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Verschlechterungsverbot in Berufungsinstanz – unterbliebene Einziehungsanordnung

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die erstmalige Anordnung der Einziehung eines Tatwerkzeugs in der Berufungsinstanz auf alleinige Berufung des Angeklagten hin gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob die unterbliebene Einziehung in erster Instanz rechtsfehlerhaft war oder nicht. An diesem Rechtszustand hat auch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nichts geändert.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: Az.: 204 StRR 23/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Gegenstand des Falls war die Revision des Angeklagten L. gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die Frage drehte sich um die Anordnung der Einziehung eines Montiereisens in der Berufungsinstanz.
  • Zentraler Streitpunkt war die Einziehung des Montiereisens, die im ursprünglichen Urteil nicht angeordnet worden war. In der Berufungsinstanz wurde diese Einziehung jedoch erstmals beschlossen, was rechtliche Bedenken aufwarf.
  • Das Gericht entschied, dass die Revision des Angeklagten unbegründet ist. Jedoch wurde die Anordnung über die Einziehung des Montiereisens aufgehoben.
  • Der zentrale Grund für die Entscheidung war das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO. Dieses Verbot besagt, dass eine Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten nicht zulässig ist, wenn er allein oder zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel eingelegt hat.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verschlechterungsverbots in der Berufungsinstanz. Es schützt Angeklagte davor, dass in einer Berufung ihre Situation verschlechtert wird.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass die Reform der Vermögensabschöpfung von 2017 das Verschlechterungsverbot nicht durchbrochen hat. Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Angeklagten auswirken, sind weiterhin unzulässig.
  • Die Kostenentscheidung zeigt, dass der geringfügige Erfolg der Revision nicht ausreichte, um den Angeklagten von den Kosten freizustellen.

Schutz vor Strafverschärfung in der Berufung – Urteil zum Verschlechterungsverbot

Das Strafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet mit vielen feinen Nuancen und Besonderheiten. Ein wichtiges Prinzip im Strafverfahren ist das sogenannte „Verschlechterungsverbot“. Dieses Grundsatz schützt Angeklagte davor, dass ihre Situation in einem Rechtsmittelverfahren, wie einer Berufung, verschlechtert wird.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen soll verhindert werden, dass Angeklagte davon abgeschreckt werden, ihr Recht auf Rechtsmittel wahrzunehmen. Zum anderen entspricht es dem Fairnessgedanken, dass ein Rechtsmittel nicht zu Lasten des Angeklagten ausschlagen darf. Das Verschlechterungsverbot ist daher ein wichtiger Schutz für Angeklagte.

In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Fälle, in denen die Anwendung dieses Prinzips Schwierigkeiten bereitet. Ein aktueller Fall, der diese Problematik veranschaulicht, ist das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Frage der Einziehung eines Beweismittels in der Berufungsinstanz. Dieses Urteil soll im Folgenden näher beleuchtet werden.

Schutz vor Rechtsverschlechterung in der Berufung – Ihre Rechte im Fokus

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✔ Der Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG)


Rechtliche Auseinandersetzung um Einziehung eines Montiereisens

In dem vorliegenden Fall geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Einziehung eines bei einer Straftat verwendeten Montiereisens. Der Angeklagte L. wurde offenbar in erster Instanz vom Amtsgericht wegen einer Straftat verurteilt, wobei keine Einziehung des Tatwerkzeugs angeordnet wurde.

In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde der Angeklagte am 18. Juli 2023 erneut verurteilt. Dabei ordnete das Landgericht erstmals auch die Einziehung des bei der Tat verwendeten Montiereisens an. Hiergegen legte der Angeklagte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein.

