Skip to content

Mittelgebühr bei einer Berufungsrücknahme: Wann die volle Gebühr zusteht

Eine Verteidigerin forderte die volle Mittelgebühr bei einer Berufungsrücknahme am Landgericht Nürnberg-Fürth ein, nachdem sie sich intensiv auf das künftige Strafmaß ihres Mandanten vorbereitet hatte. Fraglich blieb nun, ob der hohe Arbeitsaufwand zur Sicherung der Bewährung auch ohne eine einzige Minute im Gerichtssaal die volle Bezahlung rechtfertigt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 80/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 15.01.2024
  • Aktenzeichen: 12 Qs 80/23
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Gebührenrecht

Eine Verteidigerin darf die volle mittlere Gebühr fordern, wenn sie die Berufung aufwendig vorbereitet.

  • Die Anwältin bereitete den Fall intensiv vor, obwohl nur das Strafmaß zur Debatte stand.
  • Ein drohender Gefängnisaufenthalt macht die Arbeit der Verteidigung besonders wichtig und aufwendig.
  • Das Gericht wertet Berichte und Gespräche als vollwertige Arbeit der Anwältin.
  • Eine fehlende schriftliche Reaktion der Anwältin verringert ihren Anspruch auf die Gebühr nicht.
  • Die Staatskasse trägt die Kosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren der Anwältin.

Wer trägt die Kosten bei einer zurückgenommenen Berufung?

Ein juristischer Sieg muss nicht immer in einem Gerichtssaal errungen werden. Manchmal endet ein Verfahren leise, durch ein einfaches Schreiben der Staatsanwaltschaft. Doch für die beteiligten Anwälte beginnt der Kampf oft erst danach – der Kampf um das Honorar. Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth beleuchtet exemplarisch, welche Arbeit hinter den Kulissen einer Strafverteidigung steckt und warum diese auch dann vergütet werden muss, wenn der öffentliche Prozess ausbleibt.

Einsatzbereit gepackte Aktentasche mit sortierten Dokumenten auf einem massiven Schreibtisch im warmen Lampenlicht.
Die intensive Vorbereitung auf den Rechtsfolgenausspruch rechtfertigt die volle Mittelgebühr trotz einer kurzfristig abgesagten Berufungsverhandlung. Symbolfoto: KI
Im Zentrum des Streits stand eine Verteidigerin aus Franken, die für ihren Mandanten eine volle Mittelgebühr einforderte, obwohl die angesetzte Berufungsverhandlung kurzfristig abgesagt worden war. Die Justizkasse wollte die Zahlung kürzen. Der Fall zeigt eindrücklich, wie Gerichte den Arbeitsaufwand von Strafverteidigern bewerten, insbesondere wenn es um die sensible Frage der Vorbereitung für den Rechtsfolgenausspruch geht.

Es geht um mehr als nur 352 Euro. Es geht um die Anerkennung anwaltlicher Arbeit im Verborgenen. Ein verurteilter Betrüger, eine engagierte Anwältin und ein strenger Bezirksrevisor lieferten sich ein juristisches Scharmützel, das grundlegende Fragen des Gebührenrechts klärte.

Was war der Auslöser für den Gebührenstreit?

Die Vorgeschichte des Streits spielte sich am Amtsgericht Erlangen ab. Ein Mann musste sich wegen Betrugs verantworten. Das Gericht sah die Schuld als erwiesen an und verurteilte den Angeklagten am 9. November 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Da der Mann geständig war und Reue zeigte, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings knüpfte das Gericht strenge Bedingungen an diese Freiheit: Der Verurteilte musste unter anderem eine stationäre Suchttherapie absolvieren.

Die Staatsanwaltschaft war mit diesem Ergebnis zunächst nicht zufrieden. Sie legte Berufung ein. Allerdings beschränkte sie ihren Angriff auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch. Das bedeutet: Die Schuldfrage (Betrug) war geklärt, gestritten werden sollte in der nächsten Instanz nur noch über die Höhe und Art der Strafe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth terminierte die Berufungsverhandlung auf den 25. Mai 2023. Die Verteidigerin bereitete sich und ihren Mandanten intensiv vor. Doch dann wendete sich das Blatt. Die Bewährungshilfe berichtete kurz vor dem Termin Positives: Der Mann hatte seit Januar einen festen Job und seine Therapie erfolgreich beendet. Aufgrund dieser günstigen Sozialprognose zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung am 23. Mai 2023 zurück – zwei Tage vor dem geplanten Prozess.

