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Besitz von Betäubungsmitteln: 1.625 Pflanzen reichen nicht als Besitznachweis

1.625 Cannabispflanzen, 23 Kilogramm Marihuana, eine 400 Quadratmeter-Plantage. Sie sind anwesend, wollten helfen – das Landgericht Zweibrücken verurteilt Sie wege Besitzes. Der BGH jedch fragt: Hatten Sie einen Schlüssel? Wer verfühgte über die 23 Kilo? Der Besitzwille fehlt – das Urteil steht auf wackligen Beinen.
Mann mit leeren Händen stehend zwischen Indoor-Cannabis-Reihen, betont abwesende Berührung der Pflanzen und Vorräte.
Moderne Cannabisproduktion unter präzise gesteuerten Bedingungen. LED-Leuchten und Belüftung unterstützen das Wachstum der Pflanzen. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nur tatsächliche Verfügungsmacht begründet Besitz, bloße Anwesenheit reicht nicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 65/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 12.03.2024 stellte der BGH (4 StR 65/24) klar: Die Verurteilung des Helfers wegen Drogenbesitzes konnte nicht bestehen, weil konkrete Feststellungen zu seiner Kontrolle und seinem Willen, über die Drogen zu verfügen, fehlten. Das bloße Erscheinen an der Plantage und der Wunsch zu helfen reichten für Drogenbesitz nicht aus.


  • Keine konkreten Handlungen: Das Gericht sah nicht, was der Helfer nach seiner Ankunft mit den Drogen tat.
  • Anwesenheit genügt nicht: Wer nur erscheint und Hilfe verspricht, kontrolliert die Drogen nicht automatisch.
  • Hilfe kann reichen: Erscheinen und zugesagte Unterstützung können für Hilfe zu einer Drogentat ausreichen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: 4 StR 65/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Drogenstrafrecht
  • Relevant für: Helfer bei Drogentaten, Strafverteidiger

Welche Tatsachen belegen Besitz in der Cannabisplantage?

Besitz von Betäubungsmitteln setzt nach § 1 Abs. 1 BtMG ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über wenigstens einen Stoff voraus, der dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Hinzukommen muss ein Besitzwille, der auf die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung im Sinne einer sicheren Verfügungsmacht gerichtet ist. Besitzer ist dabei nicht nur, wer die Sache für sich selbst hält – auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt, ohne eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen zu wollen, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Besitzer.

Das bedeutet konkret: Besitz liegt erst vor, wenn Sie die Drogen greifen, lagern oder über sie bestimmen können und das auch wollen. Bloße Nähe zur Plantage oder der Wille zu helfen reichen dafür nicht. Für Ihren Fall zählt die nachweisbare Kontrolle, nicht die Absicht allein.

Ob diese Voraussetzungen für einen Angeklagten belegt waren, musste der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren 4 StR 65/24 klären. Das Landgericht Zweibrücken hatte den Mann unter anderem wegen täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In der zugrundeliegenden Cannabis-Indoor-Plantage waren 1.625 Cannabispflanzen sowie 23 Kilogramm bereits abgeerntetes Marihuana sichergestellt worden – der gesamte Wirkstoffgehalt lag bei 16,4 Kilogramm THC.

„Nicht geringe Menge“ ist eine Wirkstoffschwelle im Betäubungsmittelrecht; ab ihr greifen deutlich höhere Strafrahmen. Beim THC liegt sie bei 7,5 Gramm – hier war der Wert mit 16,4 Kilogramm weit überschritten. Täterschaftlicher Besitz meint, dass Sie als Täter mit eigener Verfügungsmacht gelten, nicht nur als Helfer. Die Revision prüft nur Rechtsfehler des Landgerichts, keine neuen Beweise.

Welche Tätigkeiten des Angeklagten blieben ungeklärt?

