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Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Fristüberschreitung

Die gesetzliche Jahresfrist zur Prüfung seiner Sicherungsverwahrung ist längst verstrichen. Der Gutachter wartete vergeblich – der Verwahrte verweigerte jedes Gespräch und klagt nun auf Entlassung wegen der Fristversäumnis. Darf er sich auf einen Fehler berufen, den er selbst provoziert hat?
Ein Mann mit verschränkten Armen in einem kargen Besprechungsraum vor einem geschlossenen grauen Aktenordner.
Ein Mann sitzt schweigend an einem Tisch in einem spärlich eingerichteten Raum. Seine verschränkten Arme und der ernste Blick wirken angespannt. Die Verweigerung der therapeutischen Zusammenarbeit kann die Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose rechtfertigen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 32/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Kammergericht lässt die Sicherungsverwahrung fortdauern und verwirft beide Beschwerden.
  • Das Gericht bestätigt die Fortdauer nachträglicher Sicherungsverwahrung eines seit 2011 Untergebrachten.
  • Es sieht psychische Störung und weiter hohe Gefahr schwerster Sexual- und Gewaltstraftaten.
  • Verfahrensfehler, Befangenheitsrügen und Fristüberschreitung ändern das Ergebnis nicht.
  • Die einfache Beschwerde gegen den Sachverständigen scheitert schon am fehlenden Rechtsmittel.

  • Gericht: KG
  • Datum: 27.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 Ws 32/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen Fortdauer der Sicherungsverwahrung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Sicherungsverwahrung, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Sicherungsverwahrte, Strafvollstreckungskammern, Strafverteidiger

Wann ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zulässig?

Für Altfälle wie diesen richtet sich die Fortdauer einer nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB. Das bedeutet konkret: Die Sicherungsverwahrung wurde bei diesem Mann erst nachträglich angeordnet – also nicht im ursprünglichen Strafurteil, sondern erst Jahre später, als das Gericht eine fortdauernde Gefährlichkeit feststellte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis 2011 stark eingeschränkt, weshalb für solche Bestandsfälle heute besondere Übergangsregeln gelten. Voraussetzung ist, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliegt. Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) wurde eigens als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschaffen: Es erlaubt die weitere Unterbringung besonders gefährlicher Personen aus Altfällen unter therapeutischen Bedingungen, wenn eine klassische Sicherungsverwahrung nicht mehr zulässig ist. Aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten muss sich zudem eine hochgradige Gefahr ableiten lassen, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht. Eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB wiederum setzt eine günstige Legalprognose voraus – das Gericht muss also überzeugt sein, dass der Betroffene bei einer Entlassung keine weiteren schweren Straftaten mehr begehen wird.

Das Kammergericht musste in seinem Beschluss vom 27. Mai 2025 klären, ob diese Voraussetzungen bei einem Mann noch immer erfüllt sind, der sich seit dem 21. Juni 2011 aufgrund eines Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 in der JVA Tegel befindet. Der Senat des Kammergerichts bestätigte die Fortdauer der Unterbringung – gestützt auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Merkmalen. Standardisierte Prognoseinstrumente wie PCL-R, Static-99, Stable-2007 und SVR-20 untermauerten aus Sicht des Gerichts die Einschätzung der fortbestehenden Gefährlichkeit. Ausschlaggebend waren dabei ausgeprägte Externalisierung, Kränkbarkeit, eine geringe Frustrationstoleranz und die fehlende Auseinandersetzung mit deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteilen – Umstände, die einer Entlassung nach Ansicht des Senats weiterhin entgegenstanden.

Was das für Ihre eigene Situation bedeutet: Wenn Sie sich in Sicherungsverwahrung befinden, ist die aktive und ehrliche Auseinandersetzung mit den Persönlichkeitsanteilen, die zu Ihren Straftaten geführt haben, der entscheidende Faktor für eine Entlassungschance. Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R oder SVR-20) messen genau das: Ob Sie Verantwortung für Ihr Handeln übernehmen oder Schuld nach außen verlagern. Wer Therapieangebote nur oberflächlich absolviert oder sich als dauerhaft gekränkt und missverstanden darstellt, liefert dem Gericht damit die Begründung für die weitere Unterbringung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verweigert eine in Sicherungsverwahrung befindliche Person trotz ordnungsgemäßer Ladung aktiv ihre Vorführung zur gerichtlichen Anhörung, verwirkt sie dadurch ihr Anhörungsrecht.
  2. Macht ein Betroffener seine gutachterliche Untersuchung von der Erfüllung eigener Bedingungen abhängig und steht er nach deren Ablehnung nicht für eine persönliche Exploration zur Verfügung, begründet die anschließende Gutachtenerstellung nach reiner Aktenlage keine Befangenheit des Sachverständigen.
  3. Die Überschreitung einer gesetzlichen Überprüfungsfrist führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung, sofern die zeitliche Verzögerung maßgeblich durch das eigene prozessuale Verhalten des Betroffenen verursacht wurde.
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Wann liegt Befangenheit des Gutachters vor?

