Die Strafzumessung bei einem untauglichen Versuch stand im Fokus, als ein Angeklagter in München durch wirre Drohbriefe versuchte, mehrere Millionen Euro zu erpressen. Fraglich bleibt, ob die offensichtliche Untauglichkeit der dilettantischen Schreiben eine Strafminderung bei einer räuberischen Erpressung erzwingt oder das Gericht die volle Härte anwenden darf.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Muss ein wirrer Erpresserbrief voll bestraft werden?
- Was genau ist eine versuchte räuberische Erpressung?
- Wie sahen die Drohschreiben des Täters aus?
- Warum rügte der Verurteilte die Strafzumessung?
- Wie entschied das Bayerische Oberste Landesgericht?
- Was bedeutet die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs?
- Wie geht es nun für den Briefeschreiber weiter?
- Welche Lehren zieht die Justiz aus diesem Fall?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich strafbar, wenn der Empfänger über meinen wirren Drohbrief nur gelacht hat?
- Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis, obwohl mein Erpressungsversuch völlig stümperhaft war?
- Kann ich in der Revision neue Beweise vorlegen, um meine Verwirrung zur Tatzeit zu belegen?
- Was kann ich tun, wenn der Richter meine offensichtliche Unbeholfenheit bei der Strafe ignoriert?
- Habe ich durch die Anerkennung eines untauglichen Versuchs bessere Chancen auf eine Bewährungsstrafe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 364/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 206 StRR 364/25
- Verfahren: Revision gegen Strafurteil
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Richter im Strafrecht
Gerichte müssen die Aussichtslosigkeit einer Tat beim Strafmaß mildernd berücksichtigen.
- Der Täter verschickte wirre Drohbriefe und forderte Millionen von seinen Opfern.
- Die Drohungen waren völlig unverständlich und von Anfang an aussichtslos.
- Das Landgericht verhängte hohe Strafen, ohne diese Aussichtslosigkeit zu bewerten.
- Das Gesetz verlangt bei solch untauglichen Versuchen jedoch eine mildere Strafe.
- Das obere Gericht hob das Urteil zur Strafe deshalb komplett auf.
Muss ein wirrer Erpresserbrief voll bestraft werden?
Wer mit dem Tod droht und Millionen fordert, begeht ein schweres Verbrechen. Doch was geschieht, wenn die Drohbriefe so wirr und unverständlich formuliert sind, dass kaum jemand sie ernst nehmen kann? Mit genau dieser Frage musste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) befassen. Ein Verfasser von skurrilen Drohschreiben hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er argumentierte, dass seine dilettantischen Versuche bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden müssten.

Der Fall beleuchtet eine spannende Nische des Strafrechts: den sogenannten untauglichen Versuch. Wenn ein Täter zwar kriminelle Energie besitzt, aber völlig ungeeignete Mittel wählt, stellt sich die Frage nach der gerechten Strafe. Das Gericht entschied am 20. November 2025 unter dem Aktenzeichen 206 StRR 364/25, dass die Vorinstanz, das Landgericht München I, es versäumt hatte, diesen Aspekt ausreichend zu würdigen. Für den Verurteilten bedeutet dies eine zweite Chance auf ein milderes Urteil, zumindest was die Höhe der Haftstrafe betrifft.
Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie präzise deutsche Gerichte arbeiten müssen. Es reicht nicht aus, eine Tat festzustellen. Auch die inneren und äußeren Umstände der Tatbegehung müssen in die Waagschale der Justizia geworfen werden, um eine schuldangemessene Sanktion zu finden.
Was genau ist eine versuchte räuberische Erpressung?
Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, muss man zunächst den Straftatbestand betrachten. Die räuberische Erpressung kombiniert Elemente des Raubes und der Erpressung. Der Täter wendet Gewalt an oder droht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, um das Opfer zu einer Handlung zu zwingen, die dessen Vermögen schädigt. Im vorliegenden Fall ging es um Drohbriefe, in denen der Absender Geld forderte und mit dem Tod drohte.
