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Therapie statt Strafe: Wann eine Drogentherapie die Haft nicht ersetzt

Strafvollzug oder die Chance auf einen Therapieplatz: Wer eine Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt, hofft für die Therapie statt Strafe auf eine rechtzeitige Überstellung. Das Bayerische Oberste Landesgericht prüft nun, ob bloße Hinweise auf die Sucht im Urteil genügen, um den nötigen Zusammenhang für die schwerste Einzeltat zu belegen.
Inhaftierter sitzt mit einer Therapie-Broschüre in einer Gefängniszelle, Gitterstäbe unscharf im Vordergrund.
Ein Häftling sitzt in seiner Zelle und liest eine Informationsbroschüre über Therapie. Ein Moment der Nachdenklichkeit hinter Gittern. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG erfordert den strikten Nachweis einer ursächlichen Suchtproblematik für die Tat. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 403/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: 203 VAs 403/25
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Relevant für: Gefängnisinsassen, Anwälte für Strafrecht

Gefängnisinsasse scheitert mit Therapieantrag mangels Beweisen für einen Zusammenhang zwischen Sucht und Tat.
  • Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Therapie, weil die Straftaten nicht direkt aus der Sucht entstanden.
  • Eine Haftverschiebung für eine Therapie setzt voraus, dass die Drogensucht die Taten zwingend verursachte.
  • Der Gefängnisinsasse muss seine restliche Strafe nun weiter im regulären Strafvollzug absitzen.
  • Bloßer Drogenkonsum während der Tatbegehung reicht für eine staatlich geförderte Therapie im Vollzug nicht aus.

Wann erlaubt § 35 BtMG Therapie statt Strafe?

Die rechtliche Grundlage für eine Therapie statt Strafe bilden § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG. Das bedeutet konkret: Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wird unterbrochen oder aufgeschoben, damit der Verurteilte stattdessen eine Drogentherapie absolvieren kann. Bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist eine Zurückstellung der Vollstreckung nur dann rechtlich zulässig, wenn ein zu verbüßender Rest von höchstens zwei Jahren verbleibt. Zudem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung bei dem ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sein.

Prüfen Sie vor jeder Antragstellung zwingend Ihren voraussichtlichen Strafrest: Eine Zurückstellung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Therapieaufnahme maximal zwei Jahre der Strafe noch zu verbüßen sind. Liegt Ihre Reststrafe darüber, müssen Sie die Zeit bis zum Erreichen der Zwei-Jahres-Grenze zunächst im regulären Vollzug abwarten.

Wie streng diese Hürden in der juristischen Überprüfung ausgelegt werden, zeigte sich in einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Januar 2026 (Az. 203 VAs 403/25). Ein inhaftierter Mann verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten, die auf ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt zurückgeht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe wird vom Gericht gebildet, wenn mehrere einzelne Taten gleichzeitig abgeurteilt werden und aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe geformt wird. Das reguläre Ende dieser Strafvollstreckung ist für den 8. Juni 2027 vorgemerkt. Der Verurteilte beantragte für den noch zu vollstreckenden Strafrest eine Zurückstellung, um stattdessen eine stationäre Entwöhnungsbehandlung anzutreten. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Schritt jedoch ab, was den Gefangenen schließlich bis vor das Oberlandesgericht führte, das den Antrag am Ende zurückwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer stationären Drogentherapie bei einer Gesamtfreiheitsstrafe muss die Betäubungsmittelabhängigkeit zwingend ursächlich für diejenige Einzeltat gewesen sein, die das Schwergewicht der Verurteilung bildet.
  2. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Sucht und Straftat liegt allein beim Verurteilten; formelhafte Feststellungen im Strafurteil zur Suchtursächlichkeit ohne tatsachenbasierte Begründung entfalten keine Bindungswirkung für die Vollstreckungsbehörde.
Infografik: Rechtliche Hürden für 'Therapie statt Strafe' gemäß § 35 BtMG, inklusive der Voraussetzungen zur Reststrafe, Suchtursächlichkeit beim Schwergewicht und der Beweislast.
Wann eine Drogentherapie die Haftstrafe ersetzen kann: Die rechtlichen Hürden des § 35 BtMG im Überblick nach aktueller Rechtsprechung des BayObLG

