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Das Wichtigste im Überblick
Am 07.10.2025 stellte der Bundesgerichtshof (3 StR 11/25) klar: Eine Mutter kann wegen eines tödlichen Angriffs ihres minderjährigen Kindes strafbar sein, wenn sie trotz möglicher Abwehr nicht eingreift. Das setzt voraus, dass ihr Eingreifen den Tod verhindert oder verzögert hätte und sie das zumindest für möglich hielt.
- Elterliche Aufsicht: Sie schützt auch Dritte und endet nicht, nur weil das Kind strafrechtlich verantwortlich ist.
- Keine Schutzpflicht für Ex-Partner: Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft entfällt die Schutzpflicht für den früheren Partner.
- Konkrete Abwehr möglich: Die Mutter hätte ihren Sohn ansprechen und als Pflegekraft Erste Hilfe leisten können.
- Frühe Zustimmung zählt: Ein Nicken oder eine Aufforderung kann den späteren Tatplan fördern.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 07.10.2025
- Aktenzeichen: 3 StR 11/25
- Verfahren: Revisionsverfahren (Überprüfung eines Strafurteils)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Familienrecht
- Wichtig für: Eltern minderjähriger Kinder, Pflegekräfte
BGH hebt Urteil gegen Mutter nach tödlichem Angriff ihres Sohnes auf
Der Bundesgerichtshof hat am 7. Oktober 2025 (3 StR 11/25) die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung aufgehoben. Betroffen ist eine Mutter, deren 16-jähriger Sohn gemeinsam mit seinem gleichaltrigen Halbbruder ihren früheren Lebensgefährten getötet hatte. Das Landgericht Trier hatte eine Beteiligung der Frau am Tötungsdelikt rechtsfehlerhaft ausgeschlossen. Eine andere, als Schwurgericht tätige Strafkammer muss den Fall nun neu verhandeln. Ob sich die Frau an der Tötung beteiligt hat, ist damit noch nicht abschließend entschieden.
J. L. hatte früher mit B. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Nach der Trennung, die spätestens im Herbst 2022 erfolgte, wohnten beide weiter in ihrem Einfamilienhaus, führten aber kein gemeinsames Familienleben mehr. J. L. lebte dort mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern und ihrem damals 16-jährigen Sohn S.-J. L. B. schlief in der Regel allein auf der Wohnzimmercouch.
Vor dem Tattag, dem 30. Dezember 2022, sagte S.-J. L. in einem Gespräch mit seiner Mutter und seinem gleichaltrigen Halbbruder W., er würde B. gerne töten. J. L. nickte. Die beiden Jugendlichen besprachen anschließend eine mögliche Tatausführung, während die Mutter mithörte. Einige Zeit später forderte sie die beiden auf, darüber nachzudenken, wie man B. loswerden könne. W. verstand das nach den Feststellungen des Landgerichts als Anregung, räumliche Distanz zu B. herzustellen, nicht als Tötungsauftrag.
Am Abend des 30. Dezember kam es im ersten Obergeschoss zu einem verbalen Streit zwischen J. L. und B. S.-J. L. und W. kamen hinzu und sahen, wie B. die Frau am Arm ergriff. Daraufhin fassten sie spontan den Entschluss, B. zu töten, um weitere Übergriffe auf J. L. zu unterbinden. Sie bewaffneten sich mit einem Baseballschläger und einem Rollgabelschlüssel und nahmen mehrere zu einer Schlaufe verbundene Kabelbinder an sich. Als B. das Badezimmer verließ, griffen sie ihn im Wohn- und Essbereich an. S.-J. L. schlug ihm den Baseballschläger auf den Kopf, W. traf ihn mindestens einmal mit dem Rollgabelschlüssel am seitlichen Hinterkopf. B. stürzte zu Boden, ein weiterer Schlag von S.-J. L. traf seinen Oberschenkel.
J. L. stand währenddessen bei geöffneter Tür in der Küche und nahm den Angriff wahr. Sie verließ wortlos die Küche und ging in das zweite Obergeschoss. Weder hielt sie die beiden Jugendlichen von der Fortsetzung ab, noch half sie B., obwohl sie examinierte Krankenschwester war. W. schlug B. danach noch zweimal mit dem Rollgabelschlüssel gegen den Kopf und bewachte ihn. Nach der Rückkehr von S.-J. L. strangulierte W. B. auf dessen Aufforderung mit den Kabelbindern. B. starb an zentralem Regulationsversagen. Später brachten die drei Angeklagten die Leiche in ein Waldgebiet, wo S.-J. L. und W. sie absprachegemäß vergruben.
Das Landgericht Trier verurteilte S.-J. L. und W. am 27. August 2024 jeweils wegen heimtückischen Mordes. J. L. verurteilte es wegen unterlassener Hilfeleistung und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Für die unterlassene Hilfeleistung im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe setzte es eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Staatsanwaltschaft legte zuungunsten der Frau Revision ein, vertreten durch den Generalbundesanwalt. Sie griff den Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. 1. sowie die Gesamtstrafe an. Die Verurteilung wegen Brandstiftung im Fall II. 2. 2. beanstandete sie nicht.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil im Fall II. 2. 1. und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen auf. Er verwies die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine andere, als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurück. Diese Kammer entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Redaktionelle Leitsätze
- Die elterliche Überwachungsgarantenpflicht zum Schutz Dritter vor rechtswidrigen Taten des minderjährigen Kindes besteht grundsätzlich bis zu dessen Volljährigkeit; sie erlischt nicht bereits durch den Eintritt der strafrechtlichen Verantwortungsreife oder Strafmündigkeit des Jugendlichen.
- Ein Gehilfenbeitrag im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB kann bereits im Vorbereitungsstadium erbracht werden, bevor der Haupttäter einen konkreten Tatentschluss gefasst hat, wenn eine zustimmende oder bestärkende Äußerung dessen späteren Tatwillen objektiv fördert.