Das deutsche Strafrecht bestraft jedoch nicht nur die vollendete Tat, sondern auch den Versuch. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Das bedeutet: Er hat den Brief eingeworfen oder abgeschickt. Dass das Opfer am Ende nicht zahlt, verhindert zwar die Vollendung der Tat, lässt die Strafbarkeit wegen des Versuchs aber bestehen.
Der feine Unterschied beim untauglichen Versuch
Hier wird es juristisch diffizil. Nicht jeder Versuch ist gleich gefährlich. Das Gesetz unterscheidet Situationen, in denen der Erfolg objektiv möglich war, von solchen, in denen er von vornherein ausgeschlossen war. Dies nennt man einen untauglichen Versuch. Ein klassisches Lehrbuchbeispiel ist der Täter, der versucht, jemanden mit einer ungeladenen Pistole zu erschießen, im festen Glauben, sie sei geladen.
Im Fall des Briefeschreibers lag die Untauglichkeit in der Art der Drohung selbst. Wenn ein Schreiben so „wirr und unverständlich“ ist, dass ein verständiger Empfänger die Drohung gar nicht ernst nehmen kann, ist der erstrebte Erfolg – die Zahlung von Millionen – objektiv kaum erreichbar. Das Recht fordert eine differenzierte Betrachtung: Der böse Wille ist da (subjektive Seite), aber die Gefahr für das Rechtsgut ist realiter geringer (objektive Seite).
Viele Betroffene glauben fälschlicherweise, dass ein offensichtlich zum Scheitern verurteilter Plan (wie der Versuch, jemanden mit Puderzucker zu vergiften) automatisch straffrei bleibt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Für die Strafbarkeit genügt im deutschen Recht bereits der feste Entschluss zur Tat (der „böse Wille“). Die Ungefährlichkeit der Ausführung hilft meist erst im zweiten Schritt bei der Strafhöhe, schützt aber prinzipiell nicht vor einer Verurteilung und einem Eintrag im Führungszeugnis.
Wie sahen die Drohschreiben des Täters aus?
Der Mann, der sich nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verantworten musste, hatte eine Reihe von bizarren Aktionen gestartet. Zwischen Februar und Oktober 2022 verfasste er mehrere Schreiben. Die Forderungen waren exorbitant: Bis zu 20 Millionen Euro wollte der Erpresser von seinen Adressaten haben. Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, fügte er Todesdrohungen hinzu.
Doch die Ausführung hinkte dem kriminellen Anspruch hinterher. Das Landgericht München I stellte in seinem Urteil vom 24. Juli 2025 fest, dass die Texte „wirr“ und „unverständlich“ waren. Die Drohungen waren nicht konkretisiert, die Szenarien der Gewaltanwendung blieben nebulös. Es handelte sich um das Werk einer Person, deren Schreiben beim Empfänger eher Kopfschütteln als nackte Panik auslösten. Dennoch wertete das Landgericht die Taten rechtlich korrekt als versuchte räuberische Erpressungen. Die Taten vom 14. Juli 2022, 20. Oktober 2022 und 19. Februar 2022 führten zu einer Verurteilung.
Der Briefeschreiber wurde schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte Einzelstrafen für jede Tat und bildete daraus eine Gesamtstrafe. Zudem entschied die Kammer, diese Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Gegen dieses Urteil legte der Mann Revision ein. Er griff nicht den Schuldspruch an – dass er die Briefe geschrieben hatte, war unstrittig –, sondern die Höhe der Strafe. Sein Argument: Das Gericht habe übersehen, wie stümperhaft seine Versuche eigentlich waren.
Warum rügte der Verurteilte die Strafzumessung?
Die Revision ist im deutschen Strafprozess ein besonderes Rechtsmittel. Anders als bei der Berufung werden hier keine neuen Tatsachen ermittelt. Es werden keine Zeugen erneut vernommen und keine neuen Beweise gesichtet. Das Revisionsgericht prüft das Urteil der Vorinstanz ausschließlich auf Rechtsfehler. Hat das Landgericht das Gesetz richtig angewendet? Wurden Verfahrensvorschriften eingehalten? Ist die Begründung der Strafe logisch und vollständig?
