KG
Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Dezember 2024 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Potsdam ordnete durch Urteil vom 28. Oktober 2010 die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 an. Seine hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juni 2011.
Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 21. Juni 2011 auf dem Gelände der JVA Tegel vollstreckt. Zuvor verbüßte der Verurteilte bis zum 30. Juni 2010 eine zehnjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2000 und befand sich ab dem 1. Juli 2010 – mit einer Unterbrechung von sechs Monaten für eine weitere Strafverbüßung – auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2010 in (vorläufiger) Unterbringung gemäß § 275a Abs. 6 StPO.
Mit Beschluss vom 19. April 2013 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam hob der Senat mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 diese Entscheidung auf und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 2 Ws 266/13 -, juris).
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 und sodann fortlaufend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass die Sicherungsverwahrung fortdauert. Mehrere hiergegen gerichtete sofortige Beschwerden des Verurteilten hat der Senat jeweils verworfen; zuletzt, mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 (2 Ws 108/23), die gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juli 2023 gerichtete sofortige Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat die Strafvollstreckungskammer abermals die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet und das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen Dr. Kö als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortige und die einfache Beschwerde des Sicherungsverwahrten.
II.
Die gegen die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten ist nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat.
1. Der angefochtene Beschluss ist in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen.
a) Zunächst war die Strafvollstreckungskammer nicht durch den Umstand an der Entscheidung gehindert, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 2. Dezember 2024 nicht anwesend war. Der ordnungsgemäß mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 und mithin rechtzeitig geladene Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, sich zu dem Termin vorführen zu lassen, sein Anhörungsrecht verwirkt. Besondere Umstände, die der Ablehnung der Vorführung zugrunde lagen und die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Ausbleibens im Anhörungstermin führen würden (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 166/16 -, juris Rn. 25), sind nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht erkennbar.
b) Die Auffassung des Beschwerdeführers, aus der mangelnden Vertretung durch einen Verteidiger im Anhörungstermin folge die Rechtswidrigkeit der Fortdauerentscheidung, ist nicht zutreffend.
Unabhängig von der Frage, ob ein derartiges Beschwerderecht vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Ankündigung des Verteidigers vom 29. November 2024, von dem Anhörungstermin mit der Zielsetzung fernzubleiben, es der Strafvollstreckungskammer zu vereiteln, eine Entscheidung zum Nachteil des Untergebrachten zu treffen, verwirkt ist, erfordert die mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 463 Abs. 1, Abs. 8, § 454 Abs. 1 StPO ohnehin nicht die Anwesenheit eines Verteidigers.
Sinn und Zweck des Anhörungstermins ist, dass sich das Vollstreckungsgericht einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck des Verurteilten verschaffen kann. In diesem Zusammenhang hat der Verurteilte das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen; hieraus erwächst unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auch ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2022, § 454 Rn. 19). Aus dem Anwesenheitsrecht folgt jedoch keine Anwesenheitspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 – 2 BvR 710/91 -, juris Rn. 27; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 454 Rn. 19).
c) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kö vom 11. März 2024 zugrunde gelegt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der von dem Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen.
aa) Mit Beschluss vom 14. August 2023 wurde für den hier verfahrensgegenständlichen Überprüfungsabschnitt der Sachverständige Dr. Kö, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), mit der Untersuchung beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt und ob aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Am 9. April 2024 lehnte der Beschwerdeführer den bestellten Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Strafanzeige gegen den Sachverständigen vom selben Tag verwiesen. In dieser trug der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 2. Januar 2024 beantragt hatte, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da sich der Sachverständige Dr. Kö nicht bereit erklärt habe, die Exploration mittels Video- oder Audioaufnahme zu dokumentieren. Ergänzend hatte der Beschwerdeführer beklagt, dass der Sachverständige die Exploration in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte durchführen wolle, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Auftrag, eine sach- und fachgerechte Begutachtung durchzuführen, in Einklang bringen lasse. Schließlich würde die Exploration dann in einer „Hospitalisierungssituation“ durchgeführt; für eine sachgerechte Begutachtung, so der Beschwerdeführer, wäre es aber erforderlich, diese im Büro des Sachverständigen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. März 2024 wahrheitswidrig behauptet, dass sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert habe. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, jedoch nur sicherstellen wollen, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt werde; mithin habe der Sachverständige gelogen.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt eines verständigen Betroffenen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Burhoff, in: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Ablehnung eines Sachverständigen Rn. 26). Rein subjektive Einstellungen können hingegen nicht Maßstab für die Überprüfung der Besorgnis einer Befangenheit sein.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer an, wonach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte nicht der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige Dr. Kö stehe ihm nicht mit der gebotenen Neutralität gegenüber.
Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe sich einer Begutachtung nicht verweigert, sondern diese lediglich davon abhängig gemacht, dass sie nach seinen Vorstellungen durchgeführt werde, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt. Denn schon mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Auswechselung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer am 2. und 23. Januar 2024 vorgebrachten Argumente abgelehnt und betont, dass die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung allein der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen überlassen bleibt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 -). Gleichwohl stand der Beschwerdeführer für einen weiteren Explorationsversuch im Februar 2024 nicht zur Verfügung.
