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Fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidungen – Nachholung rechtlichen Gehör nach § 33a StPO

Ein schlichter Fehler bei der Kostenentscheidung in einem Revisionsverfahren wurde dem Oberlandesgericht Zweibrücken zum Verhängnis. Die notwendigen Auslagen einer Nebenklägerin waren schlicht vergessen worden. Dieser Fauxpas, der ihr Recht auf Gehör verletzte, zwang das Gericht nun zu einer seltenen Korrektur seiner eigenen Entscheidung.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 1 SRs 5/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 15.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 1 SRs 5/24
  • Verfahrensart: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht (StPO)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Es ging um die Frage, ob ein Gericht einen früheren Beschluss ergänzen kann, um nachträglich über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Der Angeklagte hatte Revision eingelegt und die Nebenklägerin hatte sich beteiligt. In der Entscheidung, die Revision zurückwies, fehlte ein Ausspruch zu den Auslagen der Nebenklägerin, woraufhin diese die Ergänzung beantragte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war die Frage, ob das Fehlen einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im ursprünglichen Revisionsbeschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) darstellt und eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung zulässt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, das Verfahren hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung in die Lage vor der ursprünglichen Entscheidung zurückzuversetzen. Der frühere Beschluss wurde ergänzt, sodass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aus dem Revisionsverfahren zu tragen hat.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass das Übergehen der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im ursprünglichen Beschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) darstellte. Dies rechtfertigte eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung, obwohl Kostenentscheidungen sonst grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden können.

Der Fall vor Gericht


OLG Zweibrücken: Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nachträglich korrigiert – Nebenklägerin erhält Auslagen nach Gehörsverstoß

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit einem wichtigen Beschluss vom 15. April 2025 (Aktenzeichen: 1 ORs 1 SRs 5/24) eine frühere Kostenentscheidung in einem Revisionsverfahren korrigiert.

Anwältin überreicht Schriftsatz im Gerichtssaal, Nebenklägerin und Angeklagter im Hintergrund
Gericht vergisst Nebenklägerinnen-Auslagen im Revisionsverfahren – wichtige Entscheidungsfrage. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob die notwendigen Auslagen einer Nebenklägerin, die im ursprünglichen Beschluss übersehen worden waren, nachträglich dem Angeklagten auferlegt werden können. Das Gericht bejahte dies und begründete seine Entscheidung mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Nebenklägerin gemäß § 33a der Strafprozessordnung (StPO). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass auch rechtskräftige Beschlüsse unter bestimmten Umständen einer nachträglichen Anpassung zugänglich sind, insbesondere wenn grundlegende Verfahrensrechte missachtet wurden.

Ausgangspunkt des Verfahrens: Revision des Angeklagten und die aktive Rolle der Nebenklägerin im Strafverfahren

Der Fall nahm seinen Ursprung in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Landau in der Pfalz. Gegen ein Urteil der 5. Kleinen Strafkammer dieses Gerichts vom 9. Oktober 2023 hatte der Angeklagte Revision eingelegt, also eine Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz beantragt. In dem zugrundeliegenden Verfahren war eine Frau als Nebenklägerin zugelassen worden. Diese Zulassung erfolgte auf Grundlage des § 395 Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung, der Opfern bestimmter Straftaten das Recht gibt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und eigene Rechte geltend zu machen.

Die Nebenklägerin nahm ihre prozessualen Rechte auch im Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht aktiv wahr. Sie ließ sich durch eine Anwältin vertreten und reichte am 21. Dezember 2023 einen Schriftsatz ein. Darin beantragte sie, die Revision des Angeklagten als unbegründet zurückzuweisen, und legte hierfür auch eine detaillierte Begründung vor. Ihre Beteiligung war also nicht nur formell, sondern sie trug aktiv zur Sache bei.

Der vergessene Posten: Fehlender Ausspruch über notwendige Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsbeschluss des OLG

Das Oberlandesgericht Zweibrücken, hier als Senat bezeichnet, entschied am 10. Mai 2024 über die Revision des Angeklagten. Es verwarf die Revision als unbegründet. In derselben Entscheidung wurde dem Angeklagten auferlegt, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Was jedoch in diesem Beschluss fehlte, war eine ausdrückliche Regelung darüber, wer die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Solche Auslagen entstehen typischerweise durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der die Interessen der Nebenklage im Verfahren vertritt.