- Mit dem tatsächlichen Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt im Allgemeinen die gegenseitige strafrechtliche Schutzpflicht (Beschützergarantenstellung); das bloße weitere Wohnen im selben Gebäude ohne fortbestehendes partnerschaftliches Zusammenleben begründet keine fortwirkende Einstandspflicht.
Warum die Überwachungsgarantenpflicht der Mutter trotz Strafmündigkeit fortbesteht
Die elterliche Aufsichtspflicht (§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 und § 832 BGB) dient nicht nur dem Kind, sondern auch dem Schutz Dritter vor Schäden, die das Kind verursacht. Nach der vom Senat dargestellten Rechtslage gilt die Garantenpflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes. Sie hängt weder davon ab, ob das Kind bereits strafmündig ist, noch davon, ob die Eltern ihre Einflussmöglichkeit tatsächlich durchsetzen können.
Die Aufsichtspflicht schützt auch Dritte vor dem Kind
J. L. war als sorgeberechtigte Mutter Überwachungsgarantin gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Der Senat stützte sich dafür auf die genannten Vorschriften des BGB und verwies auf Rechtsprechung zur elterlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Dazu gehören BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, und BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, sowie BGH, Urteil vom 17. Dezember 1954 – 1 StR 183/54 (BGHSt 7, 268).
Wie weit die Aufsicht im Einzelfall reichen muss, richtet sich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes. Ebenso zählen die Lebensumstände und konkrete Anhaltspunkte für strafbares Verhalten. Der Senat trennte also den Fortbestand der Garantenpflicht von den Aufsichtsmaßnahmen, die im Einzelfall geboten und zumutbar sind. Bei einer angekündigten und bereits begonnenen schweren Straftat des Kindes stellt er andere Anforderungen als in Situationen ohne konkreten Hinweis auf deliktisches Verhalten.
Die Einsichtsfähigkeit des Sohnes beendet die Pflicht nicht
Das Landgericht hatte eine Überwachungsgarantenstellung verneint. Der 16-Jährige sei sittlich und geistig reif genug gewesen, das Unrecht seines Handelns und dessen Gefahren zu erkennen. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Begründung. Die Garantenpflicht besteht auch dann, wenn das minderjährige Kind strafmündig ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sohnes nach § 3 Satz 1 JGG war für die Pflicht der Mutter nicht entscheidend.
Aus dem Fortbestehen der Pflicht folgte allerdings noch keine Strafbarkeit. Der Senat hielt es aber nach den Feststellungen für nicht ausgeschlossen, dass J. L. ihrer Pflicht nicht nachgekommen war. Sie lebte mit ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft und war ihm gegenüber sorgeberechtigt. Als sie den von ihm begonnenen Angriff wahrnahm, hätte sie ihm untersagen können, die Tat fortzusetzen.
Offen bleibt eine Pflicht aus vorangegangenem Tun
Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob J. L. zusätzlich wegen ihres eigenen vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens zum Einschreiten verpflichtet war. Das Landgericht war überzeugt, dass die Frau bei dem Gespräch vor dem Tattag durch ihr Nicken die Billigung des Tötungsansinnens ausgedrückt hatte. Ob sich daraus eine solche Pflicht ergab, musste der Senat nicht abschließend beurteilen. Zu den Voraussetzungen verwies er auf BGH, Urteil vom 2. August 2023 – 5 StR 80/23, und BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 6 StR 258/24.
Das Verlassen der Küche kam als Beteiligung durch Unterlassen in Betracht
Nach § 13 Abs. 1 StGB ist wegen eines Unterlassens nur strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wessen Unterlassen einem aktiven Tun entspricht. Der Bundesgerichtshof sah im wortlosen Verlassen des Tatorts während des Angriffs eine mögliche Beteiligung durch unechtes Unterlassen. Das Landgericht hatte diese Möglichkeit rechtsfehlerhaft ausgeschlossen. Der Senat konnte aber selbst nicht abschließend feststellen, ob die Frau tatsächlich strafbar war. Dafür fehlten wesentliche Feststellungen.
Verbales Einschreiten hätte den Sohn stoppen können
Das Landgericht hatte sich davon überzeugt, dass J. L. spätestens nach dem ersten wahrgenommenen Schlag auf den Kopf von B. ihren Sohn durch verbales Einschreiten von der weiteren Tatausführung hätte abhalten können. Dasselbe galt für W. Auch er wäre voraussichtlich von weiteren Taten abgehalten worden, denn S.-J. L. gab nach den Feststellungen die Anweisungen und war die treibende Kraft des Geschehens. Zusätzlich hätte die Frau als examinierte Krankenschwester eine Erstversorgung vornehmen können.
Offene Frage: Hätte ein Eingreifen den Tod verhindert?
Es lag nahe, dass B. zu diesem Zeitpunkt noch nicht tödlich verletzt war. Selbst wenn er es bereits gewesen sein sollte, kamen die weiteren Schläge und das Zuziehen der Kabelbinder als Umstände in Betracht, die seinen Tod erheblich beschleunigt hätten. Ob ein Eingreifen den Tod aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, ließ sich den Feststellungen nicht entnehmen. Ebenso blieb offen, ob J. L. zumindest davon ausging. Für diese Frage der hypothetischen Kausalität verwies der Senat unter anderem auf BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 3 StR 300/85, und BGH, Beschluss vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21. Eine neue tatrichterliche Beweiswürdigung muss das klären.
Vorsatz, Beteiligungsform und Heimtücke sind ungeklärt
Weitere Punkte ließen sich den Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Es blieb offen, ob sich der Vorsatz der Frau auf den Tod oder lediglich auf eine Körperverletzung erstreckte. Ebenso ungeklärt war, ob sie Mittäterin oder Gehilfin war und ob ihr das Mordmerkmal der Heimtücke nach § 211 StGB zuzurechnen wäre. Zu Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen verwies der Senat unter anderem auf BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 126/18, zum Heimtückemord durch Unterlassen auf BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 3 StR 204/09.
Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch deshalb nicht selbst. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung entfielen die Grundlage der Einzelstrafe von zehn Monaten und die der Gesamtstrafe. Die Feststellungen hob der Senat im betroffenen Umfang insgesamt auf. Damit soll das neue Tatgericht widerspruchsfreie und ausreichende Feststellungen treffen können. Für die Zurückverweisung an ein Schwurgericht verwies er auf BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18.
Das Nicken vor dem Tattag kann als psychische Beihilfe zählen
Der Bundesgerichtshof hielt es für möglich, dass schon das Nicken auf das Tötungsansinnen des Sohnes eine psychische Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB war. Ein Gehilfenbeitrag kann bereits im Vorbereitungsstadium erbracht werden, auch wenn der Haupttäter noch keinen konkreten Tatentschluss gefasst hat. Eine zustimmende Erklärung kann den späteren Tatwillen fördern, ohne dass der Erklärende den Entschluss hervorrufen will oder dieser tatsächlich auf der Erklärung beruht.
Beihilfe ist auch vor der Entschlussfassung möglich
Das Landgericht hatte eine psychische Beihilfe durch aktives Tun ausgeschlossen. Nicken und Äußerungen der Frau seien erfolgt, bevor die beiden Jugendlichen ihren konkreten Tatentschluss gefasst hätten. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Rechtsauffassung. Auch § 26 StGB, der die Anstiftung regelt, stehe nicht entgegen. Daraus folge nicht, dass psychische Einflussnahmen im Vorfeld des Tatentschlusses generell straflos seien. Der Senat verwies auf die zwingende Strafrahmenmilderung für Gehilfen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 1 StGB. Für die Beihilfe im Vorbereitungsstadium nannte er BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 – 3 StR 322/19, und BGH, Urteil vom 20. August 2024 – 5 StR 326/23. Als Gegenauffassung führte er LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 39 und 60 an.
Das Nicken als mögliche Bestärkung
Der Senat hielt es zumindest für möglich, dass sich S.-J. L. und W. bei ihrem späteren spontanen Entschluss durch das frühere Nicken bestätigt fühlten. Ebenso möglich war, dass J. L. damit gerechnet hatte. Für die psychische Beihilfe verwies er auf BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 (BGHSt 64, 10), und BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 (BGHSt 61, 252). Ob das Nicken tatsächlich Beihilfe war, ließ er mangels ausreichender Feststellungen offen.
Die Aufforderung, über ein Loswerden nachzudenken, muss neu bewertet werden
Auch die spätere Aufforderung der Mutter, darüber nachzudenken, wie man B. loswerden könne, kam als Tatförderung in Betracht. Das Landgericht hatte aber nicht festgestellt, wie S.-J. L. diese Äußerung verstand und wie J. L. sie gemeint hatte. Das neue Tatgericht muss den Erklärungsgehalt der Vorfeldäußerungen daher neu beurteilen.
Der Senat prüfte außerdem, wie sich aktives Tun im Vorfeld und Unterlassen während der Tat zueinander verhalten. Für die Abgrenzung stellte er auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab und verwies unter anderem auf BGH, Beschluss vom 17. Februar 1954 – GSSt 3/53 (BGHSt 6, 46), und BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 233/11 (BGHSt 57, 28).
Warum nach der Trennung keine Schutzpflicht für den früheren Lebensgefährten bestand
Mit dem tatsächlichen Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt im Allgemeinen die rechtliche Einstandspflicht für den früheren Partner. Eine solche Gemeinschaft kann eine Schutzpflicht begründen, die aber mit ihrem Ende entfällt. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Rechtsfehler des Landgerichts und verwies auf BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 153/03 (BGHSt 48, 301, 305).
Das Landgericht hatte eine Beschützergarantenstellung für B. verneint. Die Trennung habe die Lebensgemeinschaft beendet, das bloße weitere Wohnen im selben Haus begründe keine Schutzpflicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Beurteilung ausdrücklich. Die Lebensgemeinschaft von J. L. und B. war spätestens im Herbst 2022 beendet und auch im gemeinsamen Haus räumlich vollzogen worden. Ein Familienleben fand nicht mehr statt, und B. schlief in der Regel allein auf der Wohnzimmercouch.
Eine Schutzpflicht aus der früheren Partnerschaft scheidet damit aus. Die neue Strafkammer hat sich stattdessen mit der Überwachungsgarantenstellung gegenüber dem Sohn und mit den möglichen Vorfeldbeiträgen der Frau zu befassen.
Unsere Einschätzung
Für Eltern, die eine Gewalttat ihres minderjährigen Kindes miterleben, verlagert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick von dessen Reife auf die eigene Einstandspflicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein sofortiges Eingreifen den weiteren Ablauf noch stoppen konnte. Wer in solcher Lage weggeht statt einzugreifen, riskiert eine Bewertung als Beteiligung durch Unterlassen, also als Mittun ohne eigenes Zuschlagen.
Wir halten die Abgrenzung für bemerkenswert, weil die frühere Partnerschaft trotz gemeinsamen Hauses keine Schutzpflicht mehr begründete. Ob schon ein Nicken zu einer Tötungsidee als fördernder Beitrag zählt, ließ der Senat offen. Für Betroffene heißt das, auch früh geäußerte Zustimmung kann später rechtlich geprüft werden.