In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration, zu welcher der Beschwerdeführer freilich nicht verpflichtet ist.
bb) Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 29. April 2024 stellen kein weiteres Ablehnungsgesuch dar. Zwar besteht keine besondere Form für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen (vgl. Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 74 Rn. 20), doch muss deutlich werden, ob ein Antragsteller lediglich den Inhalt des Gutachtens bzw. die wissenschaftliche Expertise des Sachverständigen bezweifelt oder ob er Tatsachen vorträgt, die geeignet wären, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des
§ 74 StPO zu begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Der Vorwurf, der Sachverständige erstelle repetitive Routinebeurteilungen, kann aus Sicht des Senats ebenso wenig als Ablehnungsgesuch interpretiert werden wie die Behauptung, das Gutachten entspreche nicht wissenschaftlichen Standards, weil es nicht auf den Ist-Zustand des Sicherungsverwahrten abstelle, sondern nach Aktenlage erstellt sei. Es fehlt schlechterdings am Vortrag eines Ablehnungsgrundes; die (vermeintlich) mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen o¬der seine (vermeintlich) falsche Methodenauswahl stellen keine Befangenheitsgründe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 381/15 -, juris).
cc) Die Begründung für den vom Verteidiger erstmals in der Beschwerdebegründung vom 19. März 2025 erhobene Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ist jedenfalls verfehlt. Nach Auffassung des Verteidigers folgt die Befangenheit aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Strafanzeigen gegen den Sachverständigen gestellt hat. Indes vermag ein Antragsteller nicht durch proaktives Verhalten Umstände herbeizuführen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. bereits BGH, Urteil v. 19. Januar 1963 – 3 StR 41/61 -, juris). Anderenfalls obläge die Entscheidung über die Person des Sachverständigen allein dem Antragsteller, dem es dadurch auch ermöglicht würde, den Fortgang des Verfahrens zu behindern.
2. Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Senat abermals auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 2013 bestehenden Gesetzeslage zu entscheiden, durch die der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. – BVerfGE 128, 326 ff.) umgesetzt hat.
Durch Art. 7 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425 f.) wurde Art. 316f EGStGB als Übergangsvorschrift eingeführt. Aus dessen Absatz 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Mithin verdrängt Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB hier – und in gleichgelagerten Fällen – § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB.
Die Fortdauer der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist danach nur zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt.
Diesen strengen Maßstab hat auch die Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegt und ist zurecht davon ausgegangen, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung weiterhin geboten ist. Das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor schwersten Gewalttaten und Sexualdelikten überwiegt das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, und es liegen konkrete Umstände in seiner Person vor, aus denen eine hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte abzuleiten ist.
Hinsichtlich der Biografie, der bisherigen Diagnosen, der Vorstrafen, der Anlasstaten und des Vollzugsverlaufs nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Darstellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 und auf die Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2013 und 7. Januar 2014 (beide zum Aktenzeichen 2 Ws 266/13), vom 4. März 2015 (2 Ws 27/15), vom 1. Februar 2016 (2 Ws 308/15), vom 9. März 2017 (2 Ws 8/17), vom 14. April 2022 (2 Ws 19/22), vom 3. März 2023 (2 Ws 189/22) und vom 15. Dezember 2023 (2 Ws 108/23) Bezug.
a) Der Beschwerdeführer leidet unter einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG.
aa) Vor der Begutachtung im laufenden Vollstreckungsabschnitt bestätigte dies zuletzt der Sachverständige B., der in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juni 2023 von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10: F60.2) und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ausging. Zuvor hatte die Sachverständige Dr. W in ihrem schriftlichen Gutachten vom 4. Juli 2022 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) diagnostiziert und betont, dass sich bei dem Beschwerdeführer vor allem die dissozialen und paranoiden Persönlichkeitsanteile noch zeigen würden. In Vorbereitung der nun angefochtenen Entscheidung hat der Sachverständige Dr. Kö den Beschwerdeführer begutachtet. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. W diagnostiziert er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Merkmalen (ICD-10: F61).
(1) Soweit der Verteidiger unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 25. September 2024 in seiner Beschwerdebegründung anführt, dass es sich bei dem Sachverständigengutachten um eine repetitive Routinebeurteilung handele, ist dem nicht zu folgen. Hierzu fehlt jedweder Sachvortrag; die angeführten Fundstellen im Schriftsatz vom 25. September 2024 beziehen sich auf vergangene Eingaben zur (vermeintlichen) Unverwertbarkeit der Vorgutachten der Sachverständigen Dr. G vom 16. Juli 2021, der Sachverständigen Dr. W vom 4. Juli 2022, und des Sachverständigen Dr. B. vom 30. Juni 2023. Auch gegenüber diesen Sachverständigen erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf repetitiver Routinebegutachtungen und hat ihn zuletzt gegenüber dem von der Strafvollstreckungskammer zunächst mit der Begutachtung für den folgenden Überprüfungsabschnitt ins Auge gefassten Sachverständigen Prof. Dr. Kr wiederholt.
(2) Auch die weiteren im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen Kritikpunkte, die Ausführungen des Sachverständigen beruhten auf Spekulationen, seien „ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen“, die auf Unwissenheit und mangelnder Aktenkenntnis beruhten, wohinter sich „mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem Jahr 1933 stammende Ideologie des Wegsperrens bis zum Tode“ verberge, vermögen nicht zu überzeugen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kö weist weder formell noch inhaltlich Mängel auf.
Ein Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Begutachtenden. Hierzu gehört die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der hierdurch erlangten Informationen, soweit diese nicht aktenkundig und daher dem Gericht bekannt sind. Für ein prognostisches Gutachten ist es hierbei unerlässlich, sich mit der den Straftaten zugrundeliegenden Dynamik und den sonstigen Tatursachen, wie sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, auseinanderzusetzen und die Entwicklung des Täters im Hinblick auf diese Tatursachen während des Straf- und Maßregelvollzuges darzustellen. Auf der Grundlage dieser Informationen hat das Gutachten eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen. Nur ein auf diese Weise erstelltes Gutachten ermöglicht es dem Gericht, den Sachverständigen zu kontrollieren und seiner eigenen Entscheidungsverantwortung, die ihm der Sachverständige nicht abnehmen kann, gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 Ws 129/23 – mwN).
