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Löschung von IGVP-Daten: Warum Einträge trotz Unschuld bestehen bleiben

Ermittlungsverfahren eingestellt, Tatverdacht entfallen – doch ihre IGVP-Daten bei der bayerischen Polizei bleiben gespeichert. Ein interner Entlastungsvermerk, so die Behörde, soll die weitere Dokumentation rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wägt nun ab, ob die Unschuldsvermutung das Löschungsinteresse überwiegt.
Polizeimonitor mit dem Status „Unschuld nachgewiesen“ und dem Vermerk einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist im IGVP-System.
Ein eingestelltes Verfahren im Polizeisystem dokumentiert. Die Unschuld wurde offiziell nachgewiesen. Trotz erwiesener Unschuld dürfen polizeiliche Vorgangsdaten zur internen Dokumentation bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen gespeichert bleiben. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 25.788

Das Wichtigste im Überblick

Die Polizei darf Einsatzdaten im Computersystem behalten, auch wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Unschuld eingestellt wurde.
  • Die Polizei speicherte Daten über eine Verkehrskontrolle und eine Blutentnahme trotz Unschuldsnachweis.
  • Die Speicherung dient der internen Dokumentation polizeilicher Maßnahmen und der Qualitätssicherung.
  • Die Daten bleiben bis zum Ablauf der fünfjährigen Prüf- und Aufbewahrungsfrist rechtmäßig gespeichert.
  • Ein geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist zur Nachvollziehbarkeit des Dienstbetriebs zulässig.

  • Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth
  • Datum: 13.01.2026
  • Aktenzeichen: 1 K 25.788
  • Verfahren: Verpflichtungsklage auf Löschung von Polizeidaten
  • Rechtsbereiche: Polizeirecht, Datenschutzrecht
  • Relevant für: Bürger nach Polizeikontrollen, Polizeibehörden, Datenschutzbeauftragte

Warum die Klage auf IGVP-Datenlöschung scheiterte

Ein Anspruch auf die Löschung polizeilicher Daten richtet sich in Bayern nach den Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG müssen Behörden Informationen entfernen, wenn deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich ist. Die Speicherung rechtmäßig erhobener Vorgangsdaten in der IGVP – dem digitalen System der bayerischen Polizei zur Dokumentation von Einsätzen – für einen Zeitraum von fünf Jahren ist dabei regulär gerechtfertigt.

Bevor Sie eine Löschung beantragen, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Selbstauskunft nach Art. 64 PAG. Verlangen Sie explizit die Übermittlung des Inhalts des „Kurzsachverhalts“, um zu prüfen, ob dort bereits entlastende Zusätze vermerkt sind.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, musste das Verwaltungsgericht Bayreuth klären – dieses Gericht ist zuständig für Klagen von Bürgern gegen staatliche Behörden. Eine Autofahrerin hatte die Entfernung von zwei Einträgen aus der Bayerischen Vorgangsverwaltung (IGVP) gefordert. Die Einträge wurden behördenintern als „Anzeige“ und „Meldung“ geführt. Das Bayerische Landeskriminalamt lehnte das Löschungsbegehren ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsgrundlagen der Art. 2, 53 und 54 PAG. Die betroffene Frau zog daraufhin vor Gericht. Da sie aufgrund von Mittellosigkeit die Klagefrist unverschuldet versäumt hatte, gewährte ihr das Gericht zunächst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das bedeutet konkret: Sie wurde rechtlich so gestellt, als hätte sie die Frist eingehalten, damit ihr Fall trotz der Verspätung geprüft werden konnte. In der eigentlichen Sache scheiterte sie jedoch: Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 25.788 vollständig ab.