Dieser Mangel fiel erst später auf. Die Anwältin der Nebenklägerin reichte am 14. November 2024 einen Kostenfestsetzungsantrag bei der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht Landau in der Pfalz ein. Sie wollte also die konkrete Höhe der entstandenen Auslagen ihrer Mandantin feststellen und vom Angeklagten erstattet bekommen. Die Rechtspflegerin prüfte den Antrag und teilte mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 mit, dass eine entscheidende Grundlage fehle: Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2024 enthalte keinen expliziten Ausspruch darüber, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen habe. Eine bloße Auslegung der allgemeinen Kostenentscheidung zulasten des Angeklagten sei in diesem Punkt nicht möglich.

Daraufhin wandte sich die Anwältin der Nebenklägerin mit einem Schreiben vom 3. Februar 2025 direkt an das Oberlandesgericht Zweibrücken. Sie beantragte, den Beschluss vom 10. Mai 2024 zu ergänzen. Ziel war es, dass nachträglich ausdrücklich festgelegt wird, dass der Angeklagte (im Antrag als Beschwerdeführer bezeichnet) die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin für ihre Beteiligung am Revisionsverfahren tragen muss.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken: Nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung und Zurückversetzung des Verfahrens zugunsten der Nebenklägerin

Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab dem Antrag der Nebenklägerin mit seinem Beschluss vom 15. April 2025 statt und traf zwei zentrale Anordnungen:

  1. Das Revisionsverfahren wurde hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung, die im Senatsbeschluss vom 10. Mai 2024 enthalten war, in die Lage vor Erlass dieser Entscheidung zurückversetzt. Dies bedeutet prozessual, dass das Gericht die Möglichkeit schuf, diesen spezifischen Teil der Entscheidung neu zu fassen.
  2. Der ursprüngliche Beschluss des Senats vom 10. Mai 2024 wurde dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel (die Revision) entstandenen Kosten zu tragen hat. Mit „Kosten“ sind hier explizit die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gemeint.

Damit erreichte die Nebenklägerin ihr Ziel: Es wurde nunmehr gerichtlich festgestellt, dass der Angeklagte für ihre im Revisionsverfahren angefallenen notwendigen Anwaltskosten aufkommen muss.

Juristische Begründung: Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ermöglicht Korrektur der Kostenentscheidung

Die Begründung des Oberlandesgerichts für diese nachträgliche Korrektur ist von erheblicher prozessualer Bedeutung. Das Gericht stellte fest, dass das Fehlen eines Ausspruchs über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im ursprünglichen Beschluss vom 10. Mai 2024 einen Gehörsverstoß darstellte. Dieser Fehler machte eine nachträgliche Nachholung der Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin erforderlich, und zwar auf Grundlage des § 473 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift regelt, dass dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen sind, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Das Gericht setzte sich zunächst mit dem Grundsatz auseinander, dass rechtskräftige Kostenentscheidungen eigentlich nicht mehr nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden können. Dies ergibt sich aus den Paragrafen § 464 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO und § 304 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO. Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit und sollen verhindern, dass einmal getroffene Entscheidungen immer wieder in Frage gestellt werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Ein wichtiger Punkt in diesem Fall war, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem sogenannten Verwerfungsbeschluss (also einem Beschluss, der die Revision als unbegründet verwirft) nach § 464 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO unzulässig ist. Die Nebenklägerin hatte also keine direkte Möglichkeit, die fehlende Auslagenentscheidung unmittelbar nach Erlass des Beschlusses vom 10. Mai 2024 anzufechten.

Vor diesem Hintergrund kam § 33a StPO ins Spiel. Diese Vorschrift befasst sich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht argumentierte, dass der Umstand, dass der im Verwerfungsantrag der Nebenklägerin (implizit) liegende Antrag auf Überbürdung ihrer notwendigen Auslagen auf den Angeklagten schlichtweg übersehen wurde, gemäß § 33a StPO berücksichtigt werden müsse. Die aktive Beteiligung und der Antrag der Nebenklägerin hätten vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Kostenentscheidung beachtet werden müssen.

