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Mittelbare Falschbeurkundung im Führerschein: Wann liegt eine Straftat vor?

Eine mittelbare Falschbeurkundung im Führerschein drohte einem vermeintlichen Fahrlehrer, der über Monate hinweg 15 gefälschte Bescheinigungen für die neue Erweiterung B196 verkaufte. Ob die Beweiskraft der Eintragung im Führerschein tatsächlich für eine harte Bestrafung ausreicht, blieb vor dem Oberlandesgericht Celle bis zum Schluss die alles entscheidende Frage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORs 24/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 06.01.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORs 24/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Fahrschulen, Führerscheinbewerber, Verkehrsbehörden

Ein Fälscher von Kurspapieren begeht keine Falschbeurkundung, da der Führerschein nur die Erlaubnis beweist.

  • Der Führerschein beweist nur die Erlaubnis, nicht den tatsächlichen Besuch der Kurse.
  • Der Mann verkaufte gefälschte Kurspapiere für Motorräder ohne echtes Training der Kunden.
  • Wer seinen eigenen Namen auf falschen Stempeln nutzt, begeht meist keine Urkundenfälschung.
  • Ein neues Gericht prüft nun, ob der Verkauf der wertlosen Papiere als Betrug gilt.
  • Der Angeklagte erhielt eine neue Chance, da sein Anwalt die Frist zur Begründung verschlief.

Was passiert, wenn ein falscher Fahrlehrer Bescheinigungen verkauft?

Ein ungewöhnlicher Fall aus Niedersachsen beschäftigt die Justiz und wirft ein Schlaglicht auf die Lücken im deutschen Strafrecht. Ein Mann gab sich als Fahrlehrer aus, gründete eine fiktive Fahrschule und verkaufte gefälschte Bescheinigungen für begehrte Führerscheinerweiterungen. Doch was auf den ersten Blick wie ein glasklarer Fall von Urkundenfälschung und Falschbeurkundung aussieht, entpuppte sich vor dem Oberlandesgericht Celle als juristischer Hürdenlauf.

Ein Mann stempelt an einem unordentlichen Tisch eine Bescheinigung neben einem Motorradhelm und Geldscheinen.
Gefälschte Schulungspapiere begründen keine mittelbare Falschbeurkundung, da der Führerschein rechtlich nur die erteilte Fahrerlaubnis beweist. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt eindrücklich, wie präzise das deutsche Strafrecht zwischen einer Lüge und einer Fälschung unterscheidet. Im Zentrum des Verfahrens standen ein vermeintlicher Fahrlehrer, mehrere gutgläubige oder womöglich mitwissende Kunden und die Frage, welche Beweiskraft ein Eintrag im Führerschein tatsächlich besitzt. Das Oberlandesgericht Celle musste am 6. Januar 2026 ein Urteil der Vorinstanz weitgehend aufheben, weil die rechtliche Einordnung der Taten durch das Landgericht Stade und das Amtsgericht Tostedt fehlerhaft war.

Die Geschichte beginnt im Jahr 2023. Der Angeklagte, der über keine Fahrlehrerlaubnis verfügte, beschloss, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen. Er besorgte sich professionelle Vordrucke für Teilnahmebescheinigungen, wie sie von großen Fachverlagen für echte Fahrschulen angeboten werden. Sein Ziel war der Verkauf von Bescheinigungen für die Schlüsselzahl B196 – die Berechtigung, mit dem Autoführerschein auch leichte Motorräder zu fahren – sowie für die Klasse B96, die das Ziehen schwerer Anhänger erlaubt.

Für sein Vorhaben ließ der Mann zwei Stempel anfertigen. Einen für eine „Fahrschule S.“ und einen weiteren für eine „Fahrschule Z.“. Um den Anschein der Seriosität zu wahren, richtete er eine Webseite ein, nutzte fremde Bilder und legte sogar einen Eintrag bei Google Maps an. Im Impressum gab er seine Privatanschrift an. Mit dieser Fassade täuschte er Interessenten vor, eine legitime Fahrschule zu betreiben.