Warum Sucht zwingende Ursache der Tat sein muss

Eine Zurückstellung setzt zwingend voraus, dass die abgeurteilten Taten unmittelbar auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen. Dafür verlangt das Gesetz einen mit Gewissheit feststehenden Ursachenzusammenhang, bei dem die Sucht nicht hinweggedacht werden darf, ohne dass dadurch die Straftat entfiele. Die Vorschrift erfasst somit ausschließlich Delikte, die in einem engen Zusammenhang mit der Abhängigkeit oder der Drogenbeschaffung stehen, sowie Taten, die unter Entzugserscheinungen oder aus der bloßen Angst vor einem Entzug begangen wurden.

Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit […] standen oder die unter Entzugserscheinungen […] gehandelt haben. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Ob eine solche zwingende Verbindung bestand, bildete den Kern der behördlichen und gerichtlichen Prüfungen. Die zuständigen Vollstreckungsbehörden hatten das Begehren des Inhaftierten abgewiesen, da die verurteilten Taten nicht oder zumindest nicht überwiegend aufgrund einer Abhängigkeit verübt worden seien.

Therapie-Option scheitert meist am schwersten Delikt

Bei der Beurteilung konzentrierte sich das Gericht auf eine konkrete Tat vom 2. Oktober 2021. Da es sich hierbei um einen besonders schweren räuberischen Diebstahl handelte, stellte dieses Delikt die erheblichere Straftat innerhalb der Gesamtfreiheitsstrafe dar. Nach Ansicht der Richter reichte es für einen Erfolg der begehrten Zurückstellung nicht aus, dass der Mann während der Taten Betäubungsmittel konsumiert hatte. Auch ein gerichtlich festgestellter, eingeübter schädlicher Substanzgebrauch belegt nach Auffassung des Senats noch nicht hinreichend, dass die Tat zwingend durch die Sucht verursacht wurde.

Bei der gebotenen zusammenfassenden Bewertung kommt der Art und Höhe einer Einzelstrafe maßgebliche Bedeutung zu, es sind aber auch Anzahl, Art, Begehungsweise, Umfang und Auswirkungen, mithin der Unrechts- und Schuldgehalt aller Taten, in die Würdigung einzubeziehen. – so der Senat

Vermeiden Sie es, den Ursachenzusammenhang nur allgemein für Ihre gesamte Kriminalitätsgeschichte zu behaupten. Konzentrieren Sie Ihre Argumentation und Beweise zwingend auf die Tat mit der höchsten Einzelstrafe (das sogenannte Schwergewicht). Fehlt hier der Nachweis der Suchtursächlichkeit im Urteil, scheitert der gesamte Antrag für die Gesamtfreiheitsstrafe.

Praxis-Hürde: Kausalität beim schwersten Delikt

Der entscheidende Hebel ist hier das Schwergewicht der Tat: Wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Taten besteht, muss die Betäubungsmittelabhängigkeit gerade für das Delikt ursächlich gewesen sein, das den überwiegenden Teil der Strafe ausmacht. Prüfen Sie in Ihrem Urteil, ob bei der Tat mit der höchsten Einzelausprägung (z. B. Raub oder schwerer Diebstahl) ein konkreter Bezug zur Sucht festgestellt wurde. Ein allgemeiner Drogenkonsum während der Tatzeit reicht den Gerichten regelmäßig nicht aus.