In der Praxis erleben wir oft, dass Mandanten große Hoffnungen in die Revision setzen, um „die Wahrheit“ endlich richtigzustellen oder neue Beweise vorzulegen. Doch genau daran scheitern viele Laien-Vorstellungen. Da in der Revision keine Zeugen mehr gehört werden, ist es prozessual nutzlos, den festgestellten Sachverhalt anzugreifen. Eine Revision ist rein juristische Mathematik: Nur wenn das schriftliche Urteil formale logische Fehler oder Gesetzesverletzungen enthält, hat sie Erfolg. Wer hier mit „aber es war ganz anders“ argumentiert, verliert sofort.
Der Verfasser der Drohbriefe und sein Verteidiger konzentrierten sich auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch. Sie argumentierten, das Landgericht habe einen entscheidenden Aspekt übersehen: die Untauglichkeit des Versuchs. Da die Schreiben von vornherein so konfus waren, habe nie eine echte Chance bestanden, dass jemand tatsächlich 20 Millionen Euro überweist.
Wer einen Erfolg anstrebt, den er mit den gewählten Mitteln gar nicht erreichen kann, zeigt zwar eine rechtsfeindliche Gesinnung, richtet aber oft weniger Schaden an. Die Verteidigung vertrat die Ansicht, dass dieser Umstand zwingend hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Da das Landgericht dazu im Urteil schwieg, seien die verhängten Jahre im Gefängnis möglicherweise zu hoch bemessen.
Wie entschied das Bayerische Oberste Landesgericht?
Der Senat des BayObLG gab dem Mann in diesem Punkt recht. In seinem Beschluss vom 20. November 2025 hob das Gericht das Urteil des Landgerichts München I im Rechtsfolgenausspruch auf. Die Richter folgten damit nicht nur der Argumentation der Verteidigung, sondern teilweise auch der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, die in ihrer Antragsschrift zu den Rechtsfolgen Stellung genommen hatte.
Der Kernfehler der Vorinstanz
Das Revisionsgericht monierte, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der offensichtlichen Untauglichkeit der Versuche auseinandergesetzt hatte. Es ist ein grundlegender Grundsatz der Strafzumessung, dass das Gericht alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abwägen muss (§ 46 StGB). Übergeht das Gericht einen wesentlichen mildernden Umstand, ist das Urteil in diesem Punkt fehlerhaft.
Das BayObLG formulierte dies deutlich:
Das Landgericht enthält in den ansonsten nicht zu beanstandenden Erwägungen zur Strafzumessung keinerlei Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Versuche von vornherein untauglich waren. Angesichts der Feststellungen […] liege es auf der Hand, dass die Versuche untauglich waren.
Die Richter stellten klar, dass die wirren, unverständlichen Schreiben und die astronomischen Forderungen objektiv betrachtet kaum geeignet waren, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Ein solcher Sachverhalt drängt sich für eine Strafzumessung bei einem untauglichen Versuch geradezu auf.
Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung
Der Senat erfand diese Regel nicht neu, sondern stützte sich auf etablierte Rechtsprechung. Explizit verwies das Gericht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2008 (Az. 5 StR 344/08). Schon damals hatte der BGH entschieden, dass die Untauglichkeit eines Versuchs zwingend in die Strafzumessung einfließen muss. Ignoriert ein Tatrichter diesen Aspekt, hält das Urteil einer Revision vor dem BayObLG oder anderen Obergerichten nicht stand.
Das Gericht erklärte weiter, warum dieser Fehler so schwer wiegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre, wenn sie die Untauglichkeit bedacht hätte. Da die verhängten Strafen sich „deutlich vom gesetzlichen Mindestmaß entfernt“ hatten, war dieser Fehler auch nicht trivial. Ein durchgreifender Rechtsfehler im Urteil führt fast automatisch zur Aufhebung.
Was bedeutet die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs?