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kö genügt sowohl diesen Anforderungen als auch den unter dem Stichwort „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ bekannten Empfehlungen einer aus Juristen, Medizinern und Psychologen bestehenden interdisziplinären Arbeitsgruppe (vgl. Boetticher u.a., Mindestanforderungen für Prognosegutachten, in: NStZ 2006, 537 ff. und Boetticher u.a., Rechtliche Rahmenbedingungen für Prognosen in Strafverfahren, NStZ 2009, 478 ff.). Es ist anschaulich gegliedert und weist auch ansonsten in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Es zeugt von einem sorgfältigen Aktenstudium und einer umfassenden Erhebung und Analyse aller für die mehrdimensionale Untersuchung erforderlichen Informationen, soweit dies dem Sachverständigen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Exploration aus den vorgenannten Gründen abgelehnt hat, möglich war. An der Sachkunde des – wie dem Senat bekannt ist – langjährig forensisch erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel.
Der weiteren Behauptung, das Gutachten stelle nicht auf den Ist-Zustand des Beschwerdeführers ab, da es nach Aktenlage erstellt sei, liegt zudem ein unzutreffendes Verständnis wissenschaftlicher Methodik zugrunde. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die eigenständige Exploration des Untergebrachten durch den Sachverständigen regelmäßig die Aussagekraft eines Gutachtens erhöht; doch sofern bei einem auf Grundlage der Akten erstatteten Gutachten alle für die Entscheidungsfindung relevanten und vor allem aktuellen Unterlagen einer eigenständigen Bewertung zugeführt worden sind, in der auch eine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 BvR 829/21 -, juris Rn. 62), handelt es sich um ein auf den Ist-Zustand des Untersuchten abstellendes Gutachten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung war die Strafvollstreckungskammer nach fortgesetzter Verweigerung der Exploration durch den Untergebrachten sogar gehalten, den Sachverständigen zu veranlassen, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2016 – 2 BvR 1103/16 -, juris Rn. 21).
Dass das Sachverständigengutachten auf einer lückenhaften Erfassung der Erkenntnisgrundlagen basiert oder durch eine Voreingenommenheit des Gutachters bzw. eine mangelnde Distanz zum Beschwerdeführer charakterisiert wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sich der Sachverständige Dr. Kö in seinem schriftlichen Gutachten mit dem Akteninhalt des Vollstreckungsheftes und der Gefangenenpersonalakte ab dem 16. Februar 2017 auseinandergesetzt sowie die Vorgutachten ausgewertet und unter besonderer Würdigung des Verhaltens des Untergebrachten im Maßregelvollzug im verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsabschnitt eine eigenständige diagnostische Beurteilung auch unter Rückgriff auf standardisierte Prognoseinstrumente vorgenommen.
bb) Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus seinem Gutachten, die dieser im Rahmen des Anhörungstermins vom 2. Dezember 2024 ergänzt hat, an. Er hat seine Diagnose nachvollziehbar aus der Biographie des Untergebrachten hergeleitet und betont, dass die „nominellen Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zweifelsfrei nunmehr über Jahrzehnte allesamt als erfüllt anzusehen“ seien. Dies seien ein Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, ein Mangel an Empathie und ein eigentümlicher Mangel an Angst, eine geringe Frustrationstoleranz, ein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, Reizbarkeit in Verbindung mit einer niedrigen Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten und eine einschränkte Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung sowie aus Bestrafung. Die paranoiden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers äußerten sich in einer hohen Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen und Kränkungen, einem stetigen Misstrauen und dem Versuch, Erlebtes dahingehend zu verstehen, dass es als feindlich und gegen ihn gerichtet eingeschätzt wird.
Dass vorangegangene Gutachter teilweise zu unwesentlichen Abweichungen hinsichtlich der diagnostischen Einordnung der psychiatrischen Grunderkrankung gekommen sind, ändert nichts daran, dass dem Störungsbild erkennbar derselbe Defektzustand zugrunde liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 2 Ws 140-141/24 -).
b) Es liegen konkrete Umstände in der Person des Beschwerdeführers und in seinem Verhalten vor, aus denen in der Gesamtschau eine nach wie vor hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Sexualdelikte abzuleiten ist. Anhaltspunkte, die im Vergleich zu den vorangegangenen Überprüfungsabschnitten eine günstigere Einschätzung begründen könnten, sind für den Senat nicht erkennbar.
aa) Der Sachverständige Dr. Kö hat im Rahmen der Befundung der Legalprognose zunächst auf standardisierte Manuale der forensischen Psychiatrie zurückgegriffen.
Im Rahmen einer Untersuchung mit dem Fremdbeurteilungsinstrument des PCL-R, welches der Erfassung von psychopathischen Persönlichkeitseigenschaften dient, kommt der Sachverständige Dr. Kö zu einem Gesamtscore von 28,9 Punkten. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer der Gruppe mit hohen PCL-R-Werten zuzuordnen (Werte zwischen 25 und 32 Punkten), deren Rückfallquote doppelt so hoch ist wie bei anderen Gewalt- und Sexualstraftätern (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 2 Ws 108/23 -).
Nach Static-99 besteht bei dem Beschwerdeführer aufgrund eines Scores von sechs Punkten ein überdurchschnittliches Risiko eines erneuten Sexualdelikts.
Nach dem Prognoseinstrument Stable-2007 ist bei einer Gesamtpunktzahl von 15 Punkten ebenfalls von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte auszugehen (ab 12 Punkte).
Der Sachverständige hat dargestellt, dass unter Zugrundelegung einer Kombination beider letztgenannter Manuale die Nachteile der rein statistischen Risikoeinschätzung des Static-99 durch Berücksichtigung der mit Hilfe des Stable-2007 ermittelten dynamischen Risikofaktoren wie Therapieverlauf und Veränderungsprozesse ausgeglichen werden können; hierbei sei sowohl eine Erhöhung als auch eine Verminderung des mit Hilfe des Static-99 ermittelten Wertes möglich. Bei dem Beschwerdeführer führe die Kombination beider Werte zu der Einschätzung, dass ein „überdurchschnittliches Risiko bzw. Bedürfnislevel“ anzunehmen ist, was eine negative Kriminalprognose begründe.