Warum Floskeln im Urteil nicht als Suchtnachweis reichen

In einem Verfahren zur Zurückstellung findet der strafprozessuale Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten keine Anwendung. Das liegt daran, dass die Schuldfrage bereits rechtskräftig geklärt ist; wer nun eine Vergünstigung wie die Therapie-Option erhalten möchte, muss selbst beweisen, dass er die Bedingungen dafür erfüllt. Vielmehr trifft allein den betroffenen Verurteilten die Beweislast, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen. Bloße Angaben und eigene Beteuerungen des Betroffenen über eine bestehende Sucht genügen nicht, um einen handfesten Kausalzusammenhang rechtssicher nachzuweisen.

Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen. – so das BayObLG

Die Schwierigkeit dieser Beweisführung trat in der rechtlichen Argumentation des Inhaftierten deutlich zutage. Er berief sich in seinem Gesuch auf die Urteilsgründe des Landgerichts Ingolstadt aus dem April 2024 (Az. 5 KLs 44 Js 16350/21), in denen Formulierungen zu seiner Suchtkrankheit zu finden waren. Er stützte sich darauf, dass das damalige Gericht festgestellt habe, die Taten seien aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht bewertete diese Aussagen im Ursprungsurteil jedoch als rein floskelhaft und bemängelte, dass die Kausalitätsfrage in der ersten Instanz nicht tatsachenbasiert behandelt worden war. Da sich ein belastbarer Nachweis auch aus dem restlichen Akteninhalt nicht ergab, wertete der Senat das Vorbringen als unzureichend.

Praxis-Hinweis: Formelhafte Urteilsgründe

Oft enthalten Strafurteile im Abschnitt zur Strafzumessung pauschale Sätze wie „die Tat ist auf die Sucht zurückzuführen“. Dieses Urteil zeigt jedoch: Solche Floskeln binden die Vollstreckungsbehörde nicht. Maßgeblich ist, ob das Gericht diese Kausalität im Urteil tatsachenbasiert hergeleitet hat. Fehlen im Urteil konkrete Belege für den Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tatentschluss, müssen Sie als Verurteilter diesen Beweis proaktiv durch zusätzliche Unterlagen oder Gutachten erbringen, da die Behörden keine eigenen Ermittlungen dazu anstellen müssen.

Staatsanwaltschaft muss Suchtzusammenhang nicht selbst ermitteln

Bei der Entscheidung über den Kausalzusammenhang steht der Vollstreckungsbehörde grundsätzlich ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Umfangreiche eigene Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Verfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz dabei nicht anstellen. Wenn der Betroffene die behördliche Entscheidung anfechtet, prüft das Gericht lediglich nach § 23 EGGVG, ob der Verurteilte durch die Ablehnung in seinen eigenen Rechten verletzt wurde. Das EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) regelt hierbei ein spezielles Verfahren, um Akte der Justizverwaltung – wie die Ablehnung einer Zurückstellung – gerichtlich auf Fehler kontrollieren zu lassen.

Die gerichtliche Kontrolle im geschilderten Fall richtete sich gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 9. September 2025. Diese Behörde hatte zuvor eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 27. Mai 2025 bestätigt, in der die Zurückstellung für den Mann erstmals versagt worden war. Das Gericht untersuchte den Behördenvorgang und kam zu dem Schluss, dass die Ablehnung völlig rechtsfehlerfrei erfolgte. Weder aus den Akten noch aus anderen Erkenntnisquellen ergaben sich tragfähige Anhaltspunkte für eine Kausalität zwischen der Sucht und dem räuberischen Diebstahl nebst einem rechtlich zusammentreffenden gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Weitere Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft waren nicht geboten.