Für den Laien mag es so klingen, als sei der Täter nun frei. Das ist jedoch ein Irrtum. Der sogenannte Schuldspruch – also die Feststellung „Schuldig der versuchten räuberischen Erpressung in drei Fällen“ – bleibt bestehen. Das BayObLG hat die Revision im Übrigen als unbegründet verworfen. An der Täterschaft und der rechtlichen Einordnung der Tat als Verbrechen gibt es keine Zweifel mehr.
Aufgehoben wurden lediglich:
- Die Höhe der Einzelstrafen für die Taten 1, 2 und 4.
- Die daraus gebildete Gesamtstrafe.
- Die Entscheidung über die Nichtaussetzung zur Bewährung.
Die Einziehungsentscheidung, also vermutlich die Einziehung der Tatmittel oder Wertersatz, blieb von der Aufhebung unberührt, da hier kein Fehler festgestellt wurde.
Wie geht es nun für den Briefeschreiber weiter?
Der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Durch die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I muss nun erneut verhandelt werden. Allerdings dreht sich diese neue Verhandlung nur noch um die Frage: Wie hoch muss die Strafe sein?
Die neue Kammer muss die Feststellungen des ersten Urteils als gegeben hinnehmen, darf aber ergänzende Feststellungen treffen, solange sie den alten nicht widersprechen. Vor allem aber hat sie die Pflicht, die Untauglichkeit des Versuchs nun explizit zu würdigen. Sie muss prüfen, ob aufgrund der „Dummheit“ oder „Wirrheit“ der Tat eine Milderung der Strafe angezeigt ist. Das Gesetz bietet hierfür über § 23 Abs. 3 StGB die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder sogar ganz von einer Strafe abzusehen, wenn der Täter aus „grobem Unverstand“ handelte.
Chance auf Bewährung?
Durch die Neuberechnung der Einzelstrafen wird auch die Gesamtstrafe neu gebildet. Sollte diese unter die Marke von zwei Jahren sinken, eröffnet sich theoretisch die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe. Das BayObLG hat daher folgerichtig auch die Entscheidung über die Nichtaussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung aufgehoben. Die neue Strafkammer muss also auch prüfen, ob dem Mann eine positive Sozialprognose gestellt werden kann und ob besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen.
Welche Lehren zieht die Justiz aus diesem Fall?
Der Beschluss des BayObLG unterstreicht die Wichtigkeit der Begründungspflicht richterlicher Urteile. Ein Strafurteil ist mehr als nur eine Zahl am Ende eines Prozesses. Es muss den Denkprozess des Gerichts transparent abbilden. Wenn ein Täter sich objektiv dumm anstellt, muss sich das im Urteil wiederfinden. Das bedeutet keinen Freibrief für Stümper, aber es garantiert, dass das Maß der Schuld präzise gewogen wird.
Für den Angeklagten hat sich der Gang durch die Instanzen gelohnt. Auch wenn er verurteilt bleibt, hat die erfolgreiche Rüge der Strafzumessung bei einem untauglichen Versuch ihm die Tür zu einer milderen Sanktion geöffnet. Ob er am Ende tatsächlich früher in Freiheit gelangt, liegt nun in den Händen der neuen Strafkammer am Landgericht München I.
Nach der BGH-Rechtsprechung ist die Untauglichkeit eines Versuchs als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen. Da das angegriffene Urteil hierzu keine Auseinandersetzung enthält […] kann der Senat nicht ausschließen, dass die Weglassung dieser Erwägung Einfluss auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen hatte.
Dieser Satz aus den Entscheidungsgründen fasst die Essenz des Falls zusammen: Auch bei schweren Vorwürfen wie Todesdrohungen und Millionenerpressung bleibt das Recht auf ein fehlerfreies Verfahren und eine faire Strafzumessung unantastbar.
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Experten Kommentar
Die Strategie der Verteidigung ist hier eine heikle Gratwanderung: Man muss dem Gericht darlegen, dass der eigene Mandant schlicht zu dilettantisch war, um ernsthaften Schaden anzurichten. Genau diesen Aspekt des „groben Unverstands“ übersehen Tatrichter im Eifer des Gefechts oft. Sie fokussieren sich auf die bedrohlichen Worte und vergessen dabei, dass eine völlig absurde Ausführung die objektive Gefährlichkeit der Tat massiv senkt.
