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Fake-Profil auf Social-Media-Plattformen: Wann der Betreiber haftet und löschen muss

Sein Name, sein Bild – ein Konto, das er nie anlegte. Selbst als er darlegt, dass das Profil kein bisschen satirisch, sondern reiner Identitätsklau ist, beharrt die Plattform auf Lösch-Verweigerung. Nun muss das Landgericht Köln die Haftungsfrage beantworten: Deckt ein Parodie-Label jede Täuschung?
Nahaufnahme eines Smartphones mit einem täuschend echten Fake-Profil eines Moderators in einer Hand.
Ein Blick auf das Social-Media-Profil eines TV-Moderators. Die neuesten Beiträge und Einblicke direkt auf dem Smartphone. Ein Fake-Profil verletzt das Namensrecht, wenn durch Ich-Botschaften eine falsche Identität vorgetäuscht wird und Kennzeichnungen unzureichend sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 28 O 30/26

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht Köln verbietet ein Fake-Profil auf U.; der Antragsteller gewinnt vollständig.
  • Das Gericht stoppt das öffentliche Zugänglichmachen des Accounts @XXXXXXX sofort.
  • Der Name und der Sendungstitel täuschen Nutzer und wirken wie echte Beiträge.
  • Der Zusatz „Parody“ reicht nicht; er stand nach Gerichtssicht falsch und unklar.
  • Die Plattform musste nach den Meldungen vom 13. und 14.01.2026 handeln.

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 28.01.2026
  • Aktenzeichen: 28 O 30/26
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, Plattformhaftung
  • Streitwert: 30.000 EUR
  • Relevant für: Social-Media-Plattformen, Prominente, Betroffene von Fake-Profilen

Was tun gegen ein Fake-Profil auf Social-Media-Plattformen?

Ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Beendigung des öffentlichen Zugänglichmachens ergibt sich aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB sowie aus dem Namensrecht nach § 12 BGB. Geschützt werden hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der soziale Geltungsanspruch sowie das eigene Namensrecht. Voraussetzung für die rechtliche Inanspruchnahme einer Plattformbetreiberin ist der konkrete Hinweis auf die Rechtsverletzung, um die sogenannte Störerhaftung überhaupt erst auszulösen. Das bedeutet konkret: Die Plattform selbst hat das Fake-Profil nicht erstellt und ist daher nicht direkte Täterin. Sie haftet als „Störerin“ aber dann, wenn sie trotz Kenntnis die Rechtsverletzung nicht beseitigt – und diese Kenntnis entsteht erst durch Ihren konkreten Hinweis.

Wer ein Fake-Profil entdeckt, muss die Plattformbetreiberin gezielt und nachweisbar auf die Rechtsverletzung hinweisen – erst dann ist sie rechtlich verpflichtet, das Profil zu entfernen. Nutzen Sie dafür alle verfügbaren Kanäle gleichzeitig: das Meldeformular der Plattform, die App-Melde­funktion und zusätzlich eine formlose E-Mail. Ihre Meldung muss konkret benennen, welches Profil welche Rechte verletzt (Name, Persönlichkeitsrecht), und sollte Screenshots als Beweismittel enthalten. Erst mit diesem konkreten Hinweis beginnt die Haftung der Plattform.

Ein Fernsehmoderator wehrte sich gegen einen fremden Account, der unbefugt seinen Namen nutzte – und das Landgericht Köln gab ihm in vollem Umfang recht. Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung – also eine gerichtliche Eilentscheidung, die ohne langes Hauptverfahren sofort vollstreckbar ist und der Plattform bei Androhung hoher Strafen die weitere Verbreitung des Profils verbietet. Der betroffene Moderator hatte zuvor ein Profil auf der Plattform „U.“ mit dem Handle „@XXXXXXX“ entdeckt, das nicht nur seinen eigenen Namen, sondern auch den Titel seiner Sendung ohne Erlaubnis fremdnutzte. Obwohl der TV-Mann das angebliche Fake-Profil am 13. und 14. Januar 2026 mehrfach über ein Meldeformular, die App des Unternehmens sowie per E-Mail beanstandete, löschte die Betreiberin das Profil zunächst nicht. Vor dem Hintergrund dieser Untätigkeit zog das Landgericht Köln (Az.: 28 O 30/26) die Reißleine und verbot die weitere öffentliche Zugänglichmachung der irreführenden Inhalte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Betreiber einer Social-Media-Plattform haftet für ein Fake-Profil als Störer, sobald er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und den irreführenden Account dennoch weiterhin öffentlich zugänglich macht.
  2. Ein unter fremdem Namen geführter Account verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht, wenn durch Beiträge in der Ich-Perspektive unberechtigt der Eindruck erweckt wird, der echte Namensträger selbst veröffentliche die Inhalte.
  3. Der schlichte Kontozusatz „Parody“ beseitigt eine rechtswidrige Irreführung nicht, wenn auf dem Profil keine tatsächliche satirische Auseinandersetzung stattfindet und zwingende plattforminterne Vorgaben zur Kennzeichnung solcher Konten missachtet werden.
Infografik: Die Störerhaftung verpflicht Betreiber von Social-Media-Plattformen, Fake-Profile nach einem konkreten Hinweis zu löschen, wobei eine bloße Kennzeichnung als Parodie ohne echte Satire nicht ausreicht.
Fake-Profil nach Hinweis richtig einordnen

