Ein Geschäftsführer der IT-Branche wehrte sich gegen die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft, nachdem Ermittler seine elektronische Zivilakte beim Landgericht Augsburg für ein Strafverfahren forderten. Obwohl er auf sein Recht auf die informationelle Selbstbestimmung pochte, stellte der faktische Vollzug der Aktenübersendung an die Behörde sein gesamtes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Aktenübermittlung plötzlich infrage.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf das Zivilgericht Akten an die Staatsanwaltschaft senden?
- Welche Gesetze erlauben den Zugriff auf die private Gerichtsakte?
- Warum wehrte sich der IT-Dienstleister gegen die Übermittlung?
- Wie verhinderte die Digitalisierung den Rechtsschutz?
- Warum prüfte das Gericht den Datenschutz nicht inhaltlich?
- Wer trägt die Kosten für den gescheiterten Antrag?
- Was lehrt der Fall für zukünftige Verfahren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf das Gericht meine Akte übersenden, obwohl der Zivilstreit bereits durch Vergleich beendet wurde?
- Verliere ich meinen Datenschutz, wenn ich mich im Zivilprozess unbewusst selbst belastet habe?
- Wie stoppe ich die elektronische Aktenübermittlung, bevor die Staatsanwaltschaft das Passwort für den Zugriff erhält?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Zugriff auf meine Digitalakte hatte?
- Sollte ich vorsorglich eine Schutzschrift einreichen, um die Weitergabe meiner sensiblen Geschäftsgeheimnisse zu verhindern?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 VA 85/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- Datum: 10. November 2025
- Aktenzeichen: 101 VA 85/25
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Datenschutz
Bürger können die bereits erfolgte Übergabe ihrer Zivilakten an die Staatsanwaltschaft nicht mehr gerichtlich verhindern.
- Das Gericht weist den Antrag ab, weil die Staatsanwaltschaft die Daten bereits kennt.
- Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen einer Straftat und forderte die Akten aus dem Zivilprozess an.
- Das Landgericht schickte die Akten elektronisch, bevor der Betroffene den Eilantrag wirksam stellte.
- Eine Aufhebung der Maßnahme ist sinnlos, da niemand das Wissen der Ermittler löschen kann.
- Der Kläger verlangte nach dem gerichtlichen Hinweis nicht, die Rechtswidrigkeit nachträglich zu prüfen.
Darf das Zivilgericht Akten an die Staatsanwaltschaft senden?
Ein Zivilprozess scheint für viele Beteiligte eine rein private Auseinandersetzung zu sein. Zwei Parteien streiten um Geld, Verträge oder Dienstleistungen. Doch dieser Schein trügt. Wenn Staatsanwaltschaften Wind von einem Rechtsstreit bekommen, der für eigene Ermittlungen relevant sein könnte, fordern sie oft Einsicht in die zivilgerichtliche Akte.
Im Zentrum des Streits stand ein Zivilverfahren vor dem Landgericht Augsburg. Ein ehemaliger Geschäftsführer hatte ein Unternehmen auf die Zahlung von 16.660 Euro verklagt. Es ging um Abrechnungen für IT-Leistungen, speziell für die Integration von Kundendaten in ein Software-Produkt. Der Streit endete zunächst friedlich: Am 31. März 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich. Doch die Ruhe währte nur kurz.
Parallel interessierte sich die Staatsanwaltschaft für den Fall. Gegen den IT-Fachmann und einen weiteren Geschäftsführer liefen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Eine Gerüstbaufirma hatte Anzeige erstattet und behauptet, die Unterlagen aus dem Zivilprozess könnten die Werthaltigkeit bestimmter Softwareentwicklungen belegen – oder widerlegen. Die Ermittler forderten daher die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft.
Welche Gesetze erlauben den Zugriff auf die private Gerichtsakte?
Der Zugriff der Strafverfolger auf Akten aus anderen Verfahren ist gesetzlich klar geregelt, birgt aber Konfliktstoff. Die Staatsanwaltschaft ist nach § 160 der Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen. Sie muss alle belastenden und entlastenden Umstände ermitteln. Dazu gehört auch die Prüfung von Unterlagen, die bei anderen Behörden oder Gerichten liegen.
Gleichzeitig haben Bürger ein Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Wer vor einem Zivilgericht private Geschäftsgeheimnisse oder sensible Daten offenlegt, tut dies in der Erwartung, dass diese Informationen nur für den konkreten Rechtsstreit genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte – auch an Ermittlungsbehörden – stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar.