Das Verfahren war beendet. Die Verteidigerin reichte ihre Kostenrechnung ein. Sie beantragte beim Amtsgericht Erlangen die Festsetzung ihrer Gebühren gegen die Staatskasse. Doch statt der Überweisung folgte die Ablehnung.

Wie berechnet sich die Höhe der Verfahrensgebühr im Strafrecht?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) notwendig. Strafverteidiger erhalten für ihre Arbeit keine fixen Preise wie im Supermarkt, sondern Gebühren, die sich innerhalb eines bestimmten Rahmens bewegen. Für das Berufungsverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) unter der Nummer 4124 einen Rahmen von 88 Euro bis 616 Euro vor.

Der Mittelwert dieses Rahmens – die sogenannte Mittelgebühr nach Nummer 4124 VV RVG – beträgt 352 Euro. Sie wird angesetzt für einen „Durchschnittsfall“. Das ist ein Verfahren, das weder besonders einfach noch extrem komplex ist und einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.

Die Bestimmung der exakten Gebühr erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 14 RVG. Dabei müssen mehrere Kriterien berücksichtigt werden:

  • Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • Die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
  • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen
  • Das Haftungsrisiko des Anwalts

In der Praxis entsteht oft Streit darüber, was noch „durchschnittlich“ ist und was nicht. Genau hier hakte der Vertreter der Staatskasse ein.

Warum wollte der Bezirksrevisor die Gebühr kürzen?

Der Bezirksrevisor, der als Wächter der Staatskasse fungiert, hielt die angesetzte Mittelgebühr für überzogen. Er argumentierte, dass der Fall unterdurchschnittlich einfach gewesen sei. Seine Begründung stützte er auf zwei Hauptargumente:

Erstens sei die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen. Die Verteidigerin habe sich also nicht mehr mit den Tatvorwürfen oder der Beweisaufnahme zur Schuldfrage auseinandersetzen müssen. Da der Mandant bereits gestanden hatte, sei der Aufwand geringer als in einem Verfahren, in dem noch um Freispruch oder Verurteilung gerungen werde.

Zweitens verwies der Revisor darauf, dass gar keine Hauptverhandlung stattgefunden habe und die Verteidigerin auf die Berufung der Staatsanwaltschaft auch nicht schriftlich reagiert habe. Es habe keinen Schriftsatzwechsel gegeben. Deshalb beantragte er eine Kürzung der Gebühren durch den Bezirksrevisor um 30 Prozent auf nur noch 246,40 Euro.

Zusätzlich komplizierte ein formaler Fehler die Situation: Die Rechtspflegerin am Amtsgericht Erlangen wies den Antrag der Anwältin zunächst komplett zurück. Der Grund war eine vermeintlich fehlende Vollmacht für die Kostenfestsetzung. Nach § 464b der Strafprozessordnung (StPO) muss ein Anwalt nachweisen, dass er berechtigt ist, Geld für den Mandanten entgegenzunehmen oder Kosten festsetzen zu lassen.

Wie argumentierte die Verteidigerin?

Die Juristin ließ die Kürzung nicht auf sich sitzen. Sie legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. In ihrer Begründung schilderte sie detailliert, was „Verteidigung“ in diesem konkreten Fall bedeutete.

Sie widersprach der These, dass eine Beschränkung auf die Strafhöhe automatisch weniger Arbeit bedeute. Gerade weil es um die Bewährung ging, stand für ihren Mandanten extrem viel auf dem Spiel. Eine Vorbereitung für den Rechtsfolgenausspruch erfordere intensive Gespräche. Sie musste prüfen, ob die Therapieauflagen erfüllt waren, Bescheinigungen einholen und den Mandanten strategisch auf den Termin vorbereiten. Ziel war es, dem Gericht zu beweisen, dass der Mann auf dem richtigen Weg ist.

