steuerte K die Versendungsabläufe und behielt über seine Mitarbeiter die tatsächliche Sachherrschaft über die Arzneimittel bis zur Übergabe an die Patienten. Damit war die Abgabe rechtlich ihm und der X GmbH zuzurechnen. Einen Vorsatz stellte die Kammer dennoch nicht fest: K war überzeugt, das Konsignationslager gehöre der Apotheke und die Auslieferung gelte als Abgabe durch W.

Fehlende eigene Rechtsprüfung begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit

Diese Fehlvorstellung war nach Auffassung der Kammer vermeidbar. K hätte als erfahrener Großhändler erkennen können, dass die unmittelbare Lieferung an Patienten außerhalb des für ihn eröffneten Adressatenkreises lag, und dass ein einzelnes Regal oder ein Schrank keine echte apothekerliche Kontrolle ersetzt. Er hatte sich lediglich auf W´s Mitteilung verlassen, das Modell sei fachanwaltlich geprüft – eine solche Zusicherung stellte jedoch keine qualifizierte eigene Rechtsprüfung dar. Dass W mit dem Konsignationslager, wie es im Verfahren hieß, ein „Exot“ war und X für keine andere Apotheke ein vergleichbares Lager führte, hätte K zu weiterer Prüfung veranlassen müssen.

Herstellerverträge und fehlerfreie Patientenversorgung schließen Strafbarkeit nicht aus

K berief sich auf die Verträge mit den Pharmaunternehmen Bayer, MSD und der St GmbH, wonach X verpflichtet war, Apotheken zu beliefern und bei der termingerechten Versorgung zu unterstützen. Diese Verträge verlangten aber weder ein Konsignationslager bei X noch die direkte Versendung an Patienten ohne Durchgang durch eine Apotheke und minderten die Pflichtwidrigkeit deshalb nicht. Auch der Einwand, sämtliche Patienten seien lückenlos und rechtzeitig versorgt worden, half nicht weiter: § 47 AMG schützt neben der Gesundheit auch die gesetzlich vorgesehenen Vertriebswege und das Apothekenmonopol als solches. Dass die Versorgung praktisch funktioniert hatte, berücksichtigte die Kammer aber strafmildernd bei der Bemessung der Geldstrafe.

Warum der Großhändler vom Vorwurf der Betrugsbeteiligung freigesprochen wurde

Vom Vorwurf, an W´s Abrechnungsbetrug beteiligt gewesen zu sein, wurde K freigesprochen, weil ihm weder Mittäterschaft noch Beihilfe nachgewiesen werden konnten. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft insoweit gewerbsmäßigen Bandenbetrug angeklagt, hielt diesen Vorwurf im Verlauf der Hauptverhandlung aber nicht mehr aufrecht und beantragte im Schlussplädoyer selbst den Freispruch.

W hatte K nach den Feststellungen nicht im Einzelnen über seine Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen informiert. K war mit den speziellen Normverträgen für Apothekenabrechnungen nach §§ 129 ff. SGB V nicht befasst; seine eigenen Abrechnungen als Pharmadienstleister betrafen Hilfsmittel und unterlagen anderen Regeln nach §§ 126 ff. SGB V. Ohne greifbare Indizien für eine Kenntnis und Billigung der Täuschungshandlungen konnte die Kammer weder ein bewusstes Zusammenwirken noch ein billigendes Inkaufnehmen des Betrugs feststellen.

Wie das Gericht Einziehung und Strafen bei den Beteiligten festsetzte

Bei der Vermögensabschöpfung ordnete die Kammer gegen W die Einziehung des vollen erlangten Betrags an, während gegen die X GmbH nur der um Einkaufs- und Transportkosten bereinigte Erlös eingezogen wurde. Beiden Angeklagten kam bei der Strafzumessung zugute, dass die schwer kranken Patienten durchgehend pünktlich versorgt wurden und die Krankenkassen die Arzneimittel bei ordnungsgemäßem Ablauf ohnehin hätten bezahlen müssen.

Strenges Bruttoprinzip bei der Wertersatzeinziehung gegen den Apotheker

Gegen W ordnete die Kammer nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung von 9.449.408,87 Euro an – dem vollen Betrag, den die Krankenkassen gezahlt hatten. Seine eigenen Aufwendungen für Arzneimittel und Dienstleistungen der X GmbH wurden nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nicht abgezogen, weil sie zur Begehung der Tat aufgewendet worden waren.