Wann verletzt ein Fake-Profil den Namen?

Eine Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB liegt vor, wenn ein Profil so gestaltet ist, dass andere Nutzer es fälschlicherweise dem echten Namensträger zuordnen. Das Recht auf soziale Anerkennung und das Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sind dabei in der gerichtlichen Prüfung maßgeblich. Ein schutzwürdiges Interesse des Betreibers, ein solches Profil mit unzutreffendem Inhaber vorzuhalten, besteht bei einer Identitätstäuschung nicht.

Das Abrufbarhalten von Fake-Profilen durch die mehrfach zur Löschung aufgeforderte Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie in seinem Namensrecht. – so das Landgericht Köln

Prüfen Sie anhand dieser Kriterien, ob Ihr Fall Erfolgsaussichten hat: Schreibt das Fake-Profil Beiträge in der Ich-Perspektive, als wären Sie es selbst? Verwendet es Ihren echten Namen oder Ihren beruflichen Titel ohne Erlaubnis? Könnten andere Nutzer das Profil für Ihr echtes halten? Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto stärker ist Ihr Unterlassungsanspruch – unabhängig davon, ob Sie Prominenter sind oder nicht.

Bei der Überprüfung der Rechtslage durch das Landgericht Köln stand folglich das äußere Erscheinungsbild der Beanstandung im Mittelpunkt. Das angefochtene Profil erweckte allein schon durch das Verfassen von Beiträgen in der Ich-Perspektive den starken Eindruck, es handele sich um echte, eigene Inhalte des Moderators. Da die Seite zusätzlich den echten Namen des Mannes und den bekannten Titel seiner Sendung trug, bejahte die Kölner Kammer eine unzulässige Irreführung der Nutzer. Die Richter stellten im Beschluss fest, dass die soziale Anerkennung des Betroffenen durch das unbefugte Vorhalten der irreführenden Seite massiv beeinträchtigt sei.

Reicht „Parody“ als Schutzhinweis?

Ein als „Parody“ bezeichneter Account schließt eine Rechtsverletzung nicht automatisch aus, wenn er nicht eindeutig als satirische Nachahmung erkennbar bleibt. Solche Kennzeichnungen müssen zwingend den spezifischen Richtlinien der Plattform entsprechen, was zumeist eine Platzierung am Anfang des Namens sowie in der Biografie erfordert. Fehlt zudem eine inhaltliche, tatsächlich satirische oder parodistische Auseinandersetzung, bleibt der irreführende Eindruck beim Nutzer ungemindert bestehen.

Das zeigte sich im Kölner Verfahren aus dem Jahr 2026 an den extrem ungünstigen Kontoeinstellungen. Der englische Begriff „Parody“ war bei dem umstrittenen Profil weder in der Biografie noch in der Profilbeschreibung enthalten. Darüber hinaus stand der Warnhinweis nicht an derjenigen Stelle im Namen, die das Social-Media-Unternehmen für sogenannte Parodie-, Kommentar- oder Fan-Konten in seinen eigenen Richtlinien verpflichtend vorschreibt.

Gefahr der Verwechslung durch eigenen Beruf

Die Richter entschieden zudem, dass das unzureichend platzierte Wort den falschen Eindruck bei den Nutzern sogar noch deutlich verstärken konnte. Da der Moderator nämlich in seiner Sendung beruflich selbst parodistisch tätig ist, liege die Lesart nahe, dass er unter diesem speziellen Account schlichtweg eigene satirische Inhalte teilt. Das Gericht sah diese Gefahr als besonders real an, da auf anderen erwiesenermaßen echten Profilen des Mannes auf den Plattformen „H.“, „P.“ und „E.“ ebenfalls das Wort „Parody“ zur Gestaltung im Namen oder der Biographie auftauchte.

