Skip to content

Höhe der Anwaltsgebühren im Ermittlungsverfahren bei schweren Vorwürfen

Um die Höhe der Anwaltsgebühren im Ermittlungsverfahren stritt ein Verteidiger nach einem tödlichen Schusswechsel in Vechta und dem Vorwurf des Totschlags. Obwohl es nie zur Anklage kam, hing die Abrechnung der Gebühren im Strafverfahren an der fiktiven Zuständigkeit eines Gerichts, das den Fall niemals verhandelte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 28 Gs 1204 Js 38031/20 3373/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Oldenburg
  • Datum: 17.11.2022
  • Aktenzeichen: 28 Gs 1204 Js 38031/20 3373/21
  • Verfahren: Kostenfestsetzung nach eingestelltem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Gebührenrecht

Verteidiger erhalten bei Verfahrenseinstellung höhere Gebühren, wenn bei Anklage ein großes Gericht zuständig gewesen wäre.

  • Die Bezahlung richtet sich nach dem Gericht, das bei einem Prozess entschieden hätte
  • Schwere Vorwürfe wie Totschlag führen automatisch zu höheren Sätzen für den tätigen Anwalt
  • Das bloße Ermittlungsverfahren vor der Polizei begrenzt die Kosten für den Anwalt nicht
  • Das Gericht ordnete eine erneute Berechnung der Anwaltskosten nach diesen Regeln an

Wonach richtet sich die Höhe der Anwaltsgebühren im Ermittlungsverfahren?

Ein Schusswechsel auf einem Parkplatz, ein Toter und ein eingestelltes Verfahren wegen Notwehr oder mangelnden Tatverdachts – dies klingt nach dem Stoff für einen Kriminalroman. Doch für den beteiligten Strafverteidiger begann die Arbeit nach dem Ende der Ermittlungen erst richtig. Es entbrannte ein Streit um das Honorar, der eine fundamentale Frage des anwaltlichen Gebührenrechts aufwarf: Wenn ein schwerwiegender Vorwurf wie Totschlag im Raum steht, das Verfahren aber nie vor einem Richter landet, welches Honorar steht dem Verteidiger zu? Bekommt er den Satz für das „kleine“ Amtsgericht oder für das „große“ Schwurgericht am Landgericht?

Das Amtsgericht Oldenburg musste in seinem Beschluss vom 17.11.2022 (Az. 28 Gs 1204 Js 38031/20 3373/21) klären, ob die hypothetische Zuständigkeit für die Gebührenhöhe ausschlaggebend ist. Die Entscheidung ist für Strafverteidiger und die Staatskasse gleichermaßen von Bedeutung, da sie die finanzielle Bewertung erfolgreicher Verteidigungsarbeit bei Kapitaldelikten neu justiert.

Der Streit drehte sich im Kern darum, ob die Staatskasse Geld sparen darf, weil die Anklage verhindert wurde, oder ob der Anwalt gerade für diese Verhinderung nach den Maßstäben der schweren Anklage entlohnt werden muss.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Vergütung im Strafprozess?

Um den Konflikt zwischen dem Juristen und der Justizkasse zu verstehen, ist ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das dazugehörige Vergütungsverzeichnis (VV) notwendig. Im Strafrecht erhält ein Anwalt nicht zwingend einen Stundenlohn, sondern oft Pauschalgebühren für bestimmte Verfahrensabschnitte.

Die Verfahrensgebühr und die Zuständigkeit

Das Gesetz unterscheidet hierbei penibel nach der Bedeutung und dem Umfang der Sache. Ein Ladendiebstahl, der vor dem Amtsgericht verhandelt wird, bringt dem Anwalt weniger ein als ein Mordprozess vor dem Schwurgericht. Die Verfahrensgebühr deckt dabei die Tätigkeit des Anwalts ab, die er für das Betreiben des Geschäfts, die Akteneinsicht und die Beratung erbringt.

Hierbei existieren verschiedene Gebührenrahmen:

  1. VV 4106 RVG: Verfahren vor dem Amtsgericht.
  2. VV 4118 RVG: Verfahren vor der Strafkammer oder dem Schwurgericht (Landgericht).