Ständige Rechtsprechung stützt Ergänzung fehlerhafter Kostenentscheidungen nach § 33a StPO bei Gehörsverstoß

Das Oberlandesgericht Zweibrücken verwies zur Stützung seiner Auffassung auf die ständige Rechtsprechung höherer Gerichte, darunter ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2019 (5 StR 427/19) und eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin (NStZ-RR 2015, 328). Auch Kommentarliteratur (KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 464 Rn. 4) und eigene frühere Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2009 (1 Ws 244/09) und 14. Februar 2024 (1 Ws 212/23) wurden angeführt. Diese Rechtsprechung besagt einheitlich, dass fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidungen in verfahrensabschließenden Beschlüssen im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ergänzt werden können.

Eine Nichtgewährung rechtlichen Gehörs liegt in solchen Fällen, so das Gericht, regelmäßig unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vor. Von einer Überraschungsentscheidung spricht man, wenn ein Gericht seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis Rechtsansichten oder Tatsachen zugrunde legt, mit denen ein sorgfältiger und sachkundiger Verfahrensbeteiligter vernünftigerweise nicht rechnen musste. Die Beteiligten müssen die Gelegenheit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten zu äußern.

Überraschungsentscheidung und die zwingende Regelung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO: Warum die Nebenklägerin nicht mit dem Übergehen ihrer Auslagen rechnen musste

Das Oberlandesgericht führte detailliert aus, warum die ursprüngliche Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss vom 10. Mai 2024 auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruhte. Der Senat hatte bei seiner damaligen Entscheidung schlichtweg die Zulassung der Nebenklägerin und ihre aktive Beteiligung am Revisionsverfahren durch ihren begründeten Antrag vom 21. Dezember 2023 nicht beachtet.

Hätte der Senat beabsichtigt, von der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 473 Absatz 1 Satz 2 StPO abzuweichen und der Nebenklägerin ihre Auslagen nicht zuzusprechen, hätte er dies begründen und der Nebenklägerin zumindest einen Hinweis geben müssen. Diese Vorschrift ist eindeutig: Wird die Revision des Angeklagten verworfen, sind ihm die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen. Die Anwältin der Nebenklägerin hätte im Falle eines solchen Hinweises, so das Gericht, mit Sicherheit unter Verweis auf diese klare gesetzliche Regelung Einwendungen erhoben und wäre damit voraussichtlich auch erfolgreich gewesen.

Mit einer derart fehlerhaften Rechtsanwendung des Senats – nämlich dem kompletten Übergehen der Nebenklägerstellung und der damit verbundenen zwingenden Auslagenentscheidung – musste die Nebenklägerin nicht rechnen. Es handelte sich daher um eine klassische Überraschungsentscheidung.

Konsequenzen der Entscheidung: Verfahrensrückversetzung und Auferlegung der Auslagen der Nebenklägerin an den Angeklagten im Strafprozess

Die Nichtberücksichtigung der Nebenklägerin und der nach § 473 Absatz 1 Satz 2 StPO zwingend zu treffenden Auslagenentscheidung stellten somit eine Überraschungsentscheidung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Verfahrensfehler konnte und musste nach § 33a StPO behoben werden.

Dies erfolgte durch die angeordnete Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Erlass der fehlerhaften Kosten- und Auslagenentscheidung und die anschließende ergänzende Entscheidung. Mit dieser Ergänzung wurde nunmehr klargestellt, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken stellt somit sicher, dass die gesetzlichen Ansprüche der Nebenklägerin trotz eines anfänglichen gerichtlichen Versehens gewahrt bleiben und die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör, auch im Bereich der Kostenentscheidungen Geltung beanspruchen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass selbst rechtskräftige Kostenentscheidungen korrigiert werden können, wenn fundamentale Verfahrensrechte missachtet wurden. Die Nebenklägerin hatte Anspruch darauf, dass der Angeklagte nach erfolgloser Revision ihre Kosten trägt (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO), was das Gericht ursprünglich übersehen hatte. Der Gehörsverstoß (§ 33a StPO) ermöglichte die nachträgliche Korrektur, da die Nebenklägerin mit dem Übergehen ihrer Ansprüche nicht rechnen musste. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Nebenklägern hinsichtlich ihrer Auslagen im Strafverfahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „rechtliches Gehör“ im Strafprozess und warum ist es wichtig?