Welche Gesetze regeln die Mittelbare Falschbeurkundung im Führerschein?

Um die juristische Brisanz dieses Falles zu verstehen, muss man tief in das Strafgesetzbuch (StGB) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eintauchen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann ursprünglich unter anderem mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB vor.

Dieser Paragraf ist ein spezielles Delikt, das das Vertrauen in öffentliche Urkunden schützt. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn jemand bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden haben. Der Klassiker ist die Erschleichung eines falschen Geburtsdatums in einem Pass.

Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war: Ist der Eintrag der Schlüsselzahl B196 im Führerschein eine solche öffentliche Urkunde, die beweist, dass der Inhaber eine Schulung absolviert hat? Oder beweist der Eintrag lediglich, dass er fahren darf?

Parallel dazu stand der Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB im Raum. Eine Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt. Unecht ist eine Urkunde aber nicht schon dann, wenn ihr Inhalt gelogen ist (das wäre eine bloße schriftliche Lüge), sondern nur dann, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller erkennbar ist. Es geht also um die Identitätstäuschung bei einer Unterschrift oder dem Aussteller.

Zudem spielte das Verfahrensrecht eine zentrale Rolle. Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Frist zur Begründung der Revision versäumt. Normalerweise wäre das Urteil damit rechtskräftig geworden. Doch das deutsche Recht kennt hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wie ging der falsche Fahrlehrer bei seinen Taten vor?

Der Angeklagte setzte seinen Plan in die Tat um und erstellte zwischen August 2023 und Januar 2024 in vier Fällen falsche Papiere.

Im ersten Fall handelte er für sich selbst. Er stellte sich im September 2023 je eine Bescheinigung für die Klassen B196 und B96 aus. Hierbei nutzte er den Stempel der fiktiven „Fahrschule S.“ und unterschrieb mit dem Namen „S.“. Mit diesen Papieren ging er zum Landkreis H. und ließ sich die Erweiterungen tatsächlich in seinen Führerschein eintragen. Auch im Zentralen Fahrerlaubnisregister wurden die Daten hinterlegt.

In den weiteren Fällen agierte er als Verkäufer. Ein Zeuge W. beauftragte den Angeklagten, ihm eine B196-Bescheinigung zu besorgen. Der Angeklagte nutzte diesmal den Stempel der „Fahrschule Z.“, unterschrieb aber mit seinem eigenen Namen. Dafür kassierte er knapp 300 Euro. Der Käufer legte das Papier bei der Behörde vor und erhielt den Eintrag. Ein ähnlicher Ablauf wiederholte sich mit einem Zeugen H.

Im vierten Fall flog der Schwindel fast auf. Ein Zeuge S. wurde misstrauisch, als er feststellte, dass die beworbene Fahrschule physisch gar nicht existierte. Dennoch nahm er die gefälschte B96-Bescheinigung entgegen und versuchte, sie bei der Behörde einzureichen. Dort war man jedoch wachsam: Die Täuschung wurde erkannt, eine Eintragung unterblieb.

Das Amtsgericht Tostedt verurteilte den Mann daraufhin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen mittelbarer Falschbeurkundung, Urkundenfälschung und Beihilfe. Das Landgericht Stade bestätigte dieses Urteil weitgehend. Doch der Angeklagte gab nicht auf und legte Revision ein – mit einem anfänglichen Fehler seines Anwalts.

Kann ein Anwaltsfehler durch Wiedereinsetzung geheilt werden?

Bevor sich das Oberlandesgericht Celle mit den inhaltlichen Fragen befassen konnte, musste eine formale Hürde genommen werden. Der Verteidiger hatte die Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingereicht. Die Frist war am 8. Oktober 2025 abgelaufen, die Begründung ging erst einen Tag später ein.