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlten Angaben dazu, welche Tätigkeiten der Angeklagte nach seinem Eintreffen gemeinsam mit einem Mitangeklagten auf dem Gelände der Aufzuchtanlage vorgenommen hatte. Festgestellt war lediglich, dass sich der andere Mann anschließend tagelang in der Halle aufgehalten hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergab sich für den Bundesgerichtshof ebenfalls nicht, dass der Betroffene seine Unterstützungsabsicht tatsächlich umgesetzt hatte. Damit fehlten ausreichende Feststellungen zu Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen.

Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welche Tätigkeiten der Angeklagte nach seinem Eintreffen zusammen mit dem Angeklagten J. auf dem Gelände der Aufzuchtanlage vorgenommen hat. Lediglich für den Angeklagten J. ist festgestellt, dass er sich danach tagelang in der Halle aufhielt. Dass der Angeklagte seine Unterstützungsabsicht tatsächlich umgesetzt hat, ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. – so der Bundesgerichtshof

Feststellungen sind die Tatsachen, die das Gericht im Urteil festhält und auf die es die Verurteilung stützt. Fehlen sie zu Herrschaft und Besitzwillen, darf der Bundesgerichtshof den Schuldspruch nicht retten. Für Sie folgt daraus: Ohne belegte konkrete Kontrolle trägt der Besitzvorwurf in der Revision oft nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Besitz von Betäubungsmitteln setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über den Stoff sowie einen Besitzwillen voraus, der auf ungehinderte Einwirkung im Sinne sicherer Verfügungsmacht gerichtet ist; bloßes Erscheinen am Tatort und eine Unterstützungsabsicht genügen hierfür nicht, solange konkrete Tätigkeiten mit Verfügungsmacht nicht festgestellt sind.
  2. Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zum täterschaftlichen Besitz, so ist bei tateinheitlicher Verurteilung auch eine für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen psychischer Beihilfe aufzuheben, wenn der Mangel die Beurteilung des einheitlichen Tatgeschehens berührt; bereits das Erscheinen am Tatort mit Zusage der Unterstützung kann als tauglicher Gehilfenbeitrag ausreichen.

Warum ersetzt bloße Absicht keinen Besitznachweis?

Bloßes Erscheinen am Tatort und eine festgestellte Unterstützungsabsicht ersetzen keine Feststellungen zu einem tatsächlichen Herrschaftsverhältnis und einem Besitzwillen. Ohne belegte Umsetzung der Unterstützung und ohne konkrete Tätigkeiten am Aufzuchtort trägt ein Schuldspruch wegen täterschaftlichen Besitzes deshalb nicht. An dieser Lücke scheiterte der landgerichtliche Schuldspruch zum Besitz.

Kurz gesagt: Absicht und Anwesenheit ersetzen nicht den Nachweis, dass Sie über Pflanzen oder Vorräte tatsächlich verfügen konnten. Fehlt dieser Nachweis in den Urteilsgründen, hält ein Schuldspruch wegen Besitzes der Revision nicht stand. Sie können dann verlangen, dass genau diese Lücke geprüft wird.

Wie kam es zur Festnahme auf dem Plantagengelände?

Spätestens ab dem 19. Januar 2023 wurde auf einem Gewerbegrundstück in S. eine 400 Quadratmeter große Cannabis-Indoor-Plantage betrieben. Der Angeklagte erschien am 18. April 2023 gemeinsam mit dem Mitangeklagten J. auf dem Grundstück, um diesen bei der Ernte und dem Abtransport der Betäubungsmittel zu unterstützen. Am 26. April 2023 wurde er dort gemeinsam mit J. sowie zwei weiteren Angeklagten festgenommen, die nach den Feststellungen Aufzucht und Pflege der Pflanzen betreut hatten.

Warum verwarf der BGH den Besitz-Schuldspruch?