Auch bei dem Prognoseinstrument des „Sexual-Violence-Risk-Schema“ (SVR-20) erzielte der Beschwerdeführer einen hohen Gesamtwert von 25 Punkten.
Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sich hieraus keine konkreten Tatsachen für eine individuelle Gefahrenprognose herleiten ließen, ist ihm insoweit beizupflichten, als Prognoseinstrumente für sich allein die Gefährlichkeitsbeurteilung nicht tragfähig begründen können. Sie erlauben aber eine erste Verortung im kriminologischen Erfahrungsraum und können im Zusammenhang mit einer Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit für die Beurteilung der Gefährlichkeit herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 5 StR 296/09 – , juris Rn. 15).
Ohnehin hat der Sachverständige im Rahmen seiner gutachtlichen Stellungnahme die vorgenannten Prognoseinstrumente nur zur vollständigen Erfassung aller Beurteilungsaspekte verwandt, ohne dass er dem hierdurch erlangten empirischen Wissen bzw. dem statistischen Rückfallrisiko gegenüber den individuell bedeutsamen Faktoren zu viel Bedeutung beigemessen hätte. Vielmehr hat er eine individuelle Deliktshypothese erstellt, in der er ausführt, dass die ausgeprägte Neigung des Beschwerdeführers zur externalen Attribuierung, also vermeintlich ungünstige Umstände, Situationen und Personen für eigenes Fehlverhalten verantwortlich zu machen und damit fraglich wahrgenommene verpönte Selbstanteile abzuwehren, prognostisch ungünstig sei. Es sei seinen paranoiden Persönlichkeitsanteilen geschuldet, dass er sich in einer fortwährenden und ausgeprägten Bedrohungslage wähne, in welcher ihm vermeintlich zustehende Rechte vorenthalten werden, was sich wiederum in hochfrequenten Eingaben und Beschwerden äußere.
Auch wenn der Aufbau einer therapeutischen Beziehung ungemein schwierig sei, so der Sachverständige, müsse es das Ziel der Therapie bleiben, den Beschwerdeführer dahingehend zu befähigen, Ohnmachtsgefühle und Ärger auszuhalten, statt diese Gefühle auszuagieren und seine intellektuellen Ressourcen dafür zu nutzen, Grenzen und Abläufe in Frage zu stellen und dagegen vorzugehen. Der Weg des ständigen Grübelns über Ungerechtigkeiten und das Diskutieren führe nur zu größter Unzufriedenheit, Verzweiflung und Konflikten in der therapeutischen Beziehung. Gegenwärtig präsentiere sich der Beschwerdeführer in seinen Haltungen und Wertungen jedoch noch wenig flexibel; ihm sei auch nicht bewusst, dass sein ständiges misstrauisches Hinterfragen des Verwaltungshandelns der Anstalt und die ansprüchliche Erwartung einer Sonderbehandlung Teil seiner deliktrelevanten kognitiven Verzerrungen sind.
In der mündlichen Anhörung vom 2. Dezember 2024 hat der Sachverständige ergänzt, dass aus dem Kränkungserleben Reizbarkeit und Aggression entstehe, was seinerseits prognostisch ungünstig wirke. Problematisch sei zudem, so der Sachverständige, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger auch schlecht beraten sei, da dieser die paranoide Weltanschauung „am Köcheln halte“. Dadurch werde die notwendige Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten Aspekten seines Charakters verhindert. Vor diesem Hintergrund sei der gegenwärtige Behandlungsstand noch als ungünstig einzuschätzen.
In der Gesamtbetrachtung könne, so der Sachverständige, eine Entlassung nicht empfohlen werden, da die zutage getretene Gefährlichkeit wegen der nicht aufgearbeiteten deliktsbezogenen Persönlichkeitsstörungsvariablen fortbestehe. Im Fall einer Entlassung wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Anstaltsmauern in schwierige Lebenslagen manövriert und sich zu Straftaten des früher gezeigten Spektrums berechtigt sieht, weil er sich als ungerecht behandelt erlebt.
bb) Die Justizvollzugsanstalt Tegel stimmt in ihren Ausführungen in den Stellungnahmen vom 19. April 2024 und 24. September 2024, den Vollzugs- und Eingliederungsplänen vom 4. Januar 2024 und 25. Juni 2024 und den Fachbeiträgen des Psychologischen Dienstes vom 27. November 2023 und 22. Mai 2024, die durch den Sozialarbeiter Herrn M, der anstelle der krankheitsbedingt verhinderten und für den Beschwerdeführer eigentlich zuständigen Sozialarbeiterin Frau Le beim Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer am 2. Dezember 2024 zugegen war, mündlich ergänzt wurden, mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens im Wesentlichen überein. Diagnostisch geht auch die Anstalt von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Merkmalen aus.
Aus sozialtherapeutischer Sicht befinde sich der Beschwerdeführer auf einem guten Weg. Gravierende Regelbrüche habe er sich im Berichtszeitraum nicht zu Schulden kommen lassen. Vielmehr sei deutlich zu erkennen, dass er sich an Regeln und organisatorische Abläufe der Anstalt halten wolle. Dies gelte insbesondere im Vergleich zu früheren Lebensdekaden, in denen der Beschwerdeführer auch durch körperliche Übergriffe auffiel und ein therapeutisches Bündnis mit Behandlern in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht zustande kam. Nunmehr habe er sich um eine Vollzugshelferschaft gekümmert, und erste Ausführungen auch mit nur einem Bediensteten seien gut verlaufen. Ferner sei der Beschwerdeführer stabil an beide Fachdienste angebunden, wobei allerdings anzumerken sei, dass der ihn behandelnde Psychologie Bur die Einrichtung zu Ende November 2024 verlassen habe, was ihn, den Beschwerdeführer, frustriert habe.