Keine Versuchsmilderung trotz Ausbleibens eines vollendeten Schadens

Trotz Millionenschadens und erfüllter Regelbeispiele für Gewerbsmäßigkeit und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verneinte die Kammer nach Gesamtabwägung die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 StGB. Zugunsten W´s wirkten seine fehlende Vorstrafe, die Rückgabe seiner Approbation, seine Mitwirkung an der Aufklärung und die gesicherte Patientenversorgung. Eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs lehnte die Kammer dennoch ab: W hatte alles in seiner Macht Stehende zur Tatvollendung getan, gescheitert war die Vollendung allein am fehlenden Irrtumsnachweis. Aus zwölf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung.

Enge Grenzen beim Kostenabzug für die beteiligte Pharmagesellschaft

Bei der X GmbH stellte die Kammer zunächst einen Erlangensbetrag von 8.023.554,43 Euro fest, zusammengesetzt aus den von W bezahlten Arzneimitteln und Dienstleistungen für die 2.378 anklagegegenständlichen Einheiten. Abgezogen wurden lediglich 7.735.493,36 Euro Einkaufskosten und 19.461,69 Euro Transportkosten, sodass 268.599,38 Euro Wertersatz verfielen. Die von der Gesellschaft geltend gemachten Kosten für Personal, Räume, Buchhaltung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung erkannte das Gericht nicht an – teils weil sie zeitlich nachgelagert waren, teils weil es sich um allgemeine Sowieso-Kosten handelte, die auch bei rechtmäßigem Verhalten angefallen wären oder ohnehin durch die Herstellerverträge vergütet wurden. Ks Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200 Euro orientierte sich an seinem Geschäftsführergehalt von 10.000 Euro brutto monatlich, an den durchschnittlichen Jahresgewinnen der X GmbH von rund 2,25 Millionen Euro sowie an seinen Unterhaltspflichten für sechs minderjährige Kinder und seine Ehefrau.

Unsere Einschätzung

Für Apothekenmodelle mit externem Lager verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Blick von der Versorgung auf die Kontrolle. Mit der Abrechnung wird erklärt, ordnungsgemäß aus den eigenen genehmigten Räumen abgegeben zu haben, also aus dem erlaubten Apothekenbereich. Entscheidend ist deshalb, ob Schlüssel, Einzelfreigabe und Aufsicht belegbar sind – wer kooperiert, prüft das vor dem Start.

Wir halten das für konsequent, auch wenn es für engagierte Versorger hart wirkt: Fehlerfreie Hilfe ersetzt die richtige Abgabeform nicht. Ob nach der gelockerten Botenregel und mit echter Freigabe per App anderes gilt, blieb für den alten Zeitraum offen. Betroffene sollten Verträge, Schlüsselprotokolle und Freigaben sichern, bevor ein Lagermodell startet.

Warum Zugang und Kontrolle über das Lager den Ausschlag gaben

Das Gericht hat hier einen sehr spezifischen Ablauf bewertet: ein Konsignationslager ohne Schlüssel, ohne Einzelfreigabe und ohne räumliche Nähe zur Apotheke. Andere Kooperationsmodelle können anders dokumentiert sein – etwa mit belegter Weisungsbefugnis, tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit oder einer Lagerung in angemessener Nähe. Schon kleine Unterschiede in Verträgen oder gelebter Praxis können bei der Frage der „Abgabe“ zu einem anderen Ergebnis führen.

Ob Ihr Kooperationsmodell diese Punkte anders löst, lässt sich nur anhand der eigenen Unterlagen sagen – schildern Sie uns Ihren Fall für eine Ersteinschätzung.

  • Bestand ein dokumentierter Zugang (Schlüssel, Weisungsrecht) zum externen Lagerort?
  • Wie war die räumliche Nähe zwischen Lager und Betriebserlaubnis der Apotheke geregelt?
  • Gab es eine Einzelfreigabe vor jeder Auslieferung oder nur eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit?
  • Welche Aussagekraft hatte die eingeholte Rechtsberatung – vollständig, aktuell und auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage?
  • Wie waren Vertragsverhältnisse zu Kurier- oder Logistikdienstleistern ausgestaltet?

Am Ende entscheidet die konkrete Vertrags- und Kontrollstruktur Ihres Falls, nicht die Ähnlichkeit zum Sachverhalt dieses Urteils.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann entfällt mein Vergütungsanspruch, wenn Medikamente aus einem externen Lager versandt werden?