Keine Prozesskostenhilfe bei unbegründetem Therapie-Antrag

Die formelle Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen Vollstreckungsbehörden richten sich nach den Bestimmungen der §§ 23, 24 und 26 EGGVG in Verbindung mit § 21 StVollstrO. Um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken, kann der Verurteilte parallel Prozesskostenhilfe sowie die formelle Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Diese finanziellen Hilfen werden von den Gerichten jedoch konsequent zurückgewiesen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die unzureichende Beweislage über den Suchtzusammenhang besiegelte am Ende das rechtliche Scheitern des Gefangenen. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies seinen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung vollumfänglich als unbegründet ab. Weil die Einwände gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos blieben, lehnte der Senat zugleich ab, dem Mann Prozesskostenhilfe zu gewähren oder ihm einen Anwalt beizuordnen. Abschließend setzten die Richter den Geschäftswert für dieses Verfahren auf eine Summe von 5.000 Euro fest und ließen eine Rechtsbeschwerde gegen den ergangenen Beschluss nicht zu. Der Geschäftswert ist dabei kein echtes Bußgeld, sondern ein Rechenwert, aus dem sich die Höhe der Gerichtsgebühren und die Kosten für die Anwälte ergeben.

BayObLG: Sucht-Kausalität beim schwersten Delikt beweisen

Diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht, dass die Hürden für „Therapie statt Strafe“ hoch bleiben und die Beweislast allein beim Verurteilten liegt. Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung, hat aber Signalwirkung für die strengen Prüfungsmaßstäbe der Vollstreckungsbehörden: Pauschale Floskeln im Strafurteil zur Suchtursächlichkeit reichen nicht aus, um eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu erwirken.

Was Sie jetzt tun müssen: Analysieren Sie Ihr Urteil auf konkrete Tatsachenfeststellungen zum Zusammenhang zwischen Sucht und Tatentschluss gerade beim schwersten Delikt. Fehlen diese, müssen Sie diesen Beleg vor Antragstellung durch aktuelle fachärztliche Gutachten oder detaillierte Berichte der Suchtberatung ergänzen. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie eine kostenpflichtige Ablehnung Ihres Antrags, da die Gerichte bei fehlender Erfolgsaussicht auch keine Prozesskostenhilfe für das Verfahren gewähren.


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Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG scheitert in der Praxis häufig an einer unzureichenden Begründung der Suchtursächlichkeit. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Urteil detailliert auf die notwendigen Kausalzusammenhänge und unterstützen Sie bei der Beibringung erforderlicher Nachweise. Wir helfen Ihnen dabei, die strengen Voraussetzungen der Vollstreckungsbehörden zu erfüllen und Ihre Chance auf eine Therapie rechtssicher zu wahren.

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Experten Kommentar

Der wahre Fehler passiert fast immer schon im Gerichtssaal, lange bevor ich die Akte für das Vollstreckungsverfahren überhaupt auf den Tisch bekomme. Wenn das Urteil milde ausfällt, herrscht oft blinde Erleichterung, und niemand achtet auf die exakten Formulierungen auf dem Papier. Unter Zeitdruck greifen Strafkammern gerne zu fertigen Textbausteinen, was den sicheren Weg in die Therapie später komplett torpediert.

Ich rate dringend dazu, dieses Thema nicht erst nach der Inhaftierung anzugehen. Die rettenden Weichen müssen direkt in der Hauptverhandlung gestellt werden, indem man das Gericht hartnäckig auf die detaillierte Feststellung der Suchtursache festnagelt. Nachträglich aus dem Gefängnis heraus private Gutachten zu organisieren, ist im echten Leben ein extrem zermürbender Kampf gegen Windmühlen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Therapieanspruch auch, wenn meine schwerste Einzeltat nichts mit Drogen zu tun hatte?