Die Ablehnung eines Sachverständigen richtet sich nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 24 StPO. Die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage begründet für sich genommen keine Befangenheit. Auch eine „repetitive Routinebegutachtung“ oder Strafanzeigen gegen den Gutachter führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit seiner Einschätzung.

Der Sicherungsverwahrte lehnte den Sachverständigen Dr. Kö als befangen ab. Als Gründe nannte er dessen Weigerung, eine Video- oder Audioaufnahme der Exploration zuzulassen, sowie angebliche Falschangaben des Gutachters über eine angebliche Verweigerung der Begutachtung. Die Exploration ist das persönliche Begutachtungsgespräch, in dem der Sachverständige den Betroffenen direkt befragt und beobachtet, um sich ein eigenes Bild von dessen Persönlichkeit und Gefährlichkeit zu machen. Das Kammergericht verwies darauf, dass der Betroffene die Exploration lediglich unter eigenen Bedingungen verweigert hatte – das Gutachten sei deshalb auf Basis von Akten und Vorgutachten erstellt worden, was seine Verwertbarkeit nicht schmälere. Weder die Vielzahl der Strafanzeigen noch die aus Sicht des Beschwerdeführers ergebnisorientierte Auswahl des Gutachters begründeten nach Auffassung des Senats einen Befangenheitsgrund. Die zusätzlich eingelegte einfache Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs verwarf das Gericht als unzulässig, weil hierfür kein statthaftes Rechtsmittel besteht; hilfsweise wäre sie auch unbegründet gewesen.

In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration […]. – so das Kammergericht

Darf die Anhörung ohne Vorführung stattfinden?

Das Recht auf Anhörung kann verwirkt werden, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung die Mitwirkung verweigert. Für die Anhörung im Vollstreckungsverfahren sehen die §§ 463 Abs. 1, Abs. 8 und 454 Abs. 1 StPO zudem keine Pflicht zur Anwesenheit eines Verteidigers vor.

Verweigerte Vorführung als eigenes Verhalten

Der Beschwerdeführer rügte, die Anhörung vom 2. Dezember 2024 sei ohne ihn und ohne seinen Verteidiger durchgeführt worden und daher rechtswidrig. Das Kammergericht stellte jedoch fest, dass der Betroffene die Vorführung trotz ordnungsgemäßer Ladung aktiv verweigert und damit sein Anhörungsrecht verwirkt hatte. Soweit er zudem beanstandete, ihm seien eigene Befangenheitsanträge nicht zur Stellungnahme seines Verteidigers übersandt worden, verwies der Senat darauf, dass er selbst ablehnungsberechtigt ist und die Entscheidung über solche Anträge dem Gericht obliegt. Kommunikationsdefizite zwischen dem Verwahrten und seinem Verteidiger seien nicht durch das Gericht auszugleichen.

Der ordnungsgemäß mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 und mithin rechtzeitig geladene Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, sich zu dem Termin vorführen zu lassen, sein Anhörungsrecht verwirkt. – so das Kammergericht

Praxis-Hinweis: Verwirkung durch Verweigerung

Der Beschwerdeführer hatte die Vorführung zur Anhörung aktiv verweigert und anschließend gerügt, das Gericht habe ohne ihn verhandelt. Der Senat sah das Anhörungsrecht dadurch als verwirkt an. Dieses Prinzip zieht sich durch das gesamte Verfahren: Auch bei der Begutachtung scheiterte die Exploration an selbst gesetzten Bedingungen – hier die Forderung nach einer Videoaufzeichnung – mit der Folge, dass das Gutachten auf Aktenlage erstellt wurde. Die Übertragung auf eigene Fälle liegt nahe: Wer seine Mitwirkung verweigert oder an Bedingungen knüpft, die nicht erfüllt werden, kann sich im Nachhinein regelmäßig nicht auf die daraus entstehenden Nachteile berufen.

