Ein kurzer Satz auf X, abgeschickt in Sekunden, weltweit sichtbar – wegen dieser wenigen Zeilen über eine Nationalität verhandelt nun das Amtsgericht Aschersleben. Die Richter müssen entscheiden, ob die pauschale Kriminalisierung aller Afghanen noch als Meinungsäußerung zulässig ist oder die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschreitet.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Macht ein rassistischer Tweet über Afghanen sofort wegen Volksverhetzung strafbar?
- Wann überschreitet eine Äußerung die Grenze zur Volksverhetzung?
- Welche Vorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Verfasser?
- Warum das Gericht am Ende auf Freispruch entschied
- Welche Konsequenzen hat diese gerichtliche Entscheidung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Kommentar als Volksverhetzung, wenn ich ihn nur in einer privaten Facebook-Gruppe poste?
- Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn ich den strafbaren Post sofort lösche und mich entschuldige?
- Darf die Polizei mein Smartphone beschlagnahmen, wenn gegen mich wegen eines Beitrags ermittelt wird?
- Darf mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich wegen einer Äußerung im Internet verurteilt werde?
- Mache ich mich strafbar, wenn ich einen fremden volksverhetzenden Beitrag lediglich teile oder like?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Cs 802 Js 26696/24 (337/24)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Aschersleben
- Datum: 07.03.2025
- Verfahren: Strafbefehlsverfahren wegen Volksverhetzung
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Internetnutzer, Social-Media-User, Betroffene von Hassrede
- Der Angeklagte bezeichnete Afghanen in einem sozialen Netzwerk als mörderisches Pack.
- Die Äußerung spricht einer ganzen Gruppe das Recht auf Gleichwertigkeit ab.
- Solche hasserfüllten Aussagen verletzen die Menschenwürde und sind deshalb strafbar.
- Die Meinungsfreiheit schützt Beschimpfungen nicht, die zum Hass gegen Minderheiten aufstacheln.
Macht ein rassistischer Tweet über Afghanen sofort wegen Volksverhetzung strafbar?
Ein impulsiver und hasserfüllter Kommentar auf der Plattform X (ehemals Twitter) brachte einen Internetnutzer vor Gericht, endete jedoch nicht mit einer Strafe. Das Amtsgericht Aschersleben sprach den Angeklagten vollständig frei (Urteil vom 07.03.2025). Obwohl der Mann eine gesamte Nationalität pauschalisierte und massiv beleidigte, urteilte das Gericht, dass die strengen Voraussetzungen für eine strafbare Volksverhetzung in diesem konkreten Fall nicht erfüllt waren. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Tötungsdelikt in Wolmirstedt, zu dem der Nutzer einen Presseartikel teilte und mit harten Worten kommentierte.
Wann überschreitet eine Äußerung die Grenze zur Volksverhetzung?
Die rechtliche Grundlage für diesen Fall bildet der Paragraf 130 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieses Gesetz bestraft Personen, die den öffentlichen Frieden stören, indem sie bestimmte Bevölkerungsgruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Gesetz verlangt für eine Verurteilung jedoch zwingend, dass durch die Äußerung die Menschenwürde der Betroffenen angegriffen wird. Es reicht juristisch nicht aus, die Ehre einer Person zu verletzen. Der Täter muss der Gruppe das grundlegende Lebensrecht als gleichwertiger Teil der Gesellschaft absprechen.

Welche Vorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Verfasser?
Die zuständige Staatsanwaltschaft Halle hatte zunächst einen Strafbefehl beantragt und warf dem Verfasser vor, er habe die in Deutschland lebenden Afghanen aus politischer Effekthascherei kriminalisiert. Der Mann hatte am 15. Juni 2024 auf X geschrieben: „Gut, das die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ Die Anklagebehörde argumentierte, er setze wider besseres Wissen alle Afghanen mit Mördern gleich, stelle sie als unwürdiges „Pack“ dar und spreche ihnen gewollt das Recht ab, in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.
Warum das Gericht am Ende auf Freispruch entschied
Das Gericht stellte fest, dass sich die Sätze des Tweets tatsächlich pauschal auf alle in Deutschland lebenden Afghanen bezogen. Dennoch kam der Richter nach einer detaillierten Prüfung zu dem Schluss, dass der Text den Kern der Persönlichkeit und damit die Menschenwürde nicht verletzte.