Zudem reichte sie die vermisste Vollmacht nach und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Gebühren als Pflichtverteidigerin. Dies diente der Vermeidung von einer Doppelbelastung der Staatskasse, da sie nun als Wahlverteidigerin abrechnete, deren Kosten aufgrund des Freispruchs (bzw. der Rücknahme der Berufung) vom Staat erstattet werden mussten.

Warum entschied das Gericht für die volle Gebühr?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Verteidigerin in seinem Beschluss vom 15. Januar 2024 (Az. 12 Qs 80/23) vollumfänglich recht. Die Kammer hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte, dass die Festsetzung der vollen Mittelgebühr von 352 Euro gerechtfertigt ist.

Das formale Hindernis wurde beseitigt

Zunächst räumte das Gericht das formale Problem aus dem Weg. Zwar fehlte ursprünglich die schriftliche Vollmacht, doch diese hatte die Anwältin im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Das Gericht stellte klar:

Die Verteidigerin hat die erforderliche Vollmacht nachgewiesen. Damit war sie berechtigt, das Kostenfestsetzungsverfahren für den ehemaligen Angeklagten zu betreiben.

Auch der Wechsel von der Pflichtverteidigervergütung zur Wahlverteidigervergütung sei rechtens, solange – wie hier geschehen – auf die erste Vergütung verzichtet werde, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

Die Komplexität der „Nur-Strafzumessung“

In der inhaltlichen Begründung erteilte das Gericht der „Pauschal-Kürzung“ bei Rechtsfolgen-Berufungen eine klare Absage. Die Richter betonten, dass eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung keineswegs automatisch „einfache Arbeit“ sei. Im Gegenteil: Das Berufungsgericht muss eigene Feststellungen treffen, um zu entscheiden, ob jemand ins Gefängnis muss oder nicht.

Besonders schwer wog hier die Situation des Mandanten. Er stand bereits unter laufender Bewährung aus früheren Verfahren. Eine erneute Bewährung („Bewährung in der Bewährung“) ist juristisch eine absolute Ausnahme und nur bei besonderen Umständen möglich. Das Gericht führte aus:

Eine erfolgversprechende Verteidigung konnte hier nur gelingen, wenn gewichtige Umstände für eine günstige Sozialprognose vorgebracht wurden. Dies erforderte eine sorgfältige Aufbereitung der persönlichen Lebensumstände des Verurteilten.

Die Anwältin musste also nicht nur Akten lesen, sondern aktiv Beweise für den positiven Lebenswandel sammeln (Arbeitsvertrag, Therapiebericht). Dieser Vorbereitungsaufwand bei einer günstigen Sozialprognose entspricht mindestens dem Durchschnitt. Ohne diese Arbeit wäre die Berufung der Staatsanwaltschaft vermutlich nicht zurückgenommen worden.

Schriftsätze sind nicht alles

Das Argument des Bezirksrevisors, die Anwältin habe „nichts geschrieben“, ließen die Richter nicht gelten. Moderne Strafverteidigung findet nicht nur auf dem Papier statt. Die entscheidende Arbeit war hier die Kommunikation mit dem Mandanten, der Bewährungshilfe und der Therapieeinrichtung. Dass der Termin nur einen Tag vor Stattfinden aufgehoben wurde, belegt, dass die Anwältin bis zur letzten Minute „gewehr bei Fuß“ stand und voll vorbereitet war.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten war enorm. Wäre die Berufung schlecht gelaufen, hätte ihm nicht nur die Haft aus diesem Urteil gedroht, sondern auch der Widerruf alter Bewährungen. Er wäre für Jahre hinter Gitter gekommen. Angesichts dieses Risikos war die Tätigkeit von einem gewählten Verteidiger von hoher Bedeutung, was ebenfalls gegen eine Gebührenkürzung sprach.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?

