Ein Reisender in Lindau beklagte die Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme, nachdem ihn die Bundespolizei um 11:30 Uhr zur Sicherung einer Zurückweisung in eine Zelle gesperrt hatte. Obwohl die Beamten eine unverzügliche richterliche Entscheidung beantragten, blieb der Mann bis zum Folgetag in Haft und streitet nun über die Verantwortung für diese Verzögerung.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- War die Ingewahrsamnahme an der Grenze rechtswidrig?
- Was verlangt das Gesetz für eine Freiheitsentziehung?
- Wie begründete der Reisende seine Beschwerde?
- Hat die Polizei die richterliche Entscheidung verzögert?
- Welche Folgen hat der Beschluss für die Beteiligten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist die Ingewahrsamnahme bei geöffnetem Gericht am Nachmittag automatisch rechtswidrig?
- Wie müssen Behörden Leerlaufzeiten zwischen Festnahme und Haftantrag im Protokoll rechtfertigen?
- Muss die richterliche Vorführung noch am selben Tag der vorläufigen Festnahme erfolgen?
- Welcher Zeitpunkt beendet die polizeiliche Verantwortung für die Dauer der Freiheitsentziehung?
- Kann die Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme auch nach der Entlassung festgestellt werden?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 42 T 427/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Kempten
- Datum: 04.04.2025
- Aktenzeichen: 42 T 427/25
- Verfahren: Beschwerde über die Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme
- Rechtsbereiche: Migrationsrecht, Haftrecht
Bundespolizei darf Verdächtige festhalten, wenn sie den Haftantrag sofort beim zuständigen Gericht einreicht.
- Die Behörde handelte zügig durch die Übermittlung des Antrags kurz nach den Ermittlungen.
- Spätere Wartezeiten beim Gericht muss sich die Polizei rechtlich nicht anrechnen lassen.
- Organisatorische Entscheidungen des Richters können in diesem Verfahren nicht beanstandet werden.
- Die Polizei hat nach dem Einreichen des Antrags keine weitere Handlungsmöglichkeit mehr.
War die Ingewahrsamnahme an der Grenze rechtswidrig?
Es ist ein Szenario, das sich an den deutschen Außengrenzen täglich abspielt, doch die juristischen Feinheiten entscheiden über die Freiheit eines Menschen. Am Morgen des 2. September 2021 kontrollierten Beamte der Bundespolizei gegen 7:00 Uhr einen Mann bei der Einreise in der Nähe von Lindau am Bodensee. Der Reisende legte einen gültigen syrischen Reisepass vor. Weitere Dokumente, die ihm den Aufenthalt in Deutschland erlaubt hätten, besaß er jedoch nicht.

Für die Bundespolizei bestand der Verdacht einer versuchten unerlaubten Einreise. Die Beamten nahmen den Mann vorläufig fest und brachten ihn zur weiteren Sachbearbeitung auf das Revier in Lindau. Damit begann eine Uhr zu ticken, die im deutschen Rechtsstaat streng überwacht wird: Die Zeitspanne, in der eine Person ohne richterlichen Beschluss festgehalten werden darf.
Der syrische Staatsangehörige verbrachte den gesamten Tag und die folgende Nacht im Gewahrsam der Polizei. Erst am nächsten Vormittag, dem 3. September 2021, sah er einen Richter. Sein Anwalt war der Ansicht, dies habe zu lange gedauert. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass die Freiheitsentziehung ab 15:00 Uhr des ersten Tages rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht Kempten musste nun in seinem Beschluss vom 4. April 2025 (Az. 42 T 427/25) klären, ob die Polizei trödelte oder ob die Verzögerung gerechtfertigt war.
Was verlangt das Gesetz für eine Freiheitsentziehung?
Das Grundgesetz setzt für jede Form der Freiheitsentziehung extrem hohe Hürden. Niemand darf einfach so eingesperrt werden – das letzte Wort hat immer ein Richter. Da ein Richter jedoch nicht rund um die Uhr am Ort des Geschehens sein kann, erlaubt das Gesetz den Behörden eine kurzzeitige Ingewahrsamnahme, um die richterliche Entscheidung vorzubereiten.
Die zentrale Vorschrift für diesen Fall findet sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 428 Abs. 1 FamFG regelt die Pflichten der Behörde glasklar.
Der Zwang zur Unverzüglichkeit
Die Norm besagt: Wird jemandem die Freiheit entzogen, ohne dass bereits ein richterlicher Beschluss vorliegt, muss die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeiführen.
„Unverzüglich“ ist ein juristischer Fachbegriff. Er bedeutet nicht „sofort“ oder „in derselben Sekunde“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Behörde darf also die notwendigen Ermittlungen durchführen, muss aber so schnell arbeiten, wie es die Umstände erlauben.
Sollte die richterliche Entscheidung nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages vorliegen, muss der Betroffene zwingend freigelassen werden. In diesem Fall jedoch erfolgte die richterliche Anordnung am Folgetag vor 11:10 Uhr, also noch innerhalb der absoluten Höchstfrist. Der Streit drehte sich vielmehr um die Frage, ob die Polizei die Akte am ersten Tag nicht viel schneller zum Gericht hätte bringen müssen.
Wie begründete der Reisende seine Beschwerde?
Der anwaltliche Vertreter des Mannes argumentierte, dass die Polizei am 2. September 2021 zu langsam gearbeitet habe. Seiner Auffassung nach hätte der Betroffene noch am selben Nachmittag einem Richter vorgeführt werden müssen.
Konkret rügte der Anwalt den Zeitraum ab 15:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt sei das Amtsgericht Lindau noch besetzt gewesen. Eine Vorführung wäre theoretisch möglich gewesen. Dass der Mann stattdessen eine weitere Nacht in der Polizeizelle verbringen musste, stelle eine Verletzung seiner Grundrechte dar. Der Anwalt verlangte die gerichtliche Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.
Die Bundespolizei hielt dagegen: Man habe alle notwendigen Schritte zügig abgearbeitet. Vernehmungen, Datenbankabfragen und das Schreiben des Haftantrags hätten Zeit gekostet. Sobald der Antrag fertig war, habe man ihn an das Gericht geschickt. Was danach geschah – also wann der Richter Zeit für den Termin hatte –, liege nicht mehr in der Hand der Polizei.
Hat die Polizei die richterliche Entscheidung verzögert?
Das Landgericht Kempten musste den Zeitablauf des 2. September 2021 minutiös rekonstruieren. Um zu beurteilen, ob die Behörde „ohne schuldhaftes Zögern“ handelte, prüften die Richter jede einzelne Etappe der Sachbearbeitung.
Der detaillierte Zeitplan der Ermittlungen
Das Gericht stellte folgenden Ablauf fest:
- 07:00 Uhr: Aufgriff an der Grenze.
- 09:14 bis 09:23 Uhr: Erste Einreisebefragung des Mannes.
- 11:45 Uhr: Eine notwendige Nachbefragung, um Details zu klären.
- 13:00 Uhr: Das Ergebnis der Eurodac-Recherche ging ein. Diese Datenbank speichert Fingerabdrücke von Asylbewerbern in der EU. Ein negatives Ergebnis (kein Treffer) ist wichtig für die Entscheidung, ob jemand zurückgewiesen wird.
- 13:34 Uhr: Die Bundespolizei erklärte dem Mann offiziell die Verweigerung der Einreise.
- 14:36 Uhr: Die Beamten übersandten einen sieben Seiten langen Haftantrag inklusive Anlagen an das Amtsgericht Lindau.
- 14:44 Uhr: Der Antrag ging nachweislich beim Gericht ein.
Das Landgericht bewertete diesen Ablauf als zügig. Zwischen dem Aufgriff und dem Absenden des komplexen Haftantrags lagen rund siebeneinhalb Stunden. In dieser Zeit führten die Beamten zwei Befragungen durch, warteten auf Datenbankergebnisse und verfassten einen ausführlichen juristischen Antrag zur Sicherung der Zurückweisung.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus:
„Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungshandeln zügig und nicht zu beanstanden. Mit der Übersendung des Antrags an das Amtsgericht hat die Verwaltungsbehörde alles getan, was zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung von ihr verlangt werden kann.“
Wann endet die Verantwortung der Polizei?
Dies ist der entscheidende Punkt des Beschlusses. Der syrische Reisende argumentierte, die Rechtswidrigkeit beginne um 15:00 Uhr, weil er da immer noch in der Zelle saß und kein Richter zu sehen war.
Das Landgericht Kempten zog hier jedoch eine klare Trennlinie zwischen den Gewalten. Die Aufgabe der Exekutive (Polizei) ist es, den Sachverhalt zu ermitteln und den Antrag beim Gericht einzureichen. Sobald der Antrag beim Gericht liegt, geht die Verantwortung auf die Judikative (Justiz) über.
Die Polizei hat keinen Einfluss darauf, wie das Gericht seine Termine organisiert. Sie kann dem Richter nicht vorschreiben, wann die Anhörung stattzufinden hat.
Das Gericht stellte klar:
„Die Behörde war demnach entlastet, weil die weitere Verfahrensgestaltung – insbesondere die gerichtliche Terminsplanung und die Anberaumung einer Anhörung – in die richterliche Sphäre fällt und von der Verwaltung nicht beeinflusst werden kann.“
Die Rolle der richterlichen Unabhängigkeit
Eine gerichtliche Überprüfung der „inneren Organisation“ des Amtsgerichts ist im Verfahren nach § 428 FamFG nicht vorgesehen. Dieses Verfahren dient dazu, das Handeln der Verwaltungsbehörde zu kontrollieren, nicht den Terminkalender des Richters.
Dass die Vorführung erst am nächsten Morgen um 9:30 Uhr stattfand, lag allein in der Sphäre des Amtsgerichts. Eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen Richters bestätigte später, dass eine Vorführung am Nachmittag des 2. Septembers „keinesfalls möglich“ gewesen sei.
Das Landgericht Kempten stützte sich dabei auch auf einen Präzedenzfall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.09.2004 (Az. 1 S 2206/03). Schon damals urteilten die Richter, dass die Behörde ihrer Pflicht zur „unverzüglichen Herbeiführung“ genügt, wenn sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht und den Sachverhalt vorträgt.
Da die Polizei ihren Antrag um 14:36 Uhr versandte und das Gericht um 14:44 Uhr erreichte, war ihr Teil der Arbeit erledigt. Die Verzögerung bis zum nächsten Morgen konnte ihr nicht als Rechtsverstoß angelastet werden. Die Ingewahrsamnahme blieb somit bis zum Erlass des Haftbeschlusses rechtmäßig.
Welche Folgen hat der Beschluss für die Beteiligten?
Mit der Entscheidung des Landgerichts Kempten scheiterte der Versuch des Betroffenen, eine nachträgliche Genugtuung für die Nacht in der Polizeizelle zu erhalten. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Kosten und Verfahrenswerte
Der syrische Mann muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Das Gericht setzte den Wert des Verfahrens auf 5.000 Euro fest. Dies ist ein Standardwert in solchen Verfahren, der sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG richtet und als Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten dient.
Was bedeutet das für zukünftige Fälle?
Das Urteil unterstreicht die Arbeitsteilung im Rechtsstaat. Für die Polizei bedeutet es Rechtssicherheit: Solange sie die Ermittlungen zügig betreibt und den Antrag sofort nach Fertigstellung an das Gericht schickt, haftet sie nicht für Wartezeiten, die durch die Überlastung oder Terminplanung der Gerichte entstehen.
Für Betroffene in einer ähnlichen Situation heißt das: Ein Anspruch auf sofortige Vorführung „noch am selben Tag“ besteht nicht, solange die gesetzliche Höchstfrist (Ende des nächsten Tages) gewahrt bleibt und die Polizei nicht trödelt. Die „Unverzüglichkeit“ bezieht sich auf die Arbeitsschritte der Behörde, nicht auf das Ergebnis der Freilassung oder Inhaftierung.
Der Fall zeigt auch, wie eng die zeitlichen Spielräume sind. Hätten die Beamten den Antrag erst Stunden später ohne erkennbaren Grund gestellt oder Pausen gemacht, hätte das Urteil anders ausfallen können. Doch bei einem 7-seitigen Antrag und mehreren Vernehmungen innerhalb von siebeneinhalb Stunden sah das Gericht keinen Raum für Kritik.
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Experten Kommentar
Siebeneinhalb Stunden für einen sieben seitigen Haftantrag inklusive Datenbankabfragen und Vernehmungen sind im Behördenalltag eigentlich ein echtes Sprinttempo. Oft scheitert die Vorführung am selben Tag schlicht an den harten Cut-off-Zeiten der Amtsgerichte, die am frühen Nachmittag kaum noch neue Termine für Verwaltungsangelegenheiten einschieben. Sobald der Faxbericht den Eingang beim Gericht bestätigt, ist die Polizei rechtlich meist aus der Schusslinie.
Das eigentliche Problem ist der oft unterbesetzte Bereitschaftsdienst der Justiz, auf den die Beamten vor Ort keinen Zugriff haben. Ich rate in solchen Fällen dazu, die inhaltliche Begründung der Fluchtgefahr anzugreifen, statt nur auf die Uhrzeit zu schielen. Wer allein auf prozessuale Verzögerungen setzt, verliert meist, da Richter die organisatorische Überlastung ihrer eigenen Kollegen nur in extremen Ausnahmefällen als rechtswidrig einstufen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Ingewahrsamnahme bei geöffnetem Gericht am Nachmittag automatisch rechtswidrig?
Nein, eine Fortdauer der Ingewahrsamnahme ist nicht automatisch rechtswidrig, bloß weil das Gericht am Nachmittag noch besetzt war. Entscheidend bleibt die rechtzeitige Übermittlung des Antrags durch die Polizei. Erfolgt diese unverzüglich, begründet eine spätere richterliche Entscheidung keinen Formfehler für die handelnden Beamten.
Im Fall des LG Kempten übermittelte die Polizei den Haftantrag um 14:36 Uhr an das Gericht. Obwohl die Justiz bis 15:00 Uhr besetzt war, fand die Vorführung erst am nächsten Morgen statt. Die Richter werteten dies als rechtmäßig. Die zeitliche Verfügbarkeit des Richters liegt allein in der Sphäre der Justiz. Die Polizei muss ihren Teil lediglich zügig erledigen. Ein bloßer zeitlicher Spielraum begründet keinen Rechtsanspruch auf sofortige Vorführung.
Unser Tipp: Prüfen Sie primär den Zeitstempel des polizeilichen Antragsausgangs. Suchen Sie nach vermeidbaren Verzögerungen innerhalb der polizeilichen Sphäre vor der eigentlichen Übermittlung an das Gericht.
Wie müssen Behörden Leerlaufzeiten zwischen Festnahme und Haftantrag im Protokoll rechtfertigen?
Behörden müssen jede Verzögerung im Protokoll durch konkrete, aktive Ermittlungsschritte lückenlos und minutiös dokumentieren. Jede zeitliche Lücke birgt das Risiko einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Dokumentationspflicht verlangt eine präzise Zuordnung jeder einzelnen Minute zu einem konkreten Vorgang.
Das Landgericht Kempten rekonstruierte im Urteil Zeitpunkte wie 7:00, 9:14 oder 13:00 Uhr exakt. Ein unbegründetes Liegenlassen der Akte führt zwingend zur Unverhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung. Richter ordnen Zeitfenster spezifischen Tätigkeiten wie der Eurodac-Abfrage oder Vernehmungen zu. Auch das Schreiben eines komplexen Haftantrags rechtfertigt längere Bearbeitungszeiten. Pauschale Begriffe wie „Fallbearbeitung“ genügen nicht. Fehlt der Nachweis für aktive Arbeit, gilt die Zeit als vermeidbarer Leerlauf. Dies führt zu erfolgreichen Dienstaufsichtsbeschwerden.
Unser Tipp: Suchen Sie im Einsatzprotokoll gezielt nach Zeitfenstern über 30 Minuten ohne Vermerk. Füllen Sie diese Lücken durch Benennung konkreter Recherche- oder Schreibarbeiten.
Muss die richterliche Vorführung noch am selben Tag der vorläufigen Festnahme erfolgen?
Nein. Eine Vorführung beim Haftrichter muss nicht zwingend am Kalendertag der Festnahme stattfinden. Das Gesetz verlangt zwar eine unverzügliche Vorführung. Rechtlich bedeutet dies jedoch lediglich „ohne schuldhaftes Zögern“ und nicht sofort. Oft dauern polizeiliche Ermittlungen bis zum späten Nachmittag an. Eine Übernachtung in polizeilichem Gewahrsam ist dann meist rechtmäßig.
Die absolute Höchstfrist für das Festhalten endet erst mit Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages. Werden Sie montags festgenommen, reicht eine Vorführung bis Dienstagnacht um 24:00 Uhr aus. Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Festnahmetag und Folgetag. Sollte die richterliche Entscheidung nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages vorliegen, muss der Betroffene zwingend freigelassen werden. Behörden nutzen diesen Zeitraum oft für Vernehmungen.
Unser Tipp: Erwarten Sie keine sofortige Freilassung am selben Abend. Machen Sie keine voreiligen Aussagen. Verlangen Sie stattdessen sofort die Konsultierung eines erfahrenen Strafverteidigers.
Welcher Zeitpunkt beendet die polizeiliche Verantwortung für die Dauer der Freiheitsentziehung?
Die polizeiliche Verantwortung endet exakt in dem Moment, in dem der vollständige Haftantrag nachweislich beim zuständigen Gericht eingeht. Dieser technische Eingang markiert den entscheidenden Sphärenwechsel. Ab diesem Zeitstempel geht die Last der weiteren Verfahrensbeschleunigung von der Polizei auf die Judikative über.
An diesem Schnittpunkt verschiebt sich das Haftungsrisiko für etwaige Verzögerungen. Die Polizei klärt den Sachverhalt auf und erstellt den Antrag. Geht der Antrag beispielsweise um 14:44 Uhr beim Amtsgericht ein, haftet ab dann die Justiz. Die Verantwortung für die Terminierung liegt nun beim Gericht. Verzögerungen bei der Richterverfügbarkeit gehen nicht mehr zu Lasten der Polizei. Dieser Zeitstempel trennt die Verantwortungsbereiche rechtlich strikt.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie den genauen Sendezeitpunkt Ihres Antrags sowie das Eingangsprotokoll des Gerichts akribisch. Vergleichen Sie diesen Zeitstempel stets mit dem Beginn der richterlichen Anhörung.
Kann die Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme auch nach der Entlassung festgestellt werden?
JA. Die Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme kann durch einen Antrag auf nachträgliche Feststellung auch nach der Freilassung gerichtlich geprüft werden. Das Verfahren dient der Genugtuung bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen. Ein Fall aus dem Jahr 2021 wurde so erst 2025 abschließend beschlossen. So können Betroffene auch Jahre später Recht einfordern.
Das Gericht prüft hierbei rückwirkend, ob die Freiheitsentziehung zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig war. Wer diesen Prozess führt, trägt jedoch ein erhebliches Kostenrisiko. Der Streitwert wird in solchen Fällen standardmäßig auf 5.000 Euro festgesetzt. Bestätigt das Gericht die Maßnahme nachträglich als rechtmäßig, müssen Sie alle Verfahrenskosten tragen. Im Fall von 2021 beantragte der Anwalt die Feststellung erst Jahre später. Dies belegt die Möglichkeit des Rechtsschutzes trotz bereits erfolgter Entlassung.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor Antragstellung unbedingt Ihre Rechtsschutzversicherung aufgrund des Streitwertrisikos von 5.000 Euro. Wägen Sie den moralischen Nutzen sorgfältig gegen die möglichen Kosten ab.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Kempten – Az.: 42 T 427/25 – Beschluss vom 04.04.2025
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