Der Vorwurf des „Durchfütterns“ ist keine Gleichsetzung mit Tieren
Das Gericht prüfte zunächst den Satz „Wir füttern sie durch“. Die Juristen stellten klar, dass der Begriff des Fütterns umgangssprachlich auch für Kleinkinder verwendet wird und somit keine Gleichsetzung mit Tieren darstellt. Auch die falsche Unterstellung, alle Afghanen würden Sozialleistungen beziehen und Unschuldige ermorden, bewertete das Gericht zwar als klare Verleumdung. Jedoch spreche man Menschen, die Sozialleistungen beziehen, dadurch nicht das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit ab.
Die Bezeichnung als „Pack“ ist ehrverletzend, aber kein Entzug des Lebensrechts
Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf das Wort „Pack“. Der Richter stellte fest, dass diese Bezeichnung eine Gruppe von Menschen meint, die als asozial verachtet wird. Das ist zwar massiv ehrverletzend, bedeutet aber nicht, dass die Betroffenen nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. Das Gericht zog hier zur Abgrenzung einen Präzedenzfall des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17) heran. Dort wurde ein Mann wegen Volksverhetzung verurteilt, weil er Ausländer nicht nur als „Pack“, sondern auch als „Affen“ und „Ungeziefer“ bezeichnet hatte. Erst durch solche Begriffe werden Menschen rechtlich mit Tieren gleichgesetzt und ihrer Würde beraubt.
Die Forderung nach Abschiebung richtet sich gegen das Aufenthaltsrecht
Zuletzt beurteilte das Gericht den Satz „Dieses Pack muss raus aus Deutschland“. Auch hier sahen die Richter keinen Angriff auf die Menschenwürde. Die bloße Parole „Ausländer raus“ bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung lediglich auf das reine Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Es bedarf weiterer Begleitumstände – wie etwa einer konkreten Androhung von Gewalt –, um den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen. Eine solche Gewaltandrohung gegenüber allen Afghanen konnte das Gericht aus dem Tweet nicht herauslesen.
Welche Konsequenzen hat diese gerichtliche Entscheidung?
Durch den rechtskräftigen Freispruch gilt die Äußerung des Mannes im juristischen Sinne nicht als Volksverhetzung. Die gesamten Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten für seine Verteidigung fallen laut Urteil der Staatskasse zur Last. Das Urteil zeigt deutlich, dass die Hürden für eine strafbare Volksverhetzung in Deutschland sehr hoch liegen und scharfe, sogar verleumderische Polemik im Einzelfall noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, solange der Kern der Menschenwürde unangetastet bleibt.
Vorwurf der Volksverhetzung? Jetzt rechtssicher verteidigen
Ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ist ein gravierender Vorwurf, der weitreichende Konsequenzen für Ihre berufliche und private Zukunft haben kann. Unsere Rechtsanwälte prüfen die rechtliche Haltbarkeit der Vorwürfe und bewerten präzise, ob Ihre Äußerungen noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wir unterstützen Sie dabei, wichtige Fristen zu wahren und eine strategische Verteidigung gegen Strafbefehle oder Anklageschriften aufzubauen.
Experten Kommentar
Viele Beschuldigte löschen ihren wütenden Post am nächsten Morgen und glauben, die Angelegenheit sei damit geräuschlos erledigt. Was dabei übersehen wird: Spezielle Meldestellen und zivilgesellschaftliche Gruppen sichern derartige Beiträge längst routinemäßig samt Zeitstempel und URL. Bis die erste Post von der Kriminalpolizei im Briefkasten liegt, sind die wasserdichten Beweise bereits unwiderruflich in der Ermittlungsakte dokumentiert.
Wer in diese behördliche Mühle gerät, begeht oft sofort den nächsten Fehler und rechtfertigt sich bei der Anhörung voreilig mit einem emotionalen Ausnahmezustand. Ich warne dringend vor solchen spontanen Einlassungen, da sie den strafrechtlichen Vorsatz für die Ermittler meist erst richtig zementieren. Ein striktes Schweigen ist nach einer derartigen Kurzschlussreaktion das einzig wirksame Mittel, um sich noch sinnvolle Verteidigungschancen offenzuhalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Kommentar als Volksverhetzung, wenn ich ihn nur in einer privaten Facebook-Gruppe poste?
