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Abmahnung durch Konkurrenten: Markenverletzung ist keine Marktverhaltensregel

Sie verkaufen auf Amazon Blechschilder mit einem bekannten Logo – plötzlich flattert eine Abmahnung ins Haus. Der Absender: ein direkter Konkurrent, der Ihnen Markenverletzung vorwirft. Nur: Die Marke gehört ihm gar nicht. Können Wettbewerber einfach so Ansprüche geltend machen, die allein dem Markeninhaber zustehen?

Ein Maggi-Blechschild und ein Smartphone mit rechtlichem Hinweis auf einem Packtisch, sachliche Büroszene.
Ein fertig verpacktes Paket liegt bereit für den Versand. Im Hintergrund werden weitere Bestellungen vorbereitet. Das OLG Frankfurt lehnte eine Unterlassungsverfügung ab: Wettbewerber dürfen Markenverstöße nicht pauschal über das UWG einklagen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 W 165/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Frankfurt weist Unterlassungsantrag zu Maggi-Blechschild zurück.
  • Das Gericht stoppt das Amazon-Angebot nicht.
  • Marken-, Hehlerei-, Betrugs- und Geldwäschevorwürfe tragen nicht.
  • Der Hinweis auf fehlende Zustimmung verhindert eine Irreführung.
  • Markenrechte sind keine Marktregeln für dieses Verbot.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 03.02.2026
  • Aktenzeichen: 6 W 165/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Strafrecht, einstweiliger Rechtsschutz
  • Streitwert: 40.000 Euro
  • Relevant für: Markeninhaber, Online-Händler, Wettbewerber, Plattformverkäufer

Warum scheiterte die Marken-Abmahnung?

Ein Anbieter von Merchandising-Blechschildern verkaufte über Amazon.de ein Schild mit Maggi-Motiven, ohne dass der Markeninhaber Nestlé zugestimmt hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die sofortige Beschwerde des Wettbewerbers zurück, der eine Unterlassungsverfügung erreichen wollte – der Eilantrag blieb damit endgültig erfolglos.

Eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3a UWG) liegt nur vor, wenn die Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und einen Wettbewerbsbezug aufweist; bloße reflexartige Vorteile genügen nicht. Solche Vorschriften sollen sicherstellen, dass sich alle Unternehmen im Wettbewerb fair verhalten. Ausschließlichkeitsrechte des geistigen Eigentums sind laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Marktverhaltensregeln, da sie den Wettbewerb nicht durch Aufstellung gleicher Schranken regeln. Das bedeutet konkret: Rechte wie Marken oder Patente schützen lediglich das Eigentum des jeweiligen Inhabers und dienen nicht dem Schutz der Allgemeinheit im Wettbewerb. Der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis (bei dem eine Straftat nur auf ausdrücklichen Antrag des Opfers verfolgt wird) in einer Strafnorm ändert deren Schutzcharakter nicht.

Diese Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen werden soll. […] Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch die Grundlage zu nehmen. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Der klagende Wettbewerber stützte seinen Anspruch auf das UWG in Verbindung mit den Tatbeständen der gewerbsmäßigen Markenverletzung nach §§ 143, 143a MarkenG. Das Oberlandesgericht lehnte den Verfügungsanspruch ab, weil §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften darstellen. Dass die Markenverletzung strafbewehrt ist, ändert an dieser Einstufung nichts. Auch das Argument, § 143a MarkenG sei eine Marktverhaltensregel, weil ein Strafantragserfordernis fehle und die Ahndung nicht mehr vom Markeninhaber abhänge, griff nicht durch.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Markenrechtliche Schutznormen, die dem Schutz des geistigen Eigentums dienen, stellen keine Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts dar, selbst wenn eine Markenverletzung strafrechtlich sanktioniert ist.
  2. Straftatbestände wie Geldwäsche oder Hehlerei dienen nicht der Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer und scheiden daher als Grundlage für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern aus.
  3. Ein ausdrücklicher Hinweis im Angebotstext, dass ein Produkt ohne Zustimmung des Rechteinhabers vertrieben wird und in seiner Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist, schließt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung der Käufer aus.
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Warum Markenverstoß keinen Wettbewerbsanspruch begründet

Praxis-Hinweis: Abmahnung durch Konkurrenten

Erhalten Sie als Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers wegen angeblicher Markenverletzung, ist diese häufig rechtlich angreifbar. Gerichte stufen Immaterialgüterrechte wie Marken oder Urheberrechte grundsätzlich nicht als Marktverhaltensregeln ein. Konkurrenten können solche Verstöße daher in der Regel nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen – dieses Recht steht ausschließlich dem Markeninhaber selbst zu.