Die rechtliche Problematik liegt darin, dass in erster Instanz keine Einziehung angeordnet wurde, sondern erst in der Berufung auf die alleinige Berufung des Angeklagten hin. Es stellt sich daher die Frage, ob die Anordnung der Einziehung in der Berufungsinstanz gegen das sogenannte Verschlechterungsverbot verstößt.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 24.01.2024 entschieden, dass die Revision des Angeklagten zwar im Übrigen unbegründet ist, die erstmalige Einziehungsanordnung durch das Landgericht jedoch gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Das BayObLG hat daher das Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin die Einziehung des Montiereisens angeordnet wurde. Im Übrigen hat es die Revision als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des BayObLG ist eine Anordnung der Einziehung in der Berufungsinstanz nach alleiniger Berufung des Angeklagten wegen des in § 331 Abs. 1 StPO geregelten Verschlechterungsverbots unzulässig. Dies gelte unabhängig davon, ob das Absehen von der Einziehung im ersten Urteil rechtsfehlerhaft war oder nicht. Eine erstmalige Einziehungsanordnung in der Berufung wirke sich in jedem Fall nachteilig für den Angeklagten aus.

Verschlechterungsverbot gilt trotz Reform der Vermögensabschöpfung weiter

Das Gericht stellte klar, dass sich an diesem Rechtszustand auch durch die am 01.07.2017 in Kraft getretene Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nichts geändert habe. Der Gesetzgeber habe die Problematik zwar erkannt, sie aber nicht durch eine Einschränkung des Verschlechterungsverbots im Erkenntnisverfahren lösen wollen.

Stattdessen habe er die nachträgliche Einziehung von Tatmitteln dem neu geschaffenen selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a StGB, §§ 435 ff. StPO zugewiesen. Eine Vermischung dieser eigenständigen Verfahrensarten wäre systemwidrig und würde die gesetzgeberische Konzeption unterlaufen, so das BayObLG.

Kostenentscheidung trotz teilweisem Erfolg der Revision

Obwohl die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erfolgreich war, hat das BayObLG keine Veranlassung gesehen, ihn von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels freizustellen. Der nur geringfügige Teilerfolg rechtfertige dies nicht. Der Angeklagte muss daher gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO die gesamten Kosten seines Rechtsmittels tragen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des BayObLG bekräftigt die strenge Geltung des Verschlechterungsverbots im Strafprozess. Eine erstmalige Einziehungsanordnung in der Berufungsinstanz auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten ist demnach unzulässig, selbst wenn die Einziehung in erster Instanz rechtsfehlerhaft unterblieben ist. Der Gesetzgeber hat diesen Rechtszustand auch mit der Reform der Vermögensabschöpfung bewusst beibehalten und die nachträgliche Einziehung stattdessen dem selbstständigen Einziehungsverfahren zugewiesen. Das Verschlechterungsverbot im Erkenntnisverfahren bleibt somit ein zentraler rechtsstaatlicher Grundsatz zum Schutz des Angeklagten.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Thema: Verschlechterungsverbot im Strafprozess


Was ist das Verschlechterungsverbot im Strafprozess?

Das Verschlechterungsverbot ist ein fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsatz im deutschen Strafprozess. Es schützt den Angeklagten davor, dass sich seine Situation durch ein von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel verschlechtert.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 331 StPO für die Berufung und in § 358 Abs. 2 StPO für die Revision. § 331 Abs. 1 StPO besagt, dass das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Zweck des Verschlechterungsverbots liegt darin, dem Angeklagten die Befürchtung zu nehmen, seine Rechtsposition durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verschlechtern. Es gewährleistet somit mittelbar seine Verteidigungsrechte und ist Ausdruck eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK. Das Verschlechterungsverbot stellt eine kodifizierte Rechtswohltat dar, folgt aber nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.

Das Verbot erfasst nur die Rechtsfolgen der Tat, nicht den Schuldspruch an sich. Eine Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten, z.B. von Nötigung zu Raub, ist daher möglich. Bei den Rechtsfolgen ist jede Erhöhung zum Nachteil des Angeklagten untersagt. Das betrifft insbesondere die Strafhöhe. Auch der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung stellt eine unzulässige Verschlechterung dar.