Das Gericht, das um Akteneinsicht gebeten wird, muss daher abwägen. Es prüft im Rahmen der Amtshilfe, ob das Schutzinteresse der Parteien oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Diese Entscheidung ergeht als Justizverwaltungsakt. Fühlen sich Betroffene durch die Entscheidung verletzt, können sie einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) stellen.
Die Hürden für eine solche Abwehr sind jedoch hoch. Gerichte tendieren oft dazu, dem Strafverfolgungsinteresse den Vorrang zu geben, solange keine höchstpersönlichen Geheimnisse betroffen sind. Im vorliegenden Fall stützte sich das Landgericht Augsburg auf Art. 35 des Grundgesetzes (Rechtshilfe) und § 299 der Zivilprozessordnung, um die Übermittlung zu rechtfertigen.
Warum wehrte sich der IT-Dienstleister gegen die Übermittlung?
Der frühere Geschäftsführer wollte die Einsicht in die zivilgerichtliche Akte unter allen Umständen verhindern. Er argumentierte, dass zwischen dem zivilrechtlichen Streit um IT-Honorare und dem strafrechtlichen Vorwurf der Veruntreuung von Arbeitsentgelt keinerlei Zusammenhang bestehe.
Seine Argumentation stützte er auf mehrere Punkte:
- Die Anzeigeerstatterin habe bereits mitgeteilt, kein Strafverfolgungsinteresse mehr gegen ihn zu haben.
- Er wisse gar nicht konkret, was ihm vorgeworfen werde, da er keine Akteneinsicht in das Strafverfahren habe.
- Die Weitergabe verletze sein Grundrecht auf Datenschutz und das Prinzip der Waffengleichheit.
Das Landgericht Augsburg ließ diese Einwände nicht gelten. Mit einem Beschluss vom 6. Juni 2025 ordnete es die Herausgabe der Akten an. Die Begründung: Das öffentliche Interesse an der Aufklärung möglicher Straftaten wiege schwerer als das Geheimhaltungsinteresse des Mannes. Eine wirkliche Prüfung, wie wahrscheinlich die Straftat begangen wurde oder wie schwer sie wiegt, vermisste der Betroffene in dieser Entscheidung jedoch schmerzlich.
Wie verhinderte die Digitalisierung den Rechtsschutz?
Der eigentliche Knackpunkt des Verfahrens vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht war nicht die Frage, ob die Akten hätten herausgegeben werden dürfen, sondern *wann* und *wie* dies geschah. Hier zeigte sich eine Tücke der modernen, elektronischen Justizverwaltung.
Der Beschluss zur Herausgabe erging am 6. Juni 2025. Nur elf Tage später, am 17. Juni 2025, vollzog die Geschäftsstelle des Landgerichts die Anordnung. Da die Akten bereits elektronisch geführt wurden, musste kein Wachtmeister mehr Papierstapel durch die Stadt tragen. Stattdessen erfolgte die Bereitstellung der elektronischen Gerichtsakte über das Justizportal. Die Staatsanwaltschaft erhielt noch am selben Tag das Passwort für den Zugriff.
Der IT-Experte reichte seinen Eilantrag gegen die Maßnahme erst am 30. Juni 2025 beim BayObLG ein. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ermittler längst Zugriff auf die Daten.
Das Gericht erklärte dazu in seinem Beschluss:
Soweit sich der Antragsteller gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft wendet, ist der Antrag unzulässig, da die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist und sich dadurch erledigt hat.
Für den Antragsteller bedeutete dies das prozessuale Aus. Ein Antrag gegen eine Maßnahme der Justizverwaltung setzt zwingend voraus, dass die Maßnahme noch verhindert oder rückgängig gemacht werden kann. Sobald die Staatsanwaltschaft aber Kenntnis vom Inhalt der Akten erlangt hat, ist dieser Zustand irreversibel. Man kann Wissen nicht „löschen“.
Was bedeutet das fehlende Rechtsschutzbedürfnis?
Das Rechtsschutzbedürfnis nach einer Aktenübermittlung ist eine zwingende Voraussetzung für jedes Gerichtsverfahren. Gerichte entscheiden nicht über theoretische Fragen, sondern nur, wenn ihre Entscheidung dem Antragsteller einen konkreten Nutzen bringt.