Der Anwalt beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO. Er argumentierte, er habe auf eine Entscheidung über seinen Entpflichtungsantrag vertraut und deshalb die Frist verstreichen lassen. Dies sei ein Fehler gewesen, der dem Angeklagten jedoch nicht angelastet werden dürfe.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Ein Angeklagter darf nicht dafür bestraft werden, dass sein Verteidiger Fristen versäumt, sofern ihn selbst keine Schuld trifft.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision […] gewährt.

Damit war der Weg frei für die inhaltliche Überprüfung des Urteils. Und hier wartete die eigentliche Überraschung.

Achtung Falle: Anwaltsfehler im Zivilprozess

Das Gericht war hier gnädig, da im Strafprozess das Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten in der Regel nicht zugerechnet wird. Vorsicht in anderen Rechtsgebieten: Im Zivilrecht (z. B. bei Miet-, Arbeits- oder Verkehrsprozessen) gilt das Versäumnis Ihres Anwalts automatisch als Ihr eigenes Verschulden. Sie verlieren den Prozess endgültig und können den Schaden nur nachträglich durch eine Regressklage gegen den Anwalt versuchen auszugleichen.

Warum liegt keine Mittelbare Falschbeurkundung im Führerschein vor?

Der Senat des Oberlandesgerichts Celle zerlegte die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) mit chirurgischer Präzision. Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass der Eintrag der Schlüsselzahl B196 im Führerschein beweist, dass der Inhaber die vorgeschriebene Fahrerschulung absolviert hat. Da dies nicht der Fall war, sahen sie den Tatbestand als erfüllt an.

Das OLG widersprach dieser Auffassung vehement. Für eine Verurteilung nach § 271 StGB muss die öffentliche Urkunde (der Führerschein) eine qualifizierte Beweiskraft für die unwahre Tatsache haben. Das Gericht stellte klar: Der Führerschein beweist gegenüber jedermann nur, dass die Fahrerlaubnis *erteilt* wurde. Er beweist aber nicht, dass alle Voraussetzungen für diese Erteilung (wie die Schulung) auch wirklich rechtmäßig vorlagen.

Die in den Führerschein und das Fahrerlaubnisregister eingetragenen Erweiterungen der Fahrerlaubnis […] beweisen […] allein das Bestehen der Fahrerlaubnis, nicht aber die Wahrheit der der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenbezeugungen.

Das bedeutet im Klartext: Der Eintrag „B196“ sagt aus: „Diese Person darf Motorräder fahren.“ Er sagt rechtlich gesehen nicht aus: „Diese Person hat am Datum X bei Fahrlehrer Y eine Schulung gemacht.“ Da der Verwaltungsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich stattgefunden hat (die Behörde hat ja „Ja“ gesagt und den Eintrag vorgenommen), ist der Inhalt der Urkunde – nämlich das Bestehen der Erlaubnis – nicht falsch. Dass die Erteilung auf einer Lüge basierte, macht die Urkunde selbst nicht inhaltlich unwahr im Sinne des § 271 StGB.

Diese feinsinnige juristische Unterscheidung führte dazu, dass der Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung für alle vier Taten fallengelassen wurde. Weder für die eigene Tat noch für die Hilfeleistung bei den Kunden konnte der Angeklagte hierwegen bestraft werden.

Ist die Verwendung eines falschen Stempels immer Urkundenfälschung?

Noch komplexer wurde es bei der Prüfung der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Hier musste das Gericht zwischen dem ersten Fall (Eigennutzung) und den Verkäufen an Dritte unterscheiden.

Im ersten Fall hatte der Angeklagte die Bescheinigung mit „S.“ unterschrieben, obwohl er so nicht hieß. Er täuschte also über die Identität des Ausstellers. Wer das Papier las, musste glauben, ein Herr S. habe es unterschrieben. Das ist eine klassische Urkundenfälschung bei der Teilnahmebescheinigung. Dieser Schuldspruch blieb bestehen.