Wenn die Behörde Ihren Löschungsantrag ablehnt, müssen Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, stellen Sie zeitgleich mit der Klage einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO begründet keinen automatischen Anspruch auf Löschung der zugehörigen Daten aus der polizeilichen Vorgangsverwaltung; entscheidend ist allein, ob die Kenntnis der Daten für die speichernde Behörde zur Aufgabenerfüllung – insbesondere zur internen Dokumentation polizeilicher Maßnahmen – noch erforderlich ist.
  2. Enthält der gespeicherte Datensatz einen ausdrücklichen Vermerk, dass kein Restverdacht besteht und das Verfahren eingestellt wurde, ist der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung so gering, dass das polizeiliche Dokumentationsinteresse bis zum Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist überwiegt.
  3. Das polizeiliche Dokumentationsinteresse an der Speicherung von Vorgangsdaten wird zusätzlich verstärkt, wenn gegen die beteiligten Beamten Strafanzeige erstattet wurde, weil die Daten in diesem Fall zur Rekonstruktion der ergriffenen Maßnahmen und zur Dienstaufsicht unentbehrlich sind.
Infografik: Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Löschung von Polizeidaten, da das Dokumentationsinteresse der Behörde oft überwiegt.
Einstellung: Polizeidaten trotzdem nicht gelöscht

Keine automatische Datenlöschung nach Einstellung gemäß § 170 StPO

Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Speicherkapazität im IGVP. Diese Form der Einstellung bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Unschuld bewiesen ist. Maßgeblich für den Verbleib der Informationen ist die fortbestehende Erforderlichkeit zur Dokumentation der polizeilichen Vorgänge. Ein Anspruch auf Löschung entfällt, wenn die Behörde die Daten weiterhin für den geordneten Dienstbetrieb benötigt.

Für die betroffene Fahrerin bedeutete dies, dass ihre Daten trotz erwiesener Unschuld im System blieben. Zuvor war gegen sie wegen eines Rauschgiftdelikts ermittelt worden, doch das Verfahren endete mit einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Eine ärztliche Blutentnahme hatte negative Ergebnisse geliefert und die Frau entlastet. Vor Gericht argumentierte sie deshalb, dass mangels eines Restverdachts ein zwingender Löschungsanspruch aus Art. 62 PAG bestehe. Ein Restverdacht liegt vor, wenn trotz Verfahrenseinstellung weiterhin belastende Indizien gegen eine Person sprechen. Zudem kritisierte sie die Umwandlung ihres Eintrags von einer „Anzeige“ in eine „Meldung“ als Zeugin: Es sei sinnentleert, für denselben Sachverhalt erst als Beschuldigte und dann als Zeugin geführt zu werden. Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und stufte die weitere Speicherung als rechtmäßig ein.

Polizeiliche Dokumentationspflicht wiegt schwerer als Löschungsinteresse

Die Bayerische Vorgangsverwaltung dient als EDV-System der internen Dokumentation, der Rekonstruktion von Ereignissen sowie der Qualitätssicherung und Dienstaufsicht. Daten dürfen zur Dokumentation eines Ereignisses und der polizeilichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gespeichert bleiben. Die Speicherung dient dem Zweck, Sachverhalte aus polizeilicher Sicht später wiederauffindbar zu machen.

Das IGVP ist Teil des EDV-Systems der bayerischen Polizei und dient der internen Dokumentation eines Sachverhalts. Sie ist Voraussetzung für das Funktionieren der polizeilichen Tätigkeit, da mithilfe der Vorgangsübersichten festgestellt und rekonstruiert werden kann, welche Ereignisse, Abläufe, Anfragen und sonstigen Geschehnisse stattgefunden haben und bearbeitet worden sind. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Wie stark diese Dokumentationspflicht wiegt, zeigte sich in der Verhandlung an den Begleitumständen des Falles aus dem Jahr 2026. Die Behörde betonte vor Gericht, dass die Speicherung zur Nachvollziehbarkeit der damaligen Maßnahmen zwingend erforderlich sei – insbesondere deshalb, weil die Frau selbst eine Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten erstattet hatte.