JA, auch ein Kommentar innerhalb einer privaten Facebook-Gruppe kann den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung ist nicht die technische Bezeichnung der Gruppe, sondern ob die Äußerung objektiv geeignet ist, den öffentlichen Frieden spürbar zu stören. Die rechtliche Einordnung folgt hierbei primär der tatsächlichen Reichweite sowie der potenziellen Außenwirkung des entsprechenden Beitrags.
Gemäß § 130 StGB setzt eine Verurteilung wegen Volksverhetzung voraus, dass die getätigte Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden innerhalb der Gesellschaft spürbar zu stören. In der Rechtsprechung wird eine Öffentlichkeit bereits dann bejaht, wenn der betroffene Personenkreis nicht mehr durch enge persönliche Beziehungen verbunden oder die Mitgliederzahl für den Einzelnen unüberschaubar ist. Eine Facebook-Gruppe mit hunderten Teilnehmern bietet daher keinen geschützten Rückzugsraum, da die dort verbreiteten Inhalte eine unkontrollierbare Eigendynamik entwickeln und die öffentliche Sicherheit gefährden können. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich somit an der funktionalen Öffentlichkeit, bei der die Gefahr einer Eskalation aufgrund der hohen Mitgliederzahlen als unmittelbar gegeben angesehen wird.
Eine wichtige Ausnahme von dieser strengen Regelung besteht lediglich in sehr kleinen, abgeschlossenen Zirkeln wie beispielsweise einem rein privaten Familienchat oder einem eng begrenzten Freundeskreis. In diesen Fällen greift der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit, da der Verfasser berechtigt darauf vertrauen darf, dass seine Aussagen den inneren Kreis niemals verlassen werden. Sobald jedoch Außenstehende oder eine unbestimmte Vielzahl von Bekannten mitlesen können, entfällt dieser strafrechtliche Schutzraum aufgrund der drohenden Breitenwirkung und der fehlenden sozialen Kontrolle sofort.
Unser Tipp: Gehen Sie bei Beiträgen in sozialen Netzwerken grundsätzlich von einer juristischen Öffentlichkeit aus und prüfen Sie vorab kritisch die Mitgliederzahl sowie die Zusammensetzung Ihrer Gruppen. Vermeiden Sie die trügerische Annahme, dass technische Privatsphäre-Einstellungen einen rechtlichen Freibrief für strafbare Inhalte oder die Verbreitung menschenverachtender Hetze darstellen.
Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn ich den strafbaren Post sofort lösche und mich entschuldige?
NEIN, das Löschen des Beitrags sowie eine Entschuldigung führen nicht zur automatischen Einstellung des Strafverfahrens. Da Volksverhetzung gemäß § 130 StGB ein Offizialdelikt ist, muss die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis der Tat zwingend ein Ermittlungsverfahren einleiten, ungeachtet einer nachträglichen Reue oder Entfernung des Inhalts. Die Tat gilt rechtlich bereits mit der Veröffentlichung als vollendet und kann durch ein späteres Handeln des Täters nicht mehr einseitig ungeschehen gemacht werden.
Die rechtliche Logik hinter dieser strikten Verfolgung liegt im Charakter des Offizialdelikts, bei dem der Staat die Strafverfolgung unabhängig vom Willen Beteiligter übernimmt. Sobald ein strafbarer Inhalt im Internet für andere Personen zugänglich war, ist der Tatbestand rechtlich vollendet und das Schutzgut des öffentlichen Friedens wurde bereits beeinträchtigt. Das Löschen des Beitrags beseitigt zwar die fortlaufende Störung, ändert jedoch nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Zeitraum, in dem der Post für Dritte sichtbar war. Die Ermittlungsbehörden verfügen zudem oft bereits über gerichtsverwertbare Screenshots oder externe Beweissicherungen, weshalb das bloße Entfernen des Originalposts die Beweislage für die Staatsanwaltschaft meist nicht entscheidend erschwert.