In den Fällen 2 bis 4 jedoch hatte der Angeklagte zwar den Stempel „Fahrschule Z.“ benutzt, aber mit seinem *eigenen* Namen unterschrieben. Zudem waren auf dem Stempel seine echte Adresse und Mobilnummer angegeben.

Das Gericht argumentierte: Eine Urkunde ist nur dann „unecht“, wenn der scheinbare Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch ist. Hier war der Angeklagte der wirkliche Aussteller. Er gab vor, eine Fahrschule zu sein, die er nicht war. Er log also über seine Eigenschaften und Qualifikationen. Das ist eine sogenannte „schriftliche Lüge“.

Eine schriftliche Lüge ist jedoch keine Urkundenfälschung. Wer unter seinem eigenen Namen ein Dokument erstellt und darin lügt (z.B. „Ich bin berechtigt, Schulungen durchzuführen“), stellt eine echte, aber inhaltlich falsche Urkunde her. Das ist in der Regel – außer bei speziellen Personen wie Ärzten oder Amtsträgern – nicht strafbar gemäß § 267 StGB.

Eine solche „schriftliche Lüge“ erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht. […] Der Angeklagte hat die unter der Bezeichnung „Fahrschule Z.“ ausgereichten Bescheinigungen mit seinem eigenen Namen unterzeichnet.

Da die „Fahrschule Z.“ keine eigene juristische Person war (wie eine GmbH), sondern nur ein Fantasiename für das Einzelunternehmen des Angeklagten, lag auch keine Täuschung über eine Vertretungsbefugnis vor. Der Rechtsverkehr erkannte den Angeklagten als die Person, die die Erklärung abgab. Dass er log, er sei Fahrlehrer, ändert nichts an der Echtheit der Urkunde.

Damit brachen auch die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung in den Fällen 2 bis 4 in sich zusammen.

Experten-Tipp: Zivilrechtliche Folgen

Auch wenn die „schriftliche Lüge“ strafrechtlich oft keine Urkundenfälschung darstellt, bleibt sie zivilrechtlich gefährlich. Wer in Verträgen oder Bescheinigungen wissentlich falsche Angaben macht (z. B. „unfallfrei“ beim Autoverkauf), haftet wegen arglistiger Täuschung. Verträge können deshalb angefochten und rückabgewickelt werden – unabhängig davon, ob der Staatsanwalt das Verfahren mangels Straftatbestand einstellt.

Muss der Angeklagte nun mit einer Strafe wegen Betrugs rechnen?

Der Teilerfolg vor dem Oberlandesgericht bedeutet keineswegs, dass der falsche Fahrlehrer straffrei ausgeht. Das OLG hob das Urteil zwar auf, verwies die Sache aber an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Die neue Kammer muss nun prüfen, ob eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB vorliegt. Denn der Angeklagte hat Geld für eine Leistung verlangt (die Bescheinigung), die er gar nicht wirksam erbringen konnte. Er täuschte den Käufern vor, ein berechtigter Fahrlehrer zu sein.

Selbst wenn die Käufer geahnt haben sollten, dass etwas nicht stimmt („kollusives Zusammenwirken“), könnte ein Betrug vorliegen. Die Rechtsprechung sieht einen Vermögensschaden auch dann als möglich an, wenn Geld für einen illegalen oder sittenwidrigen Zweck eingesetzt wird. Die Käufer zahlten für eine *gültige* Bescheinigung, erhielten aber ein wertloses Papier, das jederzeit von den Behörden eingezogen werden könnte.

Das Gericht gab den klaren Hinweis:

Ein Vermögensschaden ist nicht von vornherein ausgeschlossen. […] Die Feststellungen lassen nicht ausschließen, dass der Angeklagte gegenüber den jeweiligen Erwerbern der Bescheinigungen als Inhaber einer Fahrschule oder als Fahrlehrer aufgetreten und diesen gegenüber getäuscht habe.