Im Strafprozess, wie in jedem Gerichtsverfahren, ist das „rechtliche Gehör“ ein sehr wichtiges Grundprinzip. Stellen Sie sich vor, das Gericht müsste eine Entscheidung treffen, die Sie betrifft – zum Beispiel darüber, ob Sie schuldig sind oder welche Strafe verhängt wird. Das rechtliche Gehör bedeutet, dass Sie das Recht haben, dem Gericht Ihre Sicht der Dinge zu schildern, Beweise vorzulegen und sich zu äußern, bevor das Gericht endgültig entscheidet.

Es geht darum, dass das Gericht alle wichtigen Informationen und Argumente berücksichtigt, bevor es zu einem Urteil kommt. Das schließt ein, dass Sie die Möglichkeit haben müssen, zu dem zu sprechen, was die Gegenseite sagt, zu den Beweisen oder auch zu rechtlichen Fragen, die für die Entscheidung relevant sind. Dieses Recht soll sicherstellen, dass Ihre Position gehört wird und Sie die Möglichkeit haben, die Gerichtsentscheidung durch Ihre Äußerungen entscheidend zu beeinflussen.

Das rechtliche Gehör ist ein Grundprinzip eines fairen Verfahrens. Es ist in der Verfassung verankert und dient dazu, Willkür zu verhindern und sicherzustellen, dass Fehler vermieden werden. Wenn das Gericht eine Entscheidung trifft, ohne Ihnen vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu wichtigen Punkten zu äußern, dann liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.

Ein solcher Verstoß gilt als wichtiger Verfahrensfehler. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, fehlerhaft sein kann. In vielen Fällen können solche Entscheidungen auf Antrag korrigiert oder sogar aufgehoben werden, da das Gericht nicht alle Aspekte gehört und berücksichtigt hat, die für eine gerechte Entscheidung notwendig gewesen wären. Für Sie als Beteiligten in einem Verfahren bedeutet das, dass Sie ein wichtiges Grundrecht haben, das Ihnen zusteht.


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Wer trägt die Kosten und Auslagen im Strafprozess, insbesondere bei einer Nebenklage?

Wenn es zu einem Strafprozess kommt, stellt sich oft die Frage, wer die dabei entstehenden Kosten tragen muss. Das hängt maßgeblich vom Ausgang des Verfahrens ab.

Grundregeln der Kostenverteilung

Grundsätzlich gilt: Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens. Dazu gehören die Gerichtskosten (wie Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dokumente) und die notwendigen Auslagen der anderen Beteiligten, wie zum Beispiel die des Angeklagten selbst, soweit sie ihm entstanden sind, und, was für Sie besonders relevant sein kann, auch die der Nebenklage.

Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, zahlt meistens die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Das bedeutet, der Steuerzahler trägt die Ausgaben. In diesem Fall werden dem Angeklagten auch seine notwendigen Auslagen, wie zum Beispiel die Kosten für seinen Verteidiger, ersetzt. Für Sie als betroffene Person kann dies anders aussehen.

Besonderheiten bei der Nebenklage

Als Nebenklägerin oder Nebenkläger nehmen Sie aktiv am Strafverfahren teil, wenn Sie durch eine Straftat verletzt wurden, die eine Beteiligung als Nebenklägerin ermöglicht. Ihre Rolle ist es, neben der Staatsanwaltschaft die Anklage zu unterstützen oder zu ergänzen.

Wenn der Angeklagte verurteilt wird, muss er in der Regel auch Ihre notwendigen Auslagen als Nebenklägerin oder Nebenkläger tragen. Dies umfasst beispielsweise die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, falls Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Das Gesetz sieht vor, dass der Verurteilte diese Auslagen zu ersetzen hat, weil er durch seine Tat das Verfahren und damit Ihre Beteiligung verursacht hat.

Wird der Angeklagte jedoch freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, tragen Sie als Nebenklägerin oder Nebenkläger Ihre eigenen Auslagen grundsätzlich selbst. Das bedeutet, die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssten Sie in diesem Fall selbst bezahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen auch bei Freispruch oder Einstellung die Staatskasse einen Teil Ihrer Auslagen übernimmt, zum Beispiel, wenn Ihre Anwesenheit vor Gericht notwendig war.

Was sind „notwendige Auslagen“?

Der Begriff der „notwendigen Auslagen“ meint die Kosten, die für eine angemessene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Verfahren erforderlich waren. Dazu zählen typischerweise die gesetzlich festgelegten Gebühren für einen Rechtsanwalt, Reisekosten zum Gerichtstermin oder Kosten für Dokumente.