Führt eine Überschreitung der Überprüfungsfrist zur Freiheit?

Nach § 67e StGB unterliegt die Sicherungsverwahrung einer regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung. Das bedeutet konkret: Das Gesetz verpflichtet das Gericht, in festen Intervallen – bei Sicherungsverwahrung in der Regel alle zwei Jahre – von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich ist oder ob der Betroffene entlassen werden kann. Eine Überschreitung dieser Frist führt jedoch nicht zwingend zur Unverhältnismäßigkeit oder Erledigung der Maßregel. Maßgeblich ist, ob die Verzögerung dem staatlichen Bereich oder dem Verantwortungsbereich des Untergebrachten zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Verfahren lag eine Fristüberschreitung von sieben Monaten und fünf Tagen vor. Das Kammergericht sah darin keine Grundrechtsverletzung, weil diese Verzögerung überwiegend durch eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen und Ablehnungsgesuchen des Betroffenen selbst verursacht worden war. Die Strafvollstreckungskammer habe sich nach den Feststellungen des Senats ersichtlich um eine rechtzeitige Entscheidung bemüht – die Verzögerungen gingen vor allem auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Verteidigers zurück.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese von geltendem Verfahrensrecht gedeckt sind. Gleichwohl fallen Verzögerungen, die hierdurch zustande kommen, in seinen Verantwortungsbereich und sind nicht geeignet, eine rechtsstaatswidrige Verzögerung oder Verletzung von Grundrechten zu begründen. – so das Kammergericht

Achtung Falle: Eigenes Verzögerungsverhalten

Die Fristüberschreitung von über sieben Monaten wurde dem Untergebrachten selbst zugerechnet – verursacht durch eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen und Ablehnungsgesuchen. Das Gericht stellte klar: Verzögerungen, die durch das prozessuale Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Staates. Wer durch umfangreiche Verfahrenshandlungen die rechtzeitige Überprüfung selbst hinauszögert, kann diese Verzögerung nicht als Argument für eine Entlassung wegen Unverhältnismäßigkeit nutzen.

Wann ist Fortdauer unverhältnismäßig?

Die Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit ist in § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB geregelt. Auch das Betreuungsgebot nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Dieses Betreuungsgebot verpflichtet den Staat, Sicherungsverwahrten eine individuelle Betreuung und therapeutische Behandlung anzubieten, die über die bloße Verwahrung hinausgeht – dazu gehören etwa Sozialtherapie, Einzelgespräche und eine angemessene Entlassungsvorbereitung. Wird dieses Gebot verletzt, kann die Fortdauer der Unterbringung rechtswidrig werden. Weder eine lange Unterbringungsdauer noch ein fortgeschrittenes Alter entkräften dabei automatisch eine bestehende Gefährlichkeitsprognose.

In diesem Zusammenhang kommt der Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs im Rahmen einer insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung eine besondere Bedeutung zu. Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten. – so das Kammergericht

Wichtig für Betroffene: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass lange Verbüßungsdauer oder Ihr Alter automatisch zu einer Entlassung führen. Das Gericht prüft weiterhin die konkrete Gefährlichkeitsprognose — und die kann selbst nach über einem Jahrzehnt Unterbringung gegen Sie ausfallen, wenn die Ursachen Ihrer Straftaten nicht bearbeitet sind.

Das Kammergericht lehnte eine Erledigung der Maßregel trotz der seit 2011 andauernden Vollstreckung ab. Betreuungsdefizite, die eine Fortdauer rechtswidrig gemacht hätten, waren für den Senat nicht ersichtlich. Wegen der fortbestehenden hochgradigen Gefahr schwerster Sexualstraftaten blieb die Sicherungsverwahrung auch unter Berücksichtigung der Vollstreckungsdauer und des Alters des Betroffenen verhältnismäßig. Eine günstige Legalprognose für eine Aussetzung zur Bewährung verneinte der Senat ebenfalls: Selbst mit Führungsaufsicht – also einer staatlichen Überwachung nach der Entlassung durch einen Bewährungshelfer – und strengen Auflagen sei nicht zu erwarten, dass der Mann Behandlungsangebote zuverlässig annehmen werde. Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die einfache Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 2. Dezember 2024 wurden verworfen; die Kosten der Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Was Betroffene aus dem Beschluss lernen