Die eigentliche therapeutische Arbeit gestalte sich jedoch schwierig, da es dem Beschwerdeführer störungsbedingt schwerfalle, von seiner ich-bezogenen Weltsicht abzurücken und eigene Anteile an Konflikten wahrzunehmen. Es dominiere eine ausgeprägte Anspruchshaltung und Kränkbarkeit, wenn eigene Erwartungen nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund sei er sehr misstrauisch und unterstelle anderen böswillige Absichten. Er erlebe Enttäuschungen als Vorenthaltung von Rechten. In der Vergangenheit habe er sich dann das Recht zugesprochen, sich das zu nehmen, was ihm zustehe. Angesichts dieser Persönlichkeitsanteile falle es dem Beschwerdeführer schwer, hilfreiches und neutrales Feedback der Behandler nicht als gegen sich gerichtete „Machenschaften“ zu begreifen, sondern als konstruktive Hilfe auf dem Weg zu einem besseren Selbstverständnis. Dabei verfüge der Beschwerdeführer durchaus über Ressourcen: Er sei intelligent, habe Ordnungssinn und mittlerweile auch eine hinreichende Selbstkontrolle. Dennoch müsse die Entlassungsprognose derzeit noch als ungünstig bewertet werden, zumal eine therapeutische Arbeit an den eigentlichen Risikofaktoren bzw. an den ihn behindernden Facetten seiner Persönlichkeit noch weitestgehend ausstehe. Ein Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Steuerbarkeit werde sich entwickeln können, sobald der Beschwerdeführer einen Zugang zu den eigenen inneren Strukturen und Motivationen finde und diese in seiner Behandlung und Erprobung auch verbalisiere und damit bearbeitbar mache.
cc) Nach den vorstehenden Ausführungen teilt der Senat die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass aus den festgestellten Umständen in der Person und im Verhalten des Beschwerdeführers im Falle seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug eine hochgradige Gefahr schwerster Sexualstraftaten abzuleiten ist.
Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass der therapeutische Prozess noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass dem Beschwerdeführer Fertigkeiten zur Vermeidung eines Rückfalls in gewohnte Verhaltensmuster vermittelt werden konnten. Der hochgradigen Rückfallgefahr kann nur durch das Erarbeiten eines Präventionskonzepts und einer therapeutischen Aufarbeitung der kriminogen wirkenden Persönlichkeitsanteile adäquat begegnet werden. Eine Rückfallprävention setzt jedoch ein Verständnis für tatursächliche Mechanismen voraus. Der Senat ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die hierfür erforderlichen intellektuellen Fertigkeiten hat. So vermochte er es, eine von ihm bei sich selbst beobachtete Herabsetzung der Hemmschwelle biographisch in Beziehung zu seiner Militärzeit zu setzen, was immerhin bedeutet, dass der Beschwerdeführer zur Selbstreflexion befähigt ist und sich auch therapeutisch interessiert zeigt. Auch die Bekundung, sich im Rahmen von Ausführungen selbst beobachten und bei psychischen Schwierigkeiten vorzeitig in die Einrichtung zurückkehren zu wollen, stellt einen nicht unwesentlichen Fortschritt in der Selbsterkenntnis dar.
Allerdings kann hieraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähige Anpassungs- und Konfliktfähigkeit abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. Kö im Anhörungstermin vom 2. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei auch um eine für Personen mit dissozialer Persönlichkeitsstruktur typische zielgerichtete Anpassungsleistung handeln könnte, die gezeigt werde, wenn hieraus ein unmittelbarer Nutzen entstehe. Unabhängig hiervon ist jedoch zu konstatieren, dass es dem Beschwerdeführer (störungsbedingt) gegenwärtig noch nicht gelungen ist, ein weitergehendes Verständnis für tatursächliche Mechanismen zu entwickeln. Dies findet insbesondere in seiner fortwährenden Neigung zur Externalisierung und fehlenden Mechanismen zur Frustrationsbewältigung bei einer ausgeprägten ich-zentrierten Weltsicht ihren Ausdruck. In diesem Zusammenhang hat die Strafvollstreckungskammer überzeugend herausgearbeitet, dass die sich in einer Vielzahl von Strafanzeigen und Befangenheitsgesuchen äußernde paranoische Persönlichkeitsstruktur unmittelbar prognoserelevant ist, da sie besorgen lässt, dass der Beschwerdeführer in Freiheit rasch mit seiner Umwelt in Konflikt geraten und dann in alte Verhaltensmuster zurückfallen würde. Der Senat ergänzt diesbezüglich lediglich, dass dem Beschwerdeführer offensteht, sich rechtlicher Mittel zu bedienen; indes dokumentieren die allesamt unbegründeten Eingaben und kettenhaften Befangenheitsgesuche eine fortbestehende deutliche Einschränkung seines Konfliktverhaltens in dem sehr reizarmen Setting der Sicherungsverwahrung. Dass es dem Beschwerdeführer außerhalb der schützenden Umgebung plötzlich gelingen sollte, sich in Konflikt- und Krisensituationen einer Selbstprüfung zu unterziehen und zu erkennen, dass tatsächliche oder nur empfundene Ungerechtigkeiten nicht dazu berechtigen, die körperliche Integrität oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter anzugreifen, kann vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Behandlungsstandes nicht angenommen werden.