Warum scheiterte die Hehlerei-These?

Für den Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB muss eine rechtswidrige Vortat bereits abgeschlossen sein. Hehlerei bedeutet, dass jemand Sachen ankauft oder weiterverkauft, die ein anderer zuvor rechtswidrig erlangt hat (die sogenannte Vortat). Vortat und Hehlereihandlung dürfen zeitlich nicht zusammenfallen. Der Territorialitätsgrundsatz im Markenrecht schließt aus, dass Handlungen im Ausland wie eine Herstellung zwingend eine Straftat nach deutschem Recht darstellen. Das bedeutet konkret: Deutsches Markenrecht gilt grundsätzlich nur auf deutschem Staatsgebiet, weshalb eine Markenverletzung in China nicht automatisch nach deutschem Strafrecht verfolgt werden kann.

Erste Vortat: die eigene Markenverletzung

Der Wettbewerber berief sich auf Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB und argumentierte zunächst, die vom Anbieter selbst begangene Markenverletzung sei die rechtswidrige Vortat. Das Gericht wies dies zurück, da diese Markenverletzung zeitlich mit dem angegriffenen Angebot zusammenfiel – vorliegen könne damit höchstens eine Beteiligung an der Vortat, nicht aber Hehlerei.

Voraussetzung ist aber, dass die Vortat zum Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits abgeschlossen ist. […] Fallen Vortat und Hehlereihandlung zeitlich zusammen, ist keine Hehlerei, sondern nur eine Beteiligung an der Vortat gegeben. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Zweiter Versuch: Herstellung in China

Später brachte der Wettbewerber vor, die Herstellung des Schilds durch einen Dritten in China stelle die eigentliche Vortat dar. Das Gericht ließ auch dies nicht gelten, da eine Herstellung in China wegen des Territorialitätsgrundsatzes keine Straftat nach deutschem Markenrecht sein kann und der Wettbewerber die Lieferkette nicht hinreichend dargelegt hatte.

Warum lag kein Betrug vor?

Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erfordert eine Täuschung, eine kausale Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden. Das bedeutet konkret: Das mutmaßliche Opfer muss aufgrund einer Täuschung eine Handlung vornehmen, die sein Vermögen mindert – zum Beispiel den vollen Kaufpreis bezahlen, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Das Interesse, kein strafbares Geschäft zu unterstützen, wird durch § 263 StGB nicht geschützt. Ein bloßer falscher Anschein eines „erlaubten“ Geschäfts reicht für einen Betrugstatbestand allein nicht aus.

Der Wettbewerber machte geltend, der Verkehr werde nicht ausreichend aufgeklärt, es entstehe der falsche Anschein eines erlaubten Geschäfts, und ein späterer Weiterverkauf könne strafbar sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte einen Betrug, denn im Angebotstext auf Amazon.de fand sich ein ausdrücklicher Hinweis: Es handele sich um ein historisches Dekoelement, der Markeninhaber habe nicht zugestimmt, die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt, und nur privater Gebrauch sei zulässig. Die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bedeutet hierbei, dass das Schild rechtlich nicht frei auf dem Markt gehandelt oder gewerblich weiterverkauft werden darf.

Das Interesse, grundsätzlich kein strafbares Geschäft zu unterstützen, wird durch § 263 StGB nicht geschützt. Es kommt vielmehr allein auf die objektive Sachlage an, d.h. ein Schaden fehlt, wenn die täuschungsbedingte Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des unmittelbar Erlangten ausgeglichen wird. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Ein Schaden für den Käufer lag nach Feststellung des Gerichts nicht vor, weil die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des erlangten Blechschilds ausgeglichen wurde. Der vom Wettbewerber geschilderte Weiterverkauf bewegt sich außerhalb des privaten Bereichs und war durch die Hinweise im Angebot bereits als offensichtlich risikobehaftet erkennbar.