Für Sie als betroffene Person ist es also wichtig zu wissen: Der Ausgang des Strafverfahrens hat direkte Auswirkungen darauf, wer die Kosten Ihrer Beteiligung tragen muss. Im Falle einer Verurteilung des Täters sind Sie finanziell besser gestellt, als wenn es zu einem Freispruch oder einer Einstellung kommt.


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Was ist eine Revision und welche Rolle spielt die Nebenklage in diesem Verfahren?

Eine Revision ist ein Rechtsmittel im Strafverfahren. Stellen Sie sich vor, ein Gericht hat ein Urteil gesprochen. Wenn eine Partei – zum Beispiel der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft – mit diesem Urteil nicht einverstanden ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, es überprüfen zu lassen. Die Revision ist eine solche Möglichkeit, aber sie unterscheidet sich grundlegend von einer Berufung (falls diese möglich war).

Der Hauptzweck der Revision ist nicht, den Fall noch einmal komplett neu zu verhandeln oder neue Beweise anzuhören. Es geht auch nicht darum, ob das Revisionsgericht die Zeugen anders einschätzt oder den Sachverhalt anders sieht als das vorherige Gericht.

Die Revision dient vielmehr dazu, das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das Revisionsgericht schaut sich die schriftliche Urteilsbegründung und die Prozessakten genau an. Es prüft dann zwei Dinge:

  1. Wurden bei der Verhandlung oder der Urteilsfindung die Verfahrensvorschriften korrekt eingehalten? Das sind die Regeln, wie ein Strafverfahren abzulaufen hat (z. B. zur Beweiserhebung, zur Besetzung des Gerichts, zur Anhörung der Beteiligten).
  2. Wurde das Gesetz richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet? Das bedeutet, hat das Gericht die richtigen Paragraphen angewendet und richtig ausgelegt?

Kurz gesagt: Die Revision ist eine Überprüfung auf Einhaltung der Regeln und Gesetze, basierend auf dem, was im vorherigen Verfahren festgestellt und schriftlich begründet wurde.

Die Rolle der Nebenklage im Revisionsverfahren

Die Nebenklage ermöglicht es Opfern von Straftaten oder deren Angehörigen, am Strafverfahren aktiv teilzunehmen. Diese aktive Rolle endet nicht mit dem Urteil der ersten Instanz. Auch im Revisionsverfahren spielt die Nebenklage eine wichtige Rolle, insbesondere wenn der Angeklagte Revision einlegt.

Für Sie als Nebenkläger bedeutet das:

  • Sie werden beteiligt: Wenn der Angeklagte Revision gegen das Urteil einlegt, wird die Nebenklage über diesen Schritt informiert und erhält die schriftliche Begründung des Angeklagten für seine Revision.
  • Recht zur Stellungnahme: Die Nebenklage hat das Recht, sich zu den Revisionsgründen des Angeklagten zu äußern. Sie können dem Revisionsgericht schriftlich darlegen, warum Sie die Argumente des Angeklagten für unzutreffend halten und das Urteil der Vorinstanz aus Ihrer Sicht rechtlich korrekt ist.
  • Antragsrecht: Die Nebenklage kann auch eigene Anträge im Revisionsverfahren stellen, zum Beispiel den Antrag, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Durch diese Rechte kann die Nebenklage auch in dieser späten Phase des Verfahrens ihre Perspektive auf die rechtliche Korrektheit des Urteils einbringen und den Argumenten der Gegenseite entgegentreten. Sie ist somit auch im Revisionsverfahren ein aktiver Verfahrensbeteiligter.


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Was bedeutet ein „Kostenfestsetzungsantrag“ und wie wird er gestellt?

Wenn ein Gericht in einem Verfahren entscheidet, wer die Kosten tragen muss (oft der Verlierer trägt die Kosten des Gewinners), ist damit meist nur eine allgemeine Regelung getroffen. Die genaue Höhe dieser Kosten steht dabei noch nicht fest. Genau hierfür gibt es den Kostenfestsetzungsantrag.