Zwar verhindert das Löschen das Verfahren nicht, doch können eine schnelle Reaktion und eine glaubhafte Entschuldigung im weiteren Verlauf als strafmildernde Faktoren berücksichtigt werden. Ein solches Nachtatverhalten signalisiert juristische Einsicht und kann die Höhe der Strafe, beispielsweise im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens, deutlich zu Ihren Gunsten beeinflussen. Dennoch sollten Betroffene beachten, dass ein hektisches Entfernen von Beweismitteln ohne anwaltliche Begleitung die Verteidigungsposition schwächen kann, falls die Behörden bereits über eigene Sicherungen verfügen und das Verhalten als Verschleierung werten.
Unser Tipp: Sichern Sie Screenshots Ihrer Entschuldigung als Beweis für Ihre Reue und lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie weitere Angaben zur Sache machen. Vermeiden Sie es, durch unüberlegte Löschaktionen den Eindruck einer Beweisvereitelung zu erwecken oder sich ohne klare Verteidigungsstrategie gegenüber den Ermittlungsbehörden zu äußern.
Darf die Polizei mein Smartphone beschlagnahmen, wenn gegen mich wegen eines Beitrags ermittelt wird?
JA, die Polizei darf Ihr Smartphone im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmen. Die Sicherstellung Ihres Mobiltelefons erfolgt als zentrales Beweismittel, um die Urheberschaft des fraglichen Beitrags sowie den genauen Tatablauf zweifelsfrei zu dokumentieren und gerichtlich zu verwerten. Sobald die Staatsanwaltschaft ein formelles Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, sind die Ermittlungsbehörden rechtlich dazu verpflichtet, alle relevanten Beweisgegenstände zur Aufklärung der Tat zeitnah zu sichern.
Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme ergibt sich aus § 94 der Strafprozessordnung, wonach Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen sind. Da digitale Spuren wie Login-Daten, installierte Applikationen oder Browserverläufe auf dem Endgerät gespeichert werden, gilt das Smartphone juristisch als Tatwerkzeug zur Begehung der vorgeworfenen Tat. Ohne den physischen Zugriff auf die Hardware könnten die Ermittlungsbehörden nicht rechtssicher feststellen, ob der Post tatsächlich von Ihrem Account und über Ihre spezifische Hardware abgesetzt wurde. Eine bloße Screenshot-Dokumentation des Beitrags reicht in der gerichtlichen Praxis meist nicht aus, um eine Täterschaft zweifelsfrei nachzuweisen.
Grundsätzlich bedarf eine solche Beschlagnahme gemäß § 98 der Strafprozessordnung einer richterlichen Anordnung, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor, was bei einer drohenden Datenlöschung oft argumentiert wird. Die Maßnahme muss zudem verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass die Schwere des Tatvorwurfs, wie etwa bei einer Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch, den tiefen Eingriff in Ihre Privatsphäre rechtfertigen muss. Falls Sie der Mitnahme nicht freiwillig zustimmen, erfolgt eine förmliche Beschlagnahme, gegen die Sie nachträglich eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Sicherstellung durch Ihren Verteidiger herbeiführen können.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor Ort den richterlichen Beschlagnahmebeschluss zeigen und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt, ohne Angaben zur Sache zu machen. Vermeiden Sie es unbedingt, vor der Übergabe Daten zu löschen, da dies als Verdunkelungshandlung gewertet wird und Ihre rechtliche Situation im Verfahren massiv verschlechtern kann.
Darf mein Arbeitgeber mich fristlos kündigen, wenn ich wegen einer Äußerung im Internet verurteilt werde?
JA. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat wie Volksverhetzung kann eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertigen, sofern die Tat das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört oder das Ansehen des Unternehmens massiv beschädigt. Obwohl das strafbare Verhalten primär im privaten Bereich stattfand, strahlen schwerwiegende Delikte in der Rechtspraxis oft unmittelbar auf die charakterliche Eignung für die berufliche Tätigkeit aus.