Praxis-Hürde: Irreführung und Betrug

Wer Produkte ohne Lizenz des Markeninhabers verkauft, kann Betrugsvorwürfen und Irreführungsklagen durch einen klaren Disclaimer im Angebotstext begegnen. Weist der Händler ausdrücklich darauf hin, dass der Rechteinhaber nicht zugestimmt hat und die Ware nur für den privaten Gebrauch bestimmt ist, fehlt es an der für einen Betrug oder eine Irreführung erforderlichen Täuschung über die Verkehrsfähigkeit. Ein solcher Hinweis muss jedoch gut sichtbar direkt im Angebot platziert werden.

Warum ist Geldwäsche hier keine Regel?

Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt die inländische Rechtspflege. Er soll also die Funktionsfähigkeit des staatlichen Justizsystems sicherstellen und verhindern, dass kriminelle Gewinne in den legalen Wirtschaftskreislauf geschleust werden. Geldwäsche stellt daher keine Marktverhaltensregel im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar, weil sie nicht den fairen Wettbewerb zwischen Konkurrenten schützen soll.

§ 261 StGB hingegen schützt die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen. […] führt auch das im Ergebnis nicht dazu, die Norm insofern als Marktverhaltensregeln anzusehen, da die durch das Vortat geschützte Rechtsgut hier die Verfügungsbefugnis des Markeninhaber über seine Marke ist. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Der Wettbewerber brachte erstmals im Beschwerdeverfahren den Vorwurf der Geldwäsche vor und stützte diesen auf die behauptete Markenverletzung. Das Gericht verwarf den Unterlassungsanspruch auf dieser Grundlage, weil § 261 StGB keine Marktverhaltensregel ist und eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion fehlt. Das hier betroffene Rechtsgut sei lediglich die Verfügungsbefugnis der Markeninhaberin Nestlé über ihre Marke.

Warum blieb der Eilantrag erfolglos?

Ein unzutreffender Eindruck über die Verkehrsfähigkeit eines Produkts nach Nr. 9 des Anhangs zu § 3 III UWG liegt nur vor, wenn dieses ohne Hinweis auf die fehlende Verkehrsfähigkeit angeboten wird. Immaterialgüterrechtliche Verbotslagen nehmen einem Produkt nach herrschender Meinung nicht ohne Weiteres die Verkehrsfähigkeit, da Lizenzierungen grundsätzlich möglich bleiben. Das bedeutet konkret: Nur weil ein Produkt aktuell gegen ein Marken- oder Urheberrecht verstößt, ist es rechtlich nicht völlig vom Handel ausgeschlossen, da der Rechteinhaber den Verkauf theoretisch noch nachträglich durch eine Lizenz erlauben könnte.

Hilfsweise berief sich der Wettbewerber darauf, das Angebot sei wettbewerbswidrig, weil ein klarer Hinweis fehle, dass Angebot und Verkauf selbst gesetzlich verboten seien und eine strafbare Handlung darstellten. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, da der Anbieter durch seinen ausführlichen Disclaimer im Angebotstext einer Irreführung hinreichend entgegengewirkt hatte. Ein zusätzlicher Hinweis, dass das Angebot an sich rechtswidrig sei, war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, weil dies nicht das geschützte Interesse des Verbrauchers betrifft.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Wettbewerber, der Streitwert wurde auf 40.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 4. Dezember 2025, mit dem der Eilantrag bereits erstinstanzlich zurückgewiesen worden war, bleibt damit bestätigt.

Was Händler aus dem Beschluss lernen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat als Beschwerdeinstanz endgültig entschieden – der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts. Die Kernaussage ist klar übertragbar: Wettbewerber können Verstöße gegen das Markenrecht nicht über § 3a UWG als Marktverhaltensvorschrift abmahnen. Das gilt für alle Fälle, in denen ein Mitbewerber – nicht der Markeninhaber – wegen angeblicher Markenverletzung über das Wettbewerbsrecht gegen Sie vorgehen will. Auch die Hehlerei- und Geldwäsche-Konstruktionen, die der klagende Wettbewerber hier versuchte, sind als Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung untauglich.

Für Händler bedeutet das: Wer eine Abmahnung von einem Konkurrenten erhält, die auf Markenverletzung gestützt wird, sollte diese nicht ungeprüft akzeptieren. Gleichzeitig schützt dieser Beschluss nicht vor Ansprüchen des Markeninhabers selbst. Und wer Produkte ohne Lizenz verkauft, muss weiterhin mit einem klaren, gut sichtbaren Disclaimer im Angebotstext arbeiten – das Gericht hat ausdrücklich bestätigt, dass nur ein solcher Hinweis vor Betrugsvorwürfen und Irreführungsklagen Dritter schützt.