Das Urteil ruft in Erinnerung, dass die Strafzumessung kein bloßes Bauchgefühl sein darf. Übergeht das Gericht zwingende Milderungsgründe wie die Untauglichkeit, ist das Urteil angreifbar. Ich rate dazu, die offensichtliche „Dummheit“ einer Tat prozessual aggressiv zu nutzen, denn am Ende entscheidet genau dieses unscheinbare Detail oft über Bewährung oder Gefängnis.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich strafbar, wenn der Empfänger über meinen wirren Drohbrief nur gelacht hat?
JA. Der Versuch einer räuberischen Erpressung ist bereits dann strafbar, wenn Sie nach Ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen, indem Sie den Brief absenden. Die subjektive Reaktion des Empfängers auf Ihre Drohung ist für die rechtliche Bewertung Ihrer Tathandlung unerheblich, da das Gesetz allein auf Ihr Handeln abstellt.
Gemäß § 22 StGB liegt ein strafbarer Versuch vor, sobald der Täter die Schwelle zum eigentlichen Tatgeschehen überschreitet und eine Handlung vornimmt, die unmittelbar in die Tatbegehung mündet. Mit dem Einwerfen oder Absenden des Drohbriefs haben Sie diesen Punkt erreicht und den Tatbestand des Versuchs bereits vollständig erfüllt, auch wenn schlussendlich kein Geld geflossen ist. Ob das Opfer Ihre Drohung ernst nimmt oder über den Inhalt lacht, ändert nichts an der bereits erfolgten strafbaren Handlung Ihrerseits, da das Gesetz primär den Täterwillen bestraft. Das deutsche Strafrecht schützt hierbei nicht nur das Vermögen, sondern auch die Entscheidungsfreiheit des Opfers, welche bereits durch den Zugang einer versuchten Nötigungshandlung rechtlich beeinträchtigt wird.
Besonderheiten ergeben sich lediglich, wenn der Versuch aus grobem Unverstand völlig untauglich war, was bei extrem wirren oder offensichtlich völlig harmlosen Schreiben unter Umständen rechtlich denkbar ist. In solchen Fällen kann das Gericht gemäß § 23 Abs. 3 StGB die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, was jedoch eine detaillierte Einzelfallprüfung Ihrer konkreten Formulierungen voraussetzt. Die Strafbarkeit als solche entfällt durch die Belustigung des Empfängers jedoch nicht automatisch, da Ihr ursprünglicher Tatentschluss zur Erpressung für die Staatsanwaltschaft weiterhin das maßgebliche Kriterium bleibt.
Unser Tipp: Suchen Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger auf und machen Sie gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu Ihren Beweggründen oder der Entstehung des Briefes. Vermeiden Sie es unbedingt, die Tat im Nachhinein als Scherz gegenüber Dritten darzustellen, da solche Äußerungen Ihre Verteidigungsstrategie gefährden.
Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis, obwohl mein Erpressungsversuch völlig stümperhaft war?
JA. Die Stümperhaftigkeit eines Erpressungsversuchs verhindert nicht die strafrechtliche Verurteilung und führt somit grundsätzlich zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister. Da bereits der feste Entschluss zur Tat sowie das unmittelbare Ansetzen zur Tatausführung für eine Bestrafung ausreichen, bleibt die objektive Ungefährlichkeit Ihres Vorgehens für die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit leider völlig unerheblich.
Gemäß § 23 Abs. 3 StGB kann das Gericht bei einem Versuch aus grobem Unverstand die Strafe zwar mildern, doch schließt dies die grundsätzliche Feststellung einer Straftat nicht aus. Da eine versuchte räuberische Erpressung nach den Paragrafen 253 und 255 StGB als Verbrechen gilt, ist eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO rechtlich ausgeschlossen. Jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Tat wird im Bundeszentralregister vermerkt, völlig unabhängig davon, wie dilettantisch oder offensichtlich zum Scheitern verurteilt Ihr ursprünglicher Plan im Einzelfall auch gewesen sein mag. Die Stümperhaftigkeit findet erst bei der konkreten Strafzumessung Berücksichtigung, schützt jedoch keinesfalls vor den weitreichenden beruflichen Konsequenzen, die eine dokumentierte Vorstrafe in Ihren offiziellen Unterlagen unweigerlich mit sich bringt.