Praxis-Hürde: Dokumentationsinteresse durch Gegenanzeigen

Ein entscheidender Faktor für die Ablehnung der Löschung war hier die Tatsache, dass die Betroffene selbst rechtlich gegen die Polizeibeamten vorgegangen war. Wenn Sie gegen polizeiliche Maßnahmen Beschwerde einlegen oder Anzeige erstatten, hat die Behörde ein verstärktes Recht, die Daten zur Rekonstruktion und für die Dienstaufsicht zu behalten, um sich gegen Vorwürfe verteidigen zu können.

Dennoch wäre gerade in Fällen, in denen es wie hier zu einer Anzeige gegen die ermittelnden Polizeibeamten kam bzw. kommt, sonst in keiner Weise mehr nachvollziehbar, welche Maßnahmen in welchem konkreten Kontext ergriffen worden waren. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Technische Hürden bei der Löschung

Zudem wies das Landeskriminalamt auf die technischen Konsequenzen hin: Eine isolierte Löschung im IGVP hätte nach Behördenangaben die Löschung des gesamten Vorgangs in allen polizeilichen Datenbanken zur Folge. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und wertete die Dokumentationsfunktion als vorrangig gegenüber dem Löschungsbegehren der Frau.

Warum IGVP-Einträge das Grundrecht auf Selbstbestimmung wahren

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen vor einer unzulässigen Datenverarbeitung. Es garantiert, dass jeder Bürger grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen darf. Dieses Grundrecht findet seine Schranken in den gesetzlichen Regelungen des PAG, insbesondere in Art. 54 und Art. 62 PAG. Eine Speicherung ist verhältnismäßig, wenn sie lediglich dokumentarischen Zwecken dient und keine beachtliche Beeinträchtigung schützenswerter Interessen vorliegt.

Ob die fortlaufende Speicherung eine solche unzulässige Beeinträchtigung darstellte, war der letzte zentrale Streitpunkt vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. Die Autofahrerin sah in dem Verbleib der Daten trotz ihrer Unschuld eine Verletzung ihrer Grundrechte.

Entlastender Vermerk im System

Das Gericht prüfte die tatsächliche Belastung für die Frau und stellte fest, dass im sogenannten Kurzsachverhalt des IGVP ausdrücklich vermerkt war, dass kein Restverdacht mehr besteht und das Verfahren eingestellt wurde. Aufgrund dieses entlastenden Hinweises sahen die Richter nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Frau und wiesen die Klage endgültig ab.

Anders als eine Eintragung im KAN ist die Eintragung im IGVP für die Klägerin eine objektiv wenig belastende Maßnahme, da dort explizit eingetragen ist, dass ein Restverdacht nicht besteht und das ihr zur Last gelegte Delikt nicht begangen wurde. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Das KAN (Kriminalaktennachweis) ist im Gegensatz zur IGVP eine Datenbank zur Kriminalitätsbekämpfung. Einträge dort wiegen schwerer, da sie als Grundlage für künftige polizeiliche Prognosen über die Straffälligkeit einer Person dienen können.

Strategie: Entlastungsvermerk statt Klage auf Löschung

Folgen des Bayreuther Urteils für bayerische Löschungsverfahren

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth stellt klar, dass die bayerische Polizei Daten auch nach einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO für interne Zwecke behalten darf. Da das Urteil die Dokumentationspflicht über das Löschungsinteresse stellt, ist es als Richtlinie für alle bayerischen Verfahren zu verstehen: Eine Löschung vor Ablauf der Fünfjahresfrist ist kaum durchsetzbar, wenn die Polizei den Ausgang des Verfahrens korrekt im System vermerkt hat.

Für Sie bedeutet das: Konzentrieren Sie sich darauf, einen entlastenden Zusatzvermerk im System zu erzwingen, statt die vollständige Löschung zu fordern. Ein solcher Vermerk schützt Sie bei künftigen Kontrollen effektiv vor Vorverurteilungen, während eine Klage auf Gesamtlöschung nach dieser Rechtsprechung hohe Kostenrisiken ohne Erfolgsaussicht birgt.