Die Gebühren für das Landgericht sind deutlich höher, da die Vorwürfe (z.B. Tötungsdelikte) komplexer sind und eine intensivere Einarbeitung erfordern.

Die Zusatzgebühr für die Erledigung

Ein besonderer Anreiz im deutschen Gebührenrecht ist die sogenannte Befriedungsgebühr oder Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Diese Gebühr entsteht, wenn der Anwalt durch seine Arbeit dazu beiträgt, dass das Verfahren eingestellt wird und eine belastende Hauptverhandlung entfällt. Der Gesetzgeber will damit honorieren, dass die Justizressourcen geschont werden.

Die Höhe dieser Zusatzgebühr richtet sich jedoch wieder nach der Verfahrensgebühr. Und genau hier liegt das juristische Problem: Wenn das Verfahren im Ermittlungsstadium eingestellt wird, gibt es noch kein „Gericht der Hauptsache“. Es liegt nur bei der Staatsanwaltschaft. Wonach berechnet man nun die Gebühr? Nach dem niedrigsten Gericht (Amtsgericht), weil es noch nirgendwo anders war? Oder nach dem Gericht, das zuständig wäre, wenn Anklage erhoben worden wäre?

Das Prinzip der fiktiven Zuständigkeit

Die Rechtsfrage lautet also: Zählt die Realität (Akten liegen auf dem Schreibtisch des Staatsanwalts) oder die rechtliche Hypothese (bei Anklage wären die Akten zum Schwurgericht gewandert)? Diese Unterscheidung kann für den Verteidiger mehrere hundert Euro Unterschied bedeuten.

Was geschah auf dem Parkplatz in Vechta?

Anwalt mit Hand auf der Schulter eines Seniors blickt im Lichtkegel auf eine markierte Schusswaffe auf Asphalt.
Bei Verfahrenseinstellungen richtet sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach der fiktiven Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache. | Symbolbild: KI

Der Sachverhalt, der diesem Gebührenstreit zugrunde lag, war von erheblicher Dramatik. Am 21.06.2020 kam es auf einem Parkplatz in der Bremer Straße in Vechta zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung. Ein Mann, der spätere Mandant des hier streitenden Verteidigers, wurde nach den Erkenntnissen der Polizei von mehreren maskierten Personen angegriffen.

In dieser bedrohlichen Situation zog der Bedrängte einen Revolver. Es handelte sich um eine illegal erworbene Waffe. Er gab drei Schüsse ab. Einer der Angreifer wurde dabei tödlich getroffen.

Die Ereignisse nach den Schüssen

Das Geschehen endete nicht auf dem Parkplatz. Unbekannte Personen luden das schwer verletzte Opfer später vor dem Krankenhaus in Bassum ab, wo jede Hilfe zu spät kam. Der Schütze selbst verständigte eigenständig die Polizei und stellte sich den Behörden.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg leitete daraufhin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren ein. Die Vorwürfe wogen schwer: Es wurde wegen Totschlags beziehungsweise versuchten Totschlags sowie wegen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe ermittelt. Auch gegen einen zweiten Beschuldigten liefen Untersuchungen.

Zweifel am Tathergang

Im Laufe der Ermittlungen tauchten Ungereimtheiten auf. Ein Polizeivermerk vom 02.07.2020 hielt fest, dass es Hinweise auf einen möglichen anderen Schützen gab. Diese Informationen ließen sich jedoch nicht verifizieren. Die Situation blieb undurchsichtig.

Schließlich traf die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung zugunsten des Beschuldigten. Mit einer Verfügung vom 24.11.2020 stellte sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Dieser Paragraph kommt zur Anwendung, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht – etwa weil eine Notwehrlage nicht widerlegt werden kann oder Beweise fehlen. Nach weiteren Nachermittlungen wurde diese Einstellung am 14.02.2022 nochmals bestätigt.

Für den Beschuldigten war der Albtraum einer langen Haftstrafe vorbei. Für seinen Rechtsbeistand begann nun die Auseinandersetzung mit der Bürokratie.