Der Vergütungsanspruch entfällt vollständig, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel aus einem externen Lager ohne Einzelfreigabe, Schlüsselgewalt und physische Kontrolle direkt an Patienten versandt werden. Botendienst und Versandhandel ändern daran nichts, wenn die Auslieferung dauerhaft aus fremden Räumen erfolgt.

Mit der Abrechnung erklärt der Apotheker zugleich, die Arzneimittel ordnungsgemäß aus den erlaubten Betriebsräumen und unter eigener tatsächlicher Sachherrschaft abgegeben zu haben. Fehlt diese Sachherrschaft, schließt die sozialrechtliche Formalbetrachtung den Vergütungsanspruch vollständig aus, auch wenn die Krankenkasse zunächst gezahlt hat. § 17 Abs. 2 ApBetrO rechtfertigte im entschiedenen Zeitraum keinen dauerhaften Botendienst, weil die Lieferungen keine einzelnen Ausnahmefälle waren. § 11a ApoG half ebenfalls nicht, weil der Versandhandel die Abgabe aus den von der Betriebserlaubnis erfassten Apothekenräumen voraussetzt. Ein fremder Kurierdienst, digitale Sendungsverfolgung oder gelegentliche Besuche ersetzen weder das Weisungsrecht noch die pharmazeutische Aufsicht vor Ort. Ein externes Großhändlerlager ist daher ohne entsprechende Voraussetzungen auch kein zulässiger ausgelagerter Raum nach § 4 Abs. 4 ApBetrO.


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Warum darf ein Großhändler verschreibungspflichtige Medikamente nicht direkt an Patienten liefern?

Ein Großhändler darf verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 AMG nur an bestimmte Marktteilnehmer, nicht jedoch unmittelbar an Patienten abgeben, weil dadurch Vertriebs- und Apothekenmonopol verletzt werden. Zum gesetzlich erlaubten Adressatenkreis gehören insbesondere Apotheken, andere Großhändler, pharmazeutische Unternehmer, Krankenhäuser und Ärzte.

Im entschiedenen Fall steuerte K über die X GmbH die Versendung und behielt die tatsächliche Sachherrschaft bis zur Übergabe der Arzneimittel an die Patienten. Deshalb wurde die Abgabe rechtlich dem Großhändler zugerechnet, obwohl das Lager als Konsignationslager der Apotheke bezeichnet worden war. Die Herstellerverträge verpflichteten X weder zu einem solchen Lager noch zur Direktversendung ohne Beteiligung einer Apotheke. Eine ordnungsgemäße und lückenlose Patientenversorgung änderte an der Verletzung der Vertriebswege nichts. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG kann die fahrlässige Abgabe an Nichtberechtigte strafbar sein, wenn der Großhändler die rechtliche Zulässigkeit nicht ausreichend selbst prüft.


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Kann trotz Krankenkassenzahlung nur versuchter Betrug vorliegen, wenn ein Irrtum nicht nachweisbar ist?

Trotz ausgezahlter 9.449.408,87 Euro bleibt es beim versuchten Betrug in zwölf Fällen, wenn die Krankenkassen vertragsgemäß vor der Sachprüfung zahlen und ein irrtumsbedingter Zahlungsentschluss nicht zweifelsfrei nachweisbar ist. Der Geldeingang beweist deshalb nicht, dass die Kassen die Abrechnung sachlich geprüft und gebilligt hatten.

Für die Vollendung des Betrugs nach § 263 StGB muss die Vermögensverfügung gerade durch einen Irrtum verursacht worden sein. Erforderlich ist daher, dass die anweisenden Kassenmitarbeiter aufgrund der Täuschung über die Ordnungsgemäßheit der Arzneimittelabgabe zahlten. Im entschiedenen Fall erfolgte die Zahlung nach den Abrechnungsverträgen innerhalb von zehn Tagen, bevor die materielle Sachprüfung stattfand. Diese spätere Prüfung konnte den früheren Zahlungsentschluss deshalb nicht verursacht haben. Dass die Krankenkassen später möglicherweise Rückforderungen geltend machen konnten, änderte nichts daran, dass die Täuschung strafrechtlich im Versuchsstadium blieb.


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Schützt mich eine vorläufige anwaltliche Einschätzung vor strafrechtlicher Verantwortung für das Abrechnungsmodell?

Eine vorläufige anwaltliche Einschätzung schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortung, wenn sie erkennbar nicht abschließend war, auf unzutreffenden Tatsachen beruhte und eine abschließende Stellungnahme ausblieb. Das kann weder einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB begründen noch den Abrechnungsvorsatz entfallen lassen.