Prüfen Sie Ihren polizeilichen Eintrag auf den Vermerk „kein Restverdacht“. Ist dieser vorhanden, sehen Sie von einer Klage ab, da das Dokumentationsinteresse der Polizei dann rechtlich fast immer überwiegt. Vermeiden Sie zudem Strafanzeigen gegen Polizeibeamte allein aus taktischen Gründen, da dies die Speicherdauer Ihrer Daten zur Beweissicherung massiv verlängert.

Praxis-Hinweis: Der entlastende Zusatzvermerk

Ob ein Löschungsanspruch besteht, hängt maßgeblich davon ab, wie Sie im System geführt werden. In diesem Fall gab der „Kurzsachverhalt“ im System explizit an, dass kein Restverdacht besteht. Prüfen Sie, ob in Ihrer Akte ein solcher entlastender Vermerk steht: Ist Ihre Unschuld dort bereits dokumentiert, bewerten Gerichte den Eingriff in Ihre Rechte oft als so gering, dass die rein interne Dokumentation der Polizei Vorrang erhält.


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Die Löschung von Einträgen in der polizeilichen Vorgangsverwaltung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, wie das aktuelle Urteil zeigt. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, eine Selbstauskunft einzuholen und die strategisch richtige Entscheidung zwischen Löschungsantrag und Entlastungsvermerk zu treffen. So schützen Sie Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ohne unnötige Kostenrisiken einzugehen.

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Experten Kommentar

Bei einer Verkehrskontrolle nachts um drei liest kaum ein Beamter sofort den feingliedrigen Kurzsachverhalt im System. Auf dem Bildschirm leuchtet im ersten Moment meist nur das Stichwort zum ursprünglichen Verdacht auf, beispielsweise ein Rauschgiftdelikt. Bis der entlastende Zusatzvermerk gefunden wird, ist die Taschenlampe oft schon auf die Pupillen gerichtet.

Genau deshalb rate ich dazu, den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in Kopie griffbereit im Handschuhfach zu lagern. Wer dieses Dokument bei einer Kontrolle proaktiv vorzeigt, nimmt der Situation sofort die Spannung. Das spart am Ende im echten Leben deutlich mehr Nerven als ein teurer und meist aussichtsloser Löschungsprozess vor dem Verwaltungsgericht.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen Löschungsanspruch, wenn ich eine Anzeige gegen die beteiligten Polizisten erstatte?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Löschungsanspruch wird durch eine Anzeige gegen Polizeibeamte faktisch blockiert, da die Behörde die Daten dann zur Beweissicherung und für die Dienstaufsicht zwingend behalten darf. Durch Ihr Vorgehen schaffen Sie selbst einen neuen rechtlichen Grund für die Erforderlichkeit der Speicherung.

Die Polizei darf Daten gemäß Art. 62 Abs. 2 PAG nur so lange speichern, wie deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist. Sobald Sie jedoch eine Gegenanzeige oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, entsteht ein verstärktes Dokumentationsinteresse der Behörde zur Rekonstruktion der damaligen Einsatzabläufe. Die Daten dienen dann als unentbehrliche Beweismittel, um die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns intern zu prüfen oder sich gegen Ihre Vorwürfe juristisch zu verteidigen. In der Folge bleibt der Vorgang im System der Vorgangsverwaltung gespeichert, bis das Verfahren gegen die Beamten sowie die zugehörigen Aufbewahrungsfristen endgültig abgeschlossen sind.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anzeige in keinem sachlichen Zusammenhang mit den gespeicherten Daten steht oder die Speicherung trotz des Verfahrens unverhältnismäßig wäre. Wägen Sie daher ab, ob die Verfolgung der Beamten wichtiger ist als die schnelle Datenlöschung.


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Wie kann ich einen entlastenden Vermerk erzwingen, wenn die Polizei die Löschung verweigert?