Ein praktisch relevanter Fall ist die unterbliebene Einziehungsanordnung. Wurde die Einziehung in der Vorinstanz nicht angeordnet und legt nur der Angeklagte Rechtsmittel ein, darf das Rechtsmittelgericht die Einziehung nicht nachholen. Dies gilt selbst dann, wenn an sich die Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a StGB vorlägen.

Das Verschlechterungsverbot greift aber nur bei einem alleinigen Rechtsmittel des Angeklagten. Legt auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu seinen Ungunsten ein, findet es keine Anwendung. Dann kann die Strafe durchaus erhöht werden.


Wann greift das Verschlechterungsverbot im Strafverfahren?

Das Verschlechterungsverbot „reformatio in peius“ ist ein wichtiger Grundsatz im Strafverfahren. Es besagt, dass ein Urteil durch ein Rechtsmittelgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn nur er oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat.

Dieses Verbot gilt sowohl für die Berufung als auch für die Revision. Bei der Berufung findet eine vollständige neue Tatsachenverhandlung statt, während bei der Revision nur Rechtsfehler überprüft werden. In beiden Fällen darf das Urteil jedoch nicht verschlechtert werden, wenn ausschließlich der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat.

Das Verschlechterungsverbot bezieht sich auf die Rechtsfolgen der Tat, also insbesondere auf Art und Höhe der Strafe. Eine Erhöhung des Strafmaßes ist somit unzulässig. Auch darf nicht von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe übergegangen werden. Bei Maßregeln der Besserung und Sicherung gibt es allerdings Besonderheiten. Hier kann deren Nichtanordnung vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden.

Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Angeklagten Rechtsmittel zu dessen Ungunsten eingelegt hat. Dann ist eine Verschlechterung des Urteils durchaus möglich.

Wichtig zu beachten ist, dass sich das Verschlechterungsverbot nur auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf den Schuldspruch bezieht. Dieser kann durchaus verschlechtert werden, indem der Angeklagte beispielsweise wegen eines schwereren Delikts verurteilt wird als in der Vorinstanz.

Als praktisches Beispiel hat ein Landgericht in einem Fall auf die alleinige Berufung des Angeklagten hin die Einziehung eines gefälschten Führerscheins angeordnet, obwohl dies in erster Instanz unterblieben war. Das Oberlandesgericht hat dies als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gewertet und die Einziehungsanordnung aufgehoben.


Gibt es Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot?

Ja, es gibt Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot im Strafprozess. Das Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nur dann, wenn lediglich der Angeklagte selbst, sein Verteidiger oder sein gesetzlicher Vertreter Rechtsmittel eingelegt haben. In diesem Fall darf das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, weder hinsichtlich der Art noch der Höhe der Rechtsfolgen.

Hat jedoch auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zum Nachteil des Angeklagten eingelegt, findet das Verschlechterungsverbot keine Anwendung. Die Situation des Angeklagten kann sich dann durchaus verschlechtern.

Eine weitere Ausnahme besteht darin, dass trotz des Verschlechterungsverbots eine Verschlechterung des Schuldspruchs möglich ist. Der Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. So kann beispielsweise der Schuldspruch von Nötigung und Körperverletzung in einen Schuldspruch wegen Raubes abgeändert werden.