Warum stritten der Anwalt und die Staatskasse über die Rechnung?

Der Verteidiger reichte am 10.12.2020 seinen Kostenfestsetzungsantrag ein. Da das Verfahren eingestellt worden war und die Kosten der Staatskasse zur Last fielen (oder im Rahmen der Beratungshilfe/Pflichtverteidigung abgerechnet wurden), musste das Gericht die Höhe der Vergütung festsetzen.

Die Position des Verteidigers

Der Jurist argumentierte klar: Sein Mandant war eines Tötungsdelikts verdächtig. Wäre es zur Anklage gekommen, hätte wegen des Vorwurfs „Totschlag“ zwingend das Schwurgericht am Landgericht verhandeln müssen. Ein Amtsgericht darf über Tötungsdelikte gar nicht urteilen.

Daher, so der Anwalt, müsse er so bezahlt werden, als ob er vor dem Landgericht verteidigt hätte. Er beantragte die Festsetzung der Gebühren nach VV 4118 RVG (Verfahren vor dem Schwurgericht) sowie die entsprechende Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG.

Die Haltung der Bezirksrevisorin

Auf der Gegenseite stand die Bezirksrevisorin. Sie vertritt in solchen Verfahren die finanziellen Interessen der Staatskasse. Ihre Aufgabe ist es, die Ausgaben der Justiz zu prüfen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Die Revisorin und der zuständige Urkundsbeamte des Amtsgerichts sahen die Sache anders. Sie vertraten die Auffassung, dass das Verfahren faktisch nie das Stadium der Ermittlung verlassen habe. Das Ermittlungsverfahren wird beim Amtsgericht geführt (z.B. für den Ermittlungsrichter). Eine Zuständigkeit des Landgerichts sei noch gar nicht begründet worden, da ja keine Anklage erhoben wurde.

Folglich setzte das Amtsgericht im ersten Beschluss vom 30.03.2021 nur die niedrigeren Gebühren für das Verfahren vor dem Amtsgericht fest. Der Verteidiger wollte dies nicht hinnehmen und legte am 07.04.2021 Erinnerung (ein Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung) ein.

Wie entschied das Amtsgericht Oldenburg über die Zuständigkeit?

Das Amtsgericht Oldenburg musste nun im Rahmen des Erinnerungsverfahrens seine eigene Entscheidung überprüfen. Mit dem Beschluss vom 17.11.2022 korrigierte sich das Gericht und gab dem Verteidiger auf ganzer Linie recht.

Das Prinzip der objektiven Zuordnung

Das Gericht stellte klar, dass für die Höhe der Gebühren nicht entscheidend ist, wo die Akte physisch lag, sondern welches Gericht nach dem Gesetz zuständig gewesen wäre.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus:

„Maßgeblich ist das Gericht, das mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn es nicht beendet worden wäre.“

Da im vorliegenden Fall wegen Totschlags (§ 212 StGB) ermittelt wurde, war die Rechtslage eindeutig. Tötungsdelikte gehören gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zwingend vor die Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Eine Anklage zum Amtsgericht wäre rechtlich unmöglich gewesen.

Der Verweis auf das Landgericht Marburg

Zur Untermauerung seiner Entscheidung stützte sich das Amtsgericht Oldenburg auf einen Präzedenzfall. Es zitierte ausführlich einen Beschluss des Landgerichts Marburg vom 30.11.2018.

In jenem Fall in Marburg lag eine ähnliche Konstellation vor: Ein Verfahren wegen versuchten Totschlags wurde eingestellt. Das dortige Gericht entschied, dass dem Verteidiger die Gebühren nach VV 4118 RVG zustehen.

Das Amtsgericht Oldenburg übernahm diese Argumentation vollständig. Es betonte, dass die Schwere des Tatvorwurfs den Arbeitsaufwand und die Verantwortung des Verteidigers bestimmt. Wer einen Mandanten gegen den Vorwurf des Totschlags verteidigt, trägt eine ungleich höhere Last als bei einem einfachen Diebstahlsvorwurf. Diese Last besteht unabhängig davon, ob die Anklage später tatsächlich geschrieben wird oder nicht.