Für den ersten Fall (die Tat für sich selbst) bleibt der Angeklagte der Urkundenfälschung schuldig. Da aber die anderen Delikte wegfallen, muss auch hier die Strafe neu berechnet werden. Das Landgericht steht nun vor der Aufgabe, den gesamten Komplex unter dem Gesichtspunkt des Betrugs neu aufzurollen.

Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass moralisch verwerfliches Handeln nicht automatisch jeden Straftatbestand erfüllt, den die Anklagebehörde heranzieht. Die feinen Unterschiede zwischen einer inhaltlichen Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde und einer bloßen Lüge sind entscheidend für die Rechtsstaatlichkeit – auch wenn das Ergebnis für den Laien auf den ersten Blick verblüffend wirken mag.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Behörden und den Gesetzgeber offenbart der Beschluss eine Schwachstelle. Die Beweiskraft der Eintragung im Führerschein ist begrenzter als oft angenommen. Die Eintragung dokumentiert den Verwaltungsakt, nicht die Ausbildungshistorie.

Wer also unter eigenem Namen falsche Bescheinigungen ausstellt, begeht keine Urkundenfälschung, solange er nicht über seine Identität täuscht. Das schließt jedoch nicht aus, dass andere Delikte wie Betrug greifen. Für die Fahrerlaubnisbehörden bedeutet dies, dass sie bei der Prüfung von vorgelegten Bescheinigungen – insbesondere von unbekannten oder neu auftretenden Fahrschulen – noch genauer hinsehen müssen, da der strafrechtliche Schutz der Dokumente Lücken aufweist.

Der Fall ist noch nicht abgeschlossen. In der neuen Verhandlung wird sich zeigen, ob der Weg über den Betrugsparagrafen zu einer ähnlich hohen Strafe führt wie das ursprüngliche Urteil. Die Aufhebung der Strafe durch die Revision ist für den Angeklagten ein Etappensieg, aber noch kein Freispruch.


Glossar: Wichtige Begriffe kurz erklärt

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ein Rechtsbehelf, der es ermöglicht, ein Verfahren fortzusetzen, obwohl eine Frist versäumt wurde, wenn das Versäumnis unverschuldet war.
  • Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB): Das Bewirken einer falschen Eintragung in einer öffentlichen Urkunde durch Täuschung eines Amtsträgers.
  • Schriftliche Lüge: Ein Dokument, das vom richtigen Aussteller stammt, aber inhaltlich falsch ist. Dies ist im Gegensatz zur Urkundenfälschung oft straflos.
  • B196: Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse B, die das Fahren von Leichtkrafträdern (125er) erlaubt, ohne eine komplette Motorradprüfung ablegen zu müssen.

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Experten Kommentar

Was viele nicht wissen: Wer unter eigenem Namen eine Lüge zu Papier bringt, begeht oft gar keine Urkundenfälschung. Das Dokument stammt ja tatsächlich vom Aussteller, auch wenn der Inhalt – wie hier die Fahrlehrer-Eigenschaft – frei erfunden ist. Genau diese dogmatische Feinheit rettet Täter regelmäßig vor einer Verurteilung, auch wenn das moralische Unrecht auf der Hand liegt.

Für die Käufer der Bescheinigungen ist der juristische Teilsieg des Fälschers jedoch völlig irrelevant. Die Verwaltungsbehörden agieren unabhängig vom Strafprozess und entziehen die Fahrerlaubnis rigoros, sobald Zweifel an der Ausbildung aufkommen. Wer glaubt, sich mit einer gekauften Bescheinigung durchgemogelt zu haben, verliert am Ende nicht nur sein Geld, sondern auch die Fahrberechtigung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich strafbar, wenn ich die Bescheinigung im guten Glauben online gekauft habe?


NEIN, wer eine Bescheinigung im guten Glauben online erwirbt und dabei über deren Rechtmäßigkeit getäuscht wird, macht sich in der Regel nicht strafbar. In einer solchen Konstellation werden Sie juristisch nicht als Täter, sondern vielmehr als potenzielles Opfer eines Betrugs durch den Verkäufer angesehen.