Er ist dazu da, die konkrete Summe feststellen zu lassen, die eine Partei von der anderen nach der Gerichtsentscheidung erstattet bekommen soll. Stellen Sie sich vor, das Gericht sagt „Partei A muss die Kosten von Partei B tragen“. Damit Partei B ihr Geld bekommt, muss sie dem Gericht mitteilen, wie hoch diese Kosten genau waren. Das geschieht durch den Antrag.

Der Antrag wird bei dem Gericht gestellt, das über die Kosten entschieden hat. Meist ist das dasselbe Gericht, das auch das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, der die Kostenregelung enthält.

Was gehört typischerweise in einen solchen Antrag? Sie müssen dem Gericht genau auflisten, welche Kosten angefallen sind, die die andere Partei nun erstatten soll. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gerichtsgebühren, die Sie bezahlt haben
  • Kosten für Ihren eigenen Rechtsanwalt (falls vorhanden)
  • Auslagen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Gericht oder Kosten für Kopien

Ganz wichtig ist, dass Sie diese Kosten mit Belegen nachweisen. Das können Rechnungen vom Anwalt, Quittungen für Gerichtsgebühren oder andere geeignete Nachweise für Ihre Auslagen sein. Ohne Belege kann das Gericht die Kosten oft nicht festsetzen.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie in einem Verfahren gewonnen haben und das Gericht entschieden hat, dass die Gegenseite Ihre Kosten tragen muss, ist der Kostenfestsetzungsantrag der Schritt, um diese Kosten tatsächlich geltend zu machen und deren genaue Höhe vom Gericht bestätigen zu lassen. Das Gericht prüft dann die eingereichten Kosten und Belege und erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der die genaue Summe festlegt. Dieser Beschluss ist dann wie ein „vollstreckbarer Titel“, mit dem Sie das Geld von der anderen Partei einfordern können.

Die Grundlagen dafür finden sich im deutschen Recht, zum Beispiel in der Zivilprozessordnung (ZPO). Es handelt sich um einen formalisierten Schritt im Gerichtsverfahren, der notwendig ist, um eine allgemeine Kostenentscheidung des Gerichts in eine konkrete Zahl umzuwandeln, die dann auch eingefordert werden kann.


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Können gerichtliche Entscheidungen nachträglich geändert werden und unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Gerichtliche Entscheidungen, die nicht mehr mit einem gewöhnlichen Rechtsmittel wie Berufung oder Revision angefochten werden können, werden als rechtskräftig bezeichnet. Stellen Sie sich das wie eine endgültige Festlegung vor: Die Entscheidung steht fest und ist grundsätzlich für alle Beteiligten verbindlich. Diese Rechtskraft sorgt für Rechtssicherheit. Das bedeutet, man kann sich darauf verlassen, dass die geklärte Situation so bleibt.

Allerdings gibt es in sehr seltenen und eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine rechtskräftige Entscheidung noch nachträglich überprüfen zu lassen oder zu ergänzen. Dies ist nur unter ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich, um die Stabilität der Rechtskraft nicht zu untergraben.

Wann kann eine rechtskräftige Entscheidung überprüft werden?

Eine Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung ist in der Regel nur dann denkbar, wenn schwerwiegende Fehler im Verfahren aufgetreten sind, die die Entscheidung maßgeblich beeinflusst haben, oder wenn ganz neue, entscheidende Informationen vorliegen.

Solche Voraussetzungen können zum Beispiel sein:

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das bedeutet, dass eine Partei im ursprünglichen Verfahren nicht die Möglichkeit hatte, sich zu wichtigen Punkten zu äußern oder Beweise vorzulegen, obwohl sie das Recht dazu gehabt hätte. Stellen Sie sich vor, eine Entscheidung wird getroffen, ohne dass Sie zu einem wichtigen Vorwurf gehört wurden.
  • Vorliegen neuer, entscheidender Tatsachen oder Beweismittel: Dies betrifft Informationen oder Beweise, die bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Gerichtsverfahrens existierten, aber einem Beteiligten unverschuldet unbekannt waren und die, wenn sie bekannt gewesen wären, zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Es reicht nicht aus, einfach etwas zu finden, das man vorher übersehen hat.
  • Schwerwiegende Mängel oder Straftaten im Verfahren: Zum Beispiel, wenn ein Richter befangen war, ein wichtiges Dokument gefälscht wurde oder ein Zeuge eine Falschaussage gemacht hat, die die Entscheidung beeinflusst hat.