NEIN. Ein Therapieanspruch besteht rechtlich nur dann, wenn gerade die schwerste Einzeltat Ihrer gebildeten Gesamtstrafe unmittelbar auf Ihrer nachgewiesenen Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Ohne diesen Kausalzusammenhang für das strafrechtliche Schwergewicht ist eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG für die gesamte Strafe grundsätzlich ausgeschlossen.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass die Privilegierung der Therapie nur für echte Beschaffungskriminalität oder Taten unter direktem Drogeneinfluss vorgesehen ist, nicht aber für allgemeine Straftaten. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Einzeltat, welche innerhalb der Gesamtstrafe die höchste Einzelstrafe erhalten hat und somit das Gewicht der Verurteilung bestimmt. Sie müssen beweisen, dass Ihre Abhängigkeit die wesentliche Triebfeder für genau diese Tat war und das Verbrechen ohne die Sucht nicht begangen worden wäre. Da der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten hier nicht gilt, müssen Sie die Ursächlichkeit durch konkrete Tatsachen im Urteil oder Gutachten proaktiv belegen.

Sollte die Haupttat keinen Suchtbezug haben, scheitert die Therapie-Option meist selbst dann, wenn alle anderen kleineren Nebentaten eindeutig der Drogenbeschaffung dienten. Prüfen Sie Ihr Urteil daher sorgfältig auf konkrete Feststellungen zur Motivation der schwersten Einzeltat, um die Erfolgsaussichten für eine Zurückstellung vorab zu klären.


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Verliere ich die Therapieoption, wenn der Suchtzusammenhang im Urteil nur als Floskel auftaucht?

JA, Sie riskieren den Verlust der Therapieoption nach § 35 BtMG, da formelhafte Feststellungen im Urteil keine Bindungswirkung für die Vollstreckungsbehörde entfalten. Ohne eine tatsachenbasierte Begründung des Kausalzusammenhangs zwischen Sucht und Tat wird die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung regelmäßig ablehnen.

Die Vollstreckungsbehörde prüft eigenständig, ob ein zwingender Ursachenzusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der konkreten Straftat besteht, wobei die Sucht nicht hinweggedacht werden darf. Bloße pauschale Sätze im Urteil genügen nicht, wenn das Gericht keine konkreten Tatsachen wie Entzugserscheinungen oder akuten Beschaffungsdruck im Tatzeitpunkt festgestellt hat. Da im Vollstreckungsverfahren der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo) nicht gilt, liegt die volle Beweislast für diese Kausalität allein beim Verurteilten. Fehlen detaillierte Begründungen im Urteilstext, müssen Sie diesen Nachweis proaktiv durch externe Belege wie fachärztliche Gutachten oder detaillierte Suchtberichte erbringen. Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, von sich aus weitere Ermittlungen zur tatsächlichen Ursächlichkeit der Sucht anzustellen.

Eine Ausnahme von der Ablehnung ist nur möglich, wenn Sie trotz lückenhafter Urteilsgründe durch andere Beweismittel einen zweifelsfreien Zusammenhang für das Schwergewicht der Tat nachweisen können. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe muss die Suchtursächlichkeit zwingend für das Delikt mit der höchsten Einzelstrafe belegt sein, um die Therapie-Option rechtssicher zu erhalten.


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Wie beweise ich die Suchtursächlichkeit nachträglich, wenn die Staatsanwaltschaft keine eigenen Ermittlungen anstellt?

Die Suchtursächlichkeit beweisen Sie nachträglich durch das Einreichen aktueller fachärztlicher Gutachten oder detaillierter Berichte Ihrer Suchtberatungsstelle, welche den direkten Zusammenhang zwischen Ihrer Abhängigkeit und der konkreten Tat belegen. Da die Staatsanwaltschaft keine eigenen Ermittlungen hierzu anstellen muss, liegt die alleinige Beibringungspflicht für diese entlastenden Unterlagen bei Ihnen als Verurteiltem.