Insgesamt begründet die ungünstige Gemengelage aus einer ausgeprägten Anspruchshaltung mit beharrlichem und situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen Rechten bei gleichzeitiger antisozialer Bereitschaft, sich das ihm vermeintlich Zustehende gegebenenfalls auch gewaltsam zu nehmen, die ungünstige Prognose im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB.
c) Dem Sicherungsverwahrten kann nach dem Vorstehenden – selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht – auch nicht die für die Aussetzung der Vollstreckung Sicherungsverwahrung zur Bewährung erforderliche günstige Legalprognose (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) gestellt werden. Gegenwärtig kann vor dem Hintergrund seines Behandlungsstandes nicht erwartet werden, dass der in selbständigen Lockerungen nicht erprobte Beschwerdeführer therapeutische, sozialarbeiterische und sozialpädagogische Behandlungs- und Betreuungsangebote annehmen wird. Vielmehr ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer auch außerhalb der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung gegenüber staatlichen Kontrollinstitutionen in vergleichbarer Weise oppositionell auftritt, wie dies intramural der Fall ist.
Indes kann sich – hierauf hat die Justizvollzugsanstalt Tegel zu Recht hingewiesen -ein Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Steuerbarkeit des Untergebrachten einstellen, wenn es ihm gelingt, sich persönlichkeitsimmanenten straftatrelevanten Faktoren zu stellen, seine Störungs- und Behandlungseinsicht zu verfestigen und sich weiter zu erproben.
d) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung wegen andauernder Defizite im Maßregelvollzug unverhältnismäßig wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden wäre. Indes ist hier weder eine solche Fristsetzung erfolgt, noch ist eine dem Senat als Beschwerdegericht grundsätzlich mögliche Fristsetzung angezeigt, da Betreuungsdefizite nicht ersichtlich sind.
Insbesondere werden dem Beschwerdeführer wöchentliche Gespräche mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst angeboten, die der Beschwerdeführer nunmehr auch mit erkennbarer Konstanz wahrnimmt. Diese im Rahmen eines längeren therapeutischen Prozesses fruchtbar zu machen, obliegt dem Beschwerdeführer selbst.
e) Die Maßregel ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen für erledigt zu erklären.
aa) In diesem Zusammenhang kommt der Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs im Rahmen einer insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung eine besondere Bedeutung zu. Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Frei¬heitsgrundrecht des Untergebrachten. Der Freiheitsanspruch stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrschein¬lichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu ent-lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011 – 2 BvR 1758/10 – juris Rn. 28).
Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung stehen in der Gesamtschau die Bedeutung der von dem Beschwerdeführer begangenen und zu erwartenden Taten sowie der hohe Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den mit der Unterbringung verbundenen Beschränkungen. Allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bereits vor den der Unterbringung zugrundeliegenden Straftaten einschlägige Straftaten be¬gangen hatte und sich auch durch mehrjährige Aufenthalte im Strafvollzug nicht von der erneuten Tatbegehung hat abhalten lassen.
Auch das zunehmende Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. Kö in der mündlichen Anhörung vom 2. Dezember 2024 ausgeführt, dass der Aspekt der biologischen Alterung statistisch nicht maßgebend sei, zumal der Untergebrachte auch erst 57 Jahre alt ist.
bb) Der vorangegangene Fortdauerbeschluss datierte auf den 27. Juli 2023, so dass die nächste Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 67e Abs. 1 StGB am 27. April 2024 hätte erfolgen müssen. Tatsächlich beschloss die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erst am 2. Dezember 2024, so dass die Überprüfungsfrist um sieben Monate und fünf Tage überschritten wurde.
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21). Allerdings führt nicht jede Fristüberschreitung zugleich auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss für solche Fälle jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist gewährleistet.
(1) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht vor. Vielmehr ist die zeitliche Verzögerung überwiegend dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen.
Der Verfahrensablauf seit der letzten Fortdauerentscheidung vom 27. Juli 2023 stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 10. August 2023 übersandte die Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 14. August 2023 die Akten über die Staatsanwaltschaft Potsdam und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem zuständigen Strafsenat des Kammergerichts. Der Senat verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 als unbegründet. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 13. März 2024 zurück.
Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer mit E-Mail vom 3. August 2023 den Verteidiger darüber unterrichtet, dass für den neuen Überprüfungszeitraum beabsichtigt sei, den Sachverständigen Dr. Kö mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zu beauftragen, nachdem sich dieser dazu bereit erklärt hatte, das schriftliche Gutachten bis spätestens Mitte März 2024 zu erstellen. Nach Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist beauftragte die Strafvollstreckungskammer am 14. August 2023, wie zuvor dargestellt, den vorgenannten Sachverständigen mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Prognosegutachtens.
Am 1. September 2023 erhob der Verteidiger Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen und trug vor, dass er zum einen zuvor nicht angehört worden sei und es sich zum anderen um eine ergebnisorientierte Sachverständigenauswahl seitens des Landgerichts Berlin gehandelt habe, da der ausgewählte Sachverständige fachlich nicht geeignet sei und repetitive Routinebeurteilungen favorisiere. Das Landgericht Berlin nahm diese Einwände zur Kenntnis, sah sich jedoch nicht dazu veranlasst, den Sachverständigen auszutauschen, da es keine Anhaltspunkte für eine fehlende fachliche Qualifikation erkennen konnte. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2023 teilte der Verteidiger mit, dass er daran festhalte, dass die Kammer den Sachverständigen ergebnisorientiert ausgewählt habe; sein Mandant werde sich vor diesem Hintergrund auch nicht explorieren lassen. Daraufhin teilte die Strafvollstreckungskammer dem Sachverständigen mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 mit, dass er das Gutachten nach Aktenlage erstellen solle.
Am 2. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Auswechselung des Sachverständigen. Dies wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13. Februar 2024 zurück.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. Am 28. Februar 2024 reichte der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme zum Vollstreckungsheft. Unter dem 19. März 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten und erklärte, dass er an seinem Ablehnungsersuchen festhalte. Mit Beschluss vom 26. März 2024 wies das Landgericht Berlin I das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als jedenfalls unbegründet zurück.