Mit diesem Beschluss stärkt das Landgericht Nürnberg-Fürth die Position von Verteidigern, die sich intensiv um die Resozialisierung ihrer Mandanten kümmern. Es stellt klar, dass der Begriff „Verteidigung“ weit mehr umfasst als das Plädoyer im Gerichtssaal oder das Schreiben von Anträgen.

Die Angemessenheit der anwaltlichen Gebühren bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand und dem Risiko für den Mandanten. Eine schematische Kürzung, nur weil ein Verfahrensabschnitt (wie die Schuldfrage) ausgeklammert wurde, ist unzulässig.

Für Anwälte bedeutet das Urteil Rückendeckung bei der Abrechnung: Wer nachweisen kann, dass er im Hintergrund wichtige Weichen für die Sozialprognose gestellt hat, darf auch die volle Mittelgebühr verlangen – selbst wenn die Staatsanwaltschaft im letzten Moment einen Rückzieher macht.

Zwar verwies das Landgericht die Sache zur endgültigen Berechnung der exakten Endsumme zurück an das Amtsgericht (da noch weitere Kostenpositionen geprüft werden mussten), doch die Marschrichtung ist vorgegeben: Die 352 Euro für das Verfahren sind verdient. Die Staatskasse muss zudem die Kosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren der Anwältin tragen.


Streit um Anwaltskosten? Wir sichern Ihre Ansprüche

Die korrekte Abrechnung juristischer Leistungen erfordert fundierte Kenntnisse des Vergütungsrechts, besonders in komplexen Strafverfahren. Unsere Rechtsanwälte prüfen Honorarforderungen und unterstützen Sie dabei, berechtigte Gebühren gegenüber der Staatskasse oder Versicherungen konsequent durchzusetzen. Wir wahren Ihre finanziellen Interessen und sorgen für Transparenz in der Kostenfestsetzung.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Experten Kommentar

Bezirksrevisoren streichen Honorare in solchen Konstellationen fast schon reflexartig zusammen. Die simple Gleichung „kein Termin gleich halbe Arbeit“ ist in den Amtsstuben leider fest verankert, obwohl gerade die Verhinderung der Hauptverhandlung oft das eigentliche Qualitätsmerkmal einer exzellenten Verteidigung ist.

Hier liegt die Beweislast faktisch beim Anwalt. Wer das stundenlange Hinterhertelefonieren nach Therapieberichten oder Arbeitsverträgen nicht peinlich genau dokumentiert, bleibt am Ende auf seinen Kosten sitzen. Ich rate dringend dazu, jeden Aktenvermerk zur Sozialprognose so detailliert zu formulieren, als müsste er später alleinstehend einen kritischen Rechtspfleger überzeugen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Steht mir die volle Mittelgebühr zu, wenn die Berufung nur das Strafmaß betrifft?


JA, die volle Mittelgebühr steht Ihnen grundsätzlich auch dann zu, wenn die Berufung lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, sofern der Arbeitsaufwand des Verteidigers insgesamt als durchschnittlich zu bewerten ist. Eine pauschale Kürzung der Gebühr durch die Staatskasse mit dem bloßen Verweis auf die fehlende Prüfung der Schuldfrage ist rechtlich unzulässig und widerspricht der ständigen Rechtsprechung zur Gebührenbemessung im Strafverfahren.

Die Bemessung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den betroffenen Mandanten. In Fällen der Strafmaßberufung entfällt zwar die Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der Norm, jedoch erfordert die Erarbeitung einer tragfähigen Sozialprognose (Zukunftserwartung des Täters) oft einen erheblichen zeitlichen Aufwand durch das Zusammentragen von Therapieberichten oder aktuellen Arbeitsbescheinigungen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat klargestellt, dass eine erfolgreiche Verteidigung zur Erlangung einer Bewährung eine ebenso intensive Vorbereitung verlangt wie die Verteidigung in der Schuldfrage selbst. Da die Existenz des Mandanten bei drohender Vollstreckung massiv betroffen ist, rechtfertigt das hohe Interesse an einer Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig den Ansatz der vollen Mittelgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG.