Nach den landgerichtlichen Feststellungen sollte sich die Beteiligung des Angeklagten bereits aus dem gemeinsamen Kommen zur Plantage und der Unterstützungsabsicht ergeben. Der Bundesgerichtshof hielt dem entgegen, dass das bloße Eintreffen und die Absicht keinen Besitz belegen. Die Urteilsgründe schwiegen dazu, welche konkreten Tätigkeiten der Mann nach der Ankunft ausübte, und zeigten auch im Gesamtzusammenhang keine Umsetzung der Absicht. Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte deshalb keinen Bestand haben.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht die Anwesenheit auf dem Gelände, sondern der fehlende Nachweis tatsächlicher Tätigkeiten mit Verfügungsmacht. Ihre Lage liegt näher an diesem Fall, wenn sich nicht belegen lässt, dass Sie Pflanzen, Ernte oder Vorräte tatsächlich kontrollierten oder darüber gemeinsam verfügen konnten.

Reicht das Erscheinen als Beihilfe neben dem Besitz?

Bereits das Erscheinen am Tatort verbunden mit der Zusage, Unterstützung zu leisten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Gehilfenbeitrag darstellen – man spricht dann von psychischer Beihilfe, weil die bloße Anwesenheit und Zusage die Haupttat fördert, ohne dass eigene Tathandlungen nötig sind. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener psychischer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist an diesem Maßstab für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden.

Handeltreiben erfasst jedes eigennützige Fördern des Drogenumsatzes, etwa Anbau, Verkauf oder Abtransport zur Weitergabe. Tateinheit heißt: Mehrere Verstöße werden als eine Tat in einem Schuldspruch abgeurteilt. Besitz und Beihilfe können so verknüpft sein; ein Fehler bei einem Teil kann den ganzen Ausspruch erfassen.

Grundlage des landgerichtlichen Schuldspruchs zur psychischen Beihilfe war, dass der Angeklagte am Tatort erschienen war und Unterstützung zugesagt hatte. Verurteilt wurde er wegen Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass dieser Teil der Verurteilung für sich betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden war. Dennoch hob er ihn zusammen mit dem Besitz-Schuldspruch auf, weil der Mangel beim Besitz die rechtliche Beurteilung des einheitlichen Tatgeschehens berührte.

Der aufgezeigte Mangel zwingt zudem zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (psychischer) Beihilfe (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21 Rn. 8), für die bereits das Erscheinen am Tatort mit der Zusage zur Unterstützung als tauglicher Gehilfenbetrag genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 452/20 Rn. 33 mwN; Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 287/19 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2015 – 2 StR 58/15 Rn. 11). – so der Bundesgerichtshof

Der Beihilfe-Teil war für sich genommen tragfähig, blieb aber mit dem Besitz in einer Tateinheit verbunden. Deshalb konnte der Bundesgerichtshof ihn nicht isoliert aufrechterhalten. Für Sie heißt das: Ein Mangel bei einem Vorwurf kann die gesamte Verurteilung neu öffnen.

Warum hob der BGH Urteil und Feststellungen auf?

Ein festgestellter Mangel beim Besitz-Schuldspruch kann die Aufhebung des gesamten Urteils einschließlich der Feststellungen nach sich ziehen, wenn er die Beurteilung des einheitlichen Tatgeschehens berührt. Die Sache ist dann insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die neue Strafkammer muss dabei erneut auch über den Beihilfevorwurf im Gesamtzusammenhang entscheiden. Diese verfahrensrechtliche Konsequenz zog der Bundesgerichtshof aus dem Besitz-Mangel.

Zurückverweisung bedeutet: Eine andere Strafkammer des Landgerichts verhandelt die Sache neu und trifft frische Feststellungen. Der Bundesgerichtshof entscheidet nicht endgültig über Schuld oder Freispruch. Sie stehen damit wieder am Anfang der Tatsachenklärung, mit offenem Ausgang.

Was ordnete der BGH nach der Revision an?

Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit steht weder ein endgültiger Freispruch noch eine rechtskräftige Verurteilung fest – über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Mannes muss erneut entschieden werden.

Der Angeklagte hatte mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der Bundesgerichtshof gab dem Rechtsmittel auf die Sachrüge statt; eine konkrete Verfahrensrüge wird in den Gründen nicht behandelt. Der Erfolg der Revision bedeutet für den Betroffenen zunächst nur, dass die neue Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken die Feststellungen zum Besitz und zur Beihilfe erneut treffen muss – mit offenem Ergebnis.