Wie Händler jetzt reagieren sollten

Verkaufen Sie Produkte auf Amazon oder anderen Marktplätzen und haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten erhalten – nicht des Markeninhabers selbst – haben Sie nach diesem Beschluss starke Argumente auf Ihrer Seite. Das OLG Frankfurt hat bestätigt: Konkurrenten können Markenverletzungen nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen. Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen und unterschreiben Sie keine vorschnelle Unterlassungserklärung, solange nur ein Mitbewerber – nicht der Markeninhaber – gegen Sie vorgeht.

Wichtig: Dieser Schutz gilt nur gegenüber Abmahnungen durch Konkurrenten. Der Markeninhaber selbst – hier Nestlé – kann weiterhin zivilrechtlich direkt gegen Sie vorgehen. Prüfen Sie daher immer, von wem die Abmahnung stammt, bevor Sie reagieren.


Von einem Mitbewerber abgemahnt? So sichern Sie Ihre Position.

Immer häufiger erhalten Händler auf Marktplätzen Abmahnungen von Konkurrenten, die sich auf angebliche Markenverletzungen stützen. Doch wie das OLG Frankfurt bestätigt, können Wettbewerber markenrechtliche Verstöße in der Regel nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Abmahnung und entwickeln mit Ihnen eine passgenaue Strategie – bevor Sie vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben.

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Experten-Kommentar

Der Versuch, aus einem schlichten Markenstreit gleich Hehlerei und Geldwäsche zu konstruieren, zeugt von einer bemerkenswerten taktischen Härte. Ich halte diese Argumentationskette rechtlich für äußerst abenteuerlich, sie erfüllt aber einen klaren Zweck: Wenn das direkte Klagerecht aus der Marke fehlt, soll maximaler Druck über künstliche Umwege erzeugt werden.

Wer eine derart rhetorisch hochgerüstete Abmahnung auf den Tisch bekommt, darf sich von den schweren strafrechtlichen Vorwürfen nicht sofort blenden lassen. Die eigentliche strategische Aufgabe besteht nun darin, den künstlich aufgeblasenen Wettbewerbsstreit sauber von der tatsächlichen rechtlichen Flanke zu trennen, die gegenüber dem echten Markeninhaber weiterhin völlig offen bleibt.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mich ein Konkurrent abmahnen, wenn ihm die Marke gar nicht gehört?

Nein, ein Konkurrent darf Sie wegen einer Markenverletzung in der Regel nicht nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen, wenn ihm die Marke nicht gehört. § 3a UWG greift nur bei Marktverhaltensregeln, und Markenrechte schützen vor allem den Inhaber der Marke.

Das bedeutet: Die Rechtsposition aus dem Markenrecht steht grundsätzlich dem Markeninhaber zu, nicht jedem Mitbewerber. Ein Konkurrent kann deshalb meist nicht so tun, als verfolge er einen Wettbewerbsverstoß, nur weil er selbst wirtschaftlich betroffen ist. Auch Strafnormen des Markenrechts, etwa §§ 143, 143a MarkenG, werden dafür regelmäßig nicht als ausreichende Grundlage angesehen. Erhält Sie eine Abmahnung von einem Mitbewerber, sollten Sie deshalb zuerst prüfen, ob der Absender überhaupt der Rechteinhaber ist.

Eine andere Lage kann gelten, wenn der Markeninhaber selbst vorgeht oder dem Konkurrenten eine besondere Anspruchsberechtigung eingeräumt wurde. Für eine Unterlassungserklärung sollten Sie daher nicht nur auf den Vorwurf schauen, sondern vor allem auf den Absender und die behauptete Rechtsgrundlage.


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Muss ich Abmahnkosten zahlen, wenn der Abmahner keine Klagebefugnis für die Marke hat?

NEIN, Sie müssen in der Regel keine Abmahnkosten an einen Konkurrenten zahlen, wenn dessen wettbewerbsrechtlicher Anspruch an einer fehlenden Klagebefugnis scheitert. Unterliegt der Abmahner, trägt er die Kosten seines Vorgehens selbst.