Nach Eingang des auf den 11. März 2024 datierten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Kö ließ die Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 26. März 2024 sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschwerdeführer selbst eine Abschrift zukommen. Ferner forderte das Landgericht die Justizvollzugsanstalt Tegel um kurzfristige Übersendung einer Stellungnahme zum aktuellen Vollstreckungsabschnitt auf und bestimmte in Absprache mit dem Verteidiger und dem Sachverständigen zunächst den 16. April 2024 als Anhörungstermin. Allerdings teilte die Justizvollzugsanstalt Tegel am 4. April 2024 mit, dass aufgrund krankheitsbedingter personeller Engpässe nicht konkret absehbar sei, wann eine aktuelle Stellungnahme abgegeben werden könne. Gleichzeitig übersandte sie den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 4. Januar 2024 und den Fachbeitrag des Psychologen Bur vom 27. November 2023, welcher an den Verteidiger zur Kenntnisnahme weitergereicht wurde. Schließlich wurde in Ermangelung einer Stellungnahme der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung als Anhörungstermin der 23. Mai 2024 vereinbart, mithin vier Wochen nach Ablauf der Überprüfungsfrist. Ein früherer Zeitpunkt war aufgrund einer urlaubsbedingten Verhinderung des Sachverständigen nicht verfügbar.
Am 9. April 2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S und begründete diesen im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist. Gleichzeitig stellte er einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. Kö und erstattete Strafanzeige.
Am 19. April 2024 ging die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung beim Landgericht ein.
Mit Beschluss vom 24. April 2024 wies das Landgericht das vorgenannte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S als unbegründet zurück. In den folgenden Monaten lehnte der Untergebrachte mehrere zur Entscheidung in seiner Sache berufene Richterinnen und Richter im Wege der sogenannten Kettenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weshalb der Anhörungstermin am 23. Mai 2024 nicht wie geplant stattfinden konnte: zunächst mit Schreiben vom 10. Mai 2024 die Richter am Landgericht Dr. A, Dr. N und Wa-We, und anschließend mit Schreiben vom 14. und 21. Mai 2024 den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. Die Ablehnungsgesuche wurden jeweils als unbegründet bzw. gegenstandslos zurückgewiesen.
Für eine Terminierung auf den 30. Mai 2024 stand der Verteidiger mit dem Argument nicht zur Verfügung, dass an diesem Tag im Bundesland Hessen ein Feiertag sei. Schließlich konnte ein Anhörungstermin für den 18. Juni 2024 vereinbart werden. Doch an diesem Tag stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S und lehnte auch die Vorführung zum Anhörungstermin ab. Unangekündigt blieb auch der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Anhörungstermin fern, weshalb die Kammer beschloss, einen neuen Anhörungstermin nach Entscheidung über das weitere Ablehnungsgesuch anzuberaumen.
Am 25. Juni 2024 lehnte der Beschwerdeführer den Richter am Landgericht Dr. A wegen Besorgnis der Befangenheit für die Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsersuchen gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S ab. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2024 das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Dr. A als unbegründet zurückgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Landgericht Dr. A.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch vom 18. Juni 2024 gegen den Vorsitzenden Richter S als unbegründet zurück und verwarf das Ablehnungsgesuch vom 15. Juli 2024 gegen den Richter am Landgericht Dr. A als unzulässig.
Am 12. August 2024 bestimmte die Strafvollstreckungskammer den 13. September 2024 als Termin zur mündlichen Anhörung, da dies aufgrund umfangreicher Einbindung in anderen Verfahren sowohl des Sachverständigen als auch des Verteidigers der frühestmögliche Zeitpunkt war. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 6. September 2024 weitere Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S und den Richter am Landgericht Dr. A. Am 11. September 2024 teilte der Verteidiger mit, dass er nicht zu dem am 13. September 2024 anberaumten Anhörungstermin anreisen werde. Am selben Tag erstattete der zuständige Psychotherapeut des Beschwerdeführers eine aktualisierte Einschätzung über den Untergebrachten.
Mit Beschluss vom 12. September 2024 wurde das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Dr. A als gegenstandslos und gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S als unzulässig verworfen.
Vor dem Hintergrund des Fernbleibens des Verteidigers stellte die Strafvollstreckungskammer mit einer u.a. an ihn gerichteten E-Mail vom 17. September 2024 und mit Schreiben vom 23. September 2024 in Aussicht, dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Pflichtverteidiger zur Sicherstellung des Verfahrensfortgangs beizuordnen. Dem widersprach der Beschwerdeführer umgehend.
Am 24. September 2024 gingen eine aktualisierte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung sowie ein auf den 25. Juni 2024 datierender Vollzugs- und Eingliederungsplan, ein auf den 22. Mai 2024 datierender Fachbeitrag zur Vollzugsplankonferenz des Psychologen Bur und ein auf den 18. Juli 2024 datierender Fachbeitrag zur Vorprüfung von Vollzugslockerungen ein, welche umgehend an den Sachverständigen Dr. Kö und den Verteidiger weitergeleitet wurden.
Am 2. Oktober 2024 ordnete die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Bé als zusätzliche Verteidigerin bei. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2024.
Am 23. Oktober 2024 bestimmte das Landgericht den 2. Dezember 2024 als Termin zur mündlichen Anhörung; ein früherer Zeitpunkt kam wegen Terminskollisionen sowohl des Sachverständigen Dr. Kö als auch des Verteidigers nicht in Betracht.
Drei Tage vor dem Anhörungstermin teilte der Verteidiger, wie zuvor ausgeführt, mit, dass er mit der Zielsetzung, eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung des Landgerichts zu vereiteln, dem Anhörungstermin fernbleiben werde.