Insofern versteht der Nutzer den Zusatz „Parody“ nicht dahingehend, dass der Antragsteller hier selbst Gegenstand einer Parodie ist, sondern geht davon aus, dass dieser auf dem Profil eigene parodistische Inhalte teilt. – so das Landgericht Köln

Keine echte Satire erkennbar

Das Gericht prüfte zudem intensiv, ob wenigstens der Inhalt des Accounts eine Einstufung als Satire rechtfertigte. Das Ergebnis fiel negativ für die Plattform aus: Da auf der gesamten Seite überhaupt keine parodistische Auseinandersetzung mit der Person oder dem Werk des TV-Mannes stattfand, sondern die Postings stets wie eigene Mitteilungen klangen, verwarfen die Richter das entlastende Argument der Parodie vollständig.

Praxis-Hinweis: Die Parody-Falle

Viele Betroffene glauben, ein Fake-Profil sei rechtlich unangreifbar, sobald irgendwo das Wort „Parody“ oder „Fan“ im Namen steht. Dieses Urteil zeigt die beiden konkreten Hebel, mit denen sich dieser Schutzschild aushebeln lässt: Erstens der Inhalt. Schreibt das Profil Beiträge in der Ich-Perspektive, ohne dass eine satirische Überzeichnung erkennbar ist, greift der Parodie-Schutz nicht. Zweitens die Plattform-Regeln. Prüfen Sie in den Richtlinien des Netzwerks, wo ein solcher Hinweis exakt stehen muss (etwa am Anfang des Namens oder in der Biografie). Steht er an der falschen Stelle und ist der Inhalt irreführend, ist der Weg für eine erfolgreiche Löschung und Unterlassung frei.

Wann gibt es eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 937 Absatz 2 ZPO ausnahmsweise ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn eine Sache besonders dringlich ist. Der dafür notwendige Verfügungsgrund muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, was häufig durch eine eidesstattliche Versicherung über den exakten Zeitpunkt der Kenntnisnahme geschieht. Eine vorwerfbare Verschleppung der rechtlichen Gegenwehr darf dabei nicht vorliegen; das gerichtliche Verfahren muss zügig betrieben werden.

Wer ein Fake-Profil entdeckt und per einstweiliger Verfügung dagegen vorgehen will, muss sofort handeln. Gerichte erwarten, dass Sie innerhalb weniger Tage nach Entdeckung des Profils einen Anwalt einschalten und den Antrag stellen. Dokumentieren Sie genau, wann Sie das Profil zum ersten Mal gesehen haben – dieses Datum entscheidet darüber, ob die geforderte Dringlichkeit vorliegt. Wer Wochen verstreichen lässt, verliert den Anspruch auf das schnelle Verfahren ohne mündliche Verhandlung.

Der betroffene TV-Moderator erfüllte diese strengen zeitlichen Vorgaben aus Sicht der Kammer tadellos. Der Mann versicherte an Eides statt, dass er erst am 2. Januar 2026 überhaupt von der fremden Seite erfahren hatte. Das Landgericht wertete dieses rasche Handeln als völlig ausreichend für die geforderte Dringlichkeit und erkannte keinerlei Anhaltspunkte für eine verwerfliche zeitliche Verzögerung.

Scharfe Sanktionen bei Zuwiderhandlung

Im rechtskräftigen Beschluss vom 28. Januar 2026 griff das Gericht nach Abwägung aller Beweise zu harten Sanktionsdrohungen: Bei einer Zuwiderhandlung gegen das verhängte Zugänglichmachungs-Verbot ordneten die Richter sofort ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an. Ein Ordnungsgeld ist dabei keine normale Geldstrafe, sondern ein gerichtliches Zwangsmittel: Es soll den Plattformbetreiber finanziell so empfindlich treffen, dass er das Verbot in Zukunft strikt einhält. Sollte dieser Betrag vom Portalbetreiber nicht aufzubringen sein, droht ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Missachtung. Die Kosten für das Verfahren muss zudem das Social-Media-Unternehmen in voller Höhe tragen, während der gerichtliche Streitwert für die Angelegenheit auf 30.000 Euro beziffert wurde (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Der Streitwert ist der fiktive Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit beimisst – nach ihm richten sich sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten, die die unterlegene Plattform tragen muss.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Landgericht Köln hat mit seinem Beschluss (Az.: 28 O 30/26) bestätigt, dass Plattformbetreiber erst nach einem konkreten, detaillierten Hinweis auf die Rechtsverletzung in die Störerhaftung genommen werden können. Die Entscheidung ist grundsätzlich auf alle Fälle übertragbar, in denen ein Fake-Profil den echten Namen, berufliche Titel oder die Ich-Perspektive des Betroffenen nutzt – auch ohne Promi-Status. Die Kernbotschaft für jeden Betroffenen: Sichern Sie sofort Beweise, melden Sie das Profil über jeden verfügbaren Kanal mit konkreter Begründung, und zögern Sie nach erfolgloser Meldung nicht, innerhalb weniger Tage anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerichte honorieren konsequentes, schnelles Vorgehen – und die Plattform trägt bei Erfolg sämtliche Kosten.