Eine Unterschreitung der Mittelgebühr kommt lediglich dann in Betracht, wenn es sich um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, bei dem weder schwierige Rechtsfragen noch komplexe persönliche Verhältnisse des Angeklagten zu würdigen waren. Sofern die Verteidigung lediglich einen bereits feststehenden Sachverhalt ohne eigene Ermittlungstätigkeit vorträgt oder die Straferwartung ohnehin im untersten Bereich liegt, könnte die Gebühr im Einzelfall durch das Gericht unterhalb der Mitte festgesetzt werden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie in Ihrem Kostenfestsetzungsantrag detailliert sämtliche Tätigkeiten zur Vorbereitung der Sozialprognose, wie etwa Telefonate mit Arbeitgebern oder die Auswertung ärztlicher Atteste, um den durchschnittlichen Umfang glaubhaft nachzuweisen. Vermeiden Sie allgemeine Ausführungen zur rechtlichen Komplexität der Tatbestandsmerkmale, da diese durch die wirksame Beschränkung der Berufung für die gebührenrechtliche Prüfung nicht mehr relevant sind.


zurück zur FAQ Übersicht


Verfällt meine Gebühr für die Vorbereitung, wenn die Hauptverhandlung gar nicht stattfindet?


NEIN, Ihre Gebühr für die Vorbereitung verfällt nicht, da die Verfahrensgebühr bereits durch das allgemeine Betreiben des Geschäfts und die intensive Einarbeitung in den Sachstand vollständig verdient wurde. Die volle Mittelgebühr ist in der Regel gerechtfertigt, sofern Sie sich umfassend vorbereitet haben und die anwaltliche Arbeit bereits vor der kurzfristigen Aufhebung des Termins vollständig geleistet wurde. Auch wenn die Hauptverhandlung am Ende nicht stattfindet, bleibt der rechtliche Vergütungsanspruch für die im Vorfeld erbrachten Leistungen im vollen Umfang rechtlich bestehen.

Gemäß den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsteht die Verfahrensgebühr für das allgemeine Betreiben des Geschäfts, worunter insbesondere die intensive Aktenanalyse sowie die notwendige Kommunikation mit den Mandanten und Behörden fällt. Dass ein Termin zur Hauptverhandlung beispielsweise nur einen Tag vor dem geplanten Stattfinden aufgehoben wurde, belegt in der Praxis zweifelsfrei, dass der Verteidiger bis zur letzten Minute gewehr bei Fuß für den Termin bereitstand. Wenn gerade Ihre intensive Hintergrundarbeit oder die Beibringung entlastender Berichte dazu geführt hat, dass die Gegenseite ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist der eigentliche Zweck der Vorbereitung erfolgreich erfüllt worden. Der Verzicht auf umfangreiche schriftliche Anträge ist dabei rechtlich unerheblich, da die Gebühr nicht an die Produktion von Schriftsätzen, sondern an die tatsächliche Befassung mit der Rechtssache gekoppelt ist.

Eine Kürzung der Gebühren droht lediglich dann, wenn die Vorbereitungstätigkeiten nachweislich erst nach der Kenntnisnahme von der offiziellen Terminsaufhebung entfaltet wurden oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren standen. In derartigen Konstellationen versuchen Rechtsschutzversicherungen häufig, die Gebühr wegen fehlender Erforderlichkeit auf eine Mindestgebühr zu reduzieren, was jedoch bei einer bereits erfolgten Terminsladung und aktiver Verteidigung meist keine rechtliche Grundlage findet.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie detailliert alle getätigten Tätigkeiten im Hintergrund, wie Telefonate mit Zeugen oder das Einholen von Sozialprognosen, um die Angemessenheit der Mittelgebühr gegenüber Kostenträgern jederzeit abzusichern. Vermeiden Sie unbedingt, pauschale Gebührenkürzungen mit dem sachfremden Argument zu akzeptieren, dass keine schriftlichen Anträge bei Gericht eingereicht wurden.


zurück zur FAQ Übersicht


Kann ich die Vollmacht für die Kostenfestsetzung noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens nachreichen?