Das Kammergericht als Oberlandesgericht entscheidet bindend für die nachgeordneten Strafvollstreckungskammern in Berlin. Der Beschluss zeigt: Die Hürden für eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung liegen nicht in formellen Fristen oder Verfahrensrügen, sondern in der substanziellen Gefährlichkeitsprognose. Befangenheitsanträge, Verfahrensverzögerungen und Mitwirkungsverweigerung werden dem Betroffenen zugerechnet — nicht dem Staat. Wer seine Entlassung betreiben will, muss die therapeutische Arbeit an den deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen nachweisbar vorantreiben. Das bedeutet konkret: Externalisierung und Kränkbarkeit abbauen, Frustrationstoleranz aufbauen und sich mit den eigenen Tatmotiven auseinandersetzen — nicht nur gegenüber Therapeuten, sondern messbar in standardisierten Prognoseinstrumenten. Führungsaufsicht und strennge Auflagen allein reichen nicht, wenn das Gericht keine Aussicht sieht, dass Behandlungsangebote zuverlässig angenommen werden.


Sicherungsverwahrung: Wir prüfen Ihre Chancen auf Entlassung

Der Beschluss des Kammergerichts zeigt, wie entscheidend Ihre aktive Mitarbeit und die richtige Prozessstrategie für die Entlassungsperspektive sind. Unsere Kanzlei analysiert, ob in Ihrem Fall Verfahrensfehler oder eine unzureichende Begutachtung vorliegen. Wir entwickeln mit Ihnen gemeinsam einen strategischen Plan, um Ihre Therapie- und Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Gericht nachweisbar zu machen und so Ihre Legalprognose zu verbessern.

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Experten-Kommentar

Die Vertretung in der Sicherungsverwahrung scheitert in der Praxis fast nie am Gesetz, sondern an der Psychologie des Mandanten. Viele Betroffene verwechseln prozessuale Gegenwehr mit inhaltlicher Kooperation und reiben sich in zermürbenden Befangenheitsstreitigkeiten auf, während die Kammer das eigentliche Kernproblem – die fehlende Einsicht – als fortbestehende Gefährlichkeit wertet. Wer jeden psychologischen Gutachter als Feind betrachtet, manövriert sich therapeutisch und rechtlich ins absolute Abseits.

Verfahrensrechte müssen zwar gewahrt bleiben, dürfen aber niemals die zwingend notwendige therapeutische Mitwirkung überlagern. Mandanten sollten rechtliche Rügen extrem dosiert einsetzen und stattdessen jede Energie in eine nachprüfbare, dokumentierte Auseinandersetzung mit den Tatursachen stecken, um Gerichten überhaupt erst die argumentative Basis für eine Entlassung zu liefern.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Entlassung, wenn das Gericht gesetzliche Überprüfungsfristen überschritten hat?

NEIN, eine Überschreitung der Überprüfungsfrist führt nicht automatisch zur Entlassung. Nur wenn die Verzögerung allein dem Staat zuzurechnen ist, kann sie rechtlich erheblich werden; eigenes prozessuales Verhalten spricht gegen einen Freilassungsanspruch.

Nach § 67e StGB muss die Sicherungsverwahrung regelmäßig überprüft werden, grundsätzlich in festen Abständen von etwa zwei Jahren. Wird diese Frist überschritten, prüft das Gericht aber zusätzlich, wer die Verzögerung verursacht hat. Befangenheitsanträge, Ablehnungsgesuche oder sonstige Verfahrenshandlungen des Betroffenen können die Entscheidung verzögern und werden ihm zugerechnet. Dann liegt keine staatliche Pflichtverletzung vor, die automatisch die Fortdauer rechtswidrig machen würde.

Anders kann es sein, wenn das Gericht ohne nachvollziehbaren Grund untätig bleibt und die Verzögerung ausschließlich im staatlichen Verantwortungsbereich liegt. Dann kann eine erhebliche Fristüberschreitung in Verbindung mit der konkreten Belastung des Freiheitsgrundrechts eine Rolle spielen. Entscheidend ist also nicht die bloße Zahl der Monate, sondern die Ursache der Verzögerung und ihre Zurechnung.


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Darf der Gutachter meine Gefährlichkeit bewerten, wenn ich das persönliche Gespräch verweigere?