Fake-Profil entdeckt: So gehen Sie jetzt vor

Machen Sie sofort Screenshots vom gesamten Fake-Profil – einschließlich Profilbild, Biografie, Handle und allen sichtbaren Beiträgen. Melden Sie das Profil noch am selben Tag über alle verfügbaren Kanäle der Plattform (Meldeformular, App, E-Mail) und heben Sie die Bestätigungen auf. Reagiert die Plattform nicht innerhalb weniger Tage, schalten Sie einen Anwalt für Medienrecht ein, der eine einstweilige Verfügung beantragt. Das LG Köln bestätigt: Je schneller und lückenloser Sie melden und dokumentieren, desto höher sind Ihre Erfolgsaussichten – und die Plattform trägt im Erfolgsfall die gesamten Verfahrenskosten.


Betroffene Identität? Handeln Sie jetzt gegen das Fake-Profil

Je schneller Sie nach der Entdeckung handeln, desto besser stehen Ihre Chancen auf eine einstweilige Verfügung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten einer Löschung und bereiten die notwendige Meldung an die Plattform vor. Zögern Sie nicht – denn bereits wenige Tage Verzögerung können den dringlichen Verfügungsgrund gefährden, und im Erfolgsfall trägt die Plattform die Kosten.

Jetzt unverbindlich anfragen

Experten Kommentar

Hier droht nach dem vermeintlichen Sieg eine herbe Enttäuschung: Der hart erkämpfte Gerichtsbeschluss nützt wenig, wenn er nicht rechtssicher zugestellt wird. Viele Social-Media-Riesen mit Sitz in Irland oder den USA ignorieren formlose E-Mails schlichtweg und verlangen eine teure, formelle Auslandszustellung.

Ich empfehle daher, die formalen Zustellungswege über die offiziellen Inlandsbevollmächtigten der Plattformen direkt mitzuprüfen. Nur wenn der Beschluss auf dem exakt vorgeschriebenen Rechtsweg eingeht, schalten die Rechtsabteilungen der Konzerne das Fake-Profil auch tatsächlich ab.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn die Plattform mein Fake-Profil trotz Meldung nicht löscht?

Wenn die Plattform Ihr Fake-Profil nach einer konkreten Meldung nicht löscht, können Sie über einen Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragen, die dem Betreiber die weitere Veröffentlichung untersagt. Dann drohen dem Plattformbetreiber bei Verstößen Ordnungsgelder, und im Erfolgsfall muss er regelmäßig auch die Kosten tragen.

Rechtlich wird die Plattform nicht deshalb verantwortlich, weil sie das Profil selbst erstellt hat, sondern weil sie nach einem konkreten Hinweis als Störerin haftet, wenn sie die Rechtsverletzung nicht beseitigt. Grundlage sind meist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowie bei Namensmissbrauch zusätzlich § 12 BGB. Wichtig ist, dass Ihre Meldung das Profil eindeutig bezeichnet und die Rechtsverletzung nachvollziehbar beschreibt, damit die Kenntnis der Plattform später beweisbar ist. Sichern Sie deshalb Screenshots, senden Sie die Meldung über mehrere Kanäle und bewahren Sie jede Bestätigung auf.

Der Weg über das Gericht ist besonders wichtig, wenn die Plattform trotz klarer Beweise untätig bleibt oder das Profil weiter online lässt. Dann kann das Gericht die sofortige Entfernung per Eilentscheidung anordnen, ohne ein langes Hauptverfahren abzuwarten. Entscheidend bleibt aber die Dringlichkeit: Wer zu lange wartet, schwächt die Chancen auf eine einstweilige Verfügung.


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Welche Beweise muss ich sichern, bevor ich ein Fake-Profil melde?