Einen entlastenden Vermerk erzwingen Sie, indem Sie nach einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO einen Antrag auf Datenberichtigung oder Ergänzung des Kurzsachverhalts stellen. Dieser Anspruch auf Richtigkeit der Daten ist rechtlich leichter durchsetzbar als eine vollständige Löschung, da er das polizeiliche Dokumentationsinteresse unberührt lässt.

Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Datenbestände korrekt und aktuell zu führen, was zwingend auch die Dokumentation des endgültigen Verfahrensausgangs umfasst. Während eine vollständige Löschung oft am berechtigten Interesse der Behörde zur internen Vorgangsrekonstruktion scheitert, haben Sie ein Recht darauf, dass keine falschen Eindrücke über einen fortbestehenden Tatverdacht entstehen. Durch den Zusatz „kein Restverdacht“ im polizeilichen Informationssystem wird der Eingriff in Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich minimiert, was die Speicherung für die Behörde rechtlich erst zulässig macht. Sie sollten daher zunächst eine Selbstauskunft nach Art. 64 PAG einholen, um den aktuellen Inhalt des Kurzsachverhalts zu prüfen und gegebenenfalls die notwendige Ergänzung schriftlich einzufordern.

Ein Anspruch auf diesen spezifischen Zusatz besteht jedoch nur dann, wenn das Verfahren tatsächlich wegen erwiesener Unschuld oder mangels jeglichen Tatverdachts ohne verbleibende belastende Indizien abgeschlossen wurde. Verbleiben trotz der Einstellung gewichtige Verdachtsmomente gegen Ihre Person, darf die Polizei die Aufnahme eines explizit entlastenden Vermerks im Einzelfall rechtmäßig verweigern.


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Bleibt der Eintrag bestehen, wenn ich nach der Einstellung nur noch als Zeugin geführt werde?

JA. Der polizeiliche Eintrag bleibt trotz einer Statusänderung zur Zeugin im System bestehen, da die Dokumentation des gesamten Einsatzgeschehens für die Behörde weiterhin erforderlich ist. Eine bloße Korrektur Ihrer Rolle im Verfahren führt nicht zur Löschung des historischen Sachverhalts in der Vorgangsverwaltung.

Das polizeiliche System IGVP dient primär der lückenlosen Dokumentation von Einsätzen sowie der internen Qualitätssicherung und Dienstaufsicht, weshalb ein einmal erfasster Lebenssachverhalt grundsätzlich gespeichert bleibt. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt und Sie fortan nur noch als Zeugin führen, entfällt dadurch nicht das berechtigte Interesse der Polizei an der Archivierung des Einsatzverlaufs. Die Gerichte werten eine solche Statusänderung lediglich als notwendige Korrektur zur Sicherung der Datenrichtigkeit, die jedoch keinen Anspruch auf die vollständige Löschung des gesamten polizeilichen Vorgangs begründet. Maßgeblich für den Verbleib der Daten ist die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die in Bayern nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) regelmäßig fünf Jahre beträgt, sofern die Speicherung zur Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich bleibt.

Sie sollten mittels einer Selbstauskunft nach Art. 64 PAG prüfen, ob die Statusänderung tatsächlich korrekt im System hinterlegt wurde und ein entlastender Vermerk über das Fehlen eines Restverdachts existiert.


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Kann ich trotz verpasster Klagefrist noch gegen die Speicherung meiner Daten rechtlich vorgehen?

JA, eine rechtliche Gegenwehr ist trotz Ablauf der Klagefrist möglich, sofern Sie die Verspätung nicht selbst verschuldet haben. Sie können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, um das Verfahren trotz Fristablauf fortzuführen.

Das Gesetz sieht vor, dass niemandem der Zugang zum Recht verwehrt bleiben darf, wenn Hindernisse wie eine unverschuldete Mittellosigkeit die rechtzeitige Klageerhebung verhindert haben. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht fristgerecht handeln konnten, heilt das Gericht diesen Formfehler durch die Wiedereinsetzung. Parallel dazu sollten Sie zwingend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe einreichen, um das finanzielle Risiko abzusichern und Ihre Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht glaubhaft zu belegen. Sobald das Hindernis weggefallen ist, müssen Sie jedoch umgehend reagieren und alle Anträge innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen kurzen Fristen nachholen.