JA, Sie können die erforderliche Geldempfangsvollmacht gemäß § 464b StPO noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wirksam nachreichen, um die formellen Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung zu erfüllen. Die Rechtsprechung, unter anderem das Landgericht Nürnberg-Fürth, sieht in dem anfänglichen Fehlen der Vollmacht kein dauerhaftes Hindernis, sofern das Dokument spätestens im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegt wird.

Der Grund für diese vorteilhafte Regelung liegt darin, dass das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht zwar zunächst ein Verfahrenshindernis darstellt, dieser Mangel jedoch grundsätzlich heilbar (also nachträglich korrigierbar) ist. Wenn das Gericht den Antrag auf Kostenfestsetzung wegen einer fehlenden Ermächtigung zur Entgegennahme von Geldbeträgen ablehnt, dient das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde dazu, genau diese formale Lücke rechtssicher zu schließen. Durch die Einreichung des Dokuments im Beschwerdeverfahren wird die Berechtigung des Rechtsanwalts zur Durchführung des Festsetzungsverfahrens rückwirkend nachgewiesen, wodurch die ursprüngliche Ablehnung durch das Erstgericht ihre Grundlage verliert. Das Gericht muss dann die inhaltliche Prüfung der Kostenansprüche wieder aufnehmen und darf die Auszahlung der Beträge nicht mehr unter Hinweis auf formale Mängel im Vollmachtsverhältnis verweigern.

Es ist dabei zwingend zu beachten, dass die nachzureichende Vollmacht ausdrücklich die Geldempfangnahme (die Befugnis, Zahlungen für den Mandanten rechtwirksam anzunehmen) umfassen muss, da eine allgemeine Verteidigervollmacht hierfür oft nicht ausreicht. Die Heilung des Verfahrensmangels tritt in dem Moment ein, in dem die Urkunde dem zuständigen Beschwerdegericht vorliegt und zweifelsfrei belegt, dass die notwendige Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich vorliegt.

Unser Tipp: Reichen Sie die fehlende Geldempfangsvollmacht unverzüglich zusammen mit Ihrer schriftlichen Begründung der sofortigen Beschwerde ein, um das Verfahren erheblich zu beschleunigen. Vermeiden Sie es, lediglich einen neuen Festsetzungsantrag zu stellen, da dies zu erheblichen Zeitverlusten und unnötigen Diskussionen über die Verjährung der Ansprüche führen kann.


zurück zur FAQ Übersicht


Wie wehre ich mich gegen eine pauschale Kürzung meiner Gebühren durch den Bezirksrevisor?


Sie wehren sich gegen eine pauschale Kürzung, indem Sie die individuelle Bedeutung der Angelegenheit für Ihren Mandanten sowie den tatsächlichen Beratungsaufwand jenseits der schriftlichen Aktenlage detailliert darlegen. Eine Gebührenreduzierung durch den Bezirksrevisor ist unzulässig, wenn die existenzielle Betroffenheit des Mandanten oder intensive mündliche Beratungsleistungen ein durchschnittliches Gebührenniveau rechtfertigen, selbst wenn keine umfangreichen Schriftsätze eingereicht wurden. Damit begegnen Sie der oft schematischen Sichtweise der Staatskasse wirksam.

Die rechtliche Argumentation stützt sich primär auf die Kriterien des § 14 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Viele Bezirksrevisoren kürzen die Vergütung allein deshalb, weil keine Schriftsätze bei Gericht eingereicht wurden, was jedoch die moderne Strafverteidigung verkennt, die maßgeblich durch mündliche Kommunikation geprägt ist. Wenn für den Betroffenen ein hohes Haftrisiko oder ein drohender Bewährungswiderruf besteht, hebt allein diese existenzielle Bedeutung den Fall auf ein mindestens durchschnittliches Niveau, selbst wenn die rechtliche Prüfung unkompliziert erscheint. Pauschale Kürzungs-Schemata verstoßen gegen den Grundsatz der Einzelfallprüfung, da das Gesetz ausdrücklich die individuelle Würdigung der anwaltlichen Mühewaltung und des Haftungsrisikos gegenüber rein formalen Kriterien priorisiert. Eine fundierte Begründung der Mandanteninteressen stellt sicher, dass das Ermessen des Anwalts gewahrt bleibt und die Staatskasse nicht eigenmächtig in die Gebührengestaltung eingreift.