Die strafrechtliche Verfolgung konzentriert sich in diesen Fällen primär auf den Anbieter der Bescheinigung, dem ein Betrug gemäß § 263 StGB gegenüber den Käufern vorgeworfen wird. Eine Strafbarkeit des Erwerbers würde zwingend voraussetzen, dass dieser mit Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbegehung) handelt oder zumindest von der Unrechtmäßigkeit des Angebots wusste. Da Sie jedoch im guten Glauben davon ausgingen, eine legale Dienstleistung zu erwerben, fehlt es an der notwendigen subjektiven Tatseite für eine strafbare Handlung Ihrerseits. Die Justiz muss in solchen Verfahren prüfen, ob der Verkäufer gegenüber den Erwerbern fälschlicherweise als autorisierte Person auftrat und diese dadurch gezielt in die Irre führte. Wenn Sie durch falsche Versprechungen oder eine professionell gestaltete Website getäuscht wurden, entfällt der Vorwurf einer bewussten Beteiligung an einer Straftat nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts vollständig.

Grenzen der Straffreiheit bestehen jedoch dann, wenn die Umstände des Kaufs so offensichtlich dubios waren, dass ein guter Glaube rechtlich kaum noch vertretbar erscheint. Sollte beispielsweise der Preis extrem niedrig gewesen sein oder die Abwicklung über verschleierte Kanäle ohne jede Prüfung stattgefunden haben, könnten Behörden unter Umständen eine leichtfertige Beteiligung prüfen.

Unser Tipp: Sichern Sie umgehend sämtliche Korrespondenzen, Zahlungsbelege und Screenshots des Internetangebots, um Ihren guten Glauben bei einer eventuellen Befragung durch die Ermittlungsbehörden lückenlos belegen zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, aus bloßer Angst gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen oder wichtige Beweismittel eigenständig zu vernichten.


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Droht mir eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz offiziellem Eintrag im Führerschein?


NEIN. Solange die Fahrerlaubnisbehörde den offiziellen Eintrag in Ihrem Führerschein nicht förmlich widerrufen hat, machen Sie sich bei einer Polizeikontrolle nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Der amtliche Eintrag beweist zunächst rechtsverbindlich das Bestehen Ihrer Fahrerlaubnis und schützt Sie vor strafrechtlichen Konsequenzen im Sinne des geltenden Straßenverkehrsgesetzes.

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass die Eintragung im Führerschein lediglich die Existenz der behördlichen Erlaubnis beweist, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen. Da das Dokument dokumentiert, dass die Behörde die Fahrerlaubnis formal erteilt hat, liegt keine mittelbare Falschbeurkundung (das Bewirken falscher Beurkundungen in öffentlichen Urkunden) vor, selbst wenn die Erteilung auf falschen Angaben beruhte. Solange kein förmlicher Widerruf oder eine Rücknahme des Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde erfolgt ist, bleibt die Erlaubnis wirksam und das Führen von Fahrzeugen ist rechtmäßig. Die Strafbarkeit nach § 21 StVG setzt zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt der Fahrt keine gültige Fahrerlaubnis existiert, was bei einem noch nicht aufgehobenen Bescheid nicht der Fall ist.

Diese Rechtssicherheit endet jedoch unmittelbar in dem Moment, in dem Ihnen der offizielle Bescheid über die Entziehung oder Nichtigkeit der Fahrerlaubnis durch die Behörde wirksam zugestellt wurde. Sobald Sie Kenntnis von der Unwirksamkeit Ihrer Fahrberechtigung erlangt haben, führt jede weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das bloße Mitführen des physischen Führerscheins mit dem noch vorhandenen Eintrag bietet in diesem Stadium keinen strafrechtlichen Schutz mehr gegen die drohenden Sanktionen oder empfindliche Geldstrafen.