Die nachträgliche Überprüfung oder Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgt nicht einfach durch einen simplen Antrag, sondern durch ein eigenständiges, besonderes Gerichtsverfahren, das speziell für solche Ausnahmefälle vorgesehen ist.

Korrektur von offensichtlichen Fehlern

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, dass das Gericht offensichtliche Fehler in einer rechtskräftigen Entscheidung korrigiert oder versehentlich ausgelassene Punkte ergänzt. Das betrifft aber keine inhaltliche Änderung der Entscheidung selbst, sondern nur die Berichtigung von beispielsweise Schreibfehlern, Rechenfehlern oder einer unvollständigen Fassung des Beschlusses. Das ist ein rein technischer Vorgang.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung ist sehr stark. Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung ist nur in absoluten Ausnahmefällen und unter strengen, gesetzlich definierten Bedingungen möglich. Dies dient dem wichtigen Ziel der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


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Nebenklägerin

Eine Nebenklägerin ist eine Person, die als Opfer oder eng mit dem Opfer verbunden am Strafverfahren beteiligt ist und dort eigene Rechte wahrnehmen kann. Sie wird durch das Strafprozessrecht, insbesondere § 395 Absatz 2 StPO, berechtigt, sich dem Verfahren anzuschließen, Anträge zu stellen und Beweisanträge einzubringen. Die Nebenklägerin verfolgt somit ihre eigenen Interessen neben der Staatsanwaltschaft, zum Beispiel durch die Beantragung von Strafzumessungen oder die Geltendmachung von Auslagen. In dem genannten Fall war die Nebenklägerin aktiv im Revisionsverfahren beteiligt und verlangte die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

Beispiel: Wird jemand Opfer eines Überfalls, kann er sich als Nebenklägerin einem Strafverfahren anschließen und z.B. einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten der Täter bei Verurteilung tragen muss.


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Notwendige Auslagen

Notwendige Auslagen sind Kosten, die einer Partei im Verfahren zwangsläufig und angemessen entstehen, um ihre Rechtsposition zu verfolgen oder zu verteidigen. Im Strafprozess zählen dazu insbesondere Anwaltsgebühren, Fahrtkosten zum Gericht oder Ausgaben für Dokumente, die rechtlich erforderlich sind. Diese Auslagen sind von der Gegenseite zu erstatten, wenn das Gesetz das vorsieht, etwa gemäß § 473 Absatz 1 Satz 2 StPO bei Verwerfung der Revision durch den Angeklagten zugunsten der Nebenklägerin. Es handelt sich also um jene Kosten, die ohne diese notwendige Beteiligung am Verfahren nicht entstanden wären.

Beispiel: Wenn die Nebenklägerin einen Anwalt beauftragt, um sie im Revisionsverfahren zu vertreten, sind die Anwaltskosten als notwendige Auslagen anzusehen.


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Rechtliches Gehör (§ 33a StPO)

Das rechtliche Gehör ist ein fundamentales Verfahrensgrundrecht, das sicherstellt, dass jede Verfahrenspartei vor einer gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit haben muss, sich zu allen für die Entscheidung relevanten Punkten zu äußern. § 33a der Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht bei Verletzung dieses Anspruchs eine Korrektur oder Ergänzung von Entscheidungen, beispielsweise wenn eine Partei im Verfahren übergangen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Nebenklägerin nicht ordnungsgemäß gehört, weil der Beschluss die Auslagenentscheidung zu ihren Gunsten übersehen hatte. Dadurch wurde ihr Mitwirkungsrecht verletzt, was eine nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung rechtfertigte.

Beispiel: Wenn ein Gericht entscheidet, ohne eine Strafanzeige des Opfers anzuhören oder dessen Anträge zu berücksichtigen, ist dies ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.


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Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht eine wichtige Entscheidung trifft, ohne die betroffene Partei zuvor darauf hinzuweisen oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, obwohl diese mit einer solchen Entscheidungsgrundlage vernünftigerweise nicht rechnen musste. Dies verletzt das rechtliche Gehör und stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar. In dem Fall wurde die Nebenklägerin durch das Versäumnis, ihre Auslagenregelung zu berücksichtigen, von einer für sie wichtigen und gesetzlichen Zuwendung – nämlich der Kostenübernahme durch den Angeklagten – überrascht. Eine solche Entscheidung darf vor der Verkündung nicht ohne vorherige Anhörung gefällt werden.