Eine Kostentragungspflicht entsteht nur, wenn die Abmahnung auf einem bestehenden Anspruch beruht und der Gegner diesen Anspruch auch durchsetzen kann. Fehlt dem Mitbewerber die rechtliche Grundlage, etwa weil er Markenrechte nicht über § 3a UWG als Marktverhaltensregel geltend machen kann, fehlt zugleich der Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet für Sie: Die bloße Abmahnung löst noch keine Zahlungspflicht aus, und Sie schulden dem Abmahner seine Anwaltskosten nicht schon deshalb, weil er Fristen setzt oder die Forderung scharf formuliert. Ihre eigenen Verteidigungskosten können allerdings gesondert anfallen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise doch ein eigener, durchsetzbarer Anspruch des Abmahners besteht oder Sie eine berechtigte Abmahnung erhalten haben. Dann kann eine Erstattungspflicht nach den allgemeinen Regeln in Betracht kommen. Gerade deshalb sollten Sie vor jeder Zahlung prüfen lassen, ob der Abmahner überhaupt zur Geltendmachung berechtigt war.


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Reicht ein Disclaimer im Amazon-Angebot aus, um Betrugs- und Irreführungsvorwürfe abzuwenden?

Ja, ein klarer und gut sichtbarer Disclaimer im Angebotstext kann Betrugs- und Irreführungsvorwürfe abwenden. Entscheidend ist, dass Sie die fehlende Zustimmung des Markeninhabers und die eingeschränkte Nutzung verständlich direkt im Angebot nennen.

Ein Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus, und eine Irreführung nach § 5 UWG ebenfalls einen falschen Eindruck beim Käufer. Wer den Käufer vor dem Kauf offen darüber informiert, dass keine Lizenz vorliegt und der Verkauf rechtlich begrenzt ist, täuscht über die Verkehrsfähigkeit der Ware nicht. Genau deshalb reicht ein versteckter Hinweis in AGB oder Impressum nicht aus, wenn der Käufer ihn vor dem Kauf nicht sicher wahrnimmt. Der Disclaimer muss im Angebot selbst stehen und so formuliert sein, dass ein durchschnittlicher Käufer ihn ohne Auslegung versteht.

Praktisch sollten Sie Formulierungen vermeiden, die nur vage auf „rechtliche Unsicherheiten“ hinweisen, weil sie die fehlende Zustimmung nicht klar genug benennen. Je konkreter der Hinweis auf Rechteinhaber, Nutzungszweck und Verkaufseinschränkung ist, desto eher entfällt die Täuschung. Für Sie bedeutet das: Der Disclaimer muss prominent, konkret und kaufentscheidend sichtbar sein.


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Bin ich vor dem echten Markeninhaber sicher, wenn die Abmahnung des Konkurrenten scheitert?

Nein, die abgewehrte Abmahnung eines Konkurrenten schützt Sie nicht vor Ansprüchen des echten Markeninhabers. Wer die Marke selbst innehat, kann weiterhin zivilrechtlich gegen eine Markenverletzung vorgehen, auch wenn der Mitbewerber mit seiner Abmahnung scheitert.

Der Grund ist einfach: Die Entscheidung eines Gerichts gegen den Konkurrenten betrifft nur dessen Anspruchsgrundlage, hier also das Wettbewerbsrecht. Das Markenrecht bleibt davon unberührt, weil Unterlassung, Schadensersatz und gegebenenfalls Vernichtung der Ware dem Markeninhaber nach dem Markengesetz selbst zustehen. Ein gescheiterter Angriff des Konkurrenten bedeutet daher nicht, dass der Verkauf rechtlich freigegeben ist. Wenn Sie ohne Lizenz weiterverkaufen, bleibt das Risiko einer eigenen Abmahnung durch den Markeninhaber bestehen.

Besonders wichtig ist das, wenn Sie nur einen Disclaimer im Angebotstext verwenden. Ein solcher Hinweis kann eine Irreführung gegenüber Käufern mindern, ersetzt aber keine Lizenz und nimmt dem Markeninhaber seine Rechte nicht. Prüfen Sie deshalb, wer Inhaber der Marke ist, und ob Sie den Vertrieb rechtlich absichern oder einstellen sollten.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 6 W 165/25 – Urteil vom 03.02.2026

 


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