Sie müssen vor der Meldung vollständige Screenshots des gesamten Profils sichern, also Profilbild, Biografie, Handle, sichtbare Beiträge und die URL. Nur so können Sie später die Irreführung und den genauen Zustand des Accounts beweisen, falls das Profil geändert oder gelöscht wird.

Rechtlich zählt bei einem Fake-Profil vor allem das äußere Erscheinungsbild, also der erste Eindruck, den andere Nutzer bekommen. Genau deshalb sollte der Beweisstand nicht nur einzelne Inhalte umfassen, sondern den kompletten Auftritt in der Ich-Perspektive, weil erst daraus die Zuordnung zur falschen Person und die Rechtsverletzung ersichtlich werden. Ebenso wichtig ist die Dokumentation des Entdeckungszeitpunkts, weil Sie damit die Dringlichkeit für eine mögliche einstweilige Verfügung belegen können. Sinnvoll ist außerdem, die Screenshots mit Datum und Uhrzeit zu sichern und die Meldung anschließend erst mit diesen Belegen abzugeben.

Wenn das Profil sehr schnell verändert werden kann, helfen zusätzlich gespeicherte Seitenkopien oder ein kurzes Protokoll, wann und wo Sie es gesehen haben. Für die rechtliche Bewertung ist nicht jedes Detail entscheidend, wohl aber der unveränderte Zustand im Moment der Entdeckung; genau dieser muss später nachvollziehbar bleiben.


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Reicht die Kennzeichnung als Parodie aus, wenn mein Name trotzdem missbraucht wird?

NEIN, der bloße Zusatz „Parody“ schützt ein Fake-Profil nicht, wenn der Name weiterhin missbraucht wird und Nutzer den Eindruck haben, der echte Namensträger veröffentliche die Inhalte. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern ob das Profil insgesamt irreführend bleibt.

Rechtlich kommt es darauf an, ob das Profil nach § 12 BGB und §§ 823, 1004 BGB in das Namensrecht und Persönlichkeitsrecht eingreift. Wird in der Ich-Perspektive geschrieben, fehlt eine echte satirische Auseinandersetzung und steht der Hinweis auch noch an einer falschen Stelle, bleibt die Täuschung bestehen. Dann hilft auch ein verstecktes „Parody“ nicht, weil die Plattform oder ein Gericht auf den Gesamteindruck des Accounts schaut. Maßgeblich ist, ob normale Nutzer glauben können, der Account gehöre wirklich Ihnen oder sei von Ihnen autorisiert.

Ein Ausnahmeschutz kann nur dann in Betracht kommen, wenn das Profil klar als Parodie erkennbar ist und die Plattformregeln zur Kennzeichnung exakt eingehalten werden. Fehlt diese Klarheit, spricht viel für eine Löschung und bei fortgesetzter Nutzung auch für einen Unterlassungsanspruch.


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Wann kann ich gegen die Plattform eine einstweilige Verfügung beantragen?

Sie können eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn die Plattform ein von Ihnen konkret gemeldetes Fake-Profil nicht zügig löscht und Sie die Sache sofort anwaltlich verfolgen. Entscheidend ist, dass Sie die Dringlichkeit durch schnelles Handeln nach Entdeckung und Meldung des Profils wahren.

Die einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren nach § 937 Abs. 2 ZPO, das nur bei besonderer Dringlichkeit ohne langes Hauptverfahren erlassen wird. Dafür müssen Sie glaubhaft machen, wann Sie das Profil entdeckt und wie Sie es der Plattform gemeldet haben, etwa durch Screenshots, E-Mails und eine eidesstattliche Versicherung. Reagiert die Plattform trotz konkreter Beanstandung nicht, spricht das für eine fortdauernde Rechtsverletzung und damit für den Antrag gegen die Betreiberin als Störerin. Wer nach der Entdeckung Wochen verstreichen lässt, riskiert jedoch, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit verneint.

Der sicherste Zeitpunkt für den Antrag ist daher innerhalb weniger Tage nach der ersten Kenntnis und nach erfolgloser Meldung. Maßgeblich ist nicht nur die Rechtsverletzung selbst, sondern auch Ihr eigenes zügiges Vorgehen, weil sonst der Eindruck entsteht, der Fall sei nicht wirklich eilbedürftig. Notieren Sie deshalb das exakte Datum und die Uhrzeit der Entdeckung und beauftragen Sie unmittelbar danach anwaltliche Hilfe.


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Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 28 O 30/26 – Beschluss vom 28.01.2026




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