Grundsätzlich trennt das Arbeitsrecht zwar streng zwischen privatem Verhalten und dem Dienstverhältnis, doch bei gravierenden Delikten, die massive Zweifel an der Integrität des Arbeitnehmers aufkommen lassen, greifen rechtliche Ausnahmeregelungen. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) stellt eine erhebliche Verletzung der gesellschaftlichen Grundwerte dar und kann den Betriebsfrieden stören, sobald Kollegen oder Kunden von dem Vorfall erfahren. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, bei der er die Schwere des Vergehens gegen die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die bisherige Führung prüft. Da das gegenseitige Vertrauen als Kern des Arbeitsvertrags gilt, wiegt der Verlust der charakterlichen Zuverlässigkeit durch eine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen dieser Abwägung oft besonders schwer.
Die Wahrscheinlichkeit einer wirksamen Kündigung steigt erheblich an, wenn der betroffene Arbeitnehmer in einer Position mit besonderer Vorbildfunktion tätig ist oder das Unternehmen direkt mit seiner Person identifiziert wird. Bei Personen im öffentlichen Dienst, Lehrkräften oder Mitarbeitern mit direktem Kundenkontakt wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine Weiterbeschäftigung aufgrund des drohenden Reputationsschadens für den Dienstherrn objektiv unzumutbar ist. Liegt hingegen absolut kein Bezug zum Beruf vor und bleibt die Tat in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt, kann eine Abmahnung unter Umständen als milderes Mittel gegenüber der sofortigen Entlassung ausreichen.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie bei Erhalt eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um eine abgestimmte Kommunikationsstrategie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu entwickeln. Vermeiden Sie es unbedingt, eine drohende Verurteilung aktiv zu verschweigen, da ein nachträgliches Bekanntwerden durch Dritte den Vertrauensverlust und das Risiko einer Entlassung massiv erhöht.
Mache ich mich strafbar, wenn ich einen fremden volksverhetzenden Beitrag lediglich teile oder like?
JA. Das bloße Teilen eines volksverhetzenden Beitrags stellt eine eigenständige Straftat dar, da es als strafbares Verbreiten der rechtswidrigen Inhalte gewertet wird. Auch wenn Sie nicht der ursprüngliche Urheber des Textes sind, machen Sie sich durch den Weiterleitungsvorgang rechtlich angreifbar und für die gesteigerte Reichweite des Posts persönlich verantwortlich.
Gemäß § 130 StGB wird nicht nur das Aufstacheln zum Hass durch das Erstellen eigener Texte sanktioniert, sondern ausdrücklich auch das Verbreiten solcher menschenverachtenden Inhalte unter Strafe gestellt. Durch die Funktion des Teilens in sozialen Netzwerken wird der volksverhetzende Beitrag einem neuen Empfängerkreis zugänglich gemacht, was den objektiven Tatbestand des Verbreitens bereits vollumfänglich erfüllt. Da soziale Medien eine immense potenzielle Reichweite bieten, stuft die aktuelle Rechtsprechung die gezielte Erhöhung dieser Sichtbarkeit als erhebliche Störung des öffentlichen Friedens ein. Der Gesetzgeber schützt hierbei die Menschenwürde der Betroffenen, indem er jede aktive Unterstützung unterbindet, die zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen im öffentlichen Raum auffordert.
Während das Teilen eine eindeutige Handlung des Verbreitens darstellt, ist die juristische Bewertung eines einfachen Likes komplexer und hängt maßgeblich von den technischen Algorithmen der jeweiligen Plattform ab. Wenn ein Like dazu führt, dass der volksverhetzende Inhalt automatisch in den Newsfeeds der eigenen Kontakte erscheint, kann dies bereits als strafbares Zugänglichmachen gewertet werden. In der Praxis prüfen Gerichte kritisch, ob der Nutzer durch seine Interaktion bewusst die Reichweite des verbotenen Inhalts gesteigert und sich diesen inhaltlich durch die sichtbare Zustimmung erkennbar zu eigen gemacht hat.
Unser Tipp: Prüfen Sie Inhalte vor einer Interaktion kritisch auf strafbare Tendenzen und melden Sie volksverhetzende Posts konsequent der Polizei, anstatt durch Teilen oder Liken selbst ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Vermeiden Sie das unreflektierte Weiterleiten provokanter Beiträge, da die bloße Behauptung, nicht der Urheber zu sein, keinen Schutz vor einer strafrechtlichen Verurteilung bietet.
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Das vorliegende Urteil
AG Aschersleben – Urteil vom 07.03.2025
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