Im Anhörungstermin am 2. Dezember 2024 erschien zwar Rechtsanwältin Bé, erklärte jedoch, dass sie sich mangels Vertrauens des Beschwerdeführers nicht zu einer sachgerechten Verteidigung in der Lage sehe, weshalb sie zu Beginn der Anhörung entlassen wurde. Der Anhörungstermin wurde in Anwesenheit eines Vertreters der Justizvollzugsanstalt Tegel, des Sachverständigen Dr. Kö und der Strafvollstreckungskammer in ordentlicher Besetzung durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer seine Vorführung abgelehnt hatte.
Unmittelbar im Anschluss an den Anhörungstermin beschloss die Kammer, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen zurückzuweisen und die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 veranlasste der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe an die Verfahrensbeteiligten; die Zustellung an den Verteidiger erfolgte am 9. Dezember 2024.
(2) Der dargestellte Verfahrensgang verdeutlicht, dass die mehrmonatige Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht. Vielmehr ist dem dokumentierten Akteninhalt vielfach zu entnehmen, dass sich die Strafvollstreckungskammer von Beginn an der Frist des § 67e Abs. 2 StGB bewusst und um deren Einhaltung bemüht war.
Soweit dem ersten und innerhalb der vorgenannten Frist liegenden Anhörungstermin am 16. April 2024 die fehlende Übersendung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel entgegenstand, sind weder systematische Bearbeitungsmängel noch eine unsorgfältige Führung des Verfahrens zu erkennen. Vielmehr bat der Vorsitzende Richter der Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt Tegel zeitnah nach Eingang des Sachverständigengutachtens um eine kurzfristige Übersendung ihrer Stellungnahme. Dass ihr dies aufgrund personeller Engpässe nicht möglich war, lässt nicht auf eine unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Sicherungsverwahrten seitens der Strafvollstreckungskammer schließen.
Soweit die Frist über diesen Zeitpunkt hinaus überschritten wurde, beruht dies nicht mehr auf einem Verschulden staatlicher Stellen. Vielmehr konnten die Anhörungstermine vom 18. Juni 2024 und 13. September 2024 infolge von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese von geltendem Verfahrensrecht gedeckt sind. Gleichwohl fallen Verzögerungen, die hierdurch zustande kommen, in seinen Verantwortungsbereich und sind nicht geeignet, eine rechtsstaatswidrige Verzögerung oder Verletzung von Grundrechten zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 Ws 129/23 -).
f) Zu den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bemerkt der Senat im Einzelnen nur das Folgende:
aa) Soweit der Verteidiger meint, „Beweisanträge“ seien übergangen und zu Unrecht nicht beschieden worden, verhilft auch dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat weist erneut darauf hin, dass in seinen wiederholten Anträgen, das Beschwerdegericht möge zum Beweis, dass von dem Untergebrachten keine Gefahr ausgehe, die Zeugin Lo vernehmen, mit der er eine sieben Jahre andauernde persönliche Beziehung, auch mit sexuellen Kontakten, geführt habe, keine Beweisanträge im Rechtssinne zu sehen sind, die (noch dazu im Beschlussverfahren) zwingend vor einer Entscheidung zu bescheiden wären oder in dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer Erwähnung finden müssten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2022 – 2 Ws 19/22 -).
bb) Auch die Amtsaufklärungspflicht gebot eine Stellungnahme der vorgenannten Zeugin nicht. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer selbst bekundet, dass die Beziehung endgültig beendet sei, und zum anderen fanden Begegnungen außerhalb der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung nur im Rahmen von Ausführungen in Gegenwart von Beamten statt, mit deren Einvernehmen es auch zu sexuellen Kontakten mit der Zeugin Lo kam. Dass sich der Beschwerdeführer hierbei „harmonisch“ präsentierte, kann vor dem Hintergrund des gegenwärtigen noch insuffizienten Behandlungsstandes nicht als Argument für eine bessere Kriminalprognose herangezogen werden, zumal es bislang aufgrund des gegenwärtigen Lockerungsstatus noch nicht zu sozialen und realitätsnahen Überlastungssituationen des Beschwerdeführers gekommen ist. Vor dem Hintergrund der stabilen Anbindung an beide Fachdienste und mehrfachen und komplikationsfrei verlaufenden Ausführungen auch mit reduzierter Begleitung sind aus Sicht des Senats jedoch weitere Fortschritte in den Resozialisierungsbemühungen der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung zu erwarten.
cc) Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2025 bemängelt, dass ihm die Befangenheitsanträge seines Mandanten vom 27. Februar 2024, 10. Mai 2024, 21. Mai 2024, 18. Juni 2024 und 15. Juli 2024 seitens der Strafvollstreckungskammer nicht zur Stellungnahme übersandt worden seien und deshalb eine Prüfung der Zulässigkeit seitens der Verteidigung unmöglich gemacht worden sei, muss darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer selbst ablehnungsberechtigt i.S.d. § 24 Abs. 3 StPO ist. Die von diesem selbst gestellten Anträge bedürfen keiner weiteren Prüfung seitens der Verteidigung, zumal die Entscheidung hierüber dem Gericht nach Maßgabe der § 26a, § 27 StPO obliegt. Zudem wären Kommunikationsdefizite zwischen dem Mandanten und dem Verteidiger nicht seitens der Gerichte zu beheben, zumal der Kontakt mit dem Mandanten, innerhalb und außerhalb des Verfahrens, das Zentrum der Aufgaben des Strafverteidigers ist (vgl. Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2021, Vorb. § 137 StPO Rn. 26 mwN).
III.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen den Sachverständigen Dr. Kö wendet, ist das insoweit als einfache Beschwerde auszulegende Rechtsmittel jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig, da bereits nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 Ws 129/23 -). Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, da die Strafvollstreckungskammer das Ablehnungsersuchen des Untergebrachten zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. oben).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.