Da der „Vollzug der Aktenübersendung an die Behörde“ am 17. Juni abgeschlossen war, lief der Antrag vom 30. Juni ins Leere. Das BayObLG stellte nüchtern fest, dass eine gerichtliche Anordnung, die Akteneinsicht zu unterlassen, sinnlos wäre. Die „Katze war bereits aus dem Sack“.
Das Gericht führte weiter aus:
Die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist am 17. Juni 2025 tatsächlich vollzogen worden. […] Damit ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine Aufhebung der Maßnahme durch den Senat würde dem Antragsteller nichts mehr nützen, da die Kenntnisnahme vom Akteninhalt durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Der IT-Dienstleister hätte theoretisch noch versuchen können, feststellen zu lassen, dass die Maßnahme rechtswidrig *war* (Fortsetzungsfeststellungsantrag). Doch dafür hätte er ein besonderes Interesse darlegen müssen, etwa eine Wiederholungsgefahr oder eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung. Da er auf einen entsprechenden Hinweis des Senats schwieg, verwarf das Gericht den Antrag endgültig als unzulässig.
Warum prüfte das Gericht den Datenschutz nicht inhaltlich?
Für den Betroffenen ist das Ergebnis unbefriedigend. Er wollte eine inhaltliche Prüfung der Wahrung von dem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Er wollte hören, dass das Landgericht Augsburg seine Daten nicht hätte herausgeben dürfen.
Doch das Prozessrecht funktioniert streng formal. Wenn ein Antrag schon „unzulässig“ ist (weil er zu spät kommt oder das Ziel nicht mehr erreichen kann), darf sich das Gericht gar nicht mehr mit der Frage beschäftigen, ob der Antrag „begründet“ (also inhaltlich richtig) wäre.
Das BayObLG deutete zwar an, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung primär bei der anfragenden Behörde – also der Staatsanwaltschaft – liegt. Das ersuchte Gericht prüft bei Amtshilfe oft nur grob die Zuständigkeit. Aber eine abschließende Entscheidung, ob der Schutz von den Betriebsgeheimnissen im konkreten Fall verletzt wurde, traf der Senat nicht. Die formale Hürde des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses blockierte jede inhaltliche Kritik an der Vorinstanz.
Wer trägt die Kosten für den gescheiterten Antrag?
Am Ende bleibt der IT-Dienstleister nicht nur auf seinen Daten sitzen, die nun bei der Staatsanwaltschaft liegen, sondern auch auf den Kosten des Verfahrens. Da sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, muss er die Gerichtskosten tragen.
Der Geschäftswert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Dies ist der Regelstreitwert in solchen Verfahren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren wirtschaftlichen Wert vorliegen. Eine Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten erhält der Mann nicht.
Das Gericht sah auch keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Der Fall habe keine grundsätzliche Bedeutung, so die Richter. Es handele sich um die Anwendung etablierter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.
Was lehrt der Fall für zukünftige Verfahren?
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist eine deutliche Warnung an alle, die in zivilrechtliche Streitigkeiten verwickelt sind, während strafrechtliche Wolken aufziehen. Die Rechtsschutz gegen die Akteneinsicht ist ein Wettlauf gegen die Zeit.
In einer digitalisierten Justiz, in der Akten per Mausklick und Passwortfreigabe binnen Sekunden den Besitzer wechseln, ist der effektive Rechtsschutz massiv erschwert. Wer erfährt, dass die Gegenseite oder eine Behörde Akteneinsicht beantragt hat, muss sofort handeln.
Warten Betroffene ab, bis der Beschluss zur Herausgabe in der Post liegt, ist es oft schon zu spät. Sobald die elektronische Bereitstellung erfolgt ist, gilt die Maßnahme als erledigt. Der einzige Weg ist dann oft nur noch die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit – ein schwacher Trost, der die Informationen nicht mehr zurück in den Tresor bringt.
Anwälte raten daher in sensiblen Fällen dazu, bereits präventiv Schutzschriften einzureichen oder bei den ersten Anzeichen eines behördlichen Interesses sofortigen, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, noch *bevor* Fakten geschaffen werden. Denn ist die digitale Akte erst einmal auf dem Server der Staatsanwaltschaft gelandet, gibt es kein „Undo“.
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Die digitale Übermittlung von Gerichtsakten erfolgt oft in kürzester Zeit, wodurch rechtliche Gegenmaßnahmen schnell wirkungslos werden können. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren und unberechtigte Datenzugriffe frühzeitig zu verhindern. Wir prüfen Ihre Situation individuell und setzen uns für den Schutz Ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren ein.