Ein Eintrag erscheint im einfachen Führungszeugnis erst ab einer Strafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten, sofern keine anderen Vorstrafen im Register vorliegen. Im erweiterten Führungszeugnis für sensible Arbeitsbereiche sind die Hürden jedoch niedriger, sodass selbst geringere Strafen für eine versuchte Erpressung dort oft für lange Zeit sichtbar bleiben und massive berufliche Hindernisse schaffen.
Unser Tipp: Beantragen Sie über einen spezialisierten Strafverteidiger eine Strafmilderung wegen groben Unverstandes gemäß § 23 Absatz 3 StGB, um die Strafe unter die kritische Grenze von 90 Tagessätzen zu drücken. Vermeiden Sie den Irrglauben, dass eine einfache Entschuldigung aufgrund offensichtlicher Unfähigkeit das Verfahren ohne professionellen juristischen Beistand zur Einstellung bringen wird.
Kann ich in der Revision neue Beweise vorlegen, um meine Verwirrung zur Tatzeit zu belegen?
NEIN. In der Revision können grundsätzlich keine neuen Beweise oder Tatsachen vorgelegt werden, da dieses Rechtsmittel ausschließlich der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Gesetzesverstöße dient. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des vorangegangenen Tatgerichts gebunden und darf keine eigene Beweisaufnahme durchführen, um den Sachverhalt nachträglich zu verändern oder zu ergänzen.
Gemäß § 337 der Strafprozessordnung prüft das Revisionsgericht lediglich, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde oder ob schwere Verfahrensfehler vorliegen. Da die Revision keine zweite Tatsacheninstanz darstellt, bleiben neue Beweismittel wie ärztliche Atteste über eine psychische Ausnahmesituation oder nachträglich entdeckte Zeugenaussagen im Revisionsverfahren rechtlich vollkommen wirkungslos. Die Richter müssen die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 353 StPO als gegeben hinnehmen, sofern die Beweiswürdigung im Urteil keine logischen Widersprüche aufweist. Ein Vortrag neuer Tatsachen führt daher zur Verwerfung dieses Teils der Beschwerde, da das Gericht neue Informationen schlichtweg nicht einbeziehen darf.
Sollten Ihnen nach der Verurteilung tatsächlich neue Beweise vorliegen, die Ihre Schuld oder Straffähigkeit massiv beeinflussen könnten, ist das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO das einzig zulässige Instrument. Dieses Verfahren ermöglicht es unter strengen Voraussetzungen, ein abgeschlossenes Verfahren aufgrund neuer Tatsachen wieder aufzurollen, während die Revision auf die Fehlerkontrolle des bestehenden Urteilstextes begrenzt bleibt. Es ist daher essentiell, diese prozessualen Wege strikt zu trennen, um die Verteidigungsstrategie nicht durch unzulässige Beweisanträge in der falschen Instanz zu schwächen.
Unser Tipp: Suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt gezielt nach Rechtsfehlern in der Urteilsbegründung, anstatt neue Beweise für die Revision vorzubereiten. Vermeiden Sie es, dem Revisionsgericht Dokumente zuzusenden, die nicht bereits Teil der Hauptverhandlung waren, da dies prozessual wertlos ist und von relevanten Rügen ablenkt.
Was kann ich tun, wenn der Richter meine offensichtliche Unbeholfenheit bei der Strafe ignoriert?