JA, der Gutachter darf Ihre Gefährlichkeit auch dann nach reiner Aktenlage bewerten, wenn Sie das persönliche Gespräch verweigern. Ein solches Aktenlage-Gutachten ist grundsätzlich verwertbar und begründet für sich genommen keine Befangenheit nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 24 StPO.

Der Grund ist einfach: Ein Sachverständiger muss nicht zwingend eine persönliche Exploration durchführen, wenn diese vom Betroffenen nicht mitgetragen wird. Verweigern Sie das Gespräch oder machen Sie es von Bedingungen abhängig, die der Gutachter nicht akzeptiert, wird das rechtlich als Verweigerung der Exploration behandelt. Dann darf das Gericht auf Akten, Vorstrafen, Vorgutachten und sonstige Erkenntnisse zurückgreifen, um die Gefährlichkeit zu beurteilen. Dass der Gutachter sich dabei auf die vorhandene Aktenlage stützt, zeigt gerade keine Voreingenommenheit, sondern ist die Folge Ihrer fehlenden Mitwirkung.

Auch viele Strafanzeigen gegen den Gutachter oder der Vorwurf einer „ergebnisorientierten“ Auswahl reichen dafür regelmäßig nicht aus. Wer eine Begutachtung verhindern will, indem er sie an Video-, Audio- oder andere Zusatzbedingungen knüpft, riskiert deshalb vor allem, dass das Gericht die fehlende Kooperation negativ würdigt.


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Verliere ich mein Recht auf Anhörung, wenn ich nicht zum Gerichtstermin erscheinen möchte?

JA, wenn Sie trotz ordnungsgemäßer Ladung die Vorführung zum Termin aktiv verweigern, verwirken Sie Ihr Anhörungsrecht. Das Gericht darf dann rechtmäßig ohne Sie verhandeln und den Beschluss auf dieser Grundlage treffen.

Das Anhörungsrecht soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich vor einer Entscheidung persönlich zu äußern. Wer diese Mitwirkung bewusst ablehnt, kann sich später nicht darauf berufen, das Gericht habe ihn übergangen, denn eigenes widersprüchliches Verhalten schützt prozessual nicht. Im Vollstreckungsverfahren kommt hinzu, dass die Anhörung nach §§ 463 Abs. 1, Abs. 8 und 454 Abs. 1 StPO nicht davon abhängt, dass zusätzlich ein Verteidiger anwesend ist. Fehlt Ihre Mitwirkung allein deshalb, weil Sie aus Protest nicht erscheinen wollen, ist das regelmäßig kein Verfahrensfehler, sondern eine selbst gesetzte Verzichtslage.

Anders ist es, wenn Sie unverschuldet nicht vorgeführt werden können, etwa wegen fehlender oder fehlerhafter Ladung, organisatorischer Probleme oder staatlicher Versäumnisse. Dann liegt keine Verwirkung vor, und das Gericht muss den Anhörungsmangel grundsätzlich beachten.


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Gilt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch dann als verhältnismäßig, wenn ich bereits sehr alt bin?

JA, auch bei hohem Alter kann die Fortdauer der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig bleiben, wenn weiterhin eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht. Alter und lange Unterbringungsdauer sind wichtige Faktoren, führen aber nicht automatisch zur Entlassung.

Rechtlich maßgeblich ist die konkrete Gefährlichkeitsprognose nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB, nicht das Alter als solches. Mit zunehmender Dauer gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten zwar an Gewicht, weil der Eingriff immer schwerer wiegt. Dieses Gewicht kann die Fortdauer aber nicht schon dann unverhältnismäßig machen, wenn die Gefahrenlage unverändert hoch bleibt. Entscheidend ist, ob aufgrund der Persönlichkeit, der Deliktsgeschichte und der therapeutischen Entwicklung noch ernsthaft mit schweren Straftaten zu rechnen ist. Solange das Gericht eine solche Gefahr bejaht, kann auch eine sehr lange Unterbringung rechtlich bestehen bleiben.

Ausnahmen kommen vor, wenn neben dem hohen Alter auch die Gefährlichkeitsprognose deutlich abnimmt oder wenn der Staat seine Behandlungs- und Betreuungsobliegenheiten nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt. Dann kann die Fortdauer unverhältnismäßig werden, selbst wenn die Maßregel ursprünglich rechtmäßig war.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 2 Ws 32/25 – Urteil vom 27.05.2025




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