Experten Kommentar
Hier hat die Digitalisierung den Rechtsschutz faktisch überholt. Früher wanderte die Papierakte tagelang durch die Poststelle, was uns Anwälten ein wertvolles Zeitfenster für Eilanträge verschaffte. Heute erfolgt die Freigabe per Mausklick, oft noch bevor der Beschluss beim Mandanten überhaupt zugestellt ist.
Wer hier erst auf die schriftliche Anordnung wartet, hat den Kampf um die Datenhoheit bereits verloren. Ich reiche in solchen Konstellationen sofort eine präventive Schutzschrift ein, noch bevor das Gericht entscheidet. Ist der Zugriffslink einmal versendet, lässt sich das Wissen bei den Ermittlern nicht mehr löschen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf das Gericht meine Akte übersenden, obwohl der Zivilstreit bereits durch Vergleich beendet wurde?
JA. Das Gericht darf die Zivilakten trotz eines bereits geschlossenen Vergleichs an die Staatsanwaltschaft übersenden, da der zivilrechtliche Frieden keine Bindungswirkung für die staatliche Strafverfolgung entfaltet. Ein Vergleich beendet zwar den privaten Rechtsstreit zwischen den Parteien, doch die Verpflichtung zur Aufklärung potenzieller Straftaten bleibt hiervon rechtlich unberührt.
Die Grundlage für dieses Vorgehen bildet die strafrechtliche Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft gemäß § 160 der Strafprozessordnung (StPO), welche Behörden dazu verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat unabhängig vom Stand anderer Verfahren zu prüfen. Auch wenn die Parteien durch eine gütliche Einigung ihre gegenseitigen Ansprüche reguliert haben, erlöschen dadurch nicht die in der Akte dokumentierten Hinweise auf mögliche Delikte wie Betrug oder Urkundenfälschung. Das Gericht ist in solchen Fällen oft sogar zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, um eine Behinderung der Justiz zu vermeiden und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu wahren. Da die Beweiskraft der Akteninhalte durch den Zeitablauf oder die prozessuale Erledigung nicht verloren geht, können Anordnungen zur Aktenübersendung wie im vorliegenden Fallbeispiel auch Monate nach dem eigentlichen Vergleichsschluss rechtmäßig erfolgen.
Es ist dabei wichtig zu verstehen, dass ein zivilrechtlicher Vergleich kein Schweigegelübde für staatliche Organe darstellt und keine Vertraulichkeit gegenüber Ermittlungsbehörden garantieren kann. Selbst wenn die Parteien Stillschweigen vereinbart haben, bricht das staatliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten diese privaten Abmachungen regelmäßig auf. Die Aktenübersendung dient hierbei primär der Sicherung von Beweismitteln, die im Zivilprozess bereits offiziell aktenkundig geworden sind und nun im Strafverfahren rechtssicher verwertet werden sollen.
Unser Tipp: Prüfen Sie bei Vergleichen sorgfältig, ob die getroffenen Regelungen auch strafrechtlich relevante Sachverhalte berühren könnten, und lassen Sie sich über die Reichweite von Verschwiegenheitsklauseln beraten. Vermeiden Sie die trügerische Annahme, dass eine private Einigung zuverlässig vor staatlichen Ermittlungen schützt.
Verliere ich meinen Datenschutz, wenn ich mich im Zivilprozess unbewusst selbst belastet habe?
JA, denn das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung wiegt im Rahmen der gerichtlichen Güterabwägung in der Regel schwerer als Ihr individueller Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar bleibt der Datenschutz grundsätzlich auch im Gerichtssaal gewahrt, doch greifen bei einem begründeten Straftatverdacht gesetzliche Mechanismen zur Amtshilfe zwischen den staatlichen Behörden.
Die Preisgabe von Informationen in einem Zivilprozess führt zwangsläufig dazu, dass diese Daten Teil der Gerichtsakte werden und somit der Kontrolle des Staates unterliegen. Wenn während des laufenden Verfahrens konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat auftauchen, sind Zivilgerichte gemäß Art. 35 GG zur Amtshilfe gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet. Diese gesetzliche Verpflichtung ermöglicht es den Staatsanwaltschaften, Einsicht in die Prozessakten zu nehmen, um relevante Beweismittel für ein neues Ermittlungsverfahren zu gewinnen. In der juristischen Abwägung ordnen Gerichte das private Geheimhaltungsinteresse dem staatlichen Auftrag zur Aufklärung von Straftaten unter, sofern die Daten ursprünglich rechtmäßig erlangt wurden. Damit wird der Zweck der Datenerhebung durch die übergeordnete Notwendigkeit einer funktionierenden Strafrechtspflege im Sinne des Gemeinwohls rechtlich verdrängt.