Im Verfahren zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) keine Anwendung mehr. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen weiten Beurteilungsspielraum und ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, nach der rechtskräftigen Verurteilung von sich aus neue Beweise für ein Suchtmotiv zu suchen. Oftmals enthalten Strafurteile lediglich floskelhafte Feststellungen zur Abhängigkeit, die für die Vollstreckungsbehörde ohne eine konkrete Tatsachenbasis keine bindende Wirkung entfalten. Sie müssen daher aktiv externe Beweisquellen erschließen und schriftliche Stellungnahmen einreichen, welche die Kausalität (den ursächlichen Zusammenhang) zwischen Sucht und Delikt detailliert untermauern. Besonders bei Gesamtfreiheitsstrafen ist es entscheidend, den Nachweis gezielt für diejenige Einzeltat zu erbringen, welche das rechtliche Schwergewicht der Verurteilung bildet.

Ein bloßer Substanzgebrauch während der Tatbegehung reicht als Nachweis nicht aus, da die Abhängigkeit nachweislich die wesentliche Triebfeder für das konkrete Delikt gewesen sein muss. Sollten die eingereichten Unterlagen diesen Zusammenhang nicht zweifelsfrei belegen, wird die Behörde die Zurückstellung regelmäßig ablehnen, ohne weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.


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Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft ablehnt und das Gericht Prozesskostenhilfe verweigert?

Wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe verweigert, ist Ihre Rechtsverfolgung laut Justiz aussichtslos; Sie müssen die Beweislage zwingend durch neue Fakten verbessern. Ohne neue Belege zur Suchtursächlichkeit führen weitere gerichtliche Anträge lediglich zu einer erheblichen finanziellen Belastung durch hohe Gebühren ohne reellen Nutzen für Ihre Situation.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe stützt sich meist darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was bei Therapieanträgen oft an einer mangelhaften Glaubhaftmachung des Suchtzusammenhangs liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung müssen Sie beweisen, dass Ihre Abhängigkeit die unmittelbare Ursache für die begangene Straftat war, wobei einfache Behauptungen oder floskelhafte Erwähnungen im ursprünglichen Strafurteil regelmäßig nicht ausreichen. Da der strafprozessuale Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung findet, trägt der Verurteilte die volle Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35 BtMG. Ein weiteres Vorgehen ohne neue Beweismittel wie fachärztliche Gutachten oder Berichte der Suchtberatung würde lediglich den Geschäftswert des Verfahrens erhöhen und damit Ihre persönliche Kostenlast ohne Aussicht auf Erfolg steigern.

Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist zwar rechtlich möglich, bleibt jedoch ohne die zeitgleiche Vorlage neuer Entlastungsbeweise in der gerichtlichen Praxis fast immer erfolglos. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, die Kausalität zwischen Sucht und Delikt durch externe Stellungnahmen so zu untermauern, dass eine spätere Neubeurteilung der Erfolgsaussichten zwingend erfolgen muss.


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Kann ich den Therapieantrag erst stellen, wenn meine Reststrafe maximal zwei Jahre beträgt?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Antrag kann vorbereitet werden, doch die rechtliche Bewilligung ist erst bei Erreichen der gesetzlichen Fristen möglich. Eine Zurückstellung setzt zwingend voraus, dass der zu verbüßende Strafrest am Tag des Therapiestarts die Grenze von zwei Jahren nicht überschreitet.

Diese zeitliche Hürde fungiert als strikte gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Unterbrechung des Strafvollzugs zugunsten einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 35 Abs. 1 BtMG. Übersteigt die verbleibende Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der beabsichtigten Therapieaufnahme diesen Zeitraum, ist die Vollstreckungsbehörde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend zur Ablehnung des Antrags verpflichtet. In solchen Fällen müssen Inhaftierte die bestehende Differenzzeit zunächst im regulären Vollzug verbüßen, bis die verbleibende Strafe die notwendige Zwei-Jahres-Marke endlich unterschreitet. Zur Vorbereitung empfiehlt sich die genaue Berechnung des voraussichtlichen Entlassungsdatums abzüglich der zwei Jahre, um den frühestmöglichen Termin für den rechtmäßigen Wechsel in die Therapieeinrichtung zu bestimmen.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 203 VAs 403/25 – Beschluss vom 15.01.2026




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