Die Berechnung der Zusatzgebühr

Besonders relevant war dies für die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Diese Gebühr belohnt den Anwalt dafür, dass er die Hauptverhandlung entbehrlich macht. Das Gericht folgte der Logik, dass diese Belohnung umso höher ausfallen muss, je „größer“ das verhinderte Verfahren gewesen wäre.

Das Landgericht Marburg hatte in dem herangezogenen Vergleichsfall eine zusätzliche Gebühr von 316,00 Euro festgesetzt, die sich aus der Differenz zur niedrigeren Amtsgerichtsgebühr ergab. Das Amtsgericht Oldenburg wies den Kostenbeamten an, den Antrag des Verteidigers unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden – also die höheren Gebühren auszuzahlen.

Auseinandersetzung mit Gegenargumenten

Der Richter am Amtsgericht Oldenburg ignorierte die Einwände der Bezirksrevisorin nicht. Er vermerkte im Beschluss ausdrücklich, dass ihm die gegenteiligen Entscheidungen und die abweichende Rechtsprechung bekannt seien. Es gibt durchaus Gerichte, die streng formal argumentieren und nur das honorieren wollen, was tatsächlich stattgefunden hat.

Doch das Amtsgericht verwarf diese restriktive Sichtweise. Die Argumentation lautete: Die systematische Auslegung des Vergütungsverzeichnisses verlangt eine prognostische Betrachtung. Wenn der Anwalt so gut arbeitet, dass eine Anklage vor dem Schwurgericht verhindert wird, darf er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er schlecht arbeitet, Anklage erhoben wird und er erst dann vor dem Schwurgericht tätig wird.

Das Gericht erklärte hierzu:

„Vor diesem Hintergrund ist die dem Verteidiger zustehende Verfahrensgebühr nicht auf die niedrigere, für das bloße Ermittlungsverfahren typischerweise angesetzte Gebühr zu begrenzen.“

Welche Folgen hat der Beschluss für die Abrechnungspraxis?

Die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg stärkt die Position der Strafverteidiger erheblich. Sie sendet ein klares Signal: Die anwaltliche Arbeit im Ermittlungsverfahren ist oft der wichtigste Teil der Verteidigung.

Honorierung effektiver Verteidigung

Für die Praxis bedeutet dies, dass Anwälte bei schweren Vorwürfen (Verbrechenstatbestände wie Raub, Totschlag, schwere Sexualdelikte) bereits im Ermittlungsverfahren mit den höheren Gebührensätzen des Landgerichts kalkulieren können, sofern das Verfahren eingestellt wird.

Dies ist nur logisch: Ziel einer jeden Verteidigung ist es, dem Mandanten die Belastung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen. Würde das Gebührenrecht den Anwalt finanziell bestrafen, wenn er dieses Ziel frühzeitig erreicht (indem er dann nur die geringen Amtsgerichtsgebühren erhält), entstünde ein Fehlanreiz. Der Anwalt könnte geneigt sein, die Anklage abzuwarten, nur um die höheren Gebühren auslösen zu können. Diesen Konflikt löst die Entscheidung auf.

Kosten und Verfahrensabschluss

Das Gericht hob den ursprünglichen, fehlerhaften Beschluss auf und verwies die Sache zur Neuberechnung zurück an den Rechtspfleger.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass das Verfahren über die Erinnerung selbst gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Dies regelt § 56 Abs. 2 RVG. Das bedeutet, der Anwalt bekommt zwar sein höheres Honorar für das Strafverfahren, aber für den Streit mit der Bezirksrevisorin um dieses Honorar erhält er keine gesonderte Vergütung.

Fazit zur Entscheidung

Mit dem Beschluss vom 17.11.2022 hat das Amtsgericht Oldenburg die „fiktive Zuständigkeit“ als Maßstab für die Gebührenberechnung bei Einstellungen bestätigt. Für den Verteidiger des Schützen vom Vechtaer Parkplatz bedeutet dies, dass seine Arbeit an dem komplexen Fall mit Tötungsvorwurf angemessen nach den Sätzen für Schwurgerichtssachen entlohnt wird – auch wenn nie ein Richter des Schwurgerichts die Akte in der Hand hielt.