Legen Sie gegen das Urteil Revision ein und rügen Sie explizit einen Erörterungsmangel in der Strafzumessung. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein Urteil rechtsfehlerhaft ist, wenn es die offensichtliche Untauglichkeit eines Versuchs bei der Strafzumessung vollständig ignoriert. Da das Gericht gesetzlich verpflichtet ist, alle wesentlichen Umstände abzuwägen, führt das Verschweigen Ihrer offensichtlichen Unbeholfenheit zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Gemäß § 46 StGB muss das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zwingend alle Umstände abwägen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, und diese Erwägungen im Urteil dokumentieren. Das BayObLG stellte klar (Az. 206 StRR 364/25), dass die Untauglichkeit eines Versuchs, etwa durch absurde Forderungen, einen solch zentralen und zwingend zu erörternden Umstand darstellt. Wenn das Tatgericht zwar die Tatumstände feststellt, diese aber im Abschnitt der Strafzumessung nicht ausdrücklich zur Milderung heranzieht, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor. Eine bloße Schilderung der Tat reicht nicht aus, da eine gezielte Auseinandersetzung damit erfolgen muss, inwieweit die objektive Unbeholfenheit die individuelle Schuld des Täters mindert.
Dieser prozessuale Hebel greift jedoch nur dann sicher, wenn die Untauglichkeit des Versuchs aufgrund der getroffenen Feststellungen im Urteil für jeden Betrachter offensichtlich auf der Hand liegt. Bei weniger eindeutigen Fällen genügt es rechtlich oft schon, wenn das Gericht die Unbeholfenheit kurz erwähnt und ihre strafmildernde Wirkung mit einer vertretbaren Begründung verneint.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Urteil innerhalb der einwöchigen Revisionsfrist durch einen spezialisierten Strafverteidiger auf Lücken in der Strafzumessung prüfen. Vermeiden Sie es, in der Begründung lediglich emotional fehlendes Verständnis zu beklagen, sondern verweisen Sie stattdessen präzise auf die unterlassene Auseinandersetzung mit Ihren konkreten Tatumständen.
Habe ich durch die Anerkennung eines untauglichen Versuchs bessere Chancen auf eine Bewährungsstrafe?
JA, aber dieser Effekt tritt nicht automatisch ein, sondern erfordert einen zweistufigen rechtlichen Prozess innerhalb der Strafzumessung. Die Anerkennung der Untauglichkeit eines Versuchs führt gemäß § 23 Abs. 3 StGB regelmäßig zu einer Milderung der Einzelstrafen, wodurch die daraus gebildete Gesamtstrafe unter die kritische Grenze von zwei Jahren sinken kann. Erst wenn dieser Schwellenwert unterschritten wird, eröffnet sich für das Gericht rechtlich überhaupt die Möglichkeit, eine Vollstreckung zur Bewährung gemäß § 56 StGB zu prüfen.
Die rechtliche Logik basiert darauf, dass bei einem untauglichen Versuch, also einer Tat, die aus tatsächlichen Gründen niemals zum Erfolg hätte führen können, das Gericht die Strafe mildern darf. Durch diese Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB verringern sich zunächst die Einzelstrafen für die jeweiligen Taten, was bei einer Mehrzahl von Handlungen zu einer neuen Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB führt. Sinkt diese Gesamtstrafe durch die Berücksichtigung der Untauglichkeit unter zwei Jahre, ist das Gericht gesetzlich befugt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Hierbei muss jedoch zwingend eine positive Sozialprognose vorliegen, was bedeutet, dass das Gericht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Täter auch ohne den Vollzug künftig straffrei bleibt.
Selbst wenn die Strafe die Zwei-Jahres-Grenze unterschreitet, besteht kein Rechtsanspruch auf Bewährung, da das Gericht die Aussetzung verweigern kann, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB den Strafvollzug zwingend gebietet. Dies ist häufig der Fall, wenn die Taten trotz ihrer Untauglichkeit eine erhebliche kriminelle Energie aufweisen, welche das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts massiv erschüttern würde.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich in der neuen Hauptverhandlung nicht allein auf die rechtliche Bewertung des Versuchs, sondern bereiten Sie aktiv Nachweise für Ihre soziale Integration wie Arbeitsverträge oder Therapiebescheinigungen vor. Vermeiden Sie ein arrogantes Auftreten gegenüber dem Gericht, da die geringere Strafe wertlos bleibt, wenn der Richter nicht an Ihre künftige Straffreiheit glaubt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 206 StRR 364/25 – Beschluss vom 20.11.2025
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