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum setzt voraus, dass der Betroffene die Rechtswidrigkeit trotz angemessener Prüfung nicht erkennen konnte. Dafür muss der anwaltliche Rat auf einer zutreffenden Darstellung aller maßgeblichen tatsächlichen Umstände beruhen. Im entschiedenen Fall erkannte W bereits, dass das Gespräch mit dem Fachanwalt am 11.07.2017 keine abschließende Prüfung enthielt. Der Anwalt teilte am 17.08.2017 mit, seine Prüfung sei wegen Arbeitsbelastung noch offen; eine abschließende Stellungnahme blieb aus. Zudem zeigte die übermittelte Skizze weder das externe Konsignationslager noch die tatsächlichen Lieferwege.

Die zuverlässige Versorgung schwer erkrankter Patienten beseitigte den bedingten Täuschungsvorsatz ebenfalls nicht. W kannte nach den Feststellungen die räumlichen Grenzen seiner Betriebserlaubnis und wusste, dass die Arzneimittel außerhalb der Apothekenräume versandt wurden. Das Versorgungsmotiv konnte deshalb strafmildernd wirken, schloss die strafrechtliche Verantwortung für die unberechtigte Abrechnung aber nicht aus.


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Muss ich den gesamten Krankenkassenbetrag erstatten, obwohl Arzneimittel und Versorgungskosten angefallen sind?

Im entschiedenen Fall musste der Apotheker den vollen Krankenkassenbetrag von 9.449.408,87 Euro als Wertersatz hinnehmen; Arzneimittel- und Dienstleisterkosten wurden nicht abgezogen. Grundlage war das strenge Bruttoprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.

Nach § 73c Satz 1 StGB wird der Wert des Erlangten eingezogen, wenn der ursprüngliche Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden ist. § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB schließt den Abzug von Aufwendungen aus, die zur Begehung der Tat eingesetzt wurden. Deshalb berücksichtigte die Kammer weder die eingekauften Arzneimittel noch die Zahlungen an die X GmbH. Dass die Patienten ordnungsgemäß versorgt wurden und die Krankenkassen ohnehin gezahlt hätten, milderte lediglich die Strafe, nicht die Einziehung.

Bei der X GmbH erkannte das Gericht ausnahmsweise konkrete Einkaufs- und Transportkosten an, nicht jedoch allgemeine Personal-, Raum- oder Beratungskosten. Diese Abgrenzung führte dort zu einem reduzierten Wertersatz von 268.599,38 Euro, änderte aber nichts an der Volleinziehung gegenüber dem Apotheker.


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Wann macht sich ein Großhändler strafbar, wenn er bei Direktlieferungen auf Apothekenangaben vertraut?

Ein Großhändler macht sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 AMG fahrlässig strafbar, wenn er verschreibungspflichtige Arzneimittel direkt an Patienten versendet und einer Apothekenangabe ohne eigene qualifizierte Rechtsprüfung vertraut. Ein einzelnes Regal oder ein Schrank beim Großhändler ersetzt keine tatsächliche apothekerliche Kontrolle über Lagerung, Freigabe und Versand.

§ 47 Abs. 1 AMG erlaubt Großhändlern die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur an bestimmte Berechtigte, insbesondere Apotheken, nicht unmittelbar an Patienten. Im entschiedenen Fall steuerte der Großhändler die Lieferungen aus seinen Räumen und behielt bis zur Übergabe die tatsächliche Sachherrschaft über die Medikamente. Seine Vorstellung, das Lager gehöre rechtlich zur Apotheke, schloss den Vorsatz aus, war nach Ansicht des Gerichts jedoch vermeidbar. Die bloße Mitteilung des Apothekers über eine angebliche fachanwaltliche Prüfung genügte dafür nicht. Maßgeblich ist daher, ob der Großhändler die ungewöhnliche Konstruktion und die fehlende pharmazeutische Kontrolle selbst ausreichend geprüft hat.

Vom Vorwurf der Betrugsbeteiligung wurde der Geschäftsführer dennoch freigesprochen, weil ihm weder die Abrechnungen nach §§ 129 ff. SGB V noch ein bewusstes Zusammenwirken mit dem Apotheker nachgewiesen werden konnten. Die Strafbarkeit beschränkte sich deshalb auf die fahrlässige Arzneimittelabgabe, nicht auf Mittäterschaft oder Beihilfe zum Abrechnungsbetrug.


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Das vorliegende Urteil


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