Ferner hindert das Verschlechterungsverbot nicht daran, anstelle einer aufgehobenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Strafe zu verhängen. Auch der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt steht es nicht entgegen.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht eine weitere Ausnahme. Hatte das Amtsgericht rechtsfehlerhaft keine Einziehung angeordnet und der Angeklagte sowie sein Verteidiger den erklärten Verzicht auf Rückgabe der sichergestellten Gegenstände bezüglich des Führerscheins widerrufen, kann das Landgericht im Berufungsverfahren ausnahmsweise die Einziehung des Führerscheins anordnen. Der Widerruf des Verzichts wurde dabei für wirksam erachtet.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 331 Abs. 1 StPO: Das Verschlechterungsverbot im Strafprozess verhindert, dass sich die rechtliche Situation des Angeklagten durch ein Rechtsmittel verschlechtert, wenn nur er oder zugunsten seiner Rechtsmittel eingelegt wurden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die erstmalige Anordnung der Einziehung des Montiereisens in der Berufungsinstanz unzulässig war.
  • § 349 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph erlaubt die Verwerfung der Revision als unbegründet, wenn das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Dies wurde hier angewandt, außer hinsichtlich der Einziehungsanordnung.
  • § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Bestimmt, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, wenn seine Revision verworfen wird. Dies wurde trotz des Teilerfolgs in Bezug auf die Einziehung angewandt.
  • BGH, Beschlüsse vom 15.05.1990 und 07.11.2018: Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs untermauern die Anwendung des Verschlechterungsverbots in Fällen, in denen in der Berufung neue Maßnahmen angeordnet werden, die dem Angeklagten nachteilig sind.
  • Reform der Vermögensabschöpfung (01.07.2017): Diese Reform hat das bestehende Verschlechterungsverbot nicht aufgehoben, sondern lediglich die Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten geändert. Die Einziehung muss im dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, nicht in der Berufungsinstanz.
  • § 76a StGB und §§ 435 ff. StPO: Diese Paragraphen regeln das selbständige Einziehungsverfahren, das unabhängig vom Erkenntnisverfahren stattfindet und durch die Reform der Vermögensabschöpfung eingeführt wurde.
  • BGH, Beschluss vom 22.01.2019: Stellt klar, dass das Verschlechterungsverbot auch dann greift, wenn im Ersturteil eine Maßnahme rechtsfehlerhaft unterblieben ist.
  • BT-Drucks. 18/9525 und 18/11640: Diese Bundestagsdrucksachen dokumentieren die gesetzgeberischen Überlegungen zur Reform der Vermögensabschöpfung und bestätigen, dass das Verschlechterungsverbot weiterhin gilt.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG)

BayObLG – Az.: 204 StRR 23/24 – Beschluss vom 24.01.2024

I. Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des asservierten Montiereisens entfällt.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat – abgesehen von der Einziehungsentscheidung – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 20.12.2023 Bezug genommen.

Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, muss die in der Berufungsinstanz erstmals angeordnete Einziehung des asservierten Montiereisens entfallen. Eine solche Anordnung ist vom Amtsgericht nicht getroffen worden, so dass die nach alleiniger Einlegung der Berufung durch den Angeklagten erstmals im Berufungsurteil erfolgte Einziehung des Tatmittels gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.05.1990 – 1 StR 182/90 –, juris Rn. 7; vom 07.11.2018 – 4 StR 290/18 –, juris Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2020 – 2 Rev 85/19 –, juris Rn. 7; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 331 Rn. 55), und zwar unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 – 3 StR 48/18 –, juris Rn. 7).

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten. An diesem Rechtszustand hat sich durch die am 01.07.2017 in Kraft getretene Reform der Vermögensabschöpfung nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 StR 387/18 –, BGHSt 64, 48, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat die Problematik zwar im Blick gehabt (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 57, 72; siehe auch BT-Drucks. 18/11640 S. 83 f.). Er hat sie aber nicht im Wege einer Durchbrechung des Verschlechterungsverbots im Erkenntnisverfahren lösen wollen, sondern – im dort geregelten Umfang – dem selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a StGB, §§ 435 ff. StPO zugewiesen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 a.a.O.). Eine Vermengung der jeweils eigenständigen Regularien folgenden Verfahrensarten wäre augenfällig systemwidrig und würde eine Umgehung der gesetzgeberischen Konzeption bedeuten (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 StR 387/18 –, BGHSt 64, 48, juris Rn. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – 4 StR 290/18 –, juris Rn. 5).

 

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