Beispiel: Wurde einem Beschwerdeführer im Verfahren ein neuer, für ihn ungünstiger rechtlicher Maßstab ohne Vorwarnung zugrundegelegt, liegt eine Überraschungsentscheidung vor.


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Rückversetzung des Verfahrens

Die Rückversetzung des Verfahrens bedeutet, dass das Gericht einen Verfahrensabschnitt in den Zustand vor Erlass einer bestimmten Entscheidung zurückversetzt, damit eine fehlerhafte Entscheidung korrigiert werden kann. Im hier geschilderten Fall wurde der Stand vor Erlass der ursprünglich fehlerhaften Kostenentscheidung wiederhergestellt, um die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nun ordnungsgemäß zu berücksichtigen. Dieses prozessuale Instrument ist besonders bei Fehlern wie dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör notwendig, um die Verfahrensrechte der Beteiligten zu schützen und eine gerechte Entscheidung zu ermöglichen.

Beispiel: Wenn ein Gericht versehentlich einen wichtigen Antrag übergeht, kann es das Verfahren zurückversetzen, um den Antrag noch einmal zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 473 Absatz 1 Satz 2 StPO: Diese Vorschrift regelt, dass im Revisionsverfahren der Angeklagte bei Zurückweisung der Revision die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Sie stellt eine zwingende Kostenzuordnung sicher, um die Beteiligung von Opfern im Strafverfahren zu fördern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass diese klare gesetzliche Verpflichtung in der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt wurde, weshalb die Auslagen der Nebenklägerin nachträglich dem Angeklagten auferlegt werden mussten.
  • § 33a StPO: Dieser Paragraph schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör und erlaubt die nachträgliche Korrektur von Entscheidungen bei dessen Verletzung. Er sichert Verfahrensfairness, indem er Überraschungsentscheidungen vermeidet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG baute seine Entscheidung auf den Gehörsverstoß auf, da die Nebenklägerin im Kostenbeschluss nicht gehört und ihre Auslagen nicht berücksichtigt wurden, was eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung ermöglichte.
  • § 464 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO: Diese Norm begrenzt die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen im insoweit erledigten Rechtsmittelverfahren und stärkt die Rechtssicherheit durch Unabänderlichkeit rechtskräftiger Kostenbeschlüsse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Nebenklägerin konnte die fehlerhafte Kostenentscheidung unmittelbar nicht anfechten, da eine sofortige Beschwerde ausgeschlossen war, was den Schutz vor Überraschungsentscheidungen durch das Gehörsrecht besonders wichtig macht.
  • § 395 Absatz 2 Nummer 1 StPO: Diese Vorschrift ermöglicht die Zulassung von Nebenklägern in Strafverfahren und sichert Opfern vorsätzlicher Straftaten eigene prozessuale Rechte zu. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Nebenklägerin war formell korrekt zugelassen und nahm aktiv am Revisionsverfahren teil, was die Berücksichtigung ihrer Auslagen und ihrer Rechte in der Kostenentscheidung zwingend erforderlich machte.
  • Rechtsprechung des BGH und Kammergerichts (z. B. BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 5 StR 427/19; KG, NStZ-RR 2015, 328): Diese Entscheidungen bestätigen, dass fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidungen wegen Gehörsverletzungen korrigiert und ergänzt werden können. Sie stützen die Möglichkeit der Nachholung des rechtlichen Gehörs im Kostenrecht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Zweibrücken berief sich auf diese ständige Rechtsprechung, um die rechtliche Grundlage für die nachträgliche Korrektur der Kostenentscheidung im Sinne der Nebenklägerin zu untermauern.
  • Grundsatz der Verfahrensrückversetzung (analog § 33a StPO): Verfahrensrückversetzung versetzt das Verfahren in den Zustand vor einer fehlerhaften Entscheidung, um eine rechtmäßige Entscheidung zu ermöglichen. Dies dient der Wahrung des fairen Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG setzte das Verfahren in der Kostenfrage zurück und ermöglichte so die Ergänzung der Entscheidung, um den Verstoß gegen den Anspruch der Nebenklägerin auf rechtliches Gehör zu beheben.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 ORs 1 SRs 5/24 – Beschluss vom 15.04.2025


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