Ermittlungsverfahren gegen Sie? Jetzt strategisch handeln

Ein laufendes Ermittlungsverfahren ist eine enorme Belastung, doch die frühzeitige Weichenstellung kann eine belastende Hauptverhandlung oft verhindern. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Aktenlage detailliert und erarbeiten eine Verteidigungsstrategie, die Ihre Rechte von Beginn an konsequent schützt. Wir unterstützen Sie dabei, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu einem bestmöglichen Abschluss zu bringen.

» Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Experten Kommentar

Hier droht eine wirtschaftliche Falle für jeden Verteidiger: Die Justizkassen versuchen systematisch, die Gebühren auf Amtsgerichtsniveau zu drücken, solange keine Anklage vorliegt. Wer sich hier nicht wehrt, arbeitet bei komplexen Tötungsdelikten faktisch unter Mindestlohn, da der enorme Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren sonst kaum gedeckt ist.

Ich beobachte oft, dass Verteidiger den bürokratischen Kleinkrieg mit den Bezirksrevisoren scheuen. Wer jedoch aus Bequemlichkeit auf die Festsetzung der höheren Sätze verzichtet, gefährdet langfristig die Qualität der eigenen Beratung. Erst ein faires Honorar schafft die nötigen Ressourcen, um der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren auf Augenhöhe zu begegnen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der höhere Gebührensatz auch bei anderen schweren Delikten wie Raub?

Ja, der höhere Gebührensatz findet auf alle Verbrechenstatbestände Anwendung, die zwingend erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt werden. Entscheidend ist dabei nicht die konkrete Tatart wie Mord oder Totschlag. Vielmehr folgt die Gebührenlogik konsequent der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz.

Die Gerichte knüpfen die fiktive Zuständigkeit an die Schwere des Vorwurfs. Sobald eine Tat wegen der Straferwartung vor die Strafkammer gehört, greift der erhöhte Rahmen. Das gilt für schweren Raub ebenso wie für schwere Sexualstraftaten. Im Urteil wurde klargestellt, dass die Verteidigung vor dem Landgericht aufwendiger ist. Anwälte können daher statt der üblichen 280 Euro oft bis zu 713 Euro geltend machen. Diese Differenz begründet sich durch die höhere Verantwortung bei Verbrechenstatbeständen.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), ob Ihr Tatvorwurf zwingend vor die Strafkammer gehört. So sichern Sie die Abrechnung des höheren Gebührensatzes rechtssicher ab.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf die Staatskasse Gebühren bei einer Verfahrenseinstellung ohne Anklage kürzen?

Nein, die Staatskasse darf die Gebühren nicht eigenmächtig auf das Niveau des Amtsgerichts kürzen. Maßgeblich ist allein die hypothetische Zuständigkeit bei einer Anklageerhebung. Hätte das Verfahren vor dem Landgericht geendet, steht dem Verteidiger auch bei einer Einstellung die dortige höhere Gebühr zu. Dies schützt die berechtigten Honoraransprüche des Anwalts.

In der Praxis versuchen Bezirksrevisoren oft, die Vergütung auf die tatsächlich befasste Instanz zu beschränken. Das Amtsgericht Oldenburg entschied jedoch, dass dies rechtswidrig ist. Der Verteidiger darf finanziell nicht schlechter gestellt werden, weil er eine Anklage erfolgreich verhindert hat. Einsparungen von Justizressourcen dürfen nicht zu seinem Nachteil führen. Der Streit drehte sich im Kern darum, ob die Staatskasse Geld sparen darf, weil die Anklage verhindert wurde. Oft erfolgt eine Kürzung von VV 4118 auf die geringere VV 4106.

Unser Tipp: Vergleichen Sie den Festsetzungsbescheid sofort mit Ihrem ursprünglichen Antrag. Prüfen Sie kritisch, ob von VV 4118 auf VV 4106 gekürzt wurde. Wehren Sie sich konsequent gegen unberechtigte Sparmaßnahmen der Justizkasse.


zurück zur FAQ Übersicht

Zählt für die Gebührenhöhe das zuständige Gericht oder der Aufenthaltsort der Akte?