Die Sachrüge greift an, dass das Landgericht das Strafrecht falsch angewandt hat, etwa den Besitzbegriff. Die Verfahrensrüge zielt auf Formfehler im Ablauf der Hauptverhandlung. Hier reichte die Sachrüge; die neue Kammer muss Besitz und Beihilfe deshalb neu prüfen und bewerten.

Was bedeutet der BGH-Beschluss für den Besitzvorwurf?

Der Beschluss stammt vom Bundesgerichtshof. Er bindet die neue Strafkammer im zurückverwiesenen Verfahren an die rechtliche Bewertung des BGH. Für andere Verfahren ist er kein Freispruchsautomat, zeigt aber: Ein Besitzvorwurf braucht konkrete Feststellungen zu Ihrer tatsächlichen Verfügungsmacht.

Übertragbar ist die Entscheidung, wenn Ihnen vor allem Anwesenheit und eine Unterstützungsabsicht vorgeworfen werden. Lassen Sie dann konkret benennen, welche Handlungen Ihnen Kontrolle über Pflanzen, Ernte oder Vorräte verschafft haben sollen. Fehlen solche Belege, kann das gegen den Besitzvorwurf sprechen; ein möglicher Beihilfevorwurf muss dennoch gesondert geprüft werden.

Unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof schärft beim Besitzvorwurf in Cannabisplantagen den Maßstab: Nähe und Hilfsbereitschaft müssen sich in belegter Verfügungsmacht verdichten. Entscheidend wird sein, ob jede festgestellte Handlung Zugriff auf Pflanzen oder Ernte eröffnete, statt lediglich die Plantage zu fördern. Deshalb zählt die Verbindung zwischen Handlung und möglicher Kontrolle, nicht ein Gesamtverdacht aus Anwesenheit und Besuchszweck.

Offen blieb, ob konkret nachweisbare Ernte- oder Transporthandlungen hier eigenen Besitz begründet hätten oder lediglich eine Hilfeleistung. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie Beteiligung und Herrschaft nicht gleichsetzt. Für Ihre Einordnung sollte daher jede Handlung getrennt darauf geprüft werden, welche Entscheidung über die Vorräte sie tatsächlich erlaubte.


Drogenbesitz: Entscheidend ist Ihre tatsächliche Verfügungsmacht

Ein Besitzvorwurf verlangt konkrete Feststellungen zu Ihrem Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen – bloße Anwesenheit oder eine Unterstützungsabsicht reichen dafür nicht aus. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob die Ermittlungsakte tragfähige Belege für Ihre tatsächliche Kontrolle enthält oder ob der Vorwurf auf nicht belegten Annahmen beruht. Das eröffnet konkrete Ansätze für eine wirksame Verteidigung und kann den Schuldspruch schon in der Revision angreifbar machen.

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Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Handlungen können trotz fehlenden Anfassens eine tatsächliche Verfügungsmacht begründen?

Konkrete Handlungen wie eigenständiges Lagern, Bewachen oder Organisieren des Zugangs können auch ohne körperliches Anfassen Verfügungsmacht begründen. Entscheidend ist, ob Sie nachweisbar über Lagerung, Ernte, Abtransport oder Verwendung der Drogen bestimmen konnten und dies wollten.

Ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis kann sich daraus ergeben, dass Sie Schlüssel verwalten, bestimmte Personen hineinlassen oder andere bei der Behandlung der Pflanzen anweisen. Auch die Entscheidung, wann geerntet, wohin die Ernte gebracht oder wo Vorräte aufbewahrt werden, kann für sichere Kontrolle sprechen. Das gilt ebenso, wenn Sie die Drogen für eine andere Person verwalten, ohne selbst Eigentümer sein zu wollen. Bloßes Bewachen ohne konkrete Zugriffsmöglichkeit, allgemeine Hilfsleistungen oder ein einmaliger Transport belegen dagegen nicht ohne Weiteres eigenen Besitz. Das Gericht muss deshalb die konkrete Tätigkeit, Ihren Einfluss und den erforderlichen Besitzwillen anhand von Tatsachen feststellen.