Eine wichtige Ausnahme von dieser weitreichenden Übermittlungsbefugnis besteht lediglich dann, wenn es sich um den Schutz von höchstpersönlichen Geheimnissen oder einen absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung handelt. Geschäftliche Unterlagen oder rein vermögensrechtliche Angaben fallen üblicherweise nicht unter diesen besonderen Schutz und können daher fast uneingeschränkt als Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen dienen.
Unser Tipp: Prüfen Sie bereits vor der Einreichung von Schriftsätzen im Zivilprozess sehr genau, ob die vorgelegten Beweismittel oder Dokumente ungewollte Rückschlüsse auf strafrechtlich relevantes Verhalten zulassen könnten. Vermeiden Sie die unbedachte Herausgabe von Unterlagen, die über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehen und dadurch die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden wecken könnten.
Wie stoppe ich die elektronische Aktenübermittlung, bevor die Staatsanwaltschaft das Passwort für den Zugriff erhält?
Sie müssen unverzüglich handeln und präventiven Rechtsschutz suchen, noch bevor die gerichtliche Entscheidung über die Aktenherausgabe überhaupt getroffen oder Ihnen förmlich zugestellt wurde. Die elektronische Aktenübermittlung lässt sich nur verhindern, wenn Sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 23 EGGVG stellen, sobald die Gefahr einer Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft für Sie erkennbar wird. Da der Zugriff durch die Übermittlung eines Passworts technisch in Sekundenschnelle erfolgt, führt jedes Zögern nach dem gerichtlichen Beschluss unweigerlich zum unwiderruflichen Abfluss Ihrer sensiblen Daten.
In der digitalisierten Justiz entfallen die klassischen Postlaufzeiten fast vollständig, wodurch der Vollzug einer Anordnung unmittelbar mit deren Erlass zusammenfallen kann, wie es die Praxis bei der Übermittlung über das Justizportal zeigt. Sobald das Gericht die elektronische Akte bereitstellt und das Passwort an die Staatsanwaltschaft versendet, gilt die Maßnahme als vollzogen und ein nachträglicher Rechtsschutz gegen die Übermittlung läuft faktisch ins Leere. Rechtlich basiert dieses Verfahren auf den Vorschriften zur Akteneinsicht, wobei Betroffene gegen Maßnahmen der Justizverwaltung grundsätzlich das Oberlandesgericht anrufen können, um die Rechtmäßigkeit der geplanten Datenweitergabe vorab prüfen zu lassen. Da jedoch im digitalen Zeitalter zwischen dem gerichtlichen Beschluss und der tatsächlichen Passwortvergabe oft nur wenige Augenblicke liegen, ist die herkömmliche Reaktion auf eine bereits erfolgte Zustellung meist wirkungslos.
Ein aktuelles Fallbeispiel verdeutlicht die extreme zeitliche Gefahr, da zwischen der Entscheidung des Gerichts und dem digitalen Vollzug lediglich elf Tage vergingen, während der eigentliche Rechtsbehelf erst nach dreizehn Tagen eingereicht wurde. Wer erst die förmliche Zustellung des Beschlusses abwartet, verliert den entscheidenden Zeitraum, in dem das Gericht die technischen Zugangsdaten noch zurückhalten könnte, bevor der Informationsabfluss an die Ermittlungsbehörden endgültig stattfindet. In der elektronischen Welt bedeutet Vollzug nicht mehr der physische Transport von Aktenordnern, sondern die Freischaltung eines Links, die nach der Bereitstellung im Portal technisch nicht mehr ohne Weiteres für die Gegenseite gesperrt werden kann.
Unser Tipp: Reichen Sie vorsorglich eine Schutzschrift ein oder beantragen Sie sofortigen vorläufigen Rechtsschutz, sobald Sie von einem entsprechenden Begehren der Staatsanwaltschaft erfahren. Vermeiden Sie es unbedingt, den Erlass oder die Zustellung eines Beschlusses abzuwarten, da die digitale Datenübermittlung zeitlich kaum umkehrbar ist.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Zugriff auf meine Digitalakte hatte?