Die Wiedereinsetzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie die Frist fahrlässig versäumt haben oder seit dem Ende der versäumten Frist bereits ein Jahr vergangen ist. In solchen Fällen bleibt der Ablehnungsbescheid der Behörde endgültig bestandskräftig, sodass eine gerichtliche Korrektur der gespeicherten Daten nicht mehr erreicht werden kann.


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Schützt mich die Unschuld vor einer Speicherung im Kriminalaktennachweis für künftige Prognosen?

JA, eine bewiesene Unschuld schützt Sie effektiver vor einem Eintrag im Kriminalaktennachweis (KAN) als in der Vorgangsverwaltung (IGVP), da der KAN zwingend eine negative Kriminalitätsprognose voraussetzt. Bei festgestellter Unschuld entfällt die notwendige rechtliche Grundlage für eine präventive Speicherung zur Kriminalitätsbekämpfung, da keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr begründet werden kann.

Die bayerische Polizei unterscheidet zwischen der rein internen Dokumentation in der Vorgangsverwaltung (IGVP) und dem Kriminalaktennachweis, welcher gezielt der Vorbeugung künftiger Straftaten durch entsprechende polizeiliche Prognosen dient. Ein Eintrag im KAN wiegt rechtlich deutlich schwerer, da er die Annahme begründet, dass von der betroffenen Person auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte. Wenn Ihre Unschuld jedoch zweifelsfrei feststeht, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung eines Restverdachts, wodurch eine Speicherung zur Gefahrenabwehr gemäß den Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) regelmäßig unzulässig wird. Im Gegensatz dazu darf die Polizei den bloßen historischen Ablauf eines Einsatzes in der IGVP oft allein zu Dokumentationszwecken speichern, sofern dort ein entlastender Vermerk über die Unschuld aufgenommen wurde.

Eine Speicherung im KAN bleibt trotz Verfahrenseinstellung zulässig, wenn ein Restverdacht verbleibt, der eine negative Prognose rechtfertigt, weshalb Sie im Auskunftsersuchen gezielt die Löschung wegen fehlender Wiederholungsgefahr fordern sollten.


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Gibt es Ausnahmen von der fünfjährigen Speicherfrist bei einer eindeutig nachgewiesenen Unschuld?

In Bayern gibt es bei IGVP-Daten fast keine Ausnahmen von der fünfjährigen Speicherfrist, da die Polizei ein dauerhaftes Interesse an der Dokumentation ihrer Einsätze geltend machen kann. Selbst eine eindeutig nachgewiesene Unschuld führt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht zu einem sofortigen Löschungsanspruch aus dem polizeilichen System.

Die rechtliche Grundlage bildet Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG, wonach Daten erst gelöscht werden müssen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die bayerische Polizei definiert die Erforderlichkeit jedoch sehr weit und nutzt das System zur internen Dokumentation, Qualitätssicherung und Dienstaufsicht. Solange im System ein entlastender Vermerk wie kein Restverdacht eingetragen ist, bewerten Gerichte den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als geringfügig. Das Dokumentationsinteresse der Behörde wiegt in diesen Fällen schwerer als das private Interesse an einer vorzeitigen Bereinigung der polizeilichen Vorgangsverwaltung.

Eine Ausnahme von der starren Frist ist lediglich denkbar, wenn die Speicherung der Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung nachweislich zwecklos geworden ist. Dies ist in der Praxis jedoch kaum durchsetzbar, da die Dokumentation des Einsatzgeschehens als solche erst mit dem Ablauf der regulären Aufbewahrungsfristen ihren Zweck vollständig erfüllt hat.


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Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: 1 K 25.788 – Urteil vom 13.01.2026




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