Wann Eltern für Taten ihres minderjährigen Kindes einstehen müssen
Die Verurteilung allein wegen unterlassener Hilfeleistung stand und fiel mit zwei Einschätzungen des Landgerichts: dass die Aufsichtspflicht gegenüber dem 16-jährigen Sohn wegen dessen Reife entfallen sei und dass ein Nicken vor dem eigentlichen Tatentschluss rechtlich folgenlos bleibe. Wäre stattdessen davon ausgegangen worden, dass die elterliche Pflicht unabhängig vom Reifegrad bis zur Volljährigkeit fortbesteht und eine zustimmende Geste auch im Vorfeld eines Entschlusses als Unterstützung zählen kann, hätte eine weitergehende Beteiligung geprüft werden müssen.
Ähnlich gelagerte Fälle können an vergleichbaren Stellen unterschiedlich liegen. Entscheidend kann sein, ob zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil zum fraglichen Zeitpunkt noch eine häusliche Gemeinschaft mit tatsächlicher Aufsichtsmöglichkeit bestand – fehlt diese, kann sich die Bewertung der Einstandspflicht anders darstellen. Ebenso kann es darauf ankommen, ob zwischen Wahrnehmung der Gefahr und dem späteren Geschehen überhaupt noch ein Zeitfenster für ein Eingreifen bestand. Frühere Partnerschaften begründen nach dieser Entscheidung keine fortwirkende Schutzpflicht mehr, sobald die Trennung tatsächlich vollzogen ist; bei einer nur formal getrennten, aber faktisch fortgeführten Lebensgemeinschaft könnte das wiederum anders zu beurteilen sein.
In Vernehmungsprotokollen oder eigenen Aussagen kann sichtbar werden, wie der Zeitpunkt des Weggehens oder Nichteingreifens festgehalten wurde und wie frühere Äußerungen – etwa Zustimmung zu einer Idee – protokolliert sind. Ob eine Garantenstellung überhaupt besteht, entscheidet sich oft nicht an der großen Frage der Beteiligung, sondern an solchen kleinteiligen Formulierungen aus den Vernehmungen. Wie diese Angaben im eigenen Fall zu lesen sind, lässt sich ohne Einsicht in die konkreten Unterlagen nicht einschätzen.
Sie können Ihre Situation schildern und unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns anfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Macht sich eine Mutter automatisch strafbar, wenn sie den Angriff ihres minderjährigen Kindes nicht verhindert?
Eine Mutter macht sich nicht automatisch strafbar, wenn sie den Angriff ihres minderjährigen Kindes nicht verhindert; eine Strafbarkeit muss im Einzelfall festgestellt werden. Die elterliche Überwachungspflicht zum Schutz Dritter besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit und endet nicht bereits mit Strafmündigkeit oder Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen.
Welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, richtet sich nach Alter, Charakter und Lebensumständen des Kindes sowie konkreten Hinweisen auf strafbares Verhalten. Im entschiedenen Fall hielt der Bundesgerichtshof ein verbales Einschreiten, das den Sohn von der Fortsetzung des Angriffs abhalten könnte, für möglich. Ob die Mutter dadurch an der Tötung beteiligt war, ließ er jedoch offen; ungeklärt blieben Kausalität, Vorsatz und Beteiligungsform. Eine allgemeine Pflicht zum körperlichen Dazwischentreten stellte der Senat nicht fest; er verwies die Frage der Strafbarkeit zur erneuten Prüfung.
Welche Verurteilung blieb bestehen, obwohl der BGH Teile des Urteils aufhob?
Die Verurteilung der Mutter wegen Brandstiftung im Fall II. 2. 2. blieb bestehen; der BGH hob nur die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung und den Gesamtstrafenausspruch auf. Ein Freispruch von sämtlichen Vorwürfen erfolgte damit nicht.
Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision nur den Schuld- und Strafausspruch wegen unterlassener Hilfeleistung sowie die Gesamtstrafe angegriffen. Die Verurteilung wegen Brandstiftung war nicht Gegenstand des Rechtsmittels und blieb deshalb unberührt. Aufgehoben wurden die Einzelstrafe von zehn Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten samt den zugehörigen Feststellungen. Über den aufgehobenen Teil muss eine andere Schwurgerichtskammer neu verhandeln.
Was muss das neue Schwurgericht zur möglichen Beteiligung der Mutter am Tötungsdelikt noch klären?
Das neue Schwurgericht muss klären, ob ein Eingreifen den Tod verhindert hätte, welchen Vorsatz die Mutter hatte und ob sie durch Unterlassen oder Vorfeldäußerungen am Tötungsdelikt beteiligt war. Der Bundesgerichtshof ließ die Schuldfrage wegen fehlender Feststellungen offen.
Bei der möglichen Beteiligung durch Unterlassen muss die Kammer prüfen, ob rechtzeitiges Einschreiten den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Dabei ist auch zu klären, ob weitere Schläge und das Zuziehen der Kabelbinder den Tod erheblich beschleunigten und durch Eingreifen verhindert worden wären. Offen sind außerdem der Vorsatz der Mutter, also ob sie den Tod oder lediglich eine Körperverletzung wollte, und ihre mögliche Rolle als Mittäterin oder Gehilfin. Schließlich muss das Gericht beurteilen, ob ihr das Mordmerkmal der Heimtücke nach § 211 StGB zugerechnet werden kann.
Für eine mögliche Beihilfe durch aktives Tun muss die Kammer bewerten, ob das Nicken den späteren spontanen Tatentschluss der Jugendlichen objektiv förderte. Sie muss zudem klären, wie die Mutter ihre Aufforderung, über ein Loswerden des früheren Lebensgefährten nachzudenken, meinte und wie die Jugendlichen sie verstanden. Wie Vorfeldhandlungen und das spätere Unterlassen rechtlich zueinander stehen, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
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Das vorliegende Urteil
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. August 2024, soweit es die Angeklagte J. L. betrifft, im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – als Schwurgericht tätige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte J. L. der unterlassenen Hilfeleistung sowie der Brandstiftung schuldig gesprochen. Es hat sie deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten belegt. Die zu Lasten der Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe (die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Einzelfreiheitstrafe von zehn Monaten) sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat zum Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:
a) Die Angeklagte J. L. lebte vormals in nichtehelicher Gemeinschaft mit dem später Getöteten B.. Der zur Tatzeit 16-jährige Angeklagte S.-J. L. war ihr aus einer vorausgegangenen Beziehung stammender ältester Sohn, der gleichaltrige Angeklagte W. dessen – über den gemeinsamen Vater verwandter – Halbbruder. Die Angeklagte und B. wohnten zusammen mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie mit S.-J. L. im eigenen Einfamilienhaus. Das Paar trennte sich spätestens im Herbst 2022. B. blieb zwar in dem Haus wohnhaft, beteiligte sich aber nicht mehr am Familienleben, nahm die Mahlzeiten nur noch selten mit den anderen ein und schlief in der Regel allein auf der Wohnzimmercouch.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Tattag, dem 30. Dezember 2022, erklärte S.-J. L. in einem Gespräch mit der Angeklagten und W., er würde B. gerne töten. Die Angeklagte nickte daraufhin mit dem Kopf. Die beiden anderen unterhielten sich anschließend über die mögliche Art der Tatausführung und kamen überein, B. in diesem Fall von hinten auf den Kopf zu schlagen, wobei die Angeklagte mithörte. Kurze Zeit später äußerte sie den zwei 16-Jährigen gegenüber, „sie sollten sich mal überlegen, wie man … B. loswerden könne“. W. fasste dies nicht als Tötungsauftrag auf, sondern als Aufforderung zum Nachdenken, „wie man sich räumlich von … [jenem] distanzieren könne“.
b) Am Abend des 30. Dezember 2022 kam es im ersten Obergeschoss des Hauses zwischen der Angeklagten und B. zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als S.-J. L. und W. aus diesem Anlass hinzukamen, sahen sie, wie B. in der dortigen Küche seine vormalige Lebensgefährtin am Arm ergriff. Sie fassten nunmehr gemeinsam spontan den Entschluss, ihn zu töten, um weitere Übergriffe durch ihn auf die Angeklagte zu unterbinden.
Nachdem S.-J. L. und W. sich mit einem Baseballschläger sowie einem Rollgabelschlüssel bewaffnet und mehrere zu einer Schlaufe verbundene Kabelbinder an sich genommen hatten, warteten sie, bis B. das Badezimmer aufsuchte, und versteckten sich in einem angrenzenden Abstellraum. Als er das Badezimmer wieder in Richtung der Küche verließ, folgten sie ihm. S.-J. L. trat von hinten an den ahnungslosen B. heran und versetzte ihm im Wohn- und Essbereich mit dem Baseballschläger zumindest einen Schlag auf den Kopf, so dass der Getroffene rückwärts taumelte. Sodann schlug W. ihn mit dem Rollgabelschlüssel mindestens einmal gegen den seitlichen Hinterkopf. Daraufhin ging das Opfer zu Boden. Ein von S.-J. L. mit dem Baseballschläger geführter weiterer Schlag traf es am Oberschenkel.
Währenddessen hielt sich die Angeklagte ununterbrochen bei geöffneter Tür in der Küche auf. Obwohl sie das Geschehen wahrnahm, verließ sie wortlos die Küche und ging in das zweite Obergeschoss, ohne die beiden anderen Angeklagten von dem fortdauernden Angriff auf ihren vormaligen Lebensgefährten abzuhalten oder ihm als examinierte Krankenschwester Hilfe zu leisten.
Im Anschluss daran versetzte W. dem B. mit dem Rollgabelschlüssel zwei weitere Schläge gegen den Kopf und bewachte ihn, während sich S.-J. L. für geraume Zeit ebenfalls in das zweite Obergeschoss begab. Nach dessen Rückkehr und auf dessen Aufforderung strangulierte W. den Hals des Opfers mit den Kabelbindern, bis der Tod durch zentrales Regulationsversagen eintrat.
c) In der Folgezeit verbrachten die drei Angeklagten die Leiche in ein Waldgebiet, wo S.-J. L. und W. sie absprachegemäß vergruben.
2. Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten J. L. im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe als unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB gewertet, während es die Angeklagten S.-J. L. und W. in diesem Fall jeweils des – heimtückischen – Mordes für schuldig befunden hat. Die Angeklagte sei nicht wegen eines als Mittäterin begangenen oder als Gehilfin geförderten Tötungsdelikts zu verurteilen. So mangele es für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB . Die Angeklagte habe weder die Stellung einer Beschützergarantin gegenüber B. gehabt, weil nach der Trennung des Paares ein Zusammenleben ähnlich einer Wohngemeinschaft eine derartige Schutzpflicht nicht begründen könne, noch sei sie als Überwachungsgarantin verpflichtet gewesen, ihren minderjährigen Sohn von der Straftat abzuhalten. Denn er sei als 16-Jähriger nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und zu erkennen, welche Gefahren davon ausgehen. Eine psychische Beihilfe durch aktives Tun scheide aus, weil die Angeklagte die in Betracht kommenden Handlungen, namentlich das Nicken, vornahm, bevor die beiden anderen Angeklagten den konkreten Tatentschluss fassten.
II.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Denn die Beschwerdeführerin greift mit der Revisionsbegründung und dem Revisionsantrag das Urteil allein insoweit an, als das Landgericht die Angeklagte J. L. in diesem Fall lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung statt einer durch Unterlassen begangenen Beteiligung an dem – von den beiden anderen Angeklagten ausgeführten – Tötungsdelikt verurteilt hat. Das Angriffsziel der Revision erfasst den Gesamtstrafausspruch. Die Verurteilung wegen Brandstiftung im Fall II. 2. 2. der Urteilsgründe hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht beanstandet.
2. Im Umfang der Anfechtung hat die Revision der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt Erfolg. Der Schuldspruch der unterlassenen Hilfeleistung im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine Beteiligung der Angeklagten J. L. an dem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtsfehlerhaft verneint hat.
a) Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen kommt in Betracht, dass das wortlose Verlassen des Tatorts anlässlich des Tötungsgeschehens die Voraussetzungen für eine Tatbeteiligung durch unechtes Unterlassen ( § 13 Abs. 1 StGB ) erfüllt; die im Urteil angeführte Begründung trägt die Ablehnung einer solchen Strafbarkeit nicht. Zudem kann auf der Grundlage dieser Feststellungen entgegen der Auffassung der Jugendkammer nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit die Angeklagte zuvor auch aktive Beiträge zu der Tat geleistet hatte. Im Einzelnen:
aa) Die Angeklagte verletzte durch ihr Verhalten während der Tatausführung – unbeschadet der Frage der hypothetischen Kausalität – eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB .
(1) Allerdings hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Angeklagte nicht die Stellung einer Beschützergarantin für den Getöteten hatte. Sie war nicht zu seinem Schutz verpflichtet. Zwar kann solches bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein (vgl. Albrecht, Begründung von Garantenstellungen in familiären und familienähnlichen Beziehungen, 1998, S. 216; Kretschmer, JR 2008, 51, 52; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 38; SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 13 Rn. 26). Mit dem tatsächlichen Ende der Gemeinschaftsbeziehung entfällt jedoch im Allgemeinen eine rechtliche Einstandspflicht zugunsten des (vormaligen) Partners (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 153/03 , BGHSt 48, 301, 305 ). So liegt es hier. Die Lebensgemeinschaft der Angeklagten und des Tatopfers war mit der Trennung spätestens im Herbst 2022 aufgelöst, die beide im gemeinsamen Haus auch räumlich vollzogen; damit bestand eine derartige Garantenstellung nicht mehr.
(2) Die Angeklagte hatte dagegen im Verhältnis zu dem Angeklagten S.-J. L., ihrem minderjährigen Sohn, eine Überwachungsgarantenstellung inne. Sie handelte der daraus resultierenden Verpflichtung zuwider, ihn von der weiteren Tatausführung abzuhalten.
(a) Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen; die elterliche Sorge ist unterteilt in die Personen- und die Vermögenssorge. Erstgenannte umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Aufgabe, das Kind zu beaufsichtigen. Mit dieser Verpflichtung soll in erster Linie Gefahren für das eigene Kind begegnet werden; sie dient aber auch dazu ( § 832 BGB ), Dritte vor Schaden zu bewahren (s. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 , NJW 2013, 1441 Rn. 14, 16; BeckOGK BGB/Kerscher, Stand: 1. August 2025, § 1631 Rn. 44; BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 75. Ed., § 1631 Rn. 7 mwN; NK-BGB/Rakete-Dombek/Berning, 4. Aufl., § 1631 Rn. 8; ähnlich Staudinger/Lettmaier [2020], BGB, § 1626 Rn. 320).
Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dementsprechend dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu (s. AnwK-StGB/Gercke/Hembach, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 26; MüKoStGB/Freund/Rostalski, 5. Aufl., § 13 Rn. 105; NK-StGB/Gaede, 6. Aufl., § 13 Rn. 51;TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 13 Rn. 52; ferner BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 – 4 StR 190/03 , BGHR StGB § 225 Misshandlung 1). Die Eltern trifft dabei sowohl eine Fürsorgepflicht als auch eine Sicherungspflicht (zur Fürsorgepflicht s. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1954 – 1 StR 183/54 , BGHSt 7, 268, 272 ; vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 746/83 , NStZ 1984, 164; zur Sicherungspflicht s. RG, Urteil vom 27. Oktober 1938 – 5 D 673/38, RGSt 72, 373, 374; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 1986 – 5 Ss 296/86 – 232/86 I, NJW 1987, 201; ferner Böhm, Garantenpflichten aus familiären Beziehungen, 2006, S. 29, 32). Diese Pflichten sind – jedenfalls bei faktischem Zusammenleben – in ihrem Bestand von der Intensität der familiären Beziehung unabhängig (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; außerdem BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 248/16 , NStZ 2017, 401; Urteil vom 29. September 2021 – 2 StR 491/20 , NStZ 2022, 601 Rn. 13 [jeweils hinsichtlich der Verpflichtung eines volljährigen Kindes zum Schutz der mit ihm zusammenwohnenden Mutter im Hinblick auf § 1618a BGB aF]).
Die Garantenpflicht besteht auch, wenn das Kind bereits strafmündig ist. Denn die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen familiären Beziehung endet – wie sich aus § 1626 Abs. 1 , § 1631 Abs. 1 und § 832 BGB ergibt – nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit (s. Geisler, Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter, 2003, S. 82 f.; Otto, FS Herzberg, 2008, S. 265, 266 f.; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 26;TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 13 Rn. 52; vgl. auch Staudinger/Bernau [2022], BGB, § 832 Rn. 9 mwN). Für den Bestand dieser Pflicht kommt es demnach nicht auf eine Durchsetzbarkeit der faktischen Herrschaftsmacht durch die Eltern an (vgl. aber Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte, 1971, S. 330). Das gilt umso mehr, als bei Anerkennung dieses Kriteriums Eltern privilegiert würden, die sich durch längere pflichtwidrige Nichtausübung des Sorgerechts ihrer Einflussmöglichkeiten begeben haben (s. Geisler aaO, S. 81).
Davon zu unterscheiden ist, welche Anforderungen im Einzelfall an den Schutz und die Aufsicht des Minderjährigen zu stellen sind, mithin, welche zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlungen für die Erfüllung der Garantenpflicht erforderlich und zumutbar sind. Insoweit gilt: Diese Anforderungen sind abhängig von der individuellen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses. So sind der Überwachung, insbesondere bei älteren Kindern, Grenzen gesetzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich dementsprechend nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (s. BGH, Urteile vom 27. November 1979 – VI ZR 98/78 , NJW 1980, 1044, 1045; vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 , NJW 2013, 1441 Rn. 16 [jeweils zu § 832 BGB ]; OLG Celle, Beschluss vom 21. November 2007 – 32 Ss 99/07 , NJW 2008, 1012, 1013; LK/Weigend, StGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 27). Welche Maßnahmen geboten sind, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Kindes bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 , aaO, Rn. 24; vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 , NJW 2016, 950 Rn. 32). So stellt es beispielsweise keine Überwachungspflichtverletzung durch die Eltern eines Jugendlichen dar, wenn er altersangemessen für einige Zeit unbeaufsichtigt aushäusig ist, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er während dieser Zeit „altersübliche“ Straftaten begeht (s. LK/Weigend aaO).
(b) Bei Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen ein strafbares unechtes Unterlassen der Angeklagten J. L. jedenfalls nicht auszuschließen.
(aa) Zum einen war sie dem 16-jährigen Angeklagten S.-J. L. gegenüber als sorgeberechtigte Mutter garantenpflichtig. Denn nach den zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen versteht es sich von selbst, dass sie das Sorgerecht für ihn innehatte. Hinzu tritt, dass sie und ihr Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebten. Die Garantenstellung ist, wie dargelegt (s. oben [a]), losgelöst davon zu beurteilen, ob der 16-Jährige für die – von der Angeklagten nicht verhinderte – Tat im Sinne des § 3 Satz 1 JGG strafrechtlich verantwortlich ist.
(bb) Zum anderen standen der Angeklagten zur Erfolgsabwendung voraussichtlich geeignete Mittel zur Verfügung. Nach den Darlegungen in den Urteilsgründen hätte sie ihrem Sohn, als sie den von ihm eingeleiteten Angriff auf das Tatopfer erkannte, die Fortsetzung der Tat untersagen können; zusätzlich hätte sie – als examinierte Krankenschwester – eine Erstversorgung vornehmen können.
Für die Angeklagte bestand die begründete Aussicht, durch verbales Einschreiten das Leben ihres vormaligen Lebensgefährten zu retten, es zumindest aber, was als den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abwendender Beitrag genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 3 StR 300/85 ,StV 1986, 59; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 212 Rn. 3), mehr als nur geringfügig zu verlängern:
Spätestens in Reaktion auf den von der Angeklagten wahrgenommenen ersten Schlag auf B. Kopf wäre es ihr – wovon sich das Landgericht überzeugt hat (UA S. 114) – möglich gewesen, durch ein solches Eingreifen ihren Sohn von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Es liegt nahe, dass B. zu diesem Zeitpunkt noch nicht tödlich verletzt war. Selbst wenn Gegenteiliges der Fall gewesen sein sollte, kommt in Betracht, dass sein Tod durch die nachfolgenden Schläge und das Zuziehen der um den Hals gelegten Kabelbinder erheblich beschleunigt worden wäre. Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass ein verbales Einschreiten der Angeklagten auch die weitere Tatausführung durch den Angeklagten W. verhindert hätte. Ein Weiterhandeln dieses Angeklagten auf eigene Faust hätte eher ferngelegen. Denn im Verhältnis zu ihm war der Angeklagte S.-J. L. derjenige, der Anweisungen erteilte und Entscheidungen traf (UA S. 96); der Sohn der Angeklagten war Initiator und treibende Kraft des Geschehens (UA S. 107, 124, 126).
(cc) Schließlich war ein solches Eingreifen für die Angeklagte zumutbar. Insoweit unterscheiden sich, wie ausgeführt (s. oben [a]), die an das Verhalten der Eltern zu stellenden Anforderungen, die im Fall der Ankündigung und begonnenen Begehung einer (zumal schwerwiegenden) Straftat durch das minderjährige Kind – wie hier – zu stellen sind, von denjenigen, die gelten, wenn kein konkreter Anhalt für ein deliktisches Handeln von ihm besteht.
(c) Das Landgericht hat demzufolge eine Beteiligung der Angeklagten am Tötungsdelikt durch Unterlassen rechtsfehlerhaft verneint. Die Frage, ob ein Einschreiten von ihr tatsächlich den konkreten Todeserfolg im beschriebenen Sinne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte (zur hypothetischen Kausalität s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21 , NStZ 2023, 153 Rn. 16 f.; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., Vor § 13 Rn. 39 mwN) oder sie zumindest diese Vorstellung hatte, lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Eine entsprechende Überzeugungsbildung ist der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Für die Strafkammer ist es darauf im Hinblick auf die angenommene Strafbarkeit nach § 323c StGB konsequenterweise nicht angekommen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84 , BGHSt 32, 367, 381 ; vom 1. September 2020 – 1 StR 373/19 , NStZ 2021, 236 Rn. 11).
(3) Dahinstehen kann, ob die Angeklagte überdies als Überwachungsgarantin aufgrund Ingerenz eine Erfolgsabwendungspflicht traf, weil sie – nach der Überzeugung der Jugendkammer (UA S. 115) – bei dem Gespräch mit den beiden anderen Angeklagten vor dem Tattag durch ihr Nicken auf das von ihrem Sohn geäußerte Tötungsansinnen zum Ausdruck brachte, dass sie es billigte (allgemein zu den Voraussetzungen der Ingerenzhaftung s. BGH, Urteil vom 2. August 2023 – 5 StR 80/23 , NStZ 2024, 222 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 5. November 2024 – 6 StR 258/24 , juris Rn. 24; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 47 ff. mwN).
bb) Zudem kommt in Betracht, dass die Angeklagte im Vorfeld aktive Beiträge zur Tötung des B. leistete. In diesem Fall wäre für die Abgrenzung, ob strafbares Tun oder Unterlassen vorliegt, auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1954 – GSSt 3/53 , BGHSt 6, 46, 59 ; Urteil vom 12. Juli 2005 – 1 StR 65/05 , NStZ-RR 2006, 174, 175; Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 233/11 , BGHSt 57, 28 Rn. 12 mwN). Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen lässt sich beides ebenfalls nicht abschließend beurteilen.
(1) Insbesondere in dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen ihres Sohnes einige Zeit vor dem Kerngeschehen könnte eine nach § 27 Abs. 1 StGB relevante Tatförderung liegen.
(a) Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten S.-J. L. und W. zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss noch nicht gefasst hatten, sondern nur ersichtlich „tatgeneigt“ waren (UA S. 115). Denn ein Gehilfenbeitrag kann bereits im Vorbereitungsstadium der Tat erbracht werden, selbst wenn der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (s. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2019 – 3 StR 322/19 , juris Rn. 8; vom 20. August 2024 – 5 StR 326/23, NJW 2024, 3246 [OLG Schleswig 22.07.2024 – 8F AR 5/24] Rn. 28). Dies gilt auch für die psychische Beihilfe in der Form, dass der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung bestärkt wird (allgemein zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Tatförderung s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 , BGHSt 64, 10 Rn. 95; Beschluss vom 22. August 2019 – StB 21/19 , juris Rn. 27, 30):
Eine solche psychisch vermittelte Hilfeleistung zu einer Zeit zu erbringen, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst, ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – AK 90/23 , juris Rn. 15 ff.; ferner – für die bewusste Schaffung von Bedingungen für Straftaten – BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17, 23 aE; Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 , BGHSt 64, 10 Rn. 105, 107; aA LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 39 [„denklogisch unmöglich“], Rn. 60 [„begrifflich unmöglich“]). Denn der Zeitpunkt einer Beihilfehandlung ist von demjenigen zu unterscheiden, zu dem sie sich letztlich auf die Haupttat auswirkt. So kann die zustimmende Erklärung zu einem deliktischen Verhalten unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Empfänger sich erst noch zu einer (weiteren) konkreten Tat entschließt; der Erklärende braucht dabei nicht den Willen zu haben, den Entschluss hervorzurufen, und die nachfolgende Entschließung muss nicht ein Ergebnis der Erklärung sein (entsprechend für die Erteilung eines Rats bereits RG, Urteil vom 26. März 1896 – Rep. 813/96, RGSt 28, 287 f.). Gleichwohl kann diese Äußerung eine den Willen zur Tatbegehung fördernde Wirkung haben.
Ebenso wenig folgt aus § 26 StGB , dass in das Vorfeld des Tatentschlusses fallende psychische Einflussnahmen unter der dort normierten Schwelle generell straflos sind (so aber LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 60). Denn mit den niedrigeren Anforderungen an die psychische Beihilfe, etwa im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14 ,wistra 2015, 148Rn. 33 mwN; vom 13. Dezember 2023 – AK 90/23 , juris Rn. 17), korrespondiert eine zwingende Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2 , § 49 Abs. 1 StGB .
(b) Zu dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen des S.-J. L. hätte es demnach näherer Feststellungen bedurft. Es besteht die zumindest nicht fernliegende Möglichkeit, dass er und W. sich, als sie sich zur Tötung des B. entschieden, durch die vor dem Tattag gezeigte zustimmende Geste der Angeklagten in dem Vorhaben bestätigt fühlten und diese selbst hiermit gerechnet hatte.
(2) Daneben wäre denkbar, dass die von der Angeklagten im Vorfeld der Tat an die Angeklagten S.-J. L. und W. gerichtete Äußerung, „sie sollten sich mal überlegen, wie man … B. loswerden könne“, eine Tatförderung darstellt, wenngleich W. sie im Sinne eines Wunsches nach räumlicher Distanzierung deutete. Denn dazu, wie der Sohn der Angeklagten sie wertete und wie sie von ihr gemeint war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
b) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe. Dessen Änderung durch den Senat kommt nicht in Betracht. So ermöglichen die getroffenen Feststellungen nicht die abschließende Beurteilung, ob die Angeklagte den Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern oder mehr als nur geringfügig verzögern können, sie Mittäterin oder Gehilfin war (zu Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen s. BGH, Urteile vom 25. September 1991 – 3 StR 95/91 , NStZ 1992, 31; vom 12. Februar 2009 – 4 StR 488/08 , NStZ 2009, 321 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 126/18 , NStZ 2019, 341), sich ihr Vorsatz – was allerdings naheliegt – auf den Todes-, nicht nur einen Körperverletzungserfolg erstreckte (vgl. UA S. 114) und sie sich das Mordmerkmal der Heimtücke zurechnen lassen muss (zur Möglichkeit eines „Heimtücke-Mordes“ durch Unterlassen s. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 3 StR 204/09 , juris Rn. 5; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 211 Rn. 45; LK/Rissingvan Saan/Zimmermann, StGB, 13. Aufl., § 211 Rn. 127 mwN).
Durch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener Hilfeleistung wird den Aussprüchen über die hierfür festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe die Grundlage entzogen; sie können daher ebenfalls keinen Bestand haben.
Im Umfang der Anfechtung sind die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen insgesamt aufzuheben, um dem nunmehr aufgrund der Zurückverweisung analog § 354 Abs. 3 StPO zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Schwurgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18 , JR 2020, 126 Rn. 20 mwN) hinreichende und in sich stimmige neue Feststellungen zu ermöglichen. Würde davon abgesehen, hätte das neue Tatgericht, wie aufgezeigt, eine Vielzahl ergänzender Feststellungen zu treffen; dabei wäre zu besorgen, dass sich diese nicht widerspruchsfrei in die aufrechterhaltenen einfügen lassen.