Maßgeblich für die Gebührenhöhe ist das hypothetisch zuständige Gericht, nicht der physische Aufenthaltsort der Akte. Die Abrechnung basiert auf einer prognostischen Betrachtung des Verfahrens. Es zählt die Frage, welches Gericht im Falle einer Anklageerhebung zuständig gewesen wäre. Die rein bürokratische Verwahrung beim Amtsgericht ist hierfür rechtlich unerheblich.

In der Ermittlungsphase werden Akten oft beim Amtsgericht unter einem Gs-Aktenzeichen geführt. Diese verwaltungstechnische Realität ist für das Honorar zweitrangig. Es gilt die fiktive Zuständigkeit nach der Straferwartung. Bei einem Vorwurf wie Totschlag wäre das Landgericht berufen. Daher dürfen Anwälte die höheren Sätze des Landgerichts abrechnen. Diese juristische Prognose sticht den momentanen Aktenstandort beim Ermittlungsrichter aus. Maßgeblich bleibt das potenziell zuständige Gericht.

Unser Tipp: Ignorieren Sie verwirrende Aktenzeichen des Amtsgerichts auf behördlichen Schreiben. Fokussieren Sie sich stattdessen konsequent auf den konkreten Tatvorwurf und die damit verbundene Straferwartung.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehren sich Anwälte gegen die Kürzung ihrer Verfahrensgebühr?

Anwälte müssen das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers einlegen. Dieses Vorgehen korrigiert fehlerhafte Kürzungen durch das Gericht. Sie müssen schriftlich begründen, warum die fiktive Zuständigkeit des Landgerichts vorliegt. Achten Sie dabei auf die Fristwahrung gegenüber dem Gericht.

Die rechtliche Grundlage bildet § 56 RVG. Das Verfahren über die Erinnerung ist jedoch gebührenfrei. Das bedeutet für den Anwalt ein wirtschaftliches Risiko. Er erhält für diesen Streit um seine Vergütung kein gesondertes Honorar. Er kämpft faktisch unentgeltlich um sein Haupthonorar. Im Fall des AG Oldenburg (Az. 28 Gs 1204 Js 38031/20 3373/21) obsiegte der Verteidiger. Dennoch blieb sein Aufwand für die Begründung unvergütet. Dies ist eine Kostenbesonderheit.

Unser Tipp: Legen Sie die Erinnerung schriftlich ein und zitieren Sie den Beschluss des AG Oldenburg. Prüfen Sie die Wirtschaftlichkeit aufgrund der fehlenden Kostenerstattung vorab genau.


zurück zur FAQ Übersicht

Müssen Anwälte für das höhere Honorar eine Anklageerhebung abwarten?

Nein, Anwälte müssen und sollen keinesfalls die Erhebung einer Anklage abwarten, um höhere Gebühren zu generieren. Das Gebührenrecht honoriert die frühzeitige Einstellung bereits im Ermittlungsstadium. Wer die Hauptverhandlung erfolgreich verhindert, erhält dieselben Gebühren wie im gerichtlichen Verfahren. So wird das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger wirksam geschützt.

Früher bestand die Gefahr eines massiven Fehlanreizes für Anwälte. Hätte die Verhinderung der Anklage zu geringeren Einnahmen geführt, wäre die wirtschaftliche Existenz gegen das Mandantenwohl ausgespielt worden. Das Gericht beseitigte diesen Konflikt nun rechtssicher. Die wertvollste Leistung ist das Beenden des Verfahrens vor der Anklageerhebung. Verteidiger rechnen hierbei sofort nach VV 4118 RVG die Gebühren der fiktiven höheren Instanz ab.

Unser Tipp: Schließen Sie die Akte sofort nach der Einstellung ab. Berechnen Sie umgehend die Gebühren nach VV 4118 RVG, da Ihre frühzeitige Erfolgsarbeit nun finanziell voll anerkannt wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Oldenburg – Az.: 28 Gs 1204 Js 38031/20 3373/21 – Beschluss vom 17.11.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.