Sie können die bereits erfolgte Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft rechtlich nicht mehr rückgängig machen, da einmal erlangtes Wissen der Ermittlungsbehörden faktisch nicht mehr gelöscht werden kann. Die einzige Option ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, um die Rechtswidrigkeit des behördlichen Zugriffs nachträglich durch ein zuständiges Gericht feststellen zu lassen.
Das juristische System sieht vor, dass gerichtliche Entscheidungen nur dann getroffen werden, wenn eine konkrete Maßnahme noch verhindert oder eine belastende Situation unmittelbar beendet werden kann. Sobald die Staatsanwaltschaft jedoch Zugriff auf Ihre Digitalakte hatte, tritt die Erledigung der Hauptsache ein, weil die Kenntniserlangung als abgeschlossener historischer Fakt rechtlich nicht mehr umkehrbar ist. Ein Antrag auf Aufhebung der Maßnahme würde daher als unzulässig verworfen werden, da er das Ziel der Geheimhaltung wegen des bereits erfolgten Wissensabflusses nicht mehr erreichen kann. In dieser Situation dient der Fortsetzungsfeststellungsantrag als Ausnahme, um ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtslage zu wahren, falls beispielsweise eine Wiederholungsgefahr besteht oder Schadensersatzansprüche vorbereitet werden sollen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Feststellung einer Rechtswidrigkeit nicht zwingend bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die gewonnenen Erkenntnisse im weiteren Strafverfahren nicht mehr verwenden darf. Ein umfassendes Beweisverwertungsverbot tritt nur unter extrem engen Voraussetzungen ein, sodass die Ermittler trotz eines Fehlers oft auf der Basis der Informationen weiterarbeiten können.
Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag, um die Unrechtmäßigkeit des staatlichen Handelns aktenkundig zu machen und eine Erstattung Ihrer Verfahrenskosten zu erreichen. Vermeiden Sie jedoch die falsche Erwartung, dass ein juristischer Erfolg zur sofortigen Löschung der Informationen führt.
Sollte ich vorsorglich eine Schutzschrift einreichen, um die Weitergabe meiner sensiblen Geschäftsgeheimnisse zu verhindern?
JA. Die Einreichung einer präventiven Schutzschrift ist in sensiblen Fällen dringend geboten, um die unmittelbare Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch Gerichte an Strafverfolgungsbehörden wirksam zu verhindern. Da die elektronische Aktenübermittlung heute in Sekundenschnelle erfolgt, bleibt nach einem behördlichen Herausgabeersuchen meist keine Zeit mehr für eine nachträgliche rechtliche Intervention durch den betroffenen Geheimnisträger.
In der modernen Justizpraxis führt die fortschreitende Digitalisierung dazu, dass Gerichte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Aktenbestandteile per Mausklick versenden, ohne den betroffenen Parteien vorher eine rechtliche Anhörung zu ermöglichen. Durch die Hinterlegung einer Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister gemäß § 945a ZPO stellen Sie sicher, dass Ihre rechtlichen Argumente gegen eine Akteneinsicht dem zuständigen Richter bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dieser präventive Schritt ist deshalb zwingend erforderlich, weil der herkömmliche Rechtsschutz gegen eine bereits erfolgte Datenübermittlung faktisch ins Leere läuft, sobald die sensiblen Informationen den Empfänger einmal erreicht haben. Nur durch das proaktive Vorbringen Ihrer Geheimhaltungsinteressen kann das Gericht eine umfassende Abwägung vornehmen, bevor die Geschäftsdaten den geschützten Bereich des laufenden Zivilprozesses endgültig verlassen.
Ein besonderer Schutzbedarf besteht vor allem dann, wenn im Rahmen eines Zivilverfahrens Beweismittel wie Gutachten oder interne Audit-Berichte vorgelegt werden, die Rückschlüsse auf potenziell strafrechtlich relevante Sachverhalte zulassen könnten. Die Schutzschrift entfaltet ihre volle Wirkung jedoch nur dann, wenn sie präzise auf die drohende Gefahr zugeschnitten ist und die schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse substantiiert gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse der Behörden abgrenzt.
Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt frühzeitig mit der Erstellung einer Schutzschrift, sobald Sie ein erhöhtes Risiko für eine behördliche Akteneinsicht in Ihre Prozessunterlagen identifizieren. Vermeiden Sie es unbedingt, passiv abzuwarten, bis die Staatsanwaltschaft bereits ein offizielles Herausgabeverlangen an das Zivilgericht gestellt hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 101 VA 85/25 – Beschluss vom 10.11.2025
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