Grenzen der Argumentation bestehen lediglich dort, wo es sich um absolute Bagatellsachen ohne jegliche Nebenfolgen handelt oder der zeitliche Aufwand objektiv messbar weit unter dem Durchschnitt liegt. In komplexeren Strafverfahren hingegen darf die Staatskasse das Ermessen des Verteidigers nur korrigieren, wenn die getroffene Bestimmung offensichtlich unbillig ist, was bei Vorliegen existenzieller Risiken für den Mandanten regelmäßig ausgeschlossen bleibt.

Unser Tipp: Heben Sie im Widerspruchsverfahren konkret die Gefahr eines Bewährungswiderrufs oder andere existenzielle Folgen für Ihren Mandanten hervor, um die gewählte Gebührenhöhe rechtlich zu legitimieren. Vermeiden Sie allgemeine Floskeln über hohen Arbeitsaufwand und konzentrieren Sie sich stattdessen auf die wertsteigernde Wirkung der mündlichen Beratung und die gezielte Risikoabwendung.


zurück zur FAQ Übersicht


Wie wechsle ich rechtssicher vom Pflichtverteidiger zum Wahlverteidiger, um höhere Gebühren abzurechnen?


Sie wechseln rechtssicher vom Pflichtverteidiger zum Wahlverteidiger, indem Sie gegenüber dem Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ausdrücklich auf Ihre bereits entstandenen oder festgesetzten Gebühren als Pflichtverteidiger verzichten. Dieser Verzicht ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass die Staatskasse nach einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung die höheren Wahlverteidigergebühren ohne Einwand einer Doppelbelastung erstattet. Durch diese prozessuale Erklärung machen Sie den Weg für eine Abrechnung nach den höheren Sätzen eines gewählten Verteidigers rechtlich frei.

Der Grund für dieses Vorgehen liegt im Verbot der doppelten Inanspruchnahme der Staatskasse, da ein Anwalt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig aus zwei verschiedenen Titeln entlohnt werden darf. Wenn Sie die Festsetzung der Wahlverteidigervergütung beantragen, müssen Sie sicherstellen, dass keine konkurrierenden Ansprüche aus der ursprünglichen Beiordnung als Pflichtverteidiger mehr bestehen bleiben. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine klare und unmissverständliche Erklärung, damit die Justizkasse vor einer mehrfachen Auszahlung desselben Gebührentatbestands wirksam geschützt ist. Ohne diesen expliziten Verzicht würde das Gericht Ihren Antrag auf Erstattung der höheren Gebühren regelmäßig mit dem Hinweis auf die vorrangige Pflichtverteidigervergütung ablehnen. Erst durch die förmliche Aufgabe der geringeren Sätze entsteht ein rechtlicher Raum, in dem die Staatskasse den Gesamtbetrag als Wahlanwalt rechtssicher auskehren kann.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Wechsel primär dann relevant ist, wenn die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt wurden, wie es etwa bei einem rechtskräftigen Freispruch der Fall ist. In Fällen einer Verurteilung bleibt die Pflichtverteidigervergütung oft die einzige gesicherte Einnahmequelle, sofern der Mandant selbst nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für ein privates Honorar verfügt. Ein vorschneller Verzicht ohne Kostenerstattungstitel gegen den Staat könnte daher zu einem Honorarausfall führen, falls die Liquidation beim Mandanten scheitert.

Unser Tipp: Reichen Sie Ihren Kostenfestsetzungsantrag stets mit dem schriftlichen Zusatz ein, dass Sie unwiderruflich auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigergebühren zugunsten der Wahlverteidigervergütung verzichten. Vermeiden Sie es unbedingt, beide Gebührenarten parallel oder ohne klärenden Begleitsatz abzurechnen, um langwierige Rückfragen oder Ablehnungen durch die Rechtspflege zu verhindern.


zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 80/23 – Beschluss vom 15.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.