Für die Abgrenzung sollten Sie den Ablauf Ihrer Tätigkeiten zeitlich festhalten und jeweils prüfen, ob Sie tatsächlich über Zugang, Lagerung, Ernte oder Abtransport entscheiden konnten. Eine bloße Anwesenheit oder eine erwartete Unterstützungsleistung reicht für den Besitznachweis nicht aus.


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Wann wird mir gemeinsames Verfügen über Pflanzen oder Ernte als eigener Besitz zugerechnet?

Gemeinsamer Besitz liegt vor, wenn Sie zusammen mit anderen tatsächlich auf Pflanzen oder Ernte zugreifen und darüber mit eigenem Besitzwillen bestimmen konnten. Eigentum ist dafür nicht erforderlich; erforderlich sind eine reale Zugriffsmöglichkeit und der Wille, diese Herrschaft auszuüben.

Strafrechtlicher Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel oder Cannabispflanzen voraus. Dieses kann auch bestehen, wenn Sie die Sachen für eine andere Person verwahren oder gemeinsam mit ihr darüber verfügen. Maßgeblich sind deshalb konkrete Umstände Ihres Verhaltens, etwa ob Sie Zugang kontrollierten, Ernte entgegennahmen oder über Lagerung und Abtransport mitentschieden. Eine gemeinsame Anreise, die Kenntnis der Plantage oder eine allgemeine Zusage, helfen zu wollen, belegt diese Herrschaft noch nicht. Im Urteil muss nachvollziehbar beschrieben sein, welche eigene oder gemeinsam ausgeübte Zugriffsmacht Ihnen tatsächlich zukam.

Fehlen solche Feststellungen zu Ihren Aufgaben, Ihrem Zugang und Ihrem Besitzwillen, darf Ihnen der gesamte Bestand nicht allein wegen Ihrer Anwesenheit zugerechnet werden. Eine Unterstützung anderer kann unter Umständen trotzdem als Beihilfe bewertet werden, ohne dass dadurch zugleich eigener Besitz nachgewiesen ist. Prüfen Sie daher, ob das Urteil Ihre konkrete Verfügungsmacht über Pflanzen, Ernte oder Vorräte tatsächlich feststellt.


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Wie kann ich in der Revision fehlende Feststellungen zu meiner Verfügungsmacht geltend machen?

Mit der Sachrüge müssen Sie konkret beanstanden, dass das Urteil keine Tatsachen zu Ihrer Verfügungsmacht und Ihrem Besitzwillen feststellt. Das Revisionsgericht bewertet die Beweise nicht neu, sondern prüft, ob der Schuldspruch auf ausreichenden und nachvollziehbaren Feststellungen beruht. Fehlen diese Voraussetzungen, kann es den Besitz-Schuldspruch aufheben und die Sache zur neuen Tatsachenfeststellung zurückverweisen.

Besitz nach § 1 Abs. 1 BtMG setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, also den Willen zur sicheren Verfügungsmacht. Im Urteil muss deshalb erkennbar sein, welche konkrete Handlung Ihnen Zugriff, Kontrolle oder eine gemeinsame Bestimmungsmöglichkeit über Pflanzen, Ernte oder Vorräte verschaffte. Eine Sachrüge zeigt anhand der Urteilsgründe auf, dass solche Feststellungen fehlen oder lediglich aus Anwesenheit, gemeinsamer Anreise oder Unterstützungsabsicht geschlossen wurde. Entscheidend ist nicht, ob diese Darstellung nach Ihrer Einschätzung unglaubhaft ist, sondern ob die festgestellten Tatsachen den rechtlichen Besitzbegriff erfüllen. Markieren Sie die einschlägigen Urteilspassagen und stellen Sie ihnen gegenüber, welche konkrete Kontrollhandlung, Zugriffsmöglichkeit und welcher Besitzwille unbelegt bleiben.

Die Revision darf fehlende Feststellungen nicht durch eigene Beweisaufnahme ersetzen und entscheidet daher nicht selbst, ob Sie tatsächlich Zugriff hatten. Eine Zurückverweisung eröffnet vielmehr eine neue Tatsachenverhandlung, in der die Strafkammer Besitz und gegebenenfalls einen verbundenen Beihilfevorwurf erneut feststellen muss. Ein Beihilfevorwurf ist vom Wegfall des Besitzvorwurfs nicht ohne Weiteres erledigt, sondern bleibt anhand seiner eigenen Voraussetzungen zu prüfen.


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Wie kann meine Anwesenheit Beihilfe begründen, obwohl der Besitzvorwurf nicht ausreichend belegt ist?

Anwesenheit kann als psychische Beihilfe gelten, wenn sie zusammen mit einer Unterstützungszusage die Haupttat fördert. Das beweist jedoch keinen eigenen Besitz, weil dafür zusätzlich tatsächliche Verfügungsmacht und Besitzwille festgestellt werden müssen.

Für täterschaftlichen Besitz müssen Sie über die Betäubungsmittel tatsächlich bestimmen oder ungehindert auf sie einwirken können. Erforderlich ist außerdem, dass Sie diese Herrschaft auch ausüben wollen. Bei der Beihilfe nach § 27 StGB genügt dagegen ein Beitrag, der eine fremde Haupttat objektiv erleichtert oder den Tatentschluss psychisch stärkt. Deshalb kann das Erscheinen am Tatort mit der Zusage, bei Ernte oder Abtransport zu helfen, als ausreichende Unterstützung bewertet werden. Prüfen Sie im Urteil daher getrennt, welche konkreten Tatsachen Ihre Kontrolle über Pflanzen oder Vorräte belegen sollen.

Die bloße Anwesenheit ohne festgestellte Unterstützungswirkung trägt eine Beihilfeverurteilung allerdings nicht ohne Weiteres. Das Gericht muss eine vorsätzliche Förderung des Handeltreibens feststellen, während beim Besitz die Verfügungsmacht im Mittelpunkt steht. Fällt der Besitznachweis weg, bleibt ein Beihilfevorwurf deshalb grundsätzlich eigenständig prüfbar.


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Was passiert nach einer erfolgreichen Revision, wenn Besitz und Beihilfe tateinheitlich verurteilt wurden?

Nach einer erfolgreichen Revision wird die Sache bei tateinheitlicher Verurteilung regelmäßig an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das führt nicht automatisch zu einem Freispruch, sondern zu einer neuen Verhandlung über Besitz und Beihilfe.

Tateinheit nach § 52 StGB bedeutet, dass mehrere Gesetzesverstöße durch dieselbe Handlung oder dasselbe einheitliche Geschehen verbunden sind. Betrifft der Rechtsfehler den Besitz und berührt er damit die Bewertung des gesamten Tatgeschehens, kann der Bundesgerichtshof auch den Beihilfeteil aufheben. Das gilt selbst dann, wenn die Beihilfe für sich genommen rechtlich tragfähig war. Die Aufhebung kann außerdem die bisherigen tatsächlichen Feststellungen erfassen, sodass die neue Kammer Besitz, Beihilfe und die Strafe im Zusammenhang prüfen muss. Für Sie bleibt deshalb entscheidend, welche konkreten Tatsachen in der neuen Hauptverhandlung festgestellt werden.

Die neue Strafkammer darf den Beihilfevorwurf eigenständig bewerten, etwa anhand einer behaupteten Unterstützungshandlung oder psychischen Beihilfe (Förderung durch Anwesenheit und Zusage). Der Ausgang bleibt offen; prüfen Sie deshalb mit Ihrer Verteidigung, welche Feststellungen zum Besitz entfallen und welche Beihilfehandlungen weiterhin im Raum stehen.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 65/24 – Beschluss vom 12.03.2024




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