Unser Tipp: Setzen Sie sich bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit Ihrer Dokumente umgehend mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung, um Ihren aktuellen Status zu prüfen und eine unvorhergesehene Strafbarkeit zu vermeiden. Vermeiden Sie es konsequent, nach dem Erhalt behördlicher Warnhinweise oder Widerrufsbescheide weiterhin ein Fahrzeug zu führen, da dies schwerwiegende strafrechtliche Folgen nach sich zieht.


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Kann ich eine versäumte Frist heilen, wenn mein Anwalt den Fehler allein verschuldet hat?


JA, im Strafverfahren können Sie eine durch Ihren Anwalt verschuldete Fristversäumnis durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtssicher heilen. Das Gesetz sieht vor, dass ein Angeklagter nicht durch formale Fehler benachteiligt werden darf, die er persönlich gar nicht zu verantworten hat. Damit bleibt Ihr Anspruch auf eine sachliche Prüfung Ihres Falls trotz des Versäumnisses vollständig erhalten.

Grundsätzlich gewährt das Gericht gemäß § 44 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern der Betroffene ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Strafrecht gilt die wichtige Besonderheit, dass ein Fehler des Verteidigers, wie etwa das Vergessen einer Revisionsbegründung, dem Angeklagten rechtlich nicht als eigenes Fehlverhalten zugerechnet wird. Das bedeutet konkret, dass das Versäumnis Ihres Rechtsanwalts als fremdes Verschulden gewertet wird und Sie somit Ihren vollen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess behalten. Voraussetzung für den Erfolg ist jedoch, dass Sie selbst alle notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllt haben und kein persönliches Mitverschulden an der Verzögerung vorliegt.

Diese vorteilhafte Regelung findet jedoch fast ausschließlich im Strafprozess Anwendung, während in anderen Rechtsgebieten eine deutlich strengere und für Mandanten riskantere Rechtslage herrscht. In Zivilprozessen, wie etwa im Mietrecht oder Arbeitsrecht, wird das Verschulden des Anwalts dem Mandanten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO grundsätzlich wie eigenes Verschulden voll zugerechnet. In diesen Fällen führt ein Anwaltsfehler meist zum endgültigen Verlust der Rechtsposition, wobei dem Mandanten lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Rechtsbeistand als Ausgleichsmöglichkeit verbleiben.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Anwalt bei Kenntnis des Fehlers sofort dazu auf, schriftlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und den Fehler gegenüber dem Gericht glaubhaft zu versichern. Vermeiden Sie es, nach Entdeckung des Fristversäumnisses länger als eine Woche zu warten, da der Antrag selbst einer sehr kurzen gesetzlichen Frist unterliegt.


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Verliere ich meinen gesamten Führerschein, wenn nur die B196-Bescheinigung durch einen Betrug zustande kam?


NEIN, Sie verlieren in der Regel nicht Ihren gesamten Führerschein, sondern lediglich die unrechtmäßig durch Betrug erlangte Erweiterung der Schlüsselzahl B196 für leichte Motorräder. Die Fahrerlaubnisbehörde wird nur den konkreten Verwaltungsakt widerrufen, der auf der gefälschten Bescheinigung basiert, sodass Ihre ursprüngliche Pkw-Fahrerlaubnis weiterhin gültig bleibt. Da die Täuschung nur die spezifische Zusatzqualifikation betrifft, bleibt die Basisberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtlich unberührt.

Die rechtliche Grundlage für diesen begrenzten Widerruf liegt darin, dass die Täuschungshandlung sich ausschließlich auf die spezifische Fahrerschulung für leichte Motorräder nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bezog. Da Sie Ihre ursprüngliche Fahrprüfung für die Klasse B ordnungsgemäß abgelegt haben, besteht für diesen Teil der Fahrerlaubnis weiterhin ein rechtmäßiger Bestandsschutz durch die zuständige Behörde. Ein vollständiger Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes würde voraussetzen, dass Sie grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art anzusehen sind. Da die Fälschung einer Zusatzbescheinigung durch einen Dritten meist keine generelle charakterliche Ungeeignetheit begründet, bleibt der restliche Führerschein im Regelfall rechtlich von den Konsequenzen der Rücknahme unberührt. Die Behörde korrigiert somit lediglich den rechtswidrigen Zustand, indem sie die fälschlicherweise eingetragene Schlüsselzahl B196 wieder aus Ihrem amtlichen Dokument entfernt.

Eine Gefahr für die gesamte Fahrerlaubnis besteht jedoch dann, wenn die Behörde aufgrund Ihres aktiven Mitwirkens am Betrug massive Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung entwickelt. Sollten Sie im behördlichen Anhörungsverfahren falsche Angaben machen oder bewusst über die Umstände täuschen, kann dies ein medizinisches oder psychologisches Gutachten zur Folge haben. Eine solche Untersuchung kann letztlich die gesamte Fahrerlaubnis gefährden, falls Ihre allgemeine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr durch die Unwahrheiten grundsätzlich infrage gestellt wird.

Unser Tipp: Suchen Sie umgehend die Nachweise über Ihre ursprünglich bestandene Fahrprüfung der Klasse B heraus, um die rechtmäßige Basis Ihrer Fahrerlaubnis gegenüber der Behörde lückenlos zu dokumentieren. Vermeiden Sie unbedingt, im laufenden Verfahren gegenüber der Führerscheinstelle unrichtige Angaben zum Erwerb der B196-Bescheinigung zu machen.


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Erlischt mein Versicherungsschutz bei einem Unfall mit einer unrechtmäßig erworbenen B196-Erweiterung im Führerschein?


ES KOMMT DARAUF AN, da Ihr Versicherungsschutz zwar nicht sofort vollständig erlischt, Ihnen jedoch massive Regressforderungen der Versicherung drohen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Unfallgegners zunächst regulieren, Sie jedoch aufgrund einer schweren Obliegenheitsverletzung (vertragliche Pflichtverletzung) mit bis zu 5.000 Euro persönlich in Regress nehmen. Trotz der formalen Gültigkeit Ihres Eintrags im Führerschein fehlt die materielle Voraussetzung der erforderlichen Fahreignung für das Führen von Krafträdern.

Der Grund für diese weitreichenden Konsequenzen liegt im Versicherungsvertragsgesetz, wobei gemäß § 28 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten eintritt. Da Sie die vorgeschriebene Ausbildung für die B196-Erweiterung tatsächlich nie absolviert haben, wertet die Versicherung diesen Umstand als vorsätzliche oder grob fahrlässige Risikoerhöhung. Während die Haftpflichtversicherung im Interesse des Opferschutzes die Regulierung gegenüber dem Dritten übernimmt, fordert sie diesen Betrag im Anschluss von Ihnen als Versicherungsnehmer zurück. Diese Rückforderung ist im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung meist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt, stellt jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung für den betroffenen Fahrer dar.

Besondere Vorsicht ist zudem bei der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung geboten, da die Versicherung hier bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen die Zahlung für Schäden am eigenen Fahrzeug komplett verweigern kann. In diesen Fällen greifen die Schutzmechanismen für Unfallgegner nicht, sodass Sie die Reparaturkosten Ihres eigenen Motorrads nach einem Unfall in vollem Umfang selbst tragen müssen. Selbst wenn das Strafrecht mangels Urkundenfälschung keine direkte Strafe vorsieht, bleibt das zivilrechtliche Risiko durch den Verstoß gegen die vereinbarten Versicherungsbedingungen immer bestehen.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf Regelungen zu Obliegenheitsverletzungen und suchen Sie bei einem unrechtmäßigen B196-Eintrag frühzeitig rechtliche Beratung auf, um drohende Regressansprüche vorab zu bewerten. Vermeiden Sie die riskante Annahme, dass ein bloßer Eintrag im Führerscheindokument Sie vor den zivilrechtlichen Folgen einer fehlenden praktischen Fahrausbildung